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	<title>Netethics &#187; Informationsethik</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Mit beschränktem Zweitveröffentlichungsrecht sich abfinden?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2014 08:51:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor der Verabschiedung des Zweitveröffentlichungsrechts durch den Bundestag hatte es eine Petition gegeben, durch die gegen die Ausklammerung der normalen Hochschulforschung von diesem neuen Recht protestiert werden konnte – die Aktion hatte einigen,  allerdings keinen überragenden Unterzeichnerzuspruch bzw. dann kaum Erfolg. Trotzdem sollten die Unterzeichner über den Stand informiert werden. Das wurde mit heutigem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor der Verabschiedung des Zweitveröffentlichungsrechts durch den Bundestag hatte es eine Petition gegeben, durch die gegen die Ausklammerung der normalen Hochschulforschung von diesem neuen Recht protestiert werden konnte – die Aktion hatte einigen,  allerdings keinen überragenden Unterzeichnerzuspruch bzw. dann kaum Erfolg. Trotzdem sollten die Unterzeichner über den Stand informiert werden. Das wurde mit heutigem Datum erneut getan:</p>
<p>“Das Zweitveröffentlichungsrecht ist durch den Bundestag verabschiedet (und dann vom Bundesrat in der jetzt gültigen Version nicht beanstandet worden); es gilt aber weiterhin nur für die Drittmittelforschung und für Forschung an Institutionen an öffentlich finanzierten Institutionen außerhalb der Hochschulen. Es zeichnet sich auch nicht ab, dass die Bundespolitik hier etwas ändern wird – auch nicht im Rahmen der von der Bundesregierung vorgesehenen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke,</p>
<p>Allerdings gibt es etwas Bewegung in dieser Sache bei den Ländern. Baden-Württemberg z.B.  sieht durch eine Änderung des Hochschulgesetzes vor, dass auch dem wissenschaftlichen Personal an den Hochschulen des Landes dieses Recht zugestanden wird. Anfangs war sogar vorgesehen, dass das Ministerium den WissenschaftlerInnen verpflichtend vorschreibt, ihr Zweitveröffentlichungsrecht zugunsten von Open Access zu verwenden. Diese Mandatierung schien dem Landtag dann doch zu weitgehen zu sein. Nun sollen die Hochschulen selber es richten und nach Lösungen suchen, wie das Zeitveröffentlichungsrecht und Open Access zusammengehen kann – dann wohl kein absoluter Zwang, aber doch mit etwas mehr als sanftem Empfehlungsdruck.</p>
<p>Nach wie vor halte ich die Ausklammerung der normalen Hochschulforschung für verfassungswidrig. Aber wie das zu bewerkstelligen ist bzw. welche Erfolgswahrscheinlichkeit das haben könnte, ist unklar. Ratschläge dafür sind willkommen!</p>
<p>Rainer Kuhlen – weiterhin Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft (vgl. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/).</p>
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		<title>Darf die Gesellschaft den KünstlerInnen ein derzeit starkes Urheberrecht als Handelsrecht zumuten?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 4 von Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; So schief die „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne auch ist – dass damit eine breite Diskussion eröffnet wurde,  kann man nur zustimmend zur Kenntnis nehmen. Zweifellos fühlt sich ein Gutteil der medialen, politischen und allgemein gesellschaftlichen Öffentlichkeit durch die zwar erst noch vage ausformulierten, aber gerade in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 4 von </strong>Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; So schief die „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne auch ist – dass damit eine breite Diskussion eröffnet wurde,  kann man nur zustimmend zur Kenntnis nehmen. Zweifellos fühlt sich ein Gutteil der medialen, politischen und allgemein gesellschaftlichen Öffentlichkeit durch die zwar erst noch vage ausformulierten, aber gerade in der Vagheit als bedrohlich empfundenen Vorstellungen der Piratenpartei herausgefordert.  Ist es aber wirklich eine Bedrohung durch die Piratenpartei oder doch eher eine  durch das existierende Urheberrecht? Jedenfalls scheint eine breitere öffentliche Diskussion über Ziele und Regulierungen des Urheberrechts zu entstehen. Dazu einige Ausführungen in diesem vierten Teil.</p>
<p><strong>Kann der Gesellschaft das derzeitige Urheberrecht zugemutet werden?</strong></p>
<p>Ich habe zu <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=502">Beginn</a> die Frage gestellt, ob Sven Regener mit seiner <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2012/03/23/sven-regeners-wutrede-banausentum-gegen-die-kunstler/">Wutrede-These</a>, dass eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, nichts wert sei, vielleicht doch recht hat, zumal dann, wenn man unter „Künstler“ allgemein die Kreativen, die Kulturschaffenden, die Urheber versteht.</p>
<p>In der Tat, eine Gesellschaft, die für den Umgang mit Wissen und Information auf ein starkes, im Sinne eines die kommerzielle Verwertung begünstigendes Urheberrecht setzt, anstatt auf ein starkes Urheberrecht, im Sinne eines die freizügigen Nutzung in elektronischen Umgebungen förderndes, vermindert den gesamtgesellschaftlichen Nutzen von Wissen und Information, reduziert die Innovationskraft der Wirtschaft insgesamt, behindert den wissenschaftlichen Fortschritt und die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems und behindert – um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, dass mit Wissen und Information das künstlerische Schaffen nicht gemeint sein könnte – die Entwicklung kultureller Tätigkeit in allen Facetten.</p>
<p><strong>Das Urheberrecht in seiner jetzigen Fassung und Systematik ist weitgehend obsolet</strong></p>
<p>Jeder, der sich <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">wie auch ich</a> einige Zeit mit dem Urheberrecht, seinen Konsequenzen und Widersprüchen  hat auseinandersetzen müssen, kann kaum anders als zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Urheberrecht dogmatisch verkrustet ist und dringend eines umfassenden Neuansatzes bedarf.</p>
<p>Das Urheberrecht in seiner jetzigen Fassung und Systematik ist weitgehend obsolet und trägt in keiner Weise dem nicht zuletzt durch das Internet verursachten technologischen und medialen Wandel, aber vor allem dem durch die elektronischen Räume veränderten  normativen Wandel beim Umgang mit Wissen und Information Rechnung.</p>
<p>Politik, Wirtschaft und Recht können sich aber nicht dauerhaft gegen ein sich entwickelndes neues normatives Bewusstsein durchsetzen. Moral und die die moralischen Vorstellungen reflektierende und verallgemeinernde Ethik sitzen am längeren Hebel.</p>
<p><strong>Keine Energie, kein Willen und auch kein Mut von Seiten der Politik, den Schalter beim Urheberrecht umzulegen</strong></p>
<p>Tatsächlich aber bringt seit fast 15 Jahren keine politische Kraft, sei es in internationalen Organisationen, der EU oder in Ländern wie Deutschland, die Energie, den Willen oder auch den Mut auf, sich an einen Neuansatz zu wagen und sich von den verstrickenden Verkrustungen der internationalen Vereinbarungen zu lösen: <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/berner_uebereinkommen.htm">Berner Übereinkommen</a>, <a href="http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/trips_e.htm">TRIPS der WTO</a>, Vorgaben der <a href="http://www.wipo.int/portal/index.html.en">WIPO</a> oder in Europa die obsolete <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF">Richtlinienvorgabe von 2001</a>, die auf Annahmen aus Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts beruht. Sicher kann das nicht durch Vertragsbruch bindender Vereinbarungen geschehen, sondern durch Erarbeiten und beharrliches Arbeiten an der Durchsetzung von Alternativen.</p>
<p>Wer, bitte, aus den politisch Zuständigen , macht sich an diese Aufgabe? Es scheint, dass erst Wahlerfolge der Piratenpartei den nötigen Druck erzeugt haben. In dieser Situation sind „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagnen kontraproduktiv. Sie ermuntern fast die gegenwärtig Regierenden bei ihrer Politik des „starken“ Urheberrechts zu bleiben. Das kann zu nichts mehr führen.</p>
<p><strong>Wird wohl nichts mehr in dieser Legislaturperiode – neue Konstellationen sind nötig</strong></p>
<p>Dabei  ist man fast versucht von Glück zu sprechen, dass es der jetzigen Bundesregierung in dieser Legislaturperiode offenbar nicht mehr gelingt, den seit fast fünf Jahren vom Bundestag erwarteten Dritten Korb der Urheberrechtsreform auf den Weg zu bringen. Wie schade, dass der Bundesjustizministerin vielleicht ob ihres Einsatzes  gegen  die <a href="http://www.leutheusser-schnarrenberger.de/themen/vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> die liberale Luft auszugehen scheint. Oder weiß die Regierung schlicht nicht, wie sie eine Reform des Urheberrechts angehen soll? Oder hat sie Angst, bei einer zu erwartenden Dürftigkeit des Entwurfs zum Dritten Korbs und bei einer erneuten (nach dem Hotel-Steuernachlass) Ausrichtung an Partikularinteressen wie jetzt denen der Presseverleger öffentlich, nicht zuletzt von den Piraten, „Prügel“ zu beziehen.</p>
<p>Vielleicht ist ein Neuansatz, der ja auch von den Grünen, den Linken und mit etwas Abstand auch von der SPD gefordert ist, nur in einem veränderten politischen Umfeld und vor allem in einem veränderten breiteren gesellschaftlichem Umfeld mit normativen Vorstellungen möglich, die dem Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Umgebungen angemessen sind.</p>
