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	<title>Netethics &#187; BGH</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Ob sie nicht doch spinnen, die Gerichte?  – aber auf jeden Fall braucht das Land andere Gesetzgeber</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 19:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In 10 oder 20 Jahren werden wir, die einen mit Scham, die anderen mit der unguten Erinnerung an die damaligen grotesken Einschränkungen des Umgangs mit Wissen und Information, die meisten, die Jüngeren, wohl mit ungläubiger Verwunderung,  uns daran erinnern, was damals zwischen 2000 und 2015 so alles möglich war. Vielleicht geschieht es auch früher. Konstantin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In 10 oder 20 Jahren werden wir, die einen mit Scham, die anderen mit der unguten Erinnerung an die damaligen grotesken Einschränkungen des Umgangs mit Wissen und Information, die meisten, die Jüngeren, wohl mit ungläubiger Verwunderung,  uns daran erinnern, was damals zwischen 2000 und 2015 so alles möglich war. Vielleicht geschieht es auch früher. Konstantin von Notz prognostizierte jüngst, dass in fünf bis zehn Jahren alle Menschen ständig online sein werden: “Es wird keinen Unterschied zwischen Sein und Onlinesein mehr geben“ (DIE ZEIT 29.09.2011,<a href="http://www.zeit.de/2011/40/Interview-Nerz"> S.7</a>).</p>
<p><strong>Kröner vs. Fernuni Hagen &#8211; nun ein erstes Urteil</strong></p>
<p>Jetzt ist 2011. Am 27.09.2011 hat der 17. Zivilsenat des Landgerichts Stuttgart sein Schlussurteil im Musterprozess zu § 52a UrhG gefällt.  Es ging um eine Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen. Stein des Anstoßes  war die elektronische Nutzung des Buches „Meilensteine der Psychologie“, das die Fernuniversität in gedruckter Form in ihren Beständen hat.</p>
<p>Im Dezember 2010 hatte der Verlag, unterstützt vom Börsenverein, <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true">Klage </a>gegen die Fernuniversität Hagen eingereicht, weil diese den Teilnehmern an einem Psychologie-Kurs im Fernstudium den Zugriff und die Speichermöglichkeit von 91 Seiten, ca. 20% des erwähnten Buches möglich gemacht hatte. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins,  hat  von  einer „Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit“  <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/nachrichten_detail/datum/2011/01/11/enteignung-geistigen-eigentums.htm?no_cache=1&amp;cHash=8cd9e5cd36">gesprochen</a>.</p>
<p><strong>Wer hat eigentlich geistiges Eigentum an den Werken?</strong></p>
<p>Das ist die übliche Masche. Es wird die Keule „geistiges Eigentum“  geschwungen – das sichert i.d.R. große Zustimmung in der Öffentlichkeit – obgleich das geistige Eigentum alleine das der Autoren Galliker, Klein und  Rykart ist. Diese waren aber nicht die Kläger gegen die Fernuniversität. Können sie ja auch kaum, denn sie haben ja wohl alle ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte an den Verlag abgetreten. Sonst könnte Kröner auch nicht klagen. Aber dagegen ist auch nichts einzuwenden. Der Verlag hat sicher das Recht, seine Interessen über den Klageweg wahrzunehmen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage offenbar nicht gänzlich, aber doch weitgehend entsprochen, obgleich  man das im Detail noch nicht weiß. Die  Urteilsbegründung liegt  m.W. noch nicht vor. [Nachtrag: <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">das Urteil liegt jetzt vor</a>]Aber einige  Details der Erlaubnis bzw. der Einschränkung der Nutzung sind u.a. über <a href="http://www.iuwis.de/meldung/erstinstanz-hat-zu-e-learning-%C2%A7-52a-urhg-geurteilt">IUWIS </a> durch Thomas Hartmann bekannt geworden.</p>
<p><strong>Was soll nach § 52a UrhG erlaubt sein?</strong></p>
<p>Dass in einem Kurs im Fernstudium oft mehrere tausend Kursteilnehmer eingeschrieben sind, ist an sich kein Argument gegen diese Nutzung. Die gesamte Internetwelt hatte keinen Zugriff. Streitpunkt ist  vielmehr die im Gesetz angegebene Menge der erlaubten Nutzung als „veröffentlichte kleine Teile eines Werkes“  und vor allem, ob die Erlaubnis der „öffentlichen Zugänglichmachung“  auch das Herunterladen, Speichern und Ausdrucken und wenn ja in welchem  Umfang mit einschließt.</p>
