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	<title>Kommentare zu: Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-361</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 13:37:34 +0000</pubDate>
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		<description>why not write here what your opinion is?
RK</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>why not write here what your opinion is?<br />
RK</p>
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	<item>
		<title>Von: biomedtalk</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-356</link>
		<dc:creator>biomedtalk</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 11:08:49 +0000</pubDate>
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		<description>My opinion is a bit another how it is possible to talk to the author, for example on an e-mail?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>My opinion is a bit another how it is possible to talk to the author, for example on an e-mail?</p>
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		<title>Von: Digitalisierungen für Bibliotheken lohnen sich nicht</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-68</link>
		<dc:creator>Digitalisierungen für Bibliotheken lohnen sich nicht</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 09:39:11 +0000</pubDate>
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		<description>[...] des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft und Projektleiter von IUWIS): „Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen“ vom 25. November 2009, einen Tag nach der Urteilsverkündung einer der ersten Reaktionen zum [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft und Projektleiter von IUWIS): „Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen“ vom 25. November 2009, einen Tag nach der Urteilsverkündung einer der ersten Reaktionen zum [...]</p>
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		<title>Von: Andreas Kolesch - Gegen das wissenschaftsfeindliche alte Urheberrech</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-66</link>
		<dc:creator>Andreas Kolesch - Gegen das wissenschaftsfeindliche alte Urheberrech</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 12:09:26 +0000</pubDate>
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		<description>[...] zu den berechtigten Anmerkungen Professor Kuhlens zum Urteil des OLG Frankfurt  gelesen ( http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202 [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] zu den berechtigten Anmerkungen Professor Kuhlens zum Urteil des OLG Frankfurt  gelesen ( <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202" rel="nofollow">http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202</a> [...]</p>
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	<item>
		<title>Von: Matthias Ulmer</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-61</link>
		<dc:creator>Matthias Ulmer</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 13:54:26 +0000</pubDate>
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		<description>Lieber Herr Kuhlen,

ich halte Ihre Einschätzung des Urteils für falsch. Und das aus mehreren Gründen:

1. formell geht es bei dieser Klage um ein Buch und in der Folge davon um andere Titel unseres Verlages und zwar ausschließlich in der Sammlung tudigilehrbuch in Darmstadt. Das Urteil hat keinerlei direkte Auswirkung auf andere Unis oder andere Verlage. Es geht also um ein Lehrbuch in einer Lehrbuchsammlung. Jede Bibliothek kann für sich entscheiden, ob sie das Risiko eingehen will, sich an den Rahmen, den das Urteil vorgibt zu halten oder nicht. Wenn ein Verlag dann gegen diese Bibliothek vorgehen will, dann muss er neu klagen, dann gibt es ein neues Urteil. Das Urteil hat in seiner Wirkung sicher Folgen. Ich hätte aber wegen eines  eingescannten wissenschaftlichen Werks ganz sicher nicht geklagt.

2. das Urteil hat im Gegensatz zu dem Geschrei das nun durch die Blogs wabert keinerlei negative Auswirkungen auf das wissenschaftliche Arbeiten oder das Studium. Denn die analoge oder digitale Kopie von einem eingescannten Werk war bisher nicht möglich. Durch den 52b wird das Leistungsspektrum der Bibliotheken erweitert. Das Urteil verbietet nichts, was bisher üblich war, es gab vor Darmstadt und Würzburg  keine digitale Lehrbuchsammlung mit Downloadmöglichkeit auf Basis von 52b. Es gibt also keinerlei Rückschritt oder Sprung in die Steinzeit oder ins 15. Jahrhuundert, sondern der Fortschritt fällt geringer aus als Sie gehofft haben.

