<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Netethics &#187; Berger</title>
	<atom:link href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?feed=rss2&#038;tag=berger" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog</link>
	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
	<lastBuildDate>Tue, 09 Dec 2014 08:51:59 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.6</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Ob sie nicht doch spinnen, die Gerichte?  – aber auf jeden Fall braucht das Land andere Gesetzgeber</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447</link>
		<comments>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 19:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsethik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wem gehört Wissen?]]></category>
		<category><![CDATA[Aktionsbündnis]]></category>
		<category><![CDATA[Berger]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Börsenverein]]></category>
		<category><![CDATA[Drucken]]></category>
		<category><![CDATA[Fernuniversität Hagen]]></category>
		<category><![CDATA[geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Herunterladen]]></category>
		<category><![CDATA[Hoeren]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[PDF]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Speichern]]></category>
		<category><![CDATA[Verlag Kröner]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 52a]]></category>
		<category><![CDATA[§ 52b]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447</guid>
		<description><![CDATA[In 10 oder 20 Jahren werden wir, die einen mit Scham, die anderen mit der unguten Erinnerung an die damaligen grotesken Einschränkungen des Umgangs mit Wissen und Information, die meisten, die Jüngeren, wohl mit ungläubiger Verwunderung,  uns daran erinnern, was damals zwischen 2000 und 2015 so alles möglich war. Vielleicht geschieht es auch früher. Konstantin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In 10 oder 20 Jahren werden wir, die einen mit Scham, die anderen mit der unguten Erinnerung an die damaligen grotesken Einschränkungen des Umgangs mit Wissen und Information, die meisten, die Jüngeren, wohl mit ungläubiger Verwunderung,  uns daran erinnern, was damals zwischen 2000 und 2015 so alles möglich war. Vielleicht geschieht es auch früher. Konstantin von Notz prognostizierte jüngst, dass in fünf bis zehn Jahren alle Menschen ständig online sein werden: “Es wird keinen Unterschied zwischen Sein und Onlinesein mehr geben“ (DIE ZEIT 29.09.2011,<a href="http://www.zeit.de/2011/40/Interview-Nerz"> S.7</a>).</p>
<p><strong>Kröner vs. Fernuni Hagen &#8211; nun ein erstes Urteil</strong></p>
<p>Jetzt ist 2011. Am 27.09.2011 hat der 17. Zivilsenat des Landgerichts Stuttgart sein Schlussurteil im Musterprozess zu § 52a UrhG gefällt.  Es ging um eine Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen. Stein des Anstoßes  war die elektronische Nutzung des Buches „Meilensteine der Psychologie“, das die Fernuniversität in gedruckter Form in ihren Beständen hat.</p>
<p>Im Dezember 2010 hatte der Verlag, unterstützt vom Börsenverein, <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true">Klage </a>gegen die Fernuniversität Hagen eingereicht, weil diese den Teilnehmern an einem Psychologie-Kurs im Fernstudium den Zugriff und die Speichermöglichkeit von 91 Seiten, ca. 20% des erwähnten Buches möglich gemacht hatte. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins,  hat  von  einer „Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit“  <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/nachrichten_detail/datum/2011/01/11/enteignung-geistigen-eigentums.htm?no_cache=1&amp;cHash=8cd9e5cd36">gesprochen</a>.</p>
<p><strong>Wer hat eigentlich geistiges Eigentum an den Werken?</strong></p>