<p>Danach darf die Fernuni  zum <em>Herunterladen und Speichern</em> für die Kursteilnehmer nur drei Seiten bereitstellen. Insgesamt darf sie  zum <em>Ausdruck</em> 48 Seiten bereitstellen. Das entspricht in etwa den 10%, die in der Literatur  oft als (untere) Grenze für die Interpretation der „kleinen Teile“ angesehen werden  (so etwa <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/hoeren_veroeffentlichungen/KleineWerke.pdf">Hoeren, </a>der im übrigen eine bloße quantitativ begründete Beschränkung ablehnt , auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.3.2011 anlässlich der Klage der Verwertungsgesellschaft VG-Wort gegen die KMK hält 10% für angemessen). Andere Juristen, z.B. Christian Berger in: GRUR 2010/12. S. 1058-1064, setzen die Hürde viel niedriger an, andere wiederum auch erheblich höher. 10% sollen dann auch ausgedruckt, allerdings (s. oben) nicht gespeichert werden dürfen.</p>
<p><strong>Etwa ein neues Satirekapitel?</strong></p>
<p>Klingt zwar nicht vernünftig, aber doch stimmig. Bei näherem Hinsehen scheint sich aber doch ein neues Satirekapitel auf zu tun, zumindest haben wir offenbar einen neuen Fall des Hoeren´schen „Jein“: Man darf, aber kann nicht.</p>
<p>Waren sich die Richter bewusst, was sie da beschlossen haben? Im Grunde, so wurde es laut IUWIS (s. oben) aus der Pressestelle des Landgerichts bekannt, war man im Gericht der Ansicht, &#8220;dass überhaupt nichts als pdf zum Speichern bereitgestellt werden dürfe, sondern nur zum Streaming&#8221; . Aber das hat man dann doch nicht beschlossen, oder? Jedenfalls wäre das, was jetzt erlaubt ist, nämlich drei Seiten Herunterladen und Speichern oder 48 Seiten Ausdrucken, beim Streaming technisch nicht oder nur sehr kompliziert oder mit Verstoß gegen DRM-Maßnahmen  möglich. Zugegeben, das wird jetzt alles etwas technisch. Aber dennoch: Wie aber kann man die Erlaubnis, die 48 Seiten auszudrucken, umsetzen, wenn man aus einem PDF nicht direkt online ausdrucken kann. Normalerweise muss man den File erst bei sich speichern bzw. wird das automatisch (ohne dass es der  Benutzer oft weiss oder merkt) auf dem lokalen Rechner, z.B. in einem Ordner &#8220;Download&#8221;,  gespeichert, und man kann dann ausdrucken, falls die entsprechenden Rechte freigegeben sind. Aber das bewusste oder unbewusste Speichern von 48 Seiten darf man ja nicht, erlaubt sind nur 3 Seiten Herunterladen und Speichern. Wie also? Dürfen, aber nicht können.</p>
<p><strong>Eine kleine Erinnerung an die Satire um § 52b</strong></p>
<p>Das Ganze erinnert an das Verbot  des Landgerichts Frankfurt, ebenfalls von diesem Jahr, im Zusammenhang von § 52b UrhG. Dort ging es um die Nutzung von Materialien, die Bibliotheken aus ihren Beständen digitalisiert haben und nun ihren NutzerInnen zur Verfügung stellen. Dafür muss man in die Bibliotheken gehen und kann sich dann die Objekte  an „Lesegeräten“ anschauen.  Es darf nicht möglich sein, und das die Entsprechung zu dem aktuellen 52a-Urteil, dass die NutzerInnen das Gelesene z.B. auf einem USB-Stick speichern, damit sie es  zu Hause nacharbeiten können.</p>
<p>Wie gesagt, es  darf <em>nicht möglich sein</em>. <em>Erlaubt</em> ist das ja nach einem anderen Paragraphen des Gesetzes durchaus, nämlich § 53, wo das Speichern zum Zwecke der Privatkopie zugelassen  ist. Man darf es, aber man kann es nicht, weil das Gericht entschieden hat, dass die Bibliotheken dafür sorgen müssen, dass es an den „Lesegeräten“ keinen Slot für die USB-Sticks gibt oder dass dieser Slot überklebt wird. Auch für den  nicht ganz praktikablen Weg, nämlich Seite für Seite mit  seinem mitgebrachten Smartphone zu fotografieren und dann später mit Acrobat in eine digitale Datei zu verwandeln, wird man sicher auch einen Verbotsweg finden.</p>
<p><strong>In welcher Welt leben eigentlich die Juristen?</strong></p>
<p>Natürlich, Richter machen keine Gesetze, sondern legen die Gesetze im Konfliktfall aus. Es ist also müßig zu fragen, ob die Richter des BGH Regelungen wie die des § 52a oder des § 52b UrhG für vernünftig halten oder ob sie ihren Kindern zumuten wollen, eine akademische Ausbildung oder eine wissenschaftliche Karriere unter den Bedingungen der jetzt geltenden Urheberrechtsregelungen  auf sich zu nehmen (§ 52a und § 52b sind ja nur Beispiele neben anderen für solche, in wenigen Jahren kaum noch begreifliche Normen). Aber kann man nicht doch erwarten, dass Gerichte auch den Zweck einer Schrankenregelung in Rechnung stellen?</p>