3. Der Deutsche Bibliotheksverband hat in der Leipziger Verständigung mit den Verlegern einen Kompromiss erarbeitet, der von beiden Seiten wenigstens bis zum Erlass des Gesetzes gemeinsam getragen wurde. Darin geht es um Leseplätze, bei denen technisch der Download verhindert wird, dagegen aber ein Ausdruck möglich ist. Der DBV selbst hat also damals durchaus  einen Sinn in Leseplätzen ohne Downloadmöglichkeit gesehen, auch wenn das jetzt plötzlich komplett sinnlos sein soll. Hätten sich DBV und Verleger trotz des dann anders ausfallenden Gesetzestextes auf ein gemeinsames Verständnis geeinigt, dann dürften Bibliotheken heute weiter analog im Rahmen von 52b kopieren und Verlage hätten die Zusicherung der Priorität eines angemessenen Verlagsangebots. Das wäre  für beide Seiten ein Gewinn. Schade, dass das nicht möglich war.

4. Ihre Dramatisierung des Urteils gib auch deshalb keinen Sinn, weil der 52b wohl kaum ein taugliches Mittel für die Digitalisierung wissenschaftlicher Schriften ist. Die Zielrichtung ist doch viel mehr, dass eine Erweiterung des Angebots im Lesesaal vor allem bei der Lehrbuchbibliothek gemacht werden soll. Hier gibt es  Engpässe, da ist eine Erweiterung der Zugriffe über 52b sinnvoll und auch wirtschaftlich.
Dagegen scheint mir das für wissenschaftliche Schriften wenig  sinnvoll. Hier sind die Nutzungszahlen so gering, dass man wohl kaum eine Erweiterung der Zugriffe braucht. Und die Nutzung von wissenschaftlichen Schriften auf den Lesesaal zu beschränken ist ja auch nicht sinnvoll. Ich denke, dass kaum eine Bibliothek den 52b deshalb in dem Sinne eingeplant hat, wie Sie das nun behaupten. Er ist für Lehrbücher gut geeignet. Für die Digitalisierung der Bibliotheksbestände insgesamt ist das ganz sicher kein adäquates Mittel. Da braucht es ganz andere Angebote. 
Insoweit meine ich, dass ich Mars auf die Aussage &quot;Wenn man jetzt hier verlangt dass wissenschaftliche Publikationen nicht wenigstens halbwegs frei verteilt werden dürfen hindert man natürlich die Verbreitung derselben&quot; korrekt geantwortet habe, dass es bei 52b um Lehrbbuchsammlungen und nicht um die ungehinderte  Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen geht.

Im übrigen glaube ich nicht, dass Professoren seltener oder häufiger lügen als der Rest der Menschheit. Und der Palandt  steht genau so wie der Schönfelder in jeder  Lehrbuchsammlung, obwohl er auch ein Nachschlagewerk, ein Handbuch, eine wissenschaftliche Arbeit und ein Fachbuch ist. Ein Buch bekommt ja den Charakter als Lehrbuch nicht durch irgend einen Warengruppenschlüssel, sondern durch die Verwendung in der Lehre. Die Bezeichnung Lehrbuch für den Palandt ist deshalb weder böswillig noch kenntnislos, sondern sachgerecht.