<p>Aber ein Neuansatz ist auch bei den KünstlerInnen vonnöten. Darauf gehe ich im abschließenden <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486">Teil 5</a> ein.</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>Ob sie nicht doch spinnen, die Gerichte?  – aber auf jeden Fall braucht das Land andere Gesetzgeber</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 19:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In 10 oder 20 Jahren werden wir, die einen mit Scham, die anderen mit der unguten Erinnerung an die damaligen grotesken Einschränkungen des Umgangs mit Wissen und Information, die meisten, die Jüngeren, wohl mit ungläubiger Verwunderung,  uns daran erinnern, was damals zwischen 2000 und 2015 so alles möglich war. Vielleicht geschieht es auch früher. Konstantin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In 10 oder 20 Jahren werden wir, die einen mit Scham, die anderen mit der unguten Erinnerung an die damaligen grotesken Einschränkungen des Umgangs mit Wissen und Information, die meisten, die Jüngeren, wohl mit ungläubiger Verwunderung,  uns daran erinnern, was damals zwischen 2000 und 2015 so alles möglich war. Vielleicht geschieht es auch früher. Konstantin von Notz prognostizierte jüngst, dass in fünf bis zehn Jahren alle Menschen ständig online sein werden: “Es wird keinen Unterschied zwischen Sein und Onlinesein mehr geben“ (DIE ZEIT 29.09.2011,<a href="http://www.zeit.de/2011/40/Interview-Nerz"> S.7</a>).</p>
<p><strong>Kröner vs. Fernuni Hagen &#8211; nun ein erstes Urteil</strong></p>
<p>Jetzt ist 2011. Am 27.09.2011 hat der 17. Zivilsenat des Landgerichts Stuttgart sein Schlussurteil im Musterprozess zu § 52a UrhG gefällt.  Es ging um eine Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen. Stein des Anstoßes  war die elektronische Nutzung des Buches „Meilensteine der Psychologie“, das die Fernuniversität in gedruckter Form in ihren Beständen hat.</p>
<p>Im Dezember 2010 hatte der Verlag, unterstützt vom Börsenverein, <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true">Klage </a>gegen die Fernuniversität Hagen eingereicht, weil diese den Teilnehmern an einem Psychologie-Kurs im Fernstudium den Zugriff und die Speichermöglichkeit von 91 Seiten, ca. 20% des erwähnten Buches möglich gemacht hatte. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins,  hat  von  einer „Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit“  <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/nachrichten_detail/datum/2011/01/11/enteignung-geistigen-eigentums.htm?no_cache=1&amp;cHash=8cd9e5cd36">gesprochen</a>.</p>
<p><strong>Wer hat eigentlich geistiges Eigentum an den Werken?</strong></p>
<p>Das ist die übliche Masche. Es wird die Keule „geistiges Eigentum“  geschwungen – das sichert i.d.R. große Zustimmung in der Öffentlichkeit – obgleich das geistige Eigentum alleine das der Autoren Galliker, Klein und  Rykart ist. Diese waren aber nicht die Kläger gegen die Fernuniversität. Können sie ja auch kaum, denn sie haben ja wohl alle ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte an den Verlag abgetreten. Sonst könnte Kröner auch nicht klagen. Aber dagegen ist auch nichts einzuwenden. Der Verlag hat sicher das Recht, seine Interessen über den Klageweg wahrzunehmen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage offenbar nicht gänzlich, aber doch weitgehend entsprochen, obgleich  man das im Detail noch nicht weiß. Die  Urteilsbegründung liegt  m.W. noch nicht vor. [Nachtrag: <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">das Urteil liegt jetzt vor</a>]Aber einige  Details der Erlaubnis bzw. der Einschränkung der Nutzung sind u.a. über <a href="http://www.iuwis.de/meldung/erstinstanz-hat-zu-e-learning-%C2%A7-52a-urhg-geurteilt">IUWIS </a> durch Thomas Hartmann bekannt geworden.</p>
<p><strong>Was soll nach § 52a UrhG erlaubt sein?</strong></p>
<p>Dass in einem Kurs im Fernstudium oft mehrere tausend Kursteilnehmer eingeschrieben sind, ist an sich kein Argument gegen diese Nutzung. Die gesamte Internetwelt hatte keinen Zugriff. Streitpunkt ist  vielmehr die im Gesetz angegebene Menge der erlaubten Nutzung als „veröffentlichte kleine Teile eines Werkes“  und vor allem, ob die Erlaubnis der „öffentlichen Zugänglichmachung“  auch das Herunterladen, Speichern und Ausdrucken und wenn ja in welchem  Umfang mit einschließt.</p>
<p>Danach darf die Fernuni  zum <em>Herunterladen und Speichern</em> für die Kursteilnehmer nur drei Seiten bereitstellen. Insgesamt darf sie  zum <em>Ausdruck</em> 48 Seiten bereitstellen. Das entspricht in etwa den 10%, die in der Literatur  oft als (untere) Grenze für die Interpretation der „kleinen Teile“ angesehen werden  (so etwa <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/hoeren_veroeffentlichungen/KleineWerke.pdf">Hoeren, </a>der im übrigen eine bloße quantitativ begründete Beschränkung ablehnt , auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.3.2011 anlässlich der Klage der Verwertungsgesellschaft VG-Wort gegen die KMK hält 10% für angemessen). Andere Juristen, z.B. Christian Berger in: GRUR 2010/12. S. 1058-1064, setzen die Hürde viel niedriger an, andere wiederum auch erheblich höher. 10% sollen dann auch ausgedruckt, allerdings (s. oben) nicht gespeichert werden dürfen.</p>
<p><strong>Etwa ein neues Satirekapitel?</strong></p>
<p>Klingt zwar nicht vernünftig, aber doch stimmig. Bei näherem Hinsehen scheint sich aber doch ein neues Satirekapitel auf zu tun, zumindest haben wir offenbar einen neuen Fall des Hoeren´schen „Jein“: Man darf, aber kann nicht.</p>
<p>Waren sich die Richter bewusst, was sie da beschlossen haben? Im Grunde, so wurde es laut IUWIS (s. oben) aus der Pressestelle des Landgerichts bekannt, war man im Gericht der Ansicht, &#8220;dass überhaupt nichts als pdf zum Speichern bereitgestellt werden dürfe, sondern nur zum Streaming&#8221; . Aber das hat man dann doch nicht beschlossen, oder? Jedenfalls wäre das, was jetzt erlaubt ist, nämlich drei Seiten Herunterladen und Speichern oder 48 Seiten Ausdrucken, beim Streaming technisch nicht oder nur sehr kompliziert oder mit Verstoß gegen DRM-Maßnahmen  möglich. Zugegeben, das wird jetzt alles etwas technisch. Aber dennoch: Wie aber kann man die Erlaubnis, die 48 Seiten auszudrucken, umsetzen, wenn man aus einem PDF nicht direkt online ausdrucken kann. Normalerweise muss man den File erst bei sich speichern bzw. wird das automatisch (ohne dass es der  Benutzer oft weiss oder merkt) auf dem lokalen Rechner, z.B. in einem Ordner &#8220;Download&#8221;,  gespeichert, und man kann dann ausdrucken, falls die entsprechenden Rechte freigegeben sind. Aber das bewusste oder unbewusste Speichern von 48 Seiten darf man ja nicht, erlaubt sind nur 3 Seiten Herunterladen und Speichern. Wie also? Dürfen, aber nicht können.</p>
<p><strong>Eine kleine Erinnerung an die Satire um § 52b</strong></p>
<p>Das Ganze erinnert an das Verbot  des Landgerichts Frankfurt, ebenfalls von diesem Jahr, im Zusammenhang von § 52b UrhG. Dort ging es um die Nutzung von Materialien, die Bibliotheken aus ihren Beständen digitalisiert haben und nun ihren NutzerInnen zur Verfügung stellen. Dafür muss man in die Bibliotheken gehen und kann sich dann die Objekte  an „Lesegeräten“ anschauen.  Es darf nicht möglich sein, und das die Entsprechung zu dem aktuellen 52a-Urteil, dass die NutzerInnen das Gelesene z.B. auf einem USB-Stick speichern, damit sie es  zu Hause nacharbeiten können.</p>
<p>Wie gesagt, es  darf <em>nicht möglich sein</em>. <em>Erlaubt</em> ist das ja nach einem anderen Paragraphen des Gesetzes durchaus, nämlich § 53, wo das Speichern zum Zwecke der Privatkopie zugelassen  ist. Man darf es, aber man kann es nicht, weil das Gericht entschieden hat, dass die Bibliotheken dafür sorgen müssen, dass es an den „Lesegeräten“ keinen Slot für die USB-Sticks gibt oder dass dieser Slot überklebt wird. Auch für den  nicht ganz praktikablen Weg, nämlich Seite für Seite mit  seinem mitgebrachten Smartphone zu fotografieren und dann später mit Acrobat in eine digitale Datei zu verwandeln, wird man sicher auch einen Verbotsweg finden.</p>
<p><strong>In welcher Welt leben eigentlich die Juristen?</strong></p>
<p>Natürlich, Richter machen keine Gesetze, sondern legen die Gesetze im Konfliktfall aus. Es ist also müßig zu fragen, ob die Richter des BGH Regelungen wie die des § 52a oder des § 52b UrhG für vernünftig halten oder ob sie ihren Kindern zumuten wollen, eine akademische Ausbildung oder eine wissenschaftliche Karriere unter den Bedingungen der jetzt geltenden Urheberrechtsregelungen  auf sich zu nehmen (§ 52a und § 52b sind ja nur Beispiele neben anderen für solche, in wenigen Jahren kaum noch begreifliche Normen). Aber kann man nicht doch erwarten, dass Gerichte auch den Zweck einer Schrankenregelung in Rechnung stellen?</p>
<p>Der Zweck von § 52a bei dessen Einführung 2003 war doch sicher, Bildung und Wissenschaft die  Nutzung von elektronischem Material  über deren öffentliche Zugänglichmachung zu erlauben. Das war nach dem älteren Stand des Gesetzes nicht möglich, da das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (gemeint ist die Online-Veröffentlichung im bzw. der Zugriff aus dem Internet) vorher noch nicht existierte.</p>
<p>Oder war der Zweck des Paragraphen doch, wie es scheint, die Interessen der Verlage, die das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen publizieren, so weit wie irgend möglich zu wahren (und das dann auch noch unter dem Deckmantel des geistigen Eigentums).  Und das Wenige, was noch als Erlaubnis übrigbleibt, muss, so will es das Gesetz,  dann auch noch an die Rechteinhaber vergütet werden und die pochen auch darauf, dass das für jede Nutzung geschehen soll. Was soll denn drei Seiten herunterladen und speichern kosten? Und wie soll das dann bei  den vielen tausend solcher  Nutzungen abgerechnet werden? Die bisherige Rechtsprechung (so das erwähnte Oberlandesgericht München) beharrt auf einer individuellen Abrechnung.</p>
<p><strong>Erneut wider die „Selbstbedienungsmentalität“ der Wissenschaft?</strong></p>
<p>Man müsste also die Hauptüberschrift dieses Beitrags ändern, zumal es vermutlich unziemlich ist, Gerichten Spinnerei vorzuwerfen. Was das Land aber dringend braucht, sind  neue Gesetzgeber, denn diese sind es ja, die im Bundestag den Ton auch für Urheberrechtsgesetze angeben. Oder besser es müsste verhindert werden, dass überwiegend Juristen solche Gesetze machen.</p>
<p>Aber das geht derzeit wohl kaum. Im gleichen Artikel, aus dem das obige von-Notz-Zitat stammt, heißt es am Ende,  dass im Bundestag etwa fünf Abgeordnete sitzen, die etwas von Netzpolitik verstünden. Dominieren tun das  weiter die Juristen und ganz besonders solche wie der berüchtigte Herr Krings, der damals solche Paragraphen als Sieg gegenüber der „Selbstbedienungsmentalität“ der Wissenschaft  feierte. Vielleicht ändert sich das 2013.</p>