<p>Der Zweck von § 52a bei dessen Einführung 2003 war doch sicher, Bildung und Wissenschaft die  Nutzung von elektronischem Material  über deren öffentliche Zugänglichmachung zu erlauben. Das war nach dem älteren Stand des Gesetzes nicht möglich, da das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (gemeint ist die Online-Veröffentlichung im bzw. der Zugriff aus dem Internet) vorher noch nicht existierte.</p>
<p>Oder war der Zweck des Paragraphen doch, wie es scheint, die Interessen der Verlage, die das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen publizieren, so weit wie irgend möglich zu wahren (und das dann auch noch unter dem Deckmantel des geistigen Eigentums).  Und das Wenige, was noch als Erlaubnis übrigbleibt, muss, so will es das Gesetz,  dann auch noch an die Rechteinhaber vergütet werden und die pochen auch darauf, dass das für jede Nutzung geschehen soll. Was soll denn drei Seiten herunterladen und speichern kosten? Und wie soll das dann bei  den vielen tausend solcher  Nutzungen abgerechnet werden? Die bisherige Rechtsprechung (so das erwähnte Oberlandesgericht München) beharrt auf einer individuellen Abrechnung.</p>
<p><strong>Erneut wider die „Selbstbedienungsmentalität“ der Wissenschaft?</strong></p>
<p>Man müsste also die Hauptüberschrift dieses Beitrags ändern, zumal es vermutlich unziemlich ist, Gerichten Spinnerei vorzuwerfen. Was das Land aber dringend braucht, sind  neue Gesetzgeber, denn diese sind es ja, die im Bundestag den Ton auch für Urheberrechtsgesetze angeben. Oder besser es müsste verhindert werden, dass überwiegend Juristen solche Gesetze machen.</p>
<p>Aber das geht derzeit wohl kaum. Im gleichen Artikel, aus dem das obige von-Notz-Zitat stammt, heißt es am Ende,  dass im Bundestag etwa fünf Abgeordnete sitzen, die etwas von Netzpolitik verstünden. Dominieren tun das  weiter die Juristen und ganz besonders solche wie der berüchtigte Herr Krings, der damals solche Paragraphen als Sieg gegenüber der „Selbstbedienungsmentalität“ der Wissenschaft  feierte. Vielleicht ändert sich das 2013.</p>
<p>Zuerst aber müssen die in Bildung und Wissenschaft Tätigen sich selber stärker gegen solche Gesetze, solche Gerichtsentscheidungen und solche Geschäftsgebahren der Verlage wehren und ihren Interessen Geltung verschaffen.</p>
<p><strong>Politik gegen 77, 92 und 93?</strong></p>
<p>DDas Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat dazu in einer umfassenden Online-Erhebung die  in Bildung und Wissenschaft Tätigen zum Stand und der Zukunft des Urheberrechts befragt. Über 2.500 Antworten sind zurückgekommen.  Die  <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/befragung2011-auswertung1.pdf">erste Auswertung</a> liegt jetzt gerade vor; vgl. auch die entsprechende <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0711.html">Pressemitteilung </a>.</p>
<p>In dieser Umfrage  wurde u.a. auch nach § 52a gefragt: 92% der Befragten finden, dass die Regelungen in § 52a UrhG zu restriktiv formuliert sind. Und 93% der Befragten meinen, dass urheberrechtsgeschützte Werke in Bildung und Wissenschaft nicht nur genehmigungsfrei, sondern angesichts der in der Norm eng gefassten Nutzungsbedingungen auch gebührenfrei genutzt werden sollten. Zudem: Eine klare Mehrheit (77%) votiert für die pauschale Abrechnung der Vergütung (wenn diese denn nicht zu vermeiden ist) und damit gegen individuelle Abrechnungsverfahren.</p>
<p>Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Sicht einer Akteursgruppe, auch wenn diese wie Bildung und Wissenschaft sicherlich keine Partikularinteressen verfolgt, sondern der Allgemeinheit dient, sich gänzlich dann im Gesetz wiederfindet. Kompromisse und Balancen der Interessen müssen im demokratischen Verfahren sein. Aber dass durch solche Gesetze (einschließlich der Kommentare mancher Gesetzgeber dazu)  nicht zuletzt die Würde von Bildung und Wissenschaft mit Füßen getreten wird und dass wissenschaftliches Arbeiten behindert und mögliche Innovationen der Wirtschaft behindert werden, sollte immer wieder öffentlich beklagt werden. Irgendwann werden die richtigen Leute dann auch darauf reagieren.</p>
<p><strong>Gegen (Informations)Ethik kann dauerhaft keine Politik gemacht werden</strong></p>
