<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
		>
<channel>
	<title>Kommentare zu: Zweitverwertungsrecht &#8211; Zeichen für Wissenschaftsfreiheit?</title>
	<atom:link href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?feed=rss2&#038;p=599" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=599</link>
	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
	<lastBuildDate>Tue, 16 Jun 2015 14:47:05 +0200</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.6</generator>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
		<item>
		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=599&#038;cpage=1#comment-42156</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Sep 2013 10:54:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=599#comment-42156</guid>
		<description>Ich bin schon verschiedentlich darauf angesprochen worden, ob ich eine Einschränkung von Wissenschaftsfreiheitim Rahmen von Gesetzen  wirklich für verfassungskonform halte. 
In der Tat tue ich das, und das kann auch intensiv belegt werden. Ich zitiere hier aus dem BGH-Urteil vom 18.9.2007 mit Bezug auf
&quot;Die Regelung der &quot;positiven Publikationsfreiheit&quot; des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.&quot;

Dort heißt es u.a.:
&quot;Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen Forschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/ 5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/ Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirtschaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142).&quot;

und weiter unten:
 	

Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individualgrundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n. F. liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers,...&quot;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin schon verschiedentlich darauf angesprochen worden, ob ich eine Einschränkung von Wissenschaftsfreiheitim Rahmen von Gesetzen  wirklich für verfassungskonform halte.<br />
In der Tat tue ich das, und das kann auch intensiv belegt werden. Ich zitiere hier aus dem BGH-Urteil vom 18.9.2007 mit Bezug auf<br />
&#8220;Die Regelung der &#8220;positiven Publikationsfreiheit&#8221; des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.&#8221;</p>
<p>Dort heißt es u.a.:<br />
&#8220;Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen Forschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/ 5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/ Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirtschaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142).&#8221;</p>
<p>und weiter unten:</p>
<p>Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individualgrundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n. F. liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers,&#8230;&#8221;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>