<p>Zuerst aber müssen die in Bildung und Wissenschaft Tätigen sich selber stärker gegen solche Gesetze, solche Gerichtsentscheidungen und solche Geschäftsgebahren der Verlage wehren und ihren Interessen Geltung verschaffen.</p>
<p><strong>Politik gegen 77, 92 und 93?</strong></p>
<p>DDas Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat dazu in einer umfassenden Online-Erhebung die  in Bildung und Wissenschaft Tätigen zum Stand und der Zukunft des Urheberrechts befragt. Über 2.500 Antworten sind zurückgekommen.  Die  <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/befragung2011-auswertung1.pdf">erste Auswertung</a> liegt jetzt gerade vor; vgl. auch die entsprechende <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0711.html">Pressemitteilung </a>.</p>
<p>In dieser Umfrage  wurde u.a. auch nach § 52a gefragt: 92% der Befragten finden, dass die Regelungen in § 52a UrhG zu restriktiv formuliert sind. Und 93% der Befragten meinen, dass urheberrechtsgeschützte Werke in Bildung und Wissenschaft nicht nur genehmigungsfrei, sondern angesichts der in der Norm eng gefassten Nutzungsbedingungen auch gebührenfrei genutzt werden sollten. Zudem: Eine klare Mehrheit (77%) votiert für die pauschale Abrechnung der Vergütung (wenn diese denn nicht zu vermeiden ist) und damit gegen individuelle Abrechnungsverfahren.</p>
<p>Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Sicht einer Akteursgruppe, auch wenn diese wie Bildung und Wissenschaft sicherlich keine Partikularinteressen verfolgt, sondern der Allgemeinheit dient, sich gänzlich dann im Gesetz wiederfindet. Kompromisse und Balancen der Interessen müssen im demokratischen Verfahren sein. Aber dass durch solche Gesetze (einschließlich der Kommentare mancher Gesetzgeber dazu)  nicht zuletzt die Würde von Bildung und Wissenschaft mit Füßen getreten wird und dass wissenschaftliches Arbeiten behindert und mögliche Innovationen der Wirtschaft behindert werden, sollte immer wieder öffentlich beklagt werden. Irgendwann werden die richtigen Leute dann auch darauf reagieren.</p>
<p><strong>Gegen (Informations)Ethik kann dauerhaft keine Politik gemacht werden</strong></p>
<p>Denn:Gegen das informationsethische Bewusstsein und gegen das normative Verhalten, wie es sich in den elektronischen Räumen des Internet entwickelt, kann nicht dauerhaft über Gesetze Politik mit Aussicht auf Akzeptanz gemacht werden. Tun sie es doch, dann werden die dafür Verantwortlichen langsam, aber dann doch unaufhaltsam aus dem Verkehr gezogen, bis (s. oben) in 10 oder 20 Jahren die Welt dann doch ganz anders aussehen wird.</p>
<p><strong>Auf die höhere Rationalität des BGH setzen<br />
</strong></p>
<p>Aber auch jetzt mögen wir mit Entscheidungen wie denen der Landgerichte  nicht leben. Für die Gegenwart bleibt nur die Hoffnung auf eine  schließlich höhere Instanz mit höherer Rationalität wie die des  Bundesgerichtshofs. Darmstadt mit Blick auf 52b und Hagen mit Blick auf  52a mögen bitte standhaft bleiben und ihr Anliegen weiter klären lassen.  Es wäre schon ein Erfolg, wenn vom BGH ein Appell an den Gesetzgeber  erfolgte, doch bitte bessere und zeitgemäße  Gesetze zu machen.</p>
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		<item>
		<title>Gott, Merkel, nun noch ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger – wie kann man die Netzwelt nur so missverstehen!</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 07:07:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die elektronischen Räume können nicht über Partikularinteressen gestaltet werden.
Es ist sicher nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Bundeskanzlerin auf dem Jahreskongress des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger auftritt (so am 19.9.2011 in Berlin &#8211; die Rede), vermutlich auf Einladung seines Chef-Lobbyisten und Präsidenten Helmut Leinen. Aus Merkels Sicht ist das vermutlich sogar unverzichtbar. Im Vorfeld wird man Frau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die elektronischen Räume können nicht über Partikularinteressen gestaltet werden.</strong></p>
<p>Es ist sicher nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Bundeskanzlerin auf dem Jahreskongress des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger auftritt (so am 19.9.2011 in Berlin &#8211; <a href="http://www.bundesregierung.de/nn_1498/Content/DE/Rede/2011/09/2011-09-19-bkin-zeitung.html">die Rede</a>), vermutlich auf Einladung seines Chef-Lobbyisten und Präsidenten Helmut Leinen. Aus Merkels Sicht ist das vermutlich sogar unverzichtbar. Im Vorfeld wird man Frau Merkel wohl geraten haben, den Zeitungsverlegern bei dieser Gelegenheit ihre Sympathie für ein Leistungsschutzrecht für eben deren Produkte zu versichern ( Vgl. Bericht in der der FAZ vom 20.9.2011. S. 39; vgl. auch den Bericht von <a href="http://meedia.de/print/merkel-leistungsschutz-kein-allheilmittel/2011/09/19.html">Meedia</a> und den interessanten <a href="http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/presseartikel/merkel-leistungsschutz-kein-allheilmittel">Update </a>dazu von IGEL)</p>
<p><strong>Nicht alles, was im Koalitionsvertrag steht, muss umgesetzt werden</strong></p>
<p>Gute Ratgeber scheint sie dabei nicht gehabt zu haben. Zwar stimmt es, dass im Koalitionsvertrag vorgesehen war, „ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet“ als neues Recht im Urheberrechtsgesetz zu verankern. Aber hat sich nicht längst herumgesprochen, dass dieses Lobbyrecht von der Öffentlichkeit in die gleiche Schublade gesteckt werden wird, wie zu Beginn der Schwarz-Gelben-Regierung die steuerliche Entlastung für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers? Man wird kaum fehlgehen mit der Prognose, dass auch ein Leistungsschutzrecht, sollte es denn je wirklich beschlossen werden, ebenso als empörend, lächerlich, überflüssig und schädlich &#8211; kurz: als Fehlleistung, beurteilt werden wird (vgl. dazu den <a href="http://www.iuwis.de/blog/presse_lsr_kuhlen_2011">Blogeintrag </a>bei IUWIS vom 16.6.2011).</p>
<p><strong>Warum nicht an die Spitze der Entwicklung in elektronischen Räumen? Warum innovationsfeindlich?</strong></p>
<p>Besonders befremdlich wird es, wenn diese Lobbypolitik zugleich mit der Mahnung der Kanzlerin an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbunden wird, ihre digitalen Angebote, vor allem die „<a href="http://www.tagesschau.de/app/index.html">Tagesschau“-App</a>, zu überprüfen – wohl in der Erwartung, dass von einer Apps Abstand genommen wird, welches die Nachrichten im Web raum- und zeitversetzt jedermann über die Smartphones zur Verfügung stellt.</p>
<p>Anstatt sich innovationsunterstützend auf die vordere Front der Entwicklung im Web zu begeben (und  anstatt sich darüber zu freuen, dass öffentliche Rundfunkanstalten die Potenziale und die Transparenzchancen des Internet kreativ nutzen), unterstützt die Kanzlerin ein rückwärtsgewandtes Leistungsschutzrecht, dass die Verleger letztlich von der Verpflichtung entlastet, selber neue attraktive elektronische Produkte für das Web zu entwickeln.</p>
<p>Denn darum geht es ja den Verlegern: an den (Werbe-)Einnahmen der Internetakteure wie Google mitzuverdienen, die diese auch dadurch erzielen, dass sie auf ihren Suchmaschinen nutzerintensive Treffer zu Seiten der Zeitungen anzeigen. Natürlich könnten die Verleger es den Suchmaschinen einfach und mit Erfolg verbieten, dass deren Roboter die Zeitungsseiten durchkämmen und indexieren. Aber das wollen sie natürlich auch nicht. Denn die Google-Sichtbarkeit ist ja auch die Sichtbarkeit der Zeitungen.</p>
<p><strong>Nichts gegen Geldverdienen, aber alles gegen Beschränkung der Informationsfreiheit oder der Innovationskraft der Wirtschaft</strong></p>
<p>Sollen Gesetzen nun dafür sorgen, dass ohne weitere Mehrwertleistungen abkassiert werden kann? Das Geld mag den Verlegern ja noch gegönnt sein, aber nicht, dass eine Online-Presseabgabe ordnungspolitisch inakzeptabel ist, dass Informationsfreiheit beschränkt wird, dass die Innovationskraft im digitalen Wandel gefährdet wird und dass durch diese willkürliche Besserstellung kein Vorteil für den Urheberschutz entsteht.</p>
<p>Das sind keine Zitate aus dem Programm der Piraten oder meine eigenen Formulierungen. Vielmehr stammen sie aus einer <a href="http://pressesprecherverband.de/_files/downloads/Leistungsschutzrecht_Presseverleger_Verbaendeerklaerung.pdf">gemeinsamen Erklärung </a>des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. (BDI). Unterzeichnet hat das ein Gutteil der Elite der deutschen Industrie. Diese Erklärung schließt: „Wir, die unterzeichnenden Verbände, sprechen uns gegen das Vorhaben der Politik zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger aus. Erforderlich ist dagegen eine offene Diskussion über verbesserte Marktbedingungen der Medienwirtschaft, die innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle in der digitalen Welt vorantreiben und damit auch die Grundlagen für einen unabhängigen Qualitätsjournalismus der Zukunft sichern.“</p>
<p><strong>Gewinnen immer die, die die besseren Lobbyisten haben?</strong></p>
<p>Kann es sein, dass die Politik, z.B. über das Urheberrecht, bequeme, um nicht zu sagen obsolete Geschäftsmodelle einer zwar wichtigen, aber dennoch einer Partikulargruppe am Leben erhält und so nebenbei die Dynamik der technologisch-methodischen Entwicklung behindert. Hätte man nicht Merkel mitteilen können, dass auch schon früher so gut wie alle TeilnehmerInnen (natürlich nicht Herr Heinen) an der am 26.6.2010 vom BMJ veranstalteten Anhörung zum Leistungsschutzrecht sich gegen ein solches ausgesprochen haben? Alle Argumente dagegen finden sich zudem auf der Website von <a href="http://leistungsschutzrecht.info/">IGEL</a>. Auch der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestags Siegfried Kauder schätzt das Leistungsschutzrecht als politisch <a href="http://netzpolitik.org/2010/leistungsschutzrecht-politisch-bereits-halbtot/">bereits halbtot</a> ein. Am 25. Februar 2011 auf Einladung des Providerverbandes Eco wies er den Axel Springer Verlag zurück: “Fühlen Sie sich bitte nicht zu sehr auf der sicheren Seite, nur weil es im Koalitionsvertrag steht.” Es sei nicht so, dass derjenige schon gewonnen habe, der die besseren Lobbyisten ins Feld führe.</p>