<p>Denn:Gegen das informationsethische Bewusstsein und gegen das normative Verhalten, wie es sich in den elektronischen Räumen des Internet entwickelt, kann nicht dauerhaft über Gesetze Politik mit Aussicht auf Akzeptanz gemacht werden. Tun sie es doch, dann werden die dafür Verantwortlichen langsam, aber dann doch unaufhaltsam aus dem Verkehr gezogen, bis (s. oben) in 10 oder 20 Jahren die Welt dann doch ganz anders aussehen wird.</p>
<p><strong>Auf die höhere Rationalität des BGH setzen<br />
</strong></p>
<p>Aber auch jetzt mögen wir mit Entscheidungen wie denen der Landgerichte  nicht leben. Für die Gegenwart bleibt nur die Hoffnung auf eine  schließlich höhere Instanz mit höherer Rationalität wie die des  Bundesgerichtshofs. Darmstadt mit Blick auf 52b und Hagen mit Blick auf  52a mögen bitte standhaft bleiben und ihr Anliegen weiter klären lassen.  Es wäre schon ein Erfolg, wenn vom BGH ein Appell an den Gesetzgeber  erfolgte, doch bitte bessere und zeitgemäße  Gesetze zu machen.</p>
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		<item>
		<title>Studierende sollten ihre Smart Phones mit in die Bibliotheken nehmen – ein Nachtrag zum § 52b-Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.3.2011</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 11:12:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zusammenfassung: Die Absurdität und Satireverdächtigkeit von § 52b UrhG ist hinlänglich bekannt: Nur an Leseplätzen in der Bibliothek dürfen Nutzer Werke, die durch die Bibliothek rechtens digitalisiert wurden, sich anschauen und sich Notizen machen. Speichern und Ausdrucken dürften sie zwar, aber die Bibliotheken sind nach Ansicht der Gerichte gehalten, das zu verhindern. Das ist jetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zusammenfassung</strong>: Die Absurdität und Satireverdächtigkeit von § 52b UrhG ist hinlänglich bekannt: Nur an Leseplätzen in der Bibliothek dürfen Nutzer Werke, die durch die Bibliothek rechtens digitalisiert wurden, sich anschauen und sich Notizen machen. Speichern und Ausdrucken dürften sie zwar, aber die Bibliotheken sind nach Ansicht der Gerichte gehalten, das zu verhindern. Das ist jetzt jüngst bestätigt worden, auch wenn erwartet werden kann, dass sich noch einmal der Bundesgerichtshof damit beschäftigen wird. Einmal mehr ist der Gesetzgeber aufgefordert, hier und an vielen anderen Stellen des Urheberrechts Klarheit und nutzerfreundlichere Bedingungen zu schaffen, auch im Rahmen des anstehenden Dritten Korbs. Bis dahin sollten die Nutzer Zivilcourage zeigen und über ihre technische Kompetenz die ihnen an sich zustehenden Rechte wahrnehmen.</p>
<p><strong>Bildschirme auf Kopierer?</strong></p>
<p>Rechtlich umstritten dürfte es sein, den Bildschirm eines Rechners an einem Leseplatz in einer Bibliothek auf einen Kopierer zu legen, um einen Screen shot zu erzeugen und die Kopien dann mitzunehmen. Man könnte ja der Bibliothek vorwerfen, dass sie dies dadurch möglich gemacht habe, weil sie den Kopierer zu nahe an den Bibliotheksrechner positioniert habe. Dies aber kann nicht erlaubt sein. So ist es aus den Urteilen des Landgerichts (<a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/791-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-O-17209-Digitalisierung-Reichweite-des-52-b-UrhG.html">2009</a> und jetzt im <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/16/erste-informationen-zum-urteil-ulmer-vs-tu-darmstadt/">März 2011</a>) und<a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf"> des Oberlandesgerichts Frankfurt</a> 2009 im Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag über die Reichweite <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52b/01.01.2008">von § 52b</a> des Urheberrechtsgesetzes zu schließen. Dort heißt es in der Begründung des OLG 2009: „Der Beklagten [d.i. die Bibliothek] ist es untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre“. Also bitte keine Kopierer in die Nähe der Rechner!</p>
<p><strong>Jein im Urheberrecht</strong></p>
<p>Aber zur Sache selber: Recht im Urheberrecht ist so gut wie immer nicht eindeutig. Viele der Fragen, ob etwas erlaubt ist, müssen mit <a href="http://www.lizzynet.de/wws/3377188.php">Jein</a> beantwortet werden -  diesen Schluss hat einmal Thomas Hoeren, Urheberrechtlicher an der Universität Münster, gezogen. Nach <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/53/01.01.2008">§ 53</a> UrhG haben private, aber eben auch wissenschaftliche NutzerInnen das (jeweils leicht in den Absätzen 1 und 2 unterschiedlich geregelte) Recht,  einzelne Vervielfältigungen eines Werkes oder Teile davon für den eigenen Gebrauch anzufertigen. Natürlich darf die Vorlage nicht rechtswidrig erstellt sein und die Vervielfältigung darf auch keinerlei Erwerbszwecken dienen.</p>
