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	<title>Kommentare zu: Der BGH geht ein riskantes Spiel beim Wissenschaftsurheberrecht ein</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
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		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2014 12:02:06 +0000</pubDate>
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		<description>Nachtrag:
Ich hatte im Artikel die Frage gestellt &quot;Gibt es gegen ein Urteil des BGH ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?&quot;
Vielleicht nicht direkt- - aber zu der Frage, ob ein Verlagsangebot Priorität gegenüber einer Schrankenbestimmung haben soll (was der BGH im Falle von § 52a bejaht hat), hat der BGH in einem Streifall im Kontext von § 52b den EuGH u.a. in dieser Angelegenheit gefragt, wie dies unter EU-Vorgaben einzuschätzen sei. Der EuGH hat die Frage verneint - also ein Vertragsangebot, auch wenn es zu angemessenen Bedingungen erfolgt, setzt nicht die Rechte aus einer Schrankenbestimmung außer Kraft. Das wird der BGH auch nicht mit Blick auf § 52a ignorieren wollen/können. Die Karten werden neu gemischt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nachtrag:<br />
Ich hatte im Artikel die Frage gestellt &#8220;Gibt es gegen ein Urteil des BGH ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?&#8221;<br />
Vielleicht nicht direkt- &#8211; aber zu der Frage, ob ein Verlagsangebot Priorität gegenüber einer Schrankenbestimmung haben soll (was der BGH im Falle von § 52a bejaht hat), hat der BGH in einem Streifall im Kontext von § 52b den EuGH u.a. in dieser Angelegenheit gefragt, wie dies unter EU-Vorgaben einzuschätzen sei. Der EuGH hat die Frage verneint &#8211; also ein Vertragsangebot, auch wenn es zu angemessenen Bedingungen erfolgt, setzt nicht die Rechte aus einer Schrankenbestimmung außer Kraft. Das wird der BGH auch nicht mit Blick auf § 52a ignorieren wollen/können. Die Karten werden neu gemischt.</p>
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