<p><strong>Steht das Justizministerium noch hinter dem Leistungsschutzrecht?</strong></p>
<p>Für die Vorlage eines Vorschlags, das Leistungsschutzrecht im Urheberrecht zu verankern, ist ja zunächst das Justizministerium zuständig. Dort tut man sich seit geraumer Zeit schwer (genau seit dem  14. Juni 2010, an dem die Ministerin den Startschuss dafür gegeben hatte &#8211; <a href="http://carta.info/28969/dokumentation-berliner-rede-zum-urheberrecht-von-sabine-leutheusser-schnarrenberger/">Livestream</a>), den längst fälligen Dritten Korb zur Urheberrechtsreform vorzulegen, der ja mal das Leistungsschutzrecht enthalten sollte. Geht man fehl in der Einschätzung, dass die Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu der Einsicht gekommen ist, dass mit einem solchen Leistungsschutzrecht die Urheberrechtsform keine Substanz gewinnen und sich keinesfalls als zukunftsweisend erweisen kann? Oder dass es dabei keinesfalls um Pressefreiheit geht, sondern klar erkennbar um Besitzstandswahrung? Hat man die Kanzlerin von wem auch immer auflaufen lassen?</p>
<p><strong>Was das Urheberrecht wirklich braucht</strong></p>
<p>Das Urheberrecht braucht ganz anderes, als Privilegien zu verteilen, nämlich z.B. die Rechte der Kreativen gegenüber den Verwertungsinteressen Dritter zu stärken, Vorkehrungen zu treffen, dass die Allgemeinheit, einschließlich der Wirtschaft, das publizierte Wissen und das gesamte kulturelle Erbe freizügig und zu fairen Bedingungen besser als bislang nutzen kann. Dazu müsste es vor allem vermeiden, obsolet gewordene Publikations- und Verwertungsmodelle zu vermeiden. Keine Urheberrechtsreform ist durch Interessen von Partikulargruppen gerechtfertigt, wie wichtig deren Wohlwollen auch für die herrschende Politik eingeschätzt wird.</p>
<p><strong>Was passiert der Politik, wenn sie die ökonomische und soziale Sprengkraft des Web nicht sieht?</strong></p>
<p>Nicht Verknappung, nicht der Vorrang der kommerziellen Verwertung von Wissen, kein lediglich auf exklusive individuelle Rechte pochendes Eigentumsverständnis – sondern Transparenz, Offenheit, offene Diskussionen, Nachhaltigkeit, Verantwortung für die Gemeinschaft, Freizügigkeit, Teilen, Innovation – bestimmen den durch das Internet bestimmten Paradigmenwechsel. Sollte Politik dies als bloße ethische Postulate abtun, dann wird nicht zuletzt die aus diesen Werten sich ableitende ökonomische und soziale Sprengkraft dafür sorgen, dass die gegenwärtige politische, auch parteipolitische Landschaft bald ganz anders aussehen wird. Die BürgerInnen werden diese Partikularinteressen begünstigende Politik nicht mehr lange dulden. Die elektronischen Räume sind keine Partikularräume. Ihre Gestaltung geht uns alle an.</p>
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		<title>Doch nur ein Fall, kein „Fall“ – Moral und Werte auf dem Prüfstand</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 17:39:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsethik]]></category>
		<category><![CDATA[Open Access]]></category>
		<category><![CDATA[Wissen und Information]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Darüber zu klagen, dass Guttenberg in wenigen Tagen die Kurve hinbekommen hat von „abstrus“, über „kein Plagiat“, über den vorläufigen Verzicht des Titels („ich betone vorübergehend“ ), über die &#8220;gravierenden Fehler&#8221; und den „Blödsinn, den ich geschrieben habe“ bis hin zu dem dauerhaften Verzicht auf den Doktortitel und dass dies von breiten Teilen der Öffentlichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darüber zu klagen, dass Guttenberg in wenigen Tagen die Kurve hinbekommen hat von „abstrus“, über „kein Plagiat“, über den vorläufigen Verzicht des Titels („ich betone vorübergehend“ ), über die &#8220;gravierenden Fehler&#8221; und den „Blödsinn, den ich geschrieben habe“ bis hin zu dem dauerhaften Verzicht auf den Doktortitel und dass dies von breiten Teilen der Öffentlichkeit und von der politischen Klasse in der CDU/CSU als souveräner Befreiungsschlag gefeiert wird, ist einem informationsethischen Blog unangemessen. Man kann höchstens nur bedauern, dass Barschel sich damals nicht entschuldigt, sondern gleich umgebracht hat, als die Lage aussichtlos wurde. Sonst wäre er heute vielleicht sogar CDU-Bundeskanzler. Aber das alles ist hier nicht weiter interessierende politische Tristesse, auch wenn angemerkt werden sollte, dass es nicht um „Fehler“ und geschriebenen Blödsinn geht (was ja dann auch die Betreuer der Arbeit hätten erkennen müssen, sondern um klare Rechtsverstöße). Konsequenzen wird das alles aus informationsethischer Sicht schon haben.</p>
<p>Es geht in der Informationsethik um die Analyse des Umgangs mit Wissen und Information, allgemein, aber bevorzugt in elektronischen Umgebungen. Welche (neue) moralische Verhaltensformen, welche Modifikationen im Wertesystem entwickeln sich da, nicht zuletzt durch die durchgängige Verfügbarkeit aller Wissensobjekte im Internet?</p>
<p>(1) Da wird man zunächst feststellen können, dass der politisch immer geforderte Schutz der Kreativen vor unberechtigter Verwendung oder sogar Aneignung ihrer produzierten und veröffentlichten Werke, aber auch der Rechteinhaber (wie Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage, die ja die Verwertungsrechte der Urheber als Nutzungsrechte übernommen haben), in Zukunft kaum mehr als Makulatur ist. Darf jetzt beliebig jede Art von Information (auch Musik und Videos, denn warum nur wissenschaftliche Werke?) heruntergeladen, geklaut und verfälscht werden? Und wenn man erwischt wird, reicht es, sich einfach zu entschuldigen – war ja nicht so gemeint?</p>
<p>Wenn es in der Politik keine politischen und rechtlichen Konsequenzen haben soll, wenn wissenschaftliche oder publizistische Werke missbraucht und die Rechte an ihnen mit beträchtlicher Energie vernachlässigt werden, kann man in der Öffentlichkeit nicht mehr erwarten, dass Urheberrechtsregulierungen ernst genommen werden.</p>
<p>(2) Weiter nicht mehr so recht ernst genommen werden kann, dass das Urheberrecht so stark die Rechte der Verwerter (sprich der Verlage) schütze &#8211;  nicht zuletzt mit dem Argument, dass sie die Garanten für die Qualität der Publikationen seien. Fraktionsvize Günther Krings von der CDU, der ja immer wieder, gar nicht ironisch, behauptet hat, dass ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht ein wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht sei, hatte die Vorwürfe gegen Guttenberg als „lächerlich“ bezeichnet, zumal das Werk in einem &#8220;höchst renommierten Wissenschaftsverlag erschienen“ sei, der für seine strengen Maßstäbe bekannt sei. (<a href="http://www.mdr.de/nachrichten/8241100.html">http://www.mdr.de/nachrichten/8241100.html</a>). Diese Aussage mag er heute bedauern. Die weiter wichtige Rolle der Verlage auch für das wissenschaftliche Publikationswesen soll aber nicht bestritten werden, aber dass sie für die Qualitätssicherung der Inhalte zuständig sein sollen und dass dies ihre kommerzielle Verwertung rechtfertige, wird man ihnen kaum mehr abnehmen. Für diese Verwertung müssen andere (Mehrwert-)Leistungen erbracht sein. Für die Qualitätssicherung selber waren und sind weiter die Wissenschaftler selber zuständig und verantwortlich. Da hat Guttenberg den Schwarzen Peter tückischer Weise, aber auch zu recht Bayreuth zugeschoben.</p>
<p>(3) Die eigentliche Krise ist also in der Wissenschaft selber. Dass in der Öffentlichkeit der Wert einer Promotion nun drastisch abnehmen könnte, muss gar nicht mal bedauert werden. Der Doktortitel von Personen, die gar nicht mehr in der Wissenschaft arbeiten, wird ohnehin nur als zuweilen karrierefördernd oder, wie z.B. bei  Besuchen in Arztpraktiken oder Ämtern, als hilfreich, eine Vorzugsbehandlung sichernd, angesehen. Das mag sich ändern, zumindest in der Politik. Die Leute werden ja nicht als wissenschaftliche Assistenten eingestellt.</p>
<p>Die Universität Bayreuth wird diese Krise nicht alleine lösen können. Es war ja klar, dass sie nicht anders kann, als Guttenbergs Dissertation mit welcher Begründung auch immer (vermutlich einfach „unwissenschaftlich“) nachträglich abzulehnen. Sie wird vermutlich auch nicht die „Betreuer“/Gutachter der Arbeit oder den zuständigen Promotionsausschuss rügen. Fehler passieren halt. Aber wer weiß! Die wissenschaftlichen Gemeinschaften, einschließlich der Wissenschaftssorganisationen wie die DFG, sind aufgefordert, den Status einer Promotion und das Procedere zu überprüfen. Nur einige vorläufige Gedanken dazu (vgl. dazu auch den Eintrag im <a href="http://bit.ly/gEgAWm">IUWIS-Blog</a>, und sicherlich ist Einiges davon auch in  vielen Einträgen in vielen Blogs schon ähnlich formuliert und gefordert worden):</p>
<p>a) Promotionen sollten wieder das werden, was sie sein sollten – die Eingangsqualifikation für eine weitere wissenschaftliche Karriere. Natürlich wird man das nicht erzwingen können, aber doch anstreben sollen. D.h. die Anzahl vor allem der externen Promotionen von Leuten, die schon im Berufsleben stehen und gar keine wissenschaftliche Karriere anstreben, sollte drastisch zurückgeschraubt werden.</p>
<p>b) Die für die Promotion zuständigen Institutionen (in der Regel die Promotionsausschüsse) sollten darauf achten, dass die individuelle. laufende Betreuung gewährleistet ist &#8211; hunderte oder auch nur dutzende Doktoranden gleichzeitig bei einem Hochschullehrer sollten nicht zugelassen werden.</p>
<p>c) Ebenso sollten die zuständigen Institutionen (nicht nur die Gutachter) mehrfach Gelegenheit bekommen, für den Fortgang eines Promotionsverfahrens grünes Licht zu geben – oder auch nicht.</p>
<p>d) In den wissenschaftlichen Gemeinschaften sollten (vermutlich fachspezifische) klare Verfahrensregeln für die Qualitätssicherung und Kriterien für die Erstellung von Gutachten aufgestellt werden, so wie es z.B. bei der Begutachtung von Drittmittelanträgen schon weitgehend geschieht.</p>
<p>e) Dissertationen sollten grundsätzlich den Gutachtern bzw. den Institutionen auch in den Vorversionen schon in elektronischer Version zugänglich gemacht werden.</p>