Ja, und zum Thema Boykott fällt mir auch heute nicht  mehr ein, als dass es Kennzeichen eines Unrechtsstaates ist, wenn man Personen, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg für  ihr Recht einsetzen bedroht, und dass ich mich weiterhin wundere, dass Sie für so etwas eintreten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Lieber Herr Kuhlen,</p>
<p>ich halte Ihre Einschätzung des Urteils für falsch. Und das aus mehreren Gründen:</p>
<p>1. formell geht es bei dieser Klage um ein Buch und in der Folge davon um andere Titel unseres Verlages und zwar ausschließlich in der Sammlung tudigilehrbuch in Darmstadt. Das Urteil hat keinerlei direkte Auswirkung auf andere Unis oder andere Verlage. Es geht also um ein Lehrbuch in einer Lehrbuchsammlung. Jede Bibliothek kann für sich entscheiden, ob sie das Risiko eingehen will, sich an den Rahmen, den das Urteil vorgibt zu halten oder nicht. Wenn ein Verlag dann gegen diese Bibliothek vorgehen will, dann muss er neu klagen, dann gibt es ein neues Urteil. Das Urteil hat in seiner Wirkung sicher Folgen. Ich hätte aber wegen eines  eingescannten wissenschaftlichen Werks ganz sicher nicht geklagt.</p>
<p>2. das Urteil hat im Gegensatz zu dem Geschrei das nun durch die Blogs wabert keinerlei negative Auswirkungen auf das wissenschaftliche Arbeiten oder das Studium. Denn die analoge oder digitale Kopie von einem eingescannten Werk war bisher nicht möglich. Durch den 52b wird das Leistungsspektrum der Bibliotheken erweitert. Das Urteil verbietet nichts, was bisher üblich war, es gab vor Darmstadt und Würzburg  keine digitale Lehrbuchsammlung mit Downloadmöglichkeit auf Basis von 52b. Es gibt also keinerlei Rückschritt oder Sprung in die Steinzeit oder ins 15. Jahrhuundert, sondern der Fortschritt fällt geringer aus als Sie gehofft haben.</p>
<p>3. Der Deutsche Bibliotheksverband hat in der Leipziger Verständigung mit den Verlegern einen Kompromiss erarbeitet, der von beiden Seiten wenigstens bis zum Erlass des Gesetzes gemeinsam getragen wurde. Darin geht es um Leseplätze, bei denen technisch der Download verhindert wird, dagegen aber ein Ausdruck möglich ist. Der DBV selbst hat also damals durchaus  einen Sinn in Leseplätzen ohne Downloadmöglichkeit gesehen, auch wenn das jetzt plötzlich komplett sinnlos sein soll. Hätten sich DBV und Verleger trotz des dann anders ausfallenden Gesetzestextes auf ein gemeinsames Verständnis geeinigt, dann dürften Bibliotheken heute weiter analog im Rahmen von 52b kopieren und Verlage hätten die Zusicherung der Priorität eines angemessenen Verlagsangebots. Das wäre  für beide Seiten ein Gewinn. Schade, dass das nicht möglich war.</p>
<p>4. Ihre Dramatisierung des Urteils gib auch deshalb keinen Sinn, weil der 52b wohl kaum ein taugliches Mittel für die Digitalisierung wissenschaftlicher Schriften ist. Die Zielrichtung ist doch viel mehr, dass eine Erweiterung des Angebots im Lesesaal vor allem bei der Lehrbuchbibliothek gemacht werden soll. Hier gibt es  Engpässe, da ist eine Erweiterung der Zugriffe über 52b sinnvoll und auch wirtschaftlich.<br />
Dagegen scheint mir das für wissenschaftliche Schriften wenig  sinnvoll. Hier sind die Nutzungszahlen so gering, dass man wohl kaum eine Erweiterung der Zugriffe braucht. Und die Nutzung von wissenschaftlichen Schriften auf den Lesesaal zu beschränken ist ja auch nicht sinnvoll. Ich denke, dass kaum eine Bibliothek den 52b deshalb in dem Sinne eingeplant hat, wie Sie das nun behaupten. Er ist für Lehrbücher gut geeignet. Für die Digitalisierung der Bibliotheksbestände insgesamt ist das ganz sicher kein adäquates Mittel. Da braucht es ganz andere Angebote.<br />
Insoweit meine ich, dass ich Mars auf die Aussage &#8220;Wenn man jetzt hier verlangt dass wissenschaftliche Publikationen nicht wenigstens halbwegs frei verteilt werden dürfen hindert man natürlich die Verbreitung derselben&#8221; korrekt geantwortet habe, dass es bei 52b um Lehrbbuchsammlungen und nicht um die ungehinderte  Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen geht.</p>
<p>Im übrigen glaube ich nicht, dass Professoren seltener oder häufiger lügen als der Rest der Menschheit. Und der Palandt  steht genau so wie der Schönfelder in jeder  Lehrbuchsammlung, obwohl er auch ein Nachschlagewerk, ein Handbuch, eine wissenschaftliche Arbeit und ein Fachbuch ist. Ein Buch bekommt ja den Charakter als Lehrbuch nicht durch irgend einen Warengruppenschlüssel, sondern durch die Verwendung in der Lehre. Die Bezeichnung Lehrbuch für den Palandt ist deshalb weder böswillig noch kenntnislos, sondern sachgerecht.</p>
<p>Ja, und zum Thema Boykott fällt mir auch heute nicht  mehr ein, als dass es Kennzeichen eines Unrechtsstaates ist, wenn man Personen, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg für  ihr Recht einsetzen bedroht, und dass ich mich weiterhin wundere, dass Sie für so etwas eintreten.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-60</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 11:40:49 +0000</pubDate>
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		<description>So, Herr Ulmer, kommen Sie nicht mit einem &quot;na ja&quot; davon - nachdem Sie vorher einen hier Mitdiskutierenden  (Mars) mit falschen Information beschwichtigt haben und dann, als ich das korrigiert habe, auch noch mich offen der Lüge bezichtigt haben (&quot;bleiben Sie doch präzise und bei der Wahrheit&quot;).  Das passiert in Deutschland nicht so oft, dass ein Professor öffentlich als Lügner angegriffen wird.