<p>Dieses Recht auf Privatkopie nach § 53 haben bislang die Gerichte auf den unterschiedlichen Ebenen nicht in Frage gestellt.  Also Ja auf die Frage, ob NutzerInnen Teile vervielfältigen dürfen. Aber so einfach ist nicht.  Die <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/791-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-O-17209-Digitalisierung-Reichweite-des-52-b-UrhG.html">erste Landesgerichtsentscheidung</a> vom 13.5.2009 hatte auf Antrag einer einstweiligen Verfügung § 52b UrhG dahingehend interpretiert, dass digitale Vervielfältigungen aus den Leseplätzen nicht erlaubt seien, dass aber auszugsweise ein Ausdruck dieser Werke erlaubt sei und dass diese Ausdrucke dann auch mitgenommen werden dürften.</p>
<p>Gänzlich Nein sagt dann aber in der Berufung das <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf">Oberlandesgericht Ende 2009</a>, was jetzt im März 2011 das gleiche Landesgericht in Frankfurt im Hauptsacheverfahren <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/16/erste-informationen-zum-urteil-ulmer-vs-tu-darmstadt/">bestätigt</a> hat. Nein &#8211;  aber nicht weil NutzerInnen nicht eine Kopie erstellen dürfen, sondern – in einer fast schon transzendentalen Kantischen Begründung &#8211; weil es Bibliotheken nach dem anderen Paragraphen, eben 52b, verboten sein soll, die <em>Bedingungen der Möglichkeit</em> für eine solche Vervielfältigung bereitzustellen.</p>
<p>Dieses JEIN findet sich an vielen Stellen des Urheberrechts, bei denen eine an sich sinnvolle Schrankenregelung durch immer mehr kleinteilige Einschränkungen so unbrauchbar wird, dass ein Recht (und eine Schrankenregelung ist ein Recht) kaum noch wahrgenommen wird (vgl. neben 52b vor allem die §§ <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52a">52a</a> oder <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/53a">53a</a>, aber auch <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/95b">95b</a>).</p>
<p><strong>Selbst Ausdrucken nicht erlaubt bzw. nicht zu ermöglichen</strong></p>
<p>Vor allem ist kaum nachvollziehbar, warum nicht einmal das Ausdrucken gestattet sein soll. M.E. wurde hier ein entscheidender Punkt übersehen bzw. nicht berücksichtigt: In § 52b ist 2007 ganz zum Schluss der Beratungen des Zweiten Korbs im Bundestags in die ursprüngliche Version der Bundesregierung von 2006 noch ein Satz eingefügt worden – auf intensives Drängen des Börsenvereins: „Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleich­zeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung um­fasst.“</p>
<p><strong>Satire</strong></p>
<p>Das ist sicherlich höchst satireverdächtig. Man stelle sich vor, dass 30 Studierende aus einem Kurs einen Artikel aus einem Buch einsehen möchten, von dem die Universitätsbibliothek nur ein Exemplar gekauft hat. Kein Problem sollte man meinen. Digitalisieren darf ja die Bibliothek und die digitale Version auch in ihren Räumen zugänglich machen. Von wegen, die Gerichte orientieren sich offenbar weiter an dem analogen Begriff einer Kopie, und deshalb soll sich nur einer nach dem anderen  das anschauen dürfen, wenn auch in dem „Leseraum“ vielleicht 30 „Leseplätze“ stehen sollten!  So ist nun mal jetzt das Gesetz. Aber muss dem auch ein Ausdruckverbot folgen?</p>
<p>Warum aber sollte nicht jeder einzelne Studierende an der elektronischen Version das gleiche Recht haben, wie er es auch an der gedruckten Version hat? Auch hier kann und darf jeder Studierende nur dann aus dem einen Artikel die eine Kopie anfertigen, wenn er das Buch gerade hat. Die anderen müssen warten, bis das Buch wieder ins Regal gestellt wird. Ist es nicht weltfremd, wenn Gerichte solche Behinderungen für rechtens halten? Ist es nicht unredlich, wenn die Verlagswirtschaft diese Einschränkung damals im Zweiten Korb durchgedrückt hat und nun auch noch den singulären Ausdruck einer Kopie von einer rechtmäßig erstellten digitalen Version als „exzessive Nutzung“ (Matthias Ulmer 2009) untersagt haben will? Aber mit Moral zu argumentieren, ist wohl fehl am Platz. Das Landgericht hatte das Mitte 2009 in seiner allerdings nur vorläufigen Entscheidung realistischer und richtiger gesehen als nun dasselbe Landgericht 2011 nach der Vorgabe des Oberlandesgerichts von Ende 2009.</p>