<p>f) Plagiatssoftware sollte routinemäßig zum Einsatz kommen &#8211; ist wohl auch inzwischen breit akzeptierte Forderung.</p>
<p>g) Eine jede Dissertation soll unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens frei zur Benutzung durch jedermann ins Netz gestellt werden. Schon alleine die Antizipation der öffentlichen Zugänglichkeit wird Vorgänge wie bei Guttenberg zwar nicht gänzlich verhindern, aber doch recht unwahrscheinlich werden lassen.</p>
<p>h) Das Vorhaben einer kommerziellen Publikation der Arbeit darf diese Forderung nach freier unmittelbarer öffentlicher Zugänglichkeit nicht beeinträchtigen, d.h. für die kommerzielle Verwertung wissenschaftlicher Arbeiten (und das sollte über Dissertationen hinaus verallgemeinert werden) dürfen keine exklusiven kommerziellen Verwertungsrechte vereinbart werden. Den öffentlichen Einrichtungen sollte ein Zwangslizenzrecht an diesen Werken eingeräumt werden. Auch das wird schon in der Literatur gefordert.</p>
<p>i) Ob für die Realisierung von (h)  eventuell auch Änderungen der Dienstverträge ausreichend sind, wie es <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/Kommentar%20zu%20Steinhauer%20OA-Wissenschaftsfreiheit%20240810-PDF.pdf">Steinhauer</a> in seinem Buch  „Das Recht auf Sichtbarkeit“ schon mal erwogen hat, muss ausgelotet werden.</p>
<p>i) Wissenschaftliche Zeitschriften sollten nur in Ausnahmefällen Rezensionen von Personen vergeben bzw. annehmen, die, wie z.B. Ministerialbeamte oder Rechtsanwälte (so wie bei einigen  Jubelbesprechungen  bei Guttenberg), nachweislich nicht  weiter wissenschaftlich arbeiten.</p>
<p>Das sind alles nur sehr vorläufige Gedanken. Bayreuth darf dabei nicht allein gelassen werden. Das alles ist keine Entzauberung der Souveränität der Professoren und erst recht keine Einschränkung von Wissenschaftsfreiheit und wird auch nicht zu überbordender Verfahrensbürokratie führen. Das meiste von dem Vorgeschlagenen sollte eigentlich selbstverständlich sein. Wenn in Deutschland jedes Jahr ca. <a href="http://www.wila-arbeitsmarkt.de/files/biku_2011_05_karriere_in_der_wissenschaft.pdf">25.000 Promotionen entstehen</a>, dann sind eindeutige Verfahrensregeln, in erster Linie zur Qualitätssicherung, erforderlich. Nach wie vor wird die Qualität der Dissertationen  in erster Linie von der Fähigkeit und Leistung der Doktoranden, zusammen mit der Vorbildfunktion und Betreuung durch die Hochschullehrer, abhängen – aber das Vertrauen darauf alleine reicht offenbar nicht mehr aus.</p>
<p>Das bislang noch als stabil angesehene System zur Produktion von Dissertationen muss überdacht werden, bis hin auch zur Infragestellung von heiligen Kühen, wie dass eine Promotion eine Individualleistung oder dass sie nur ein einzelnes Werk sein muss. So traurig der Fall Guttenberg für die öffentliche und politische Moral auch ist und wie gedemütigt das wissenschaftliche Verfahren der Qualitätssicherung durch den Fall Guttenberg auch wurde – zumindest Letzteres lässt sich durch Verfahren reparieren.</p>
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		<title>Der &#8220;Fall&#8221; Guttenberg</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 21:09:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsethik]]></category>
		<category><![CDATA[Open Access]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bayreuth]]></category>
		<category><![CDATA[Dissertation]]></category>
		<category><![CDATA[geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Guttenberg]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein „Fall“ soll es wohl sein &#8211; rechtlich eindeutig, ethisch komplex, politisch mit Potenzial für vielleicht überraschende Konsequenzen.  Urheberrechtsverletzungen in der Wissenschaft, vor allem der Persönlichkeitsrechte, sind, wie Alkohol am Steuer, keine Kavaliersdelikte. Die Öffentlichkeit kann erwarten, dass dabei Ertappte, ob nun Bischöfin oder Minister, für eine Zeit sich selber aus ihrem Amt zurückziehen, bevor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein „Fall“ soll es wohl sein &#8211; rechtlich eindeutig, ethisch komplex, politisch mit Potenzial für vielleicht überraschende Konsequenzen.  Urheberrechtsverletzungen in der Wissenschaft, vor allem der Persönlichkeitsrechte, sind, wie Alkohol am Steuer, keine Kavaliersdelikte. Die Öffentlichkeit kann erwarten, dass dabei Ertappte, ob nun Bischöfin oder Minister, für eine Zeit sich selber aus ihrem Amt zurückziehen, bevor andere sie dazu zwingen. Im Amt ist jeder ersetzbar. Wer Vertrauen verspielt hat, wird nicht mehr überzeugend politisch handeln können.</p>
<p>Das hat nicht „nur“ eine politische Dimension. Auf diese kommen wir am Ende zurück. Hier, in einem Blog zur Informationsethik mit starkem Fokus auf die urheberrechtlichen Aspekte, interessieren in erster Linie die rechtlichen und ethischen Dimensionen des „Falls“ Guttenberg.</p>
<p><strong>Was bedeutet dem „Mann oder der Frau auf der Straße“ schon korrektes Zitieren! Ist das ein ethisches Problem?</strong></p>
<p>Ob es ethisch problematisch ist, wenn jemand nicht die rechtlichen Verbindlichkeiten einhält, zumal dann, wenn dies nur den engeren Bereich der Wissenschaft angeht, ist mit Blick auf das moralische Verhalten der breiten Öffentlichkeit schwer zu entscheiden. Hier ist es ohnehin immer schwerer zu vermitteln, warum die freie Zugänglichkeit zu Wissens- und Informationsobjekten im Internet durch kaum verständliche und noch weniger einsichtige Urheberrechtsregelungen eingeschränkt werden soll. Das alte Paradigma der privaten Eigentums- und Verwertungsansprüche kann sich gegenüber dem Paradigma des ungehinderten copy&amp;paste  in elektronischen Räumen nur immer mühsamer behaupten.</p>
<p>Daher ist es auch kein Wunder, dass die breite Öffentlichkeit das vermeintliche Vergehen des Guttenberg in der Wissenschaftsdomäne kaum als Problem ansieht.  Darauf setzt offenbar die regierende Politik.  Was bedeutet dem „Mann oder der Frau auf der Straße“ schon korrektes Zitieren! Von Politikern, anders als von der Bischöfin, wird keine Moral verlangt, auch wenn ihnen von der intellektuellen „Elite“ in den Medien und der Kulturträger genauso dies abverlangt wird. Problematisch wird es allerdings, wenn das gestörte Vertrauen in die Redlichkeit auf dem einen Gebiet, der Wissenschaft, herüberschwappt auf den politischen Bereich. Auch Politikern will man vertrauen können. Ob das noch weiter für Guttenberg zutrifft?</p>
<p><strong>Urheberrechtlich ist die Sache klar und wird auch nicht von Bayreuth entschieden</strong></p>
<p>Was das Urheberrechtliche angeht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass in Guttenbergs Dissertation in ungewöhnlichem <a href="../../%28http:/de.guttenplag.wikia.com/wiki/Plagiate">Umfang</a> gegen das Urheberrecht verstoßen wurde. Dazu bedarf es keiner Prüfung durch die Universität Bayreuth. Diese muss „nur“ über Umfang und die Konsequenzen des Verstoßes entscheiden. Juristisch liegt eindeutig sowohl ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der verschiedenen Urheber (jeder Urheber hat das Recht, dass auf ihn als Urheber bei einer Verwendung seiner Arbeit referenziert wird) als auch ein Verstoß gegen die Verwertungsrechte vor.</p>
<p>Ob eine/e der betroffenen UrheberInnen wegen des ersteren Verstoßes Klage erheben wird, bleibt abzuwarten – wahrscheinlich ist das nicht. Die Autorin des in aller Breite durch Guttenberg verwendeten  NZZ-Artikels hat z.B. schon signalisiert, dass sie das Verhalten zwar empörend findet, aber keine rechtlichen Schritte unternehmen wird. Andere erwarten zumindest eine Entschuldigung (die bislang aussteht). Ob Klagen wegen der Verletzung der Verwertungsrechte mit Erfolg erhoben wird, ist ebenfalls kaum zu erwarten, obgleich hier die Rechteinhaber angesichts der gängigen Publikationspraxis i.d.R. nicht die UrheberInnen selber, sondern die publizierenden Verlage sind. Aber vielleicht mag es ja jemand auf einen Musterprozess ankommen lassen. Offenbar sind schon Anzeigen bei der Hofer Staatsanwaltschaft eingegangen.</p>
<p><strong>Das Ethos in der Wissenschaft ist anderes als der Code des Rechts</strong></p>
<p>Die Anforderungen in der Wissenschaft an korrektes Zitier- bzw. Referenzierungsverhalten sind viel weitergehend, als es das Urheberrecht regelt. Anders als bei letzterem schützen die wissenschaftlichen Verhaltens-Codices nicht nur den direkten Wortlaut, sondern auch die zugrundeliegenden Ideen. Auch wenn man also nicht direkt zitiert, ist man gehalten, auf geeignete Weise darauf hinzuweisen, dass die Übernahme oder Weiterentwicklung einer Idee oder eines Ergebnisses der Person xyz verpflichtet ist. Verstöße dagegen sind natürlich sehr viel schwieriger zu entdecken bzw. dann zu sanktionieren.</p>
<p>Dass in der juristischen Fakultät der Universität Bayreuth ein gewichtiges DFG-finanziertes Graduiertenkolleg mit dem Titel „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit “ besteht, macht die Sache für Bayreuth vermutlich nicht leichter. Ob Gemeinfreiheit da jemand als res nullius interpretiert, also Wissen als vogelfreies Gut verstanden hat? Die Öffentlichkeit darf gespannt sein, ob der zweifellos gegebene Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis und gegen das Urheberrecht als so gravierend angesehen wird, dass eine mit den höchsten Prädikaten ausgezeichnete Arbeit gänzlich zurückgewiesen werden muss oder ob es bei einigen Nachbesserungsauflagen bleibt.</p>
<p>Wie oft in solchen Fällen mit ethischer und politischer Relevanz ist nicht die Sache an sich entscheidend, sondern die Reaktion des Betroffenen auf diese. Nach der ersten, wohl doch als fatal zu bezeichnenden  Reaktion von Gutenberg, die Vorwürfe als „abstrus“ zu bezeichnen, hat es in der Erklärung am 18.2.2011 einen geschickten und wohl auch vorderhand ehrenhaften Schachzug gegeben. Guttenberg verzichtet bis zur Prüfung in Bayreuth auf das Führen des Doktortitels. Ob das den Schaden heilen kann?</p>
<p><strong>Konsequenzen</strong></p>