Es macht zwar offensichtlich keinen Sinn, sich mit Ihnen in einen Diskurs einzulassen - aber hier geht es ja um mehr. Sie wissen ganz genau, dass das Urteil des OLG Folgen für das gesamte Bibliothekswesen hat und für alle Werke, die im Besitz der Bibliotheken sind, bzw. für alle Nutzer, die an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden, nämlich sich, entsprechend § 53 UrhG, eine Kopie eines Werkes für ihren persönlichen Gebrauch zu machen. Und Sie tun jetzt so, also ob es nur um das eine Buch von Herrn Schulze gegangen wäre.

Schön wäre es ja, dann könnten wir alle die einstweilige Verfügungdes OLG ignorieren und auch weiter freizügig mit Büchern wie dem Palandt umgehen (den Sie, ahnungslos oder böswillig, auch als &quot;Lehrbuch&quot; bezeichnen).

Sicherlich ist es nur eine hilflose Geste, zum Boycott der Bücher Ihres Verlages aufzurufen. Aber die Bibliotheken sollten sich wirklich ernsthaft überlegen, ob sie sich mit Verlagen auf vertragliche Vereinbarungen einlassen sollen. Bibliotheken sollen ihren öffentlichen Auftrag wahrnehmen, ihre Klientel freizügig mit Information zu versorgen (dafür zahlen wir als Steuerzahler).  Dieser Auftrag der Bibliotheken muss weiter über elektronischen Umgebungen angemessene Schrankenbestimmungen als Recht im Gesetz verankert werden. 