<p>[<strong>Ergänzung </strong>nach Vorlage der ausführlichen Begründung des Urteils des Landgerichts von März 2011 (Text leider noch nicht frei zugänglich):</p>
<p>Das Landgericht betont in der Begründung, dass der Gesetzgeber durch § 52b eine Nutzung ermöglichen wollte, "die der analogen Nutzung vergleichbar ist". Die Kammer sieht aber im elektronischen Ausdruck  (!auf Knopfdruck") einen "im Vergleich zur herkömmlichen Vervielfältigung erheblichen qualitativen Unterschied". Das würde aber über das "Ziel des Gesetzgebers hinausgehen". Wo aber ist der qualitative Unterschied zwischen einem Ausdruck und einer am Kopierer erstellten Vervielfältigung? Oder operiert das Gericht dialektisch mit einem Umschlagen von Quantität in Qualität? Tatsächlich benötigt man wohl mehr Zeit für das Kopieren als für das Ausdrucken? Aber ist das ein zeitgemäßes Argument? Die Kosten für den  erzwungenen quantitativen Zeitaufwand für das Kopieren stellt niemand in Rechnung. Die Begründung für das Speichern auf den USB-Stick mag immanent durch die Begründung überzeugen; das Druckverbot jedoch keineswegs.</p>
<p><strong>Ende der Ergänzung</strong>]</p>
<p>Abzuwarten wird sein, wie das alles später der Bundesgerichtshof (BGH) einschätzen wird. Es ist zu erwarten, dass beide Parteien Berufung einlegen werden, um die Sache grundsätzlich klären zu lassen (vgl. <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2011/03/16/erster-einblick.htm">buchreport</a> 16032011).</p>
<p><strong>Ein weiteres Jein</strong></p>
<p>Warum wird der Kläger vermutlich weiter klagen? Erklärt doch der Verleger und Kläger Ulmer nach der Entscheidung des OLG von 2009 (vgl. <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/0/0/0/teilerfolg-im-fall-darmstadt.htm">buchreport</a> 12/2009): „Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf.“</p>
<p>Aber Ulmer hat jetzt in der Klage nicht Recht bekommen, als er meinte, dass schon ein Verlagsangebot für einen Vertrag zwischen Bibliothek und Verlag die Schranke in § 52b ganz aussetzen würde. Ein Angebot hatte der Ulmer-Verlag gemacht. Die Bibliothek dieses jedoch nicht angenommen. Mit bemerkenswerter auch linguistischer Akribie (durch Textvergleich der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:ES:PDF">englischen</a>, <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF">deutschen</a> und <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:FR:PDF">französischen</a> Versionen der entsprechenden Passage in der hier maßgeblichen EU-Richtlinie von 2001) kommen die Richter zu dem Schluss, dass nur ein abgeschlossener Vertrag Ansprüche des Verlags rechtskräftig und zur Aussetzung von § 52b führen könne. In diesem Zusammenhang stellen die Gerichte auch nicht in Frage, dass Bibliotheken grundsätzlich Werke aus ihren Beständen digitalisieren und zur Nutzung bereitstellen dürfen, solange keine anderslautenden Verträge abgeschlossen worden sind. Auch dieses Recht ist ja durchaus von Seiten der Verlagsseite zuweilen bezweifelt worden.</p>
<p>Also auch hier ein Jein auf die Frage, ob die Verlage, sprich hier Ulmer, mit ihrer Klage bislang  recht bekommen haben: Erfolgreich waren sie hinsichtlich der Leseplätze und der Nachnutzung, aber nicht bezüglich eines angestrebten Digitalisierungsverbots und des Verbots der Anzeige in den Bibliotheken und auch nicht bezüglich der Verbindlichkeit eines Vertragsangebots.</p>
<p><strong>Noch eine Satire</strong></p>
<p>Man weiß nicht, ob man weinen oder lachen soll. Da müssen sich hoch bezahlte Juristen monate-, ja jahrelang um die Interpretation eines Paragraphen im Urheberrecht bemühen, der gänzlich unsinnig und bestenfalls nur hohen Satiregehalt hat. Und das alles nur, weil der Gesetzgeber bei der zweiten Urheberrechtsreform (im Zweiten Korb), gültig ab 1.1.2008,  einen Paragraphen, <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52b/01.01.2008">52b</a>,  verabschiedet hat, der an dem, was Nutzer in elektronischen Umgebungen zu Recht erwarten können, so ziemlich gänzlich vorbeigeht.</p>
<p>Ich habe in vielen Vorträgen schon viele Menschen, Urheberrechtslaien,  mit diesem § 52b „Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven“ konfrontiert, und kaum jemand konnte glauben, dass so ein Gesetz von der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten verabschiedet werden konnte. Der Satiregehalt begründet sich aus vielerlei Formulierungen im Paragraphen (s. oben), aber vor allem aus: „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen“.</p>