<p>Aber ganz gleich, wie die formalen Verfahren ausgehen werden – Guttenberg sollte sich, zumindest für eine Weile, aus der politischen Öffentlichkeit zurückziehen. Das wäre ohne Zweifel die sofortige Reaktion eines Ministers, vielleicht nicht im derzeitigen Italien, aber doch wohl in Ländern wie Frankreich gewesen, wo Kultur und Wissenschaft hohen Status haben. Eine Urheberrechtsverletzung – das haben nicht nur die Verleger, sondern auch die Politiker immer wieder betont – ist kein Kavaliersdelikt (auch wenn das die breite Öffentlichkeit das so sehen mag), genauso wenig wie Alkohol am Steuer. Die Bischöfin Margot Käßmann hatte die Konsequenzen gezogen – dank des gewonnenen Respekts für diese Entscheidung wird es ihr möglich sein, nach einiger Zeit zurückzukehren.</p>
<p><strong>In Richtung Open Access – Akademische Schriften gehören in die elektronische Öffentlichkeit</strong></p>
<p>Am Fall Guttenberg interessiert nicht nur Guttenberg. Ist die jetzt begonnene Diskussion nicht  Wasser auf die Mühlen der Verfechter von Open Access? Darauf hat mich Kollege Steinhauer hingewiesen. So wie Software im Open-Source-Paradigma nicht zuletzt deshalb gegenüber der proprietären Software überlegen ist, weil Fehler schneller erkannt und korrigiert werden, so kann die durchgängige Offenlegung von wissenschaftlichen Werken in der elektronischen Version sehr schnell Plagiate erkennen lassen. Wenn Autoren davon ausgehen müssen, dass ihre Arbeiten offen für jedermann sein werden, wird größere Sorgfalt geübt werden. Zunächst einmal alle akademischen Schriften sollten verpflichtend elektronisch sofort öffentlich gemacht werden. Dazu bedarf es keiner Änderung im Urheberrecht.</p>
<p><strong>„Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess“? Politik wider Willen?</strong></p>
<p>Zum Schluss noch etwas vielleicht überraschend Politisches: Kommt es zu einem Paradigmenwechsel im Urheberrecht, wenn die Bundesregierung Guttenberg weiter als Minister akzeptiert? Wird in Zukunft nicht mehr so stark das Interesse der Urheber (oft genug nur das der kommerziellen Rechteverwerter) im Vordergrund stehen, sondern stärker das der Nutzer?</p>
<p>Das wird wohl kaum so weit gehen, wie es für einen Augenblick die TAZ Guttenberg unterstellte, „dass der Entstehungsprozess mit diesem Jahrzehnt und den Vorgehensweisen dieses Jahrzehnts zu tun hat, also mit der Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess durch das Recht zum Kopieren und zur Transformation“ (TAZ 17.2.2011, S. 14). Aber dann war es doch nur Satire, denn das Zitat war natürlich von Helene Hegemann in ihrer Erklärung für den freizügigen Umgang mit Materialien Dritter in ihrem Roman Axolol Roadkill.</p>
<p>Aber trotzdem, wenn Guttenberg in der Politik bleibt, wie es derzeit aussieht,  dann können Äußerungen z.B. von der Kanzlerin oder der Justizministerin zum geistigen Eigentum kaum mehr als Grundlage für die politische Regulierung des Urheberrechts ernst genommen werden: „Es kommt darauf an, die Freiheit und die Innovationskraft der Wissenschaft zu fördern, in geistiges Eigentum zu investieren und auch die politischen Rahmenbedingungen zu setzen, um dieses geistige Eigentum zu schützen.“ (<a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Rede/2010/05/2010-05-27-doha.htm">Merkel am 27.5.2010 </a>) oder: „für den wirksamen Schutz des geistigen Eigentums müssen wir weiterhin alle gemeinsam arbeiten“ (<a href="http://www.bdi.eu/download_content/RechtUndOeffentlichesAuftragswesen/Rede_BM_Schnarrenberger_TdgE.pdf">Leutheusser-Schnarrenberger</a>).</p>
<p>Wie ernst kann das noch genommen werden, wenn das Fehlverhalten von Guttenberg marginalisiert oder als politisch irrelevant eingeschätzt wird? Das Urheberrecht, so wird man dann schließen müssen, gilt nur für die anderen, aber nicht für die Klasse der Politiker selber. Das wird sie sich nicht leisten können.</p>
<p><strong>Ein starkes Urheberrecht könnte, Guttenberg sei Dank, ein offenes Urheberrecht werden</strong></p>
<p>Keineswegs wird von Seiten der Wissenschaft die Berechtigung der Anerkennung der schöpferischen Leistung in Frage gestellt. Ob das als geistiges Eigentum mit den entsprechenden Ausschließungsrechten reklamiert werden kann, wird immer mehr fraglich. Die Öffentlichkeit, zumindest bei den überwiegend mit öffentlichen Mitteln erstellten Werken, hat einen Anspruch darauf, dass erzeugtes Wissen so schnell wie möglich für jedermann frei zugänglich ist. Darüber dürfen auch nicht die Autoren alleine und schon gar nicht die Verwerter entscheiden. Das muss der Gesetzgeber garantierend regeln. In diesem Sinne könnte man sich eigentlich nur wünschen, dass Guttenberg im Amt bleibt. Die Politik wird dann kaum noch für ein starkes Urheberrecht zum Schutz des geistigen Eigentums werben können. Ein starkes Urheberrecht könnte, Guttenberg sei Dank, ein offenes Urheberrecht werden.</p>
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		<item>
		<title>Wertewandel  – Eine Herausforderung an die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 20:03:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Anhörung der  Enquete‐Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Urheberrecht vom 30.11.2010 wurde verschiedentlich die Frage nach einem durch das Internet verursachten Wertewandel gestellt und durchweg sehr zögerlich oder vorsichtig zurückhaltend beantwortet. Das mag daran liegen, dass die Experten fast ausschließlich Juristen waren. Sollten nicht auch Philosophen mit ethischer Kompetenz dazu gehört werden? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Anhörung der  Enquete‐Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Urheberrecht vom 30.11.2010 wurde verschiedentlich die Frage nach einem durch das Internet verursachten Wertewandel gestellt und durchweg sehr zögerlich oder vorsichtig zurückhaltend beantwortet. Das mag daran liegen, dass die Experten fast ausschließlich Juristen waren. Sollten nicht auch Philosophen mit ethischer Kompetenz dazu gehört werden? Die Herausforderung der Regulierung des Umgangs mit Wissen und Information ist zu komplex und zu einschlägig für jedermann, als dass dies den Juristen überlassen sein kann.</p>
<p>Der gesamte Text kann <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/wertewandel011210.pdf">hier </a>abgerufen werden.</p>
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		<title>Freier Zugang zu den verwaisten Werken?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 09:34:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kann der freie Zugang zu einem gewichtigen Teil des kulturellen Erbes, zu den verwaisten Werken und damit zu einem gewichtigen Teil des Commons, in Europa bald Wirklichkeit werden? Vielleicht, aber …
Zusammenfassung: Verwaiste Werke sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes, zu dem Zugang zu haben, ein jeder ein Recht haben sollte. Das ist eine zentrale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann der freie Zugang zu einem gewichtigen Teil des kulturellen Erbes, zu den verwaisten Werken und damit zu einem gewichtigen Teil des Commons, in Europa bald Wirklichkeit werden? Vielleicht, aber …</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong>: Verwaiste Werke sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes, zu dem Zugang zu haben, ein jeder ein Recht haben sollte. Das ist eine zentrale informationsethische Forderung und in Übereinstimmung mit der UNESCO-Konvention für kulturelle Vielfalt. Daher ist der Schritt der EU Kommission zu begrüßen, den Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen Rechtssicherheit bei ihrem Bemühen zu geben, verwaiste Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren und der Öffentlichkeit bereitzustellen.</p>
<p>Positiv auch, dass die Einschätzung einer Bibliothek, ein Werk als verwaistes behandeln zu dürfen, dann EU-weit gelten soll. Die Hürden allerdings, um diese Rechtssicherheit zu erlangen, sind aber bislang wohl mit zu strengen Anforderungen an eine sorgfältige Suche (diligent search) nach den Urhebern gebunden. Die nicht zuletzt im Rahmen von Europeana politisch gewollte Massen-Digitalisierung (auch als Gegengewicht zu Google) dürfte so kaum gefördert werden.</p>
<p>Die Bibliotheken brauchen aber über eine Schrankenregelung in erster Linie eine sehr weitgehende Genehmigungsfreiheit (also die Freiheit, nicht um Erlaubnis für eine Verwertung im Sinne des Urheberrechts anfragen zu müssen). Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hatte schon 2007 einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Urheber von verwaisten Werken werden durch eine breite weltweite Sichtbarkeit dieser nun digitalisierten Werke sicherlich eher bekannt als durch eine noch so sorgfältige Suche nach den Urhebern. Dass die Öffentlichkeit, realisiert über welche Organisationen auch immer, die Garantie geben muss, dass den dann doch noch auftauchenden Urheber dieser (dann nicht mehr) verwaisten Werke ihre Rechte zurückgegeben werden, versteht sich. Allerdings darf das auch nicht dazu führen, dass diese Werke dann wieder der Öffentlichkeit entzogen werden.</p>
<p>Falls die EU auch vorhat, den Interessen der kommerziellen Verwertung verwaiste Werke entgegenzukommen (vielleicht unter schärferen Bedingungen an die Suche nach den Urhebern als bei den öffentlichen Bibliotheken), muss unbedingt darauf geachtet werden, dass dadurch keine neuen exklusiven Rechte entstehen. Die kommerzielle Verwertung verwaister Werke darf nur über einfache Nutzungsrechte möglich sein. Dieses Ziel, das ja allgemein für Objekte gilt, die als Teil des Commons angesehen werden sollen, muss unbedingt im Blick behalten werden.</p>
<p>Der vollständige Artikel, auch mit englischem Abstract, kann abgerufen werden: [<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/RK-orphan-works-EU291110.pdf">Link</a>]</p>
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		<title>Gibt es doch tatsächlich Anstöße und bedenkenswert Anstößiges aus der Politik in Sachen Urheberrecht!</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 15:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nimmt doch, welch Mirakel, ein Politiker den Zeitgeist auf &#8211; sowohl die wissenschaftliche Diskussion um eine grundlegende Reform des Urheberrechts als auch die Frustration vieler Menschen ob restriktiver Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft für Information in elektronischen Umgebungen, unterstützt durch ebenso restriktive Rechtsnormen.
