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	<title>Netethics &#187; Bibliotheken</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Nicht das Urheberrecht verletzen, aber kreativ umgehen und langfristig verändern</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Aug 2012 19:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schön, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung dem Vorsitzendes des Wissenschaftsrats und Sprecher der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Prof. Marquardt, die Gelegenheit gegeben hat (FAZ 8.8.2012),  die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die deprimierende und geradezu beschämende Lage der Wissenschaft zu lenken, die durch die Regelungen des deutschen Urheberrechts in den letzten 10 entstanden ist.  Was ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung dem Vorsitzendes des Wissenschaftsrats und Sprecher der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Prof. Marquardt, die Gelegenheit gegeben hat (<a href="http://www.faz.net/frankfurter-allgemeine-zeitung/urheberrecht-in-der-wissenschaft-fuer-fairness-und-ausgewogenheit-11847247.html">FAZ 8.8.2012</a>),  die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die deprimierende und geradezu beschämende Lage der Wissenschaft zu lenken, die durch die Regelungen des deutschen Urheberrechts in den letzten 10 entstanden ist.  Was ist schief gelaufen, dass Marquardt für das Urheberrecht in der Wissenschaft &#8220;Fairness und Ausgewogenheit“ anmahnt?</p>
<p>Nicht nur, dass das Urheberrecht kaum berücksichtigt, dass zwischen den Produktions- und Nutzungsbedingungen in Bildung und Wissenschaft und denen in der Kunst oder auf den allgemeinen Publikumsmärkten gravierende Unterschiede bestehen. Nicht nur, dass WissenschaflerInnen kaum eine Chance zu fairen Vertragsverhandlungen mit den ihre Rechte verwertenden großen Verlagskonsortien haben. Es sind vor allem die Schrankenregelungen im Urheberrecht selbst (z.B. die Paragraphen 52a, 52b und 53a), die eigentlich eine nützliche Nutzung für Bildung und Wissenschaft in der elektronischen Welt ermöglichen sollten, die aber durch ihre vielfältigen, von der Verlagslobby erstrittenen Einschränkungen genau die Behinderungen produziert haben, von denen Marquard einige erwähnt:</p>
<p>Die Regelungen für die Nutzung von elektronisch kommerziell publizierten Materialien in Forschungsgruppen und Lehrveranstaltungen sind auf ein Minimum beschränkt und sind zudem für kaum jemand verständlich. Auf digitalisierte Bestände der Bibliotheken kann nicht, wie sonst weltweit möglich, vom Arbeitsplatz aus zugegriffen werden, sondern man muss in die Bibliothek gehen und darf dann weder ausdrucken noch eine elektronische Kopien für die weitere Nutzung erstellen. Es darf manuell exzerpiert werden. Auch sonst werden die Bibliotheken eher in die Steinzeit der analogen Services zurückgeschickt. Und, natürlich, jede Nutzung elektronischer Materialien soll individuell mit den Rechteinhabern (und das sind per Vertrag die Verlage) abgerechnet werden. Alles undenkbar in den Ländern, wo ich neben Deutschland wohne und arbeite, nämlich in Finnland und in den USA.</p>
<p>Wie es so aussieht, wird die jetzige Bundesregierung weder Zeit noch Lust aufbringen, an der von Marquardt geschilderten Situation etwas zu ändern. Bildung und Wissenschaft werden leer ausgehen, z.B. das Autorenrecht auf eine Zweitveröffentlichung, eine freie Nutzung verwaister Werke, das Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissen oder gar eine umfassende Wissenschaftsklausel für eine uneingeschränkte genehmigungsfreie Nutzung publizierter Materialien.</p>
<p>Aber klagen nutzt ja wenig. Vielleicht sollten die Wissenschaftsorganisationen sich noch stärker auf das konzentrieren, was international und aktuell auch durch eine <a href="http://ec.europa.eu/research/science-society/document_library/pdf_06/recommendation-access-and-preservation-scientific-information_en.pdf">Empfehlung der EU-Kommission</a> von Juli 2012 der Trend wird, nämlich dafür zu sorgen, dass WissenschaftlerInnen stärker ermutigt bzw. veranlasst werden, ihre Werke nach Open-Access-Prinzipien frei für jedermann zugänglich zu machen.</p>
<p>Eine Idee, die auf eingeübte Praxis in manchen Bereichen der Physik zurückgeht, wäre es, dass jedes Werk, das für die Publikation in einer Zeitschrift zum Reviewing, also für die Bewertung, eingereicht werden soll, vorab in ein offenes Preprint-Archiv von den AutorInnen eingestellt wird. Es hat sich gezeigt, dass Verlage kein Problem damit haben, wenn ihnen beim Vertragsabschluss für die „offizielle“ Publikation mitgeteilt wird, dass die zum Reviewing eingereichte Version in dem jeweils gewählten Archiv, z.B. der eigenen Universitäts- oder Institutsbibliothek, eingestellt und verfügbar ist und von der Fachwelt schon diskutiert werden kann.</p>