<p>Das muss man sich einmal vorstellen – zu einer Zeit, da die Öffentlichkeit viele Millionen investiert hat, um die Hochschulen, die WissenschaftlerInnen und die Studierenden, flächendeckend mit leistungsstarken Netzwerken zu versorgen, soll nicht die Information zu den Nutzern kommen, sondern die Nutzer sollen zur Information gehen, und zwar in die Bibliothek, um dort an speziell dafür eingerichteten „Lese“plätzen, bei denen z.B. die USB-Ausgänge abgedichtet sein müssen, Exzerpte per Hand machen zu dürfen.</p>
<p>[<strong>Ergänzung</strong>: In der ausführlichen Begründung des aktuellen Urteils des Landesgerichts (Text leider noch nicht frei zugänglich) stellen die Richter (m.W. zum ersten Mal) klar, dass der Ausdruck "Leseplätze" nicht wörtlich genommen werden muss:</p>
<p>"Zwar spricht § 52b UrhG von elektronischen Leseplätzen; indes ist es schon begrifflich nicht zwingend, einen „Lese“platz als „Nur-Lese“-Platz aufzufassen. Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen tradierten Begriff aus der Bibliothekswelt, der lediglich bezeichnet, dass ein Nutzer einer Bibliothek  zum Zwecke des Studiums der von ihm ausgewählten Literatur einen Platz zur Verfügung hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Schranke nicht auf bestimmte Werksgattungen  beschränkt ist, sondern die Zugänglichmachung sämtlicher Werke im Sinne des § 2 UrhG erlaubt. Der Bestand einer Bibliothek umfasst neben Büchern auch nicht lesbare Musik- oder Filmwerke. Solche Werke darf der Nutzer an den „Leseplätzen“  hören und betrachten, so dass der Begriff des Leseplatzes nicht im engen wörtlichen Sinne zu verstehen ist …“ Solche kreative Auslegung ist zu begrüßen. Ob auch  eine flexiblere Auslegung des „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung" (im Englischen "on the premises of establisments“; s. unten) möglich ist?</p>
<p><strong>Ende der Ergänzung]</strong></p>
<p><strong>Wie eng muss die EU-Richtlinie ausgelegt werden?</strong></p>
<p>Natürlich hat auch hier wieder die EU-Richtlinie zugeschlagen. Der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:EN:PDF">englische Text</a> enthält im Vorschlag für eine erlaubte Schranke in Art 4, 3, n die Formulierung „by dedicated terminals on the premises of establisments“. Daraus hat der deutsche Gesetzgeber „Leseplätze“ gemacht;  er konnte sich wohl nichts anderes vorstellen, als dass in Bibliotheken gelesen wird. Und nun müssen die Gerichte dem folgen und haben kaum den Mut, die englische Formulierung dahingehend zeitgemäß zu interpretieren, dass Bibliotheken längst virtuelle Bibliotheken sind, in die zumindest die WissenschaftlerInnen kaum noch hineingehen, aber doch deren Dienste nutzen wollen.</p>
<p>Ich möchte meinen derzeitigen Arbeitsplatz in Helsinki, von wo ich Zugriff auf die Universität Konstanz habe, durchaus als Teil der virtuellen Bibliothek Konstanz betrachten können, genauso wie ich in der Lage bin, die Bibliothek in der University of California in Los Angeles, UCLA, zu nutzen.  In den USA, aber auch in England, um nur diese Länder zu nennen, reichte es aus, wenn die Nutzer erklären, dass sie die Werke nur für ihren eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch verwenden. Dann dürfen sie tun, was hier in Deutschland verboten ist. Auch England muss (auch in der Tradition des „fair dealing“)  die EU-Richtlinie von 2001 beachten; aber man hat pragmatische Regelungen gefunden; vgl. <a href="http://www.jiscdigitalmedia.ac.uk/crossmedia/advice/copyright-an-overview/#cp31">JISC</a>; vgl. <a href="http://scholarship.law.cornell.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1083&amp;context=ijli&amp;sei-redir=1#search=%22UK+non-commercial+use+of+digitized+material+in+libraries%22">David Gee</a> oder auch die Erläuterung zur <a href="http://www.bileta.ac.uk/Document%20Library/1/The%20Information%20Society%20Directive%20%28UK%20implementation%29-%20the%20end%20of%20educational%20and%20research%20use%20of%20digital%20works.doc">Umsetzung</a> der EU-Richtlinie in England. Es ist nicht bekannt, dass diese pragmatischen Regelungen in England von der EU beanstandet wurden.</p>
<p><strong>Exekutive und Legislative sind gefragt</strong></p>