Ich hoffe sehr, dass die TU Darmstadt sich  nicht mit dem Urteil zufrieden gibt und im allgemeinen Interesse diese Auseinandersetzung weiter verfolgt, ggfls. dann bis zum BGH. Dabei könnte Ihre Aussage, dass es sich ja nur um Lehrbücher gehandelt haben, durchaus nützlich werden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>So, Herr Ulmer, kommen Sie nicht mit einem &#8220;na ja&#8221; davon &#8211; nachdem Sie vorher einen hier Mitdiskutierenden  (Mars) mit falschen Information beschwichtigt haben und dann, als ich das korrigiert habe, auch noch mich offen der Lüge bezichtigt haben (&#8221;bleiben Sie doch präzise und bei der Wahrheit&#8221;).  Das passiert in Deutschland nicht so oft, dass ein Professor öffentlich als Lügner angegriffen wird.</p>
<p>Es macht zwar offensichtlich keinen Sinn, sich mit Ihnen in einen Diskurs einzulassen &#8211; aber hier geht es ja um mehr. Sie wissen ganz genau, dass das Urteil des OLG Folgen für das gesamte Bibliothekswesen hat und für alle Werke, die im Besitz der Bibliotheken sind, bzw. für alle Nutzer, die an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden, nämlich sich, entsprechend § 53 UrhG, eine Kopie eines Werkes für ihren persönlichen Gebrauch zu machen. Und Sie tun jetzt so, also ob es nur um das eine Buch von Herrn Schulze gegangen wäre.</p>
<p>Schön wäre es ja, dann könnten wir alle die einstweilige Verfügungdes OLG ignorieren und auch weiter freizügig mit Büchern wie dem Palandt umgehen (den Sie, ahnungslos oder böswillig, auch als &#8220;Lehrbuch&#8221; bezeichnen).</p>
<p>Sicherlich ist es nur eine hilflose Geste, zum Boycott der Bücher Ihres Verlages aufzurufen. Aber die Bibliotheken sollten sich wirklich ernsthaft überlegen, ob sie sich mit Verlagen auf vertragliche Vereinbarungen einlassen sollen. Bibliotheken sollen ihren öffentlichen Auftrag wahrnehmen, ihre Klientel freizügig mit Information zu versorgen (dafür zahlen wir als Steuerzahler).  Dieser Auftrag der Bibliotheken muss weiter über elektronischen Umgebungen angemessene Schrankenbestimmungen als Recht im Gesetz verankert werden. </p>
<p>Ich hoffe sehr, dass die TU Darmstadt sich  nicht mit dem Urteil zufrieden gibt und im allgemeinen Interesse diese Auseinandersetzung weiter verfolgt, ggfls. dann bis zum BGH. Dabei könnte Ihre Aussage, dass es sich ja nur um Lehrbücher gehandelt haben, durchaus nützlich werden.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Matthias Ulmer</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-59</link>
		<dc:creator>Matthias Ulmer</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 22:56:08 +0000</pubDate>
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		<description>Na ja, man könnte das so auslegen wie Sie. Tatsache ist aber: &quot;Lehrbücher oder andere Werke im Verlag der Klägerin&quot;: neben Lehrbüchern machen wir Ratgeber, Schulbücher und Fachbücher für Gärtner und Landwirte. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass die in der Lehrbuchsammlung der TU Darmstadt eine große Rolle spielen...
Öffentlich bezuschusste Wissenschaft gibt es bei uns nicht (vielleicht ein oder zwei Bücher unter 1400 lieferbaren Titeln, die ich übersehen habe, das könnte sein).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Na ja, man könnte das so auslegen wie Sie. Tatsache ist aber: &#8220;Lehrbücher oder andere Werke im Verlag der Klägerin&#8221;: neben Lehrbüchern machen wir Ratgeber, Schulbücher und Fachbücher für Gärtner und Landwirte. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass die in der Lehrbuchsammlung der TU Darmstadt eine große Rolle spielen&#8230;<br />
Öffentlich bezuschusste Wissenschaft gibt es bei uns nicht (vielleicht ein oder zwei Bücher unter 1400 lieferbaren Titeln, die ich übersehen habe, das könnte sein).</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-57</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 18:58:46 +0000</pubDate>
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		<description>Vielleicht wissen Sie, Herr Ulmer, nicht mehr, was beklagt wurde und was das Gericht entschieden hat:
Klagebegehren des Ulmer-Verlags:

lit a und c: &quot;Lehrbücher oder andere Werke&quot;
lit b: &quot;Werke, die im Verlag der Klägerin....&quot;
Also ...
Es geht um alle Werke Ihres Verlages und dann in der Anwendung um alle Werke in allen Bibliotheken.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielleicht wissen Sie, Herr Ulmer, nicht mehr, was beklagt wurde und was das Gericht entschieden hat:<br />
Klagebegehren des Ulmer-Verlags:</p>
<p>lit a und c: &#8220;Lehrbücher oder andere Werke&#8221;<br />
lit b: &#8220;Werke, die im Verlag der Klägerin&#8230;.&#8221;<br />
Also &#8230;<br />
Es geht um alle Werke Ihres Verlages und dann in der Anwendung um alle Werke in allen Bibliotheken.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Matthias Ulmer</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-55</link>
		<dc:creator>Matthias Ulmer</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 16:46:29 +0000</pubDate>
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		<description>Lieber Herr Kuhlen, bleiben Sie doch präzise und bei der Wahrheit. 

Bei dem Verfahren gegen die ULB Darmstadt ging es um ein Lehrbuch. Und nicht ganz zufällig heißt es in der Pressemeldung des DBV und der ULB Darmstadt im ersten Satz: &quot;Auf Grundlage der letzten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes hat die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt digitale Kopien von Büchern aus ihrer Lehrbuchsammlung an elektronischen Leseplätzen in der Bibliothek zugänglich gemacht. &quot;
Ziel war, wie man früher schon lesen konnte, die wichtigste 100 Lehrbücher aus der Lehrbuchsammlung digital anbieten zu können. Und das Angebot heißt rein zufällig &quot;tudigilehrbuch&quot;. In Würzburg hat man die 500 meistgenutzten Lehrbücher eingescannt und angeboten, darunter auch den Palandt. Und es ist weiterhin beschämend, dass die öffentliche Hand bis heute noch nicht einen Cent der im Gesetz dafür vorgesehenen Vergütung gezahlt hat.