<p>Das ist die übliche Masche. Es wird die Keule „geistiges Eigentum“  geschwungen – das sichert i.d.R. große Zustimmung in der Öffentlichkeit – obgleich das geistige Eigentum alleine das der Autoren Galliker, Klein und  Rykart ist. Diese waren aber nicht die Kläger gegen die Fernuniversität. Können sie ja auch kaum, denn sie haben ja wohl alle ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte an den Verlag abgetreten. Sonst könnte Kröner auch nicht klagen. Aber dagegen ist auch nichts einzuwenden. Der Verlag hat sicher das Recht, seine Interessen über den Klageweg wahrzunehmen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage offenbar nicht gänzlich, aber doch weitgehend entsprochen, obgleich  man das im Detail noch nicht weiß. Die  Urteilsbegründung liegt  m.W. noch nicht vor. [Nachtrag: <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">das Urteil liegt jetzt vor</a>]Aber einige  Details der Erlaubnis bzw. der Einschränkung der Nutzung sind u.a. über <a href="http://www.iuwis.de/meldung/erstinstanz-hat-zu-e-learning-%C2%A7-52a-urhg-geurteilt">IUWIS </a> durch Thomas Hartmann bekannt geworden.</p>
<p><strong>Was soll nach § 52a UrhG erlaubt sein?</strong></p>
<p>Dass in einem Kurs im Fernstudium oft mehrere tausend Kursteilnehmer eingeschrieben sind, ist an sich kein Argument gegen diese Nutzung. Die gesamte Internetwelt hatte keinen Zugriff. Streitpunkt ist  vielmehr die im Gesetz angegebene Menge der erlaubten Nutzung als „veröffentlichte kleine Teile eines Werkes“  und vor allem, ob die Erlaubnis der „öffentlichen Zugänglichmachung“  auch das Herunterladen, Speichern und Ausdrucken und wenn ja in welchem  Umfang mit einschließt.</p>
<p>Danach darf die Fernuni  zum <em>Herunterladen und Speichern</em> für die Kursteilnehmer nur drei Seiten bereitstellen. Insgesamt darf sie  zum <em>Ausdruck</em> 48 Seiten bereitstellen. Das entspricht in etwa den 10%, die in der Literatur  oft als (untere) Grenze für die Interpretation der „kleinen Teile“ angesehen werden  (so etwa <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/hoeren_veroeffentlichungen/KleineWerke.pdf">Hoeren, </a>der im übrigen eine bloße quantitativ begründete Beschränkung ablehnt , auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.3.2011 anlässlich der Klage der Verwertungsgesellschaft VG-Wort gegen die KMK hält 10% für angemessen). Andere Juristen, z.B. Christian Berger in: GRUR 2010/12. S. 1058-1064, setzen die Hürde viel niedriger an, andere wiederum auch erheblich höher. 10% sollen dann auch ausgedruckt, allerdings (s. oben) nicht gespeichert werden dürfen.</p>
<p><strong>Etwa ein neues Satirekapitel?</strong></p>
<p>Klingt zwar nicht vernünftig, aber doch stimmig. Bei näherem Hinsehen scheint sich aber doch ein neues Satirekapitel auf zu tun, zumindest haben wir offenbar einen neuen Fall des Hoeren´schen „Jein“: Man darf, aber kann nicht.</p>
<p>Waren sich die Richter bewusst, was sie da beschlossen haben? Im Grunde, so wurde es laut IUWIS (s. oben) aus der Pressestelle des Landgerichts bekannt, war man im Gericht der Ansicht, &#8220;dass überhaupt nichts als pdf zum Speichern bereitgestellt werden dürfe, sondern nur zum Streaming&#8221; . Aber das hat man dann doch nicht beschlossen, oder? Jedenfalls wäre das, was jetzt erlaubt ist, nämlich drei Seiten Herunterladen und Speichern oder 48 Seiten Ausdrucken, beim Streaming technisch nicht oder nur sehr kompliziert oder mit Verstoß gegen DRM-Maßnahmen  möglich. Zugegeben, das wird jetzt alles etwas technisch. Aber dennoch: Wie aber kann man die Erlaubnis, die 48 Seiten auszudrucken, umsetzen, wenn man aus einem PDF nicht direkt online ausdrucken kann. Normalerweise muss man den File erst bei sich speichern bzw. wird das automatisch (ohne dass es der  Benutzer oft weiss oder merkt) auf dem lokalen Rechner, z.B. in einem Ordner &#8220;Download&#8221;,  gespeichert, und man kann dann ausdrucken, falls die entsprechenden Rechte freigegeben sind. Aber das bewusste oder unbewusste Speichern von 48 Seiten darf man ja nicht, erlaubt sind nur 3 Seiten Herunterladen und Speichern. Wie also? Dürfen, aber nicht können.</p>