Gemeint ist der Hamburger Justizsenator Till Steffen. Er hat ein Positionspapier mit dem programmatischen Titel „Nutzerorientierte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt doch, welch Mirakel, ein Politiker den Zeitgeist auf &#8211; sowohl die wissenschaftliche Diskussion um eine grundlegende Reform des Urheberrechts als auch die Frustration vieler Menschen ob restriktiver Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft für Information in elektronischen Umgebungen, unterstützt durch ebenso restriktive Rechtsnormen.</p>
<p>Gemeint ist der Hamburger Justizsenator Till Steffen. Er hat ein Positionspapier mit dem programmatischen Titel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ vorgelegt  &#8211; <a href="http://www.hamburg.de/themen-und-aktuelles/2164812/2010-03-12-jb-urheberrecht.html">von dort</a> auch der Download des Textes möglich.</p>
<p>Lange Zeit sah es so aus, als ob alle im Bundestag vertretenen Parteien eher unwillig wären, Bewegung in das stark verkrustete Urheberrecht zu bringen. Sitzt bei den Experten im Bundestag der Frust über die zäh langen und kontrovers geführten Auseinandersetzungen im Zweiten Korb noch tief, zumal das dann erzielte Ergebnis von so gut wie allen Akteursgruppen heftig kritisiert wurde? Der damalige Bundestag wollte bei der Verabschiedung dieses Korbs die Notwendigkeit eines Dritten Korbs überprüfen lassen! Zu offensichtlich war selbst den meisten Politikern, dass vor allem die verschiedenen, Bildung und Wissenschaft an sich begünstigenden Schrankenregelungen so eingeschränkt restriktiv und gänzlich an der Praxis und den Bedürfnissen vorbei formuliert wurden, dass sie eher behindernd als ermöglichend wirkten. Wird es aber etwas mit dem Dritten Korb?</p>
<p>Die Mühlen der Politik mahlen langsam. Schwer einzuschätzen, ob von Seiten des Bundesministeriums für Justiz eine Initiative ausgehen wird, sich nun des Dritten Korbs mit Energie anzunehmen. Vielleicht braucht es der Provokation durch Anstöße wie von Till Steffen, die im Vergleich zur offiziellen Bundespolitik, als hochpolitisch revolutionär bezeichnet werden können..</p>
<p>Vielleicht kommt nun doch Bewegung in die Urheberrechtspolitik– zwar erst aus einem kleinen Bundesland und auch von einer Partei, die derzeit nicht in der Regierung ist. Steffen setzt auf den Bundesrat. Schon seit längerem war zu erkennen, dass von den Ländern, aus dem Bundesrat, fortschrittlichere (oder auch realistischere) Vorschläge für das Urheberrecht gekommen sind, z.B.  zur Verbesserung der Rechtslage zugunsten des Open-Access-Publizierens. Kein Wunder, sind doch die Länder über ihre Kultur-, Wissenschafts- oder Schulministerien durch viele der durch das Urheberrecht verursachten Probleme betroffen und durch neu entstandene Kosten stark belastet.</p>
<p>Steffen bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Zeitgeist der juristischen Debatte aufgenommen. Die Überschrift des Diskussionspapiers „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ widerspiegelt die grundlegende Forderung der Dissertation von Gerd Hansen, der ja auch schon dem Bundesrat Verbesserungsvorschläge im Rahmen des Zweiten Korbs gemacht hatte und jetzt auch dieses Diskussionspapier beeinflusst hat. Für Hansen wird das Urheberrecht nur dann akzeptabel bleiben, wenn es den Nutzerschutz stärker berücksichtigt.</p>
<p>Es ist klar erkennbar, dass nicht nur von Seiten der gestandenen Rechtsprofessoren wie Reto Hilty oder Thomas Hoeren deutlich Kritik an der seit gut 25 Jahren vollzogenen Umwandlung des Urheberrechts in ein Handelsrecht und am Festhalten an alten Zöpfen aus der analogen Welt geübt wird. Nicht gerade eine Flut, aber doch bemerkenswert viele urheberrechtliche Dissertation entstehen (Hansen, Kreutzer, Bajon, Hirschfelder, …), die informiert und undogmatisch auf dem Stand der ökonomischen und technischen Diskussion sind und die die jetzigen Imbalancen des Urheberrechts kritisieren. Ganz zu schweigen von den anhaltenden Reformdebatten in der WIPO oder sogar der internationalen Diskussion um die Gemeingüter, in der u.a. scharf die individuelle Fixierung des Eigentumsverständnisses kritisiert wird (auch am immateriellen Eigentum, das ja Gegenstand des Urheberrechts ist).</p>
<p>Steffen hat einiges von dem neuen Zeitgeist aufgenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Das Urheberrecht, so wie es jetzt aussieht, passt nicht mehr zu den technischen Möglichkeiten elektronischen Umgebungen und der darin entwickelten Nutzungsgewohnheiten. … Das individualistische Begründungsmodell des Urheberrechts ist überholt. … Viele sehen die Gefahr, dass allzu eng gefasste Schrankenbestimmungen Kreativität und Innovation hemmen. … Im Internet entstehen kreative Nutzergewohnheiten und Formate, die es schwierig machen, auch bei unterstelltem guten Willen fremde Urheberrechte zu beachten. … In der bisherigen Entwicklung des Urheberrechts sind diese mit der digitalen Entwicklung neu entstandenen Nutzungserwartungen weitgehend unberücksichtigt geblieben. Stattdessen herrschte die Tendenz vor, Mechanismen zum Schutz des Urhebers und der Inhaber der so genannten verwandten Schutzrechte weiter auszubauen. … Urheberrechtsschranken haben mit der kontinuierlichen Erweiterung der Verbotsrechte nicht mitgehalten. … So wie das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung besonderem Schutz unterliegt, ist umgekehrt zu beachten, dass auch an der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks verfassungsrechtlich verankerte Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit bestehen können. In diesem Sinn sind Schranken des Urheberrechts nicht „Ausnahmen“ im Sinne einer Rücknahme des urheberrechtlichen Schutzes, sondern Bestimmungen, die von vornherein Inhalt und immanente Grenzen des Urheberrechts festlegen…. Die Rechtspolitik ist aufgerufen, den „Schrankenbegünstigten“ eine Rechtsposition zu verschaffen, die der Grundrechtsrelevanz der Schranken Rechnung trägt und die dem Recht des Urhebers ein Recht auf Nutzung an die Seite stellt“.</p>
<p>Am weitestgehenden sind allerdings die Vorschläge in den §§ 1 und 11 des Urheberrechts. Für Juristen war es bislang vollkommen selbstverständlich, dass das Urheberrecht das Recht der Urheber sei. Punkt! Faktisch ist es natürlich längst das Recht der (kommerziellen) Verwerter geworden, denen es erlaubt war, die den Urhebern an sich zustehenden Verwertungsrechte gänzlich per Vertrag zu übernehmen, so dass nun auch die Informationswirtschaft durch das Urheberrecht geschützt wurde.</p>
<p>Steffen will  den Titel von § 1 „Allgemeines“ durch „Zweck des Gesetzes“ ersetzen. Da kommt ein bislang im deutschen Urheberrecht eher unterdrücktes utilitaristisches Moment ins Spiel. Im Text soll es dann heißen: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie Werknutzende genießen <span style="text-decoration: line-through;">für ihre Werke</span> Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ („für ihre Werke“ soll gestrichen sein!!). Der bisherigen Formulierung von § 11 UrhG, durch den bislang nur der Urheber und dessen Recht auf Vergütung geschützt wird, soll  der Satz angehängt werden: „Zugleich trägt es den Bedürfnissen der Werknutzenden an der Teilnahme am kulturellen und geistigen Leben Rechnung.“</p>
<p>Entsprechend sollte dann auch gleich der gesamte Name des Gesetzes geändert werden und zwar in: „„Gesetz über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Nutzungsfreiheiten (UrhG)“.</p>
<p>Es bleibt aber keineswegs bei den grundsätzlichen Änderungsvorschlägen. Steffen will Schrankenregelungen auf allen Ebenen wieder zugunsten der Nutzungspraxis bestimmen und auch das Primat gegenüber technischen Schutzmaßnahmen (Digital Rights Management &#8211; DRM) im Gesetz festschreiben. Hier müssen also die 95er Paragraphen des UrhRs angepasst werden. Schranken müssen durchsetzbar sein. Einem derzeit von Seiten der Verlage geforderten speziellen Leistungsschutzrecht steht Steffen skeptisch gegenüber, wenn dieses lediglich auf ein unverändert starres und die Verwerter ohnehin begünstigendes Urheberrecht draufgesattelt wird.</p>
<p>Flexibel soll sich der Gesetzgeber bezüglich der Fristen des Schutzes zeigen. Die undifferenziert festgeschriebene Maximalzeit (70 Jahre nach Tode des Urhebers) ist für die meisten Werktypen eher unangemessen und – wie Simulationsrechnungen der Wirtschaftswissenschaften ergeben haben – volkswirtschaftliche unsinnig (kürzere Fristen als 5 Jahre, aber vor allem längere als 20 Jahre sind für die meisten Fälle kontraproduktiv). Andere Flexibilitäten sind sicherlich bezüglich der Gegenstandsbereiche angebracht. Regelungen für Bildung und Wissenschaft müssen nicht identisch mit denen für die allgemeinen Publikumsmärkte oder für die Medien sein. Vergütungen für Urheberrechtsleistungen sind auch für Steffen weiter unverzichtbar. Wie auch die Partei der Grünen insgesamt scheint Steffen in Richtung der Kulturflatrate zu denken.</p>
<p>Erkennbar, dass die Erwartungen auf den Publikumsmärkten auch für Steffen im Vordergrund stehen. Hier kann ein Politiker besser punkten. Bildung und Wissenschaft bzw. die Konsequenzen der eingeschränkten oder freien Nutzung wissenschaftlicher Information auch für die Wirtschaft stehen nicht im Zentrum der Überlegungen von Steffen. Aber die grundlegenden Reformvorschläge lassen sich leicht verallgemeinern und übertragen. Von Steffen ist auch hier Offenheit zu erwarten.</p>