Genau so falsch ist Ihre Behauptung, der Börsenverein wolle den 52b aus dem Gesetz entfernen. Richtig ist vielmehr, dass der BöV das Justizministerium um eine verständliche Formulierung gebeten hat, die auch das fehlende Recht der Bibliothek selbst zu digitalisieren einschließt. Das ist doch etwas ganz anderes als das Streichen des 52b.

Ganz absurd ist Ihre Behauptung, der BöV wolle alle Schrankenregelungen aus dem UrhR entfernen.

Die Wissenschaft braucht Wahrheit noch wichtiger als digitale Kopien, oder?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Lieber Herr Kuhlen, bleiben Sie doch präzise und bei der Wahrheit. </p>
<p>Bei dem Verfahren gegen die ULB Darmstadt ging es um ein Lehrbuch. Und nicht ganz zufällig heißt es in der Pressemeldung des DBV und der ULB Darmstadt im ersten Satz: &#8220;Auf Grundlage der letzten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes hat die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt digitale Kopien von Büchern aus ihrer Lehrbuchsammlung an elektronischen Leseplätzen in der Bibliothek zugänglich gemacht. &#8221;<br />
Ziel war, wie man früher schon lesen konnte, die wichtigste 100 Lehrbücher aus der Lehrbuchsammlung digital anbieten zu können. Und das Angebot heißt rein zufällig &#8220;tudigilehrbuch&#8221;. In Würzburg hat man die 500 meistgenutzten Lehrbücher eingescannt und angeboten, darunter auch den Palandt. Und es ist weiterhin beschämend, dass die öffentliche Hand bis heute noch nicht einen Cent der im Gesetz dafür vorgesehenen Vergütung gezahlt hat.</p>
<p>Genau so falsch ist Ihre Behauptung, der Börsenverein wolle den 52b aus dem Gesetz entfernen. Richtig ist vielmehr, dass der BöV das Justizministerium um eine verständliche Formulierung gebeten hat, die auch das fehlende Recht der Bibliothek selbst zu digitalisieren einschließt. Das ist doch etwas ganz anderes als das Streichen des 52b.</p>
<p>Ganz absurd ist Ihre Behauptung, der BöV wolle alle Schrankenregelungen aus dem UrhR entfernen.</p>
<p>Die Wissenschaft braucht Wahrheit noch wichtiger als digitale Kopien, oder?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202&#038;cpage=1#comment-54</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 14:09:15 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202#comment-54</guid>
		<description>Das ist wieder so ein Trick von Herrn Ulmer, Sympathie zu wecken. Es geht natürlich nicht nur um Lehrbücher - das Lehrbuch von Herrn Schulze ist nur exemplarisch genannt -, sondern um &quot;digitale Versionen, die im Verlag der Klägerin veröffentlicht sind&quot;  (Urteil des OLG S. 2). Und dann um alle solche Vorgänge in allen Bibliotheken und um alle Werke aller Verlage. Es geht dem Börsenverein darum, Schrankenregelungen wie 52b gänzlich aus dem Gesetz zu entfernen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist wieder so ein Trick von Herrn Ulmer, Sympathie zu wecken. Es geht natürlich nicht nur um Lehrbücher &#8211; das Lehrbuch von Herrn Schulze ist nur exemplarisch genannt -, sondern um &#8220;digitale Versionen, die im Verlag der Klägerin veröffentlicht sind&#8221;  (Urteil des OLG S. 2). Und dann um alle solche Vorgänge in allen Bibliotheken und um alle Werke aller Verlage. Es geht dem Börsenverein darum, Schrankenregelungen wie 52b gänzlich aus dem Gesetz zu entfernen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
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