<p><strong>Eine kleine Erinnerung an die Satire um § 52b</strong></p>
<p>Das Ganze erinnert an das Verbot  des Landgerichts Frankfurt, ebenfalls von diesem Jahr, im Zusammenhang von § 52b UrhG. Dort ging es um die Nutzung von Materialien, die Bibliotheken aus ihren Beständen digitalisiert haben und nun ihren NutzerInnen zur Verfügung stellen. Dafür muss man in die Bibliotheken gehen und kann sich dann die Objekte  an „Lesegeräten“ anschauen.  Es darf nicht möglich sein, und das die Entsprechung zu dem aktuellen 52a-Urteil, dass die NutzerInnen das Gelesene z.B. auf einem USB-Stick speichern, damit sie es  zu Hause nacharbeiten können.</p>
<p>Wie gesagt, es  darf <em>nicht möglich sein</em>. <em>Erlaubt</em> ist das ja nach einem anderen Paragraphen des Gesetzes durchaus, nämlich § 53, wo das Speichern zum Zwecke der Privatkopie zugelassen  ist. Man darf es, aber man kann es nicht, weil das Gericht entschieden hat, dass die Bibliotheken dafür sorgen müssen, dass es an den „Lesegeräten“ keinen Slot für die USB-Sticks gibt oder dass dieser Slot überklebt wird. Auch für den  nicht ganz praktikablen Weg, nämlich Seite für Seite mit  seinem mitgebrachten Smartphone zu fotografieren und dann später mit Acrobat in eine digitale Datei zu verwandeln, wird man sicher auch einen Verbotsweg finden.</p>
<p><strong>In welcher Welt leben eigentlich die Juristen?</strong></p>
<p>Natürlich, Richter machen keine Gesetze, sondern legen die Gesetze im Konfliktfall aus. Es ist also müßig zu fragen, ob die Richter des BGH Regelungen wie die des § 52a oder des § 52b UrhG für vernünftig halten oder ob sie ihren Kindern zumuten wollen, eine akademische Ausbildung oder eine wissenschaftliche Karriere unter den Bedingungen der jetzt geltenden Urheberrechtsregelungen  auf sich zu nehmen (§ 52a und § 52b sind ja nur Beispiele neben anderen für solche, in wenigen Jahren kaum noch begreifliche Normen). Aber kann man nicht doch erwarten, dass Gerichte auch den Zweck einer Schrankenregelung in Rechnung stellen?</p>
<p>Der Zweck von § 52a bei dessen Einführung 2003 war doch sicher, Bildung und Wissenschaft die  Nutzung von elektronischem Material  über deren öffentliche Zugänglichmachung zu erlauben. Das war nach dem älteren Stand des Gesetzes nicht möglich, da das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (gemeint ist die Online-Veröffentlichung im bzw. der Zugriff aus dem Internet) vorher noch nicht existierte.</p>
<p>Oder war der Zweck des Paragraphen doch, wie es scheint, die Interessen der Verlage, die das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen publizieren, so weit wie irgend möglich zu wahren (und das dann auch noch unter dem Deckmantel des geistigen Eigentums).  Und das Wenige, was noch als Erlaubnis übrigbleibt, muss, so will es das Gesetz,  dann auch noch an die Rechteinhaber vergütet werden und die pochen auch darauf, dass das für jede Nutzung geschehen soll. Was soll denn drei Seiten herunterladen und speichern kosten? Und wie soll das dann bei  den vielen tausend solcher  Nutzungen abgerechnet werden? Die bisherige Rechtsprechung (so das erwähnte Oberlandesgericht München) beharrt auf einer individuellen Abrechnung.</p>
<p><strong>Erneut wider die „Selbstbedienungsmentalität“ der Wissenschaft?</strong></p>
<p>Man müsste also die Hauptüberschrift dieses Beitrags ändern, zumal es vermutlich unziemlich ist, Gerichten Spinnerei vorzuwerfen. Was das Land aber dringend braucht, sind  neue Gesetzgeber, denn diese sind es ja, die im Bundestag den Ton auch für Urheberrechtsgesetze angeben. Oder besser es müsste verhindert werden, dass überwiegend Juristen solche Gesetze machen.</p>