<p>Wie ernst nimmt man in Deutschland die weltweiten Tendenzen für eScience und eLearning? Wann erhebt endlich das BMBF Einspruch gegen Urheberrechtsbestimmungen, die die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Wissenschaft und Ausbildung behindern? Wann wird sich endlich der Gesetzgeber in Deutschland aufraffen, diesem Unsinn ein Ende zu bereiten?</p>
<p>Die Gerichte selber können ja kein Ersatz für Gesetze sein und müssen die Gesetze, solange sie existieren, nach dem Buchstaben auslegen. Der BGH wird vielleicht mehr Spielraum haben. Vielleicht wird man erwarten dürfen, dass der BGH den Gesetzgeber dringend auffordert, nun endlich ein Urheberrecht in Angriff zu nehmen, das die Rahmenbedingungen der elektronischen Räume, des Internet, aufnimmt und sich nicht länger an überholten exklusiven Ansprüchen an geistigem Eigentum und erst recht nicht länger an der Sicherung von obsolet gewordenen Geschäftsmodellen orientiert, die zudem absurderweise den Schutz dieses geistigen Eigentums für ihre Produkte reklamieren.  Aber so ein Appell scheint eher Sache des Bundesverfassungsgerichts zu sein. Hätte man doch gegen solche Paragraphen damals bei der Verabschiedung des Zweiten Korbs geklagt!</p>
<p>Bislang gibt es aber keine Anzeichen, dass das Bundesjustizministerium bei der anstehenden Urheberrechtsreform im Dritten Korb sich der unsäglichen, Bildung und Wissenschaft angehenden Schrankenregelungen annimmt, geschweige denn, dass es die verschiedenen Vorschläge für eine umfassende Wissenschaftsklausel aufgreift (vgl. <a href="http://www.allianz-initiative.de/fileadmin/user_upload/Allianz_Desiderate_UrhG.pdf">Allianz</a> der Wissenschaftsorganisationen, <a href="http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%5Czeits%5Czum%5C2010%5Ccont%5Czum.2010.938.1.htm">Kulturministerkonferenz</a> (bei Beck-Online), <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">Aktionsbündnis</a> Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, <a href="http://213.247.35.100/%7Ecopyrigh/Wittem_European_copyright_code_21%20april%202010.pdf">Copyright Code</a> der Wittem Group). Durch eine solche umfassende Wissenschaftsklausel würde die Nutzung publizierter Werke in Bildung und Wissenschaft grundsätzlich und ohne die kleinteiligen Einschränkungen privilegiert – ohne damit berechtigte Vergütungsansprüche außer Kraft zu setzen.</p>
<p><strong>Fossilien</strong></p>
<p>Es gibt Wichtigeres, als gegen § 52b im UrhG anzugehen. Reto Hilty hatte Ende 2006 bei den Anhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags solche Paragraphen (auch 53a) als „Fossilien“ <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Wissenschaftsfreundlicheres-Urheberrecht-gefordert-119466.html">bezeichnet</a> oder <a href="http://medinfo.netbib.de/archives/2007/02/15/1821">2007</a>: „Der tatsächlichen – wirtschaftlichen und praktischen – Bedeutung entspricht das politische Aufsehen, das den §§ 52b und 53a gewidmet wird, in keiner Weise. Sie sind Zeugen eines Technologieverständnisses, das den modernen Formen der Informationsvermittlung nicht mehr entspricht.“ Aber trotzdem gilt die Anerkennung der Technischen Universität Darmstadt, dass sie hier eine juristische Klärung anstrebt, selbst mit dem Risiko des Scheiterns. Aber selbst das kann sich als erfolgreich herausstellen: Wenn auch der BGH im Sinne des Landgerichts entscheiden sollte, ist erst recht der Gesetzgeber gefragt. Auch bestehendes Recht ist nicht immer richtiges Recht.</p>
<p><strong>Zivilcourage</strong></p>
<p>Eine praktische Empfehlung am Ende, vor allem für Studierende, da nicht zu erwarten ist, dass die Gesetzgebung in Deutschland sich zu dem berühmten „Ruck“ entschließt (bei anderen Großbaustellen, wie Reaktorsicherheit, geht es aber in wenigen Tagen): Nehmen Sie doch Ihre Smart Phones oder mit Kamera ausgestattete Handies mit an die Leseplätze, machen Sie Gebrauch von dem Ihnen nach § 53 zustehenden Recht, fotografieren Sie die Bildschirme, senden Sie das Foto am besten gleich an ihren ePrinter zu Hause, der ja über eine Scan-Funktion und Digitalisierungsfunktion verfügen sollte, und nutzen Sie das zu Ihrem persönlichen Gebrauch. Ins Netz stellen dürfen Sie das allerdings nicht. Oder ob die Gerichte auch das als Unterlassung der Bibliotheken monieren werden, wenn sie diese Geräte nicht vorher einkassiert haben?</p>
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