<p>Man kann und muss aber weiterhin skeptisch sein, wie weit ein politischer Wille vorhanden ist, das Urheberrecht grundsätzlich an die Rahmenbedingungen der elektronischen Umgebungen anzupassen bzw. ob die Kraft besteht, sich den überzogenen Ansinnen der kommerziellen Informationswirtschaft im Interesse der Allgemeinheit entgegen zu stemmen. Oder noch allgemeiner: Ob Wille und Kraft besteht, den Absatz 2 von Art. 14 des Grundgesetzes, der gegenüber dem selbstverständlichen Schutz des Eigentums auch dessen soziale Bindung („Eigentum verpflichtet“) fordert, auch bei der Urheberrechtsregulierung zur Maxime des Handels zu machen.</p>
<p>Ohnehin sind dem deutschen Gesetzgeber weiterhin stark die Hände gebunden, solange es auf der EU-Ebene keinen Ersatz für die immer noch verbindlich geltende, obgleich kaum noch als zeitgemäß anzusehende Richtlinie aus dem Jahr 2001 gibt. Urheberrechtvorgaben aus  der EU werden allerdings wohl kaum ohne den Beitrag aus Deutschland beschlossen. Bestellen wir, zumindest konzeptionell, erst einmal den eigenen Garten.</p>
<p>Aufwind erhalten sollten aber die zivilgesellschaftlichen Akteure und Gruppen durch Vorschläge wie die von Till Steffen. Es sollte was möglich sein. Die Unwilligkeit der offiziellen Politik, Erkenntnisse aus der Wissenschaft aufzunehmen geschweige denn den Nutzungsgewohnheiten und –erwartungen der meisten Menschen in den elektronischen Räumen Rechnung zu tragen, muss nicht hingenommen werden.  Und so wichtig es auch sein mag, es reicht nicht aus, sich auf das kleinteilige Geschäft der marginalen Verbesserung der bestehenden Schrankenregelungen einzulassen.</p>
<p>Wenn ein Jurist und Justizsenator sich daran macht, den gesamten Titel des Urheberrechts und bislang für unumstößlich gehaltene Paragraphen des Urheberrechts verändern zu wollen, dann sollten sich die zivilgesellschaftlichen Akteure und Gruppen ermutigt fühlen, ihre Zurückhaltung aufzugeben, radikal zu denken und auch die heiligen Kühe des Urheberrechts wenn nicht zu schlachten, so doch anders mit Futter zu versehen</p>
<p style="padding-left: 30px;">wie den die kommerzielle Verwertung begünstigenden Dreistufentest; das Recht der vollständigen Übertragung von Rechten an kommerzielle Verwerter, die mit der Urheberschaft gar nichts zu tun gehabt haben; die exklusive Verfügung der Urheber über ihre Werke; die langen unflexiblen Schutzfristen; die Dominanz der technischen Schutzmaßnahmen gegenüber den Schranken, &#8230;</p>
<p>Und grundsätzlichere Forderungen zu stellen, wie:</p>
<p style="padding-left: 30px;">mit öffentlichen Geldern unterstützt produziertes Wissen muss frei zugänglich sein; Rechte an produziertem neuen Wissen und neuer Information sind nicht exklusiv und unbeschränkt – Eigentum verpflichtet auch und gerade in elektronischen Umgebungen; für gesamtgesellschaftlich wichtige Bereiche wie Bildung und Wissenschaft muss ein allgemeines Nutzungsprivileg festgeschrieben werden; kommerzielle Verwertungen sind nur so weit schützenswert, wie wirkliche informationelle Mehrwerte geschaffen werden und sind nur erlaubt, wenn noch genug an freier Nutzung übrig bleibt; rechtlich gesicherte Schrankenbestimmungen dürfen nicht durch technische Maßnahmen (DRM) oder durch privatwirtschaftlich Verträge ausgehebelt werden, …</p>
<p>Für all das muss auch, wenn auch nicht alleine das Urheberrecht Sorge tragen. Schreiben müssen die Juristen die Paragraphen. Aber der Druck dazu muss von den Menschen kommen und aus den Gruppen, in denen sie sich organisieren. Nur hier entwickelt sich das normative Verständnis für den Umgang mit Wissen und Information, gegen das auf Dauer keine politischen Regulierungsinstanzen Gesetze erlassen können. Aber hilfreich kann es schon sein, wenn auch mal Anstöße (und durchaus Anstößiges) aus der Politik selber kommen.</p>
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		<title>Hohe Erwartungen an die Enquete-Kommission „Internet und digitale   Gesellschaft“</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 18:46:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was immer auch den Deutschen Bundestag am 3.3.2010 zur Einsetzung der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ bewogen hat (Taktik, wirkliche Besorgnis?) &#8211; für alle in Deutschland ist es eine große Chance, an der politischen Gestaltung der elektronischen Räume des Internet direkt oder in der Öffentlichkeit mitzuwirken.
Sind es doch die Räume, hier die elektronischen Räume, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was immer auch den Deutschen Bundestag am 3.3.2010 zur Einsetzung der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ bewogen hat (Taktik, wirkliche Besorgnis?) &#8211; für alle in Deutschland ist es eine große Chance, an der politischen Gestaltung der elektronischen Räume des Internet direkt oder in der Öffentlichkeit mitzuwirken.</p>
<p>Sind es doch die Räume, hier die elektronischen Räume, in denen sich unser normatives Verhalten, unsere Normen und moralische Präferenzen entwickeln, die letztlich auch von den formaleren Regulierungsformen des Marktes und des Staates (über Gesetze) nicht außer acht gelassen werden können.</p>
<p>Der Kommission werden 17 Personen des Bundestags sowie 17 von den Parteien entsandte Experten angehören. Diesen wird sinnvollerweise nicht etwa der Auftrag gegeben, wie sich die Menschen im Internet zu verhalten haben (also kein normativer Auftrag), sondern: &#8220;Dem Staat kommt die Aufgabe zu, das Internet als freiheitliches Medium zu schützen.&#8221;</p>
<p>Dazu gehört zentral die Entwicklung von Informationskompetenz (im Text auch als Medienkompetenz angesprochen &#8211; schön wäre es gewesen, wenn auch von Kommunikationskompetenz die Rede gewesen wäre):</p>
<p>&#8220;Die  Menschen benötigen heute neue Kenntnisse und Fähigkeiten. Dazu zählen beispielsweise die Auswahl, die Einordnung und die Bewertung der nahezu unbegrenzt  zur Verfügung stehenden Informationen“.  Das ist ja ein genuin informationswissenschaftliches Programm!</p>
<p>Es ist in der Tat an der Zeit, die früher erhobenen Forderungen nach dem<br />
Informatik-Führerschein durch den Informations- und  Kommunikationsführerschein wenn nicht zu ersetzen, so doch zu ergänzen.</p>
<p>Daher wird es auch sicher darauf ankommen, das Konzept der im Text erwähnten informationellen Selbstbestimmung auch dahingehend zu erweitern, dass jedermann seine privaten, öffentlichen, sozialen und kommerziellen &#8220;Geschäfte&#8221; informationell abgesichert betreiben kann. Informationelle Selbstbestimmung sollte nicht nur ein defensives Konzept  von Privatheit sein (&#8221;right to be let alone&#8221;), sondern auch das aktive Recht, sich informationell kompetent und abgesichert einzumischen.</p>
<p>Toll der Satz in dem Einsetzungstext: &#8220;Für die Bürgerinnen und Bürger, für Wirtschaft und Wissenschaft ist ein freier, ungehinderter Zugang zum Internet von großer Bedeutung  und entscheidet mit über den Wohlstand unserer Gesellschaft&#8221;. Sollte das etwa auch eine Regulierungsvorgabe für den späteren Satz sein:  &#8220;Das Verständnis für die Bedeutung des Urheberrechts zu fördern und geistiges Eigentum zu achten, ist zugleich eine gesellschaftspolitische Aufgabe&#8221;?</p>
<p>Der Auftrag für die Kommission ist sehr breit, aber doch notwendig breit formuliert: Sicherung von Medien- und Meinungsfreiheit; Medienkompetenz; Konsequenzen der Digitalisierung für alle Formen der Öffentlichmachung von  Wissen und Information (einschließlich der Formen der Kreation und Distribution von kreativen Inhalten);  Sicherung des kulturellen Erbes; sogar Open-Access-Initiativen zum freien Zugang zu öffentlich finanzierter Forschung sind explizit erwähnt sowie Open-Data-Strategien für einen freien Zugang zu staatlichen Informationen (also hin zu einer Erweiterung der Public Domain),&#8230;</p>
<p>Letztlich wird es der Kommission darum gehen, Fragen wie die folgenden zu beantworten: Wem gehört Wissen? Wie kann der Zugriff zu den Informationsressourcen des Internet für alle gesichert werden? Welche Rolle kommt dem Staat zu,  die neuen Verhaltens- und Nutzungsformen im Internet verträglich mit unserem demokratischen Rechtssystem und den normativen Ewartungen der Bürgerinnen und Bürger vorsichtig zu steuern bzw. zu regulieren und dabei Entwicklungspotenziale des Internet nicht zu stark einzuschränken. Es sind ja, wie erwähnt, die Verhaltensformen in den elektronischen Räumen, die die Entwicklung vorantreiben, nicht die Vorgaben von ökonomischen und politischen Regulierungsinstanzen &#8211; auch wenn diese dann die für eine Weile verbindlichen Pflöcke einschlagen.</p>
<p>Also hohe Erwartungen. Alles wird davon abhängen &#8211; aber da ist ja das Schicksal aller solcher Kommissionen -,  wieviel Freiraum der Enquete-Kommission gewährt wird und wie konsequent dann die Regierung die Empfehlungen umsetzen will bzw. kann. Gut zwei Jahre ist jetzt Zeit, sich einzumischen.</p>
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