<p>Aber das geht derzeit wohl kaum. Im gleichen Artikel, aus dem das obige von-Notz-Zitat stammt, heißt es am Ende,  dass im Bundestag etwa fünf Abgeordnete sitzen, die etwas von Netzpolitik verstünden. Dominieren tun das  weiter die Juristen und ganz besonders solche wie der berüchtigte Herr Krings, der damals solche Paragraphen als Sieg gegenüber der „Selbstbedienungsmentalität“ der Wissenschaft  feierte. Vielleicht ändert sich das 2013.</p>
<p>Zuerst aber müssen die in Bildung und Wissenschaft Tätigen sich selber stärker gegen solche Gesetze, solche Gerichtsentscheidungen und solche Geschäftsgebahren der Verlage wehren und ihren Interessen Geltung verschaffen.</p>
<p><strong>Politik gegen 77, 92 und 93?</strong></p>
<p>DDas Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat dazu in einer umfassenden Online-Erhebung die  in Bildung und Wissenschaft Tätigen zum Stand und der Zukunft des Urheberrechts befragt. Über 2.500 Antworten sind zurückgekommen.  Die  <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/befragung2011-auswertung1.pdf">erste Auswertung</a> liegt jetzt gerade vor; vgl. auch die entsprechende <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0711.html">Pressemitteilung </a>.</p>
<p>In dieser Umfrage  wurde u.a. auch nach § 52a gefragt: 92% der Befragten finden, dass die Regelungen in § 52a UrhG zu restriktiv formuliert sind. Und 93% der Befragten meinen, dass urheberrechtsgeschützte Werke in Bildung und Wissenschaft nicht nur genehmigungsfrei, sondern angesichts der in der Norm eng gefassten Nutzungsbedingungen auch gebührenfrei genutzt werden sollten. Zudem: Eine klare Mehrheit (77%) votiert für die pauschale Abrechnung der Vergütung (wenn diese denn nicht zu vermeiden ist) und damit gegen individuelle Abrechnungsverfahren.</p>
<p>Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Sicht einer Akteursgruppe, auch wenn diese wie Bildung und Wissenschaft sicherlich keine Partikularinteressen verfolgt, sondern der Allgemeinheit dient, sich gänzlich dann im Gesetz wiederfindet. Kompromisse und Balancen der Interessen müssen im demokratischen Verfahren sein. Aber dass durch solche Gesetze (einschließlich der Kommentare mancher Gesetzgeber dazu)  nicht zuletzt die Würde von Bildung und Wissenschaft mit Füßen getreten wird und dass wissenschaftliches Arbeiten behindert und mögliche Innovationen der Wirtschaft behindert werden, sollte immer wieder öffentlich beklagt werden. Irgendwann werden die richtigen Leute dann auch darauf reagieren.</p>
<p><strong>Gegen (Informations)Ethik kann dauerhaft keine Politik gemacht werden</strong></p>
<p>Denn:Gegen das informationsethische Bewusstsein und gegen das normative Verhalten, wie es sich in den elektronischen Räumen des Internet entwickelt, kann nicht dauerhaft über Gesetze Politik mit Aussicht auf Akzeptanz gemacht werden. Tun sie es doch, dann werden die dafür Verantwortlichen langsam, aber dann doch unaufhaltsam aus dem Verkehr gezogen, bis (s. oben) in 10 oder 20 Jahren die Welt dann doch ganz anders aussehen wird.</p>
<p><strong>Auf die höhere Rationalität des BGH setzen<br />
</strong></p>
<p>Aber auch jetzt mögen wir mit Entscheidungen wie denen der Landgerichte  nicht leben. Für die Gegenwart bleibt nur die Hoffnung auf eine  schließlich höhere Instanz mit höherer Rationalität wie die des  Bundesgerichtshofs. Darmstadt mit Blick auf 52b und Hagen mit Blick auf  52a mögen bitte standhaft bleiben und ihr Anliegen weiter klären lassen.  Es wäre schon ein Erfolg, wenn vom BGH ein Appell an den Gesetzgeber  erfolgte, doch bitte bessere und zeitgemäße  Gesetze zu machen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?feed=rss2&amp;p=447</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