<p>Gut, das jetzige Urheberrecht mag verhindern, dass diese Vorabeinstellung für die AutorInnen verbindlich gemacht wird; aber die Erwartungshaltung und die offensichtlichen Vorteile der breiteren Nutzung und Bekanntmachung ihrer Werke werden gewiss die meisten überzeugen, sich dem anzuschließen. Und irgendwann wird das so selbstverständlich werden wie bislang noch die exklusive kommerzielle Publikation</p>
<p>Also nicht nur klagen und hoffen, sondern aktiv werden. Von Staat und Wirtschaft können, wie es derzeit aussieht, Bildung und Wissenschaft in Sachen Urheberrecht derzeit kaum etwas erhoffen. Nicht das Urheberrecht verletzen, aber dieses kreativ mit innovativen Ideen umgehen – sollte die Devise sein und parallel die Entwicklung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts befördern. Irgendwann wird es schon kommen. Gegen WissenschaftlerInnen und Wissenschaftsorganisationen lässt sich auf Dauer keine Politik machen, erst recht kein exklusives kommerzielles Publikationsgeschäft.</p>
<p>[Eine kürzere Version wurde als Leserbrief in FAZ.NET veröffentlicht.]</p>
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		<title>Geistiges Eigentum geht auch Bildung und Wissenschaft an – aber der Welttag des geistigen Eigentums muss anders als bislang begangen werden</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 01:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Freie Kultur]]></category>
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		<description><![CDATA[Zusammenfassung: Das Urheberrecht sollte sich von dem naturrechtlichen Mythos des geistigen Eigentums befreien. Die kommerzielle Verwertung von Wissen und Information hat mit geistigem Eigentum nichts zu tun und muss keineswegs über das Urheberrecht geschützt werden. Die Rahmenbedingungen für KünstlerInnen sind ganz andere als für die in Bildung und Wissenschaft kreativ Tätigen. Die Einheit des Urheberrechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zusammenfassung</strong>: <em>Das Urheberrecht sollte sich von dem naturrechtlichen Mythos des geistigen Eigentums befreien. Die kommerzielle Verwertung von Wissen und Information hat mit geistigem Eigentum nichts zu tun und muss keineswegs über das Urheberrecht geschützt werden. Die Rahmenbedingungen für KünstlerInnen sind ganz andere als für die in Bildung und Wissenschaft kreativ Tätigen. Die Einheit des Urheberrechts sollte entsprechend aufgegeben. Ein spezielles Bildungs- und Wissenschaftsurheberrecht ist erforderlich. Als Urheberrechtsschutz für die in öffentlichen Umgebungen Arbeitenden reichen die Persönlichkeitsrechte aus. Eine kommerzielle Verwertung des mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissens ist nur dann erlaubt, wenn der freie Zugang zu diesem für jedermann ohne Einschränkung garantiert ist. Die Sicherung der kommerziellen Verwertung hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Auch für die Verlagswirtschaft zeichnet sich ab, dass Open Access die allgemeine Norm auf den Wissenschaftsmärkten sein wird. Dadurch ist auch eine Umverteilung der bislang für Informationsinfrastrukturen wie Bibliotheken vorgesehenen Mittel teilweise zugunsten der Finanzierung elektronischer offener Produktions- und Nutzungsmodelle wahrscheinlich.</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<p>Der 26. April ist auch 2012 der Welttag des geistigen Eigentums. Geschützt sind als geistiges Eigentum in erster Linie nicht-materielle Werke jeder Art, und zwar durch das Urheberrecht, und Erfindungen durch das Patentrecht. An diesem Tag melden sich  Informationswirtschaft (Verlage), die Industrie- und Kulturverbände, aber auch die Politik, um einen starke Schutz des geistigen Eigentums als Grundlage jeder kreativen Tätigkeit und damit als unabdingbar für wirtschaftlichen Wachstum und soziale und kulturelle Entwicklung zu reklamieren.</p>
<p>Der Welttag des geistigen Eigentums darf ein guter Grund zum Feiern sein, wenn dieser der Anerkennung der persönlichen geistigen Leistung dient. Dies gehört zweifellos zu den bedeutenden Errungenschaften moderner Gesellschaften. Aber heute, 2012, scheint es eher an der Zeit zu sein, geistiges Eigentum und den Sinn bzw. das Ausmaß seiner Regulierung nicht einfach quasi als Naturgesetz anzusehen, sondern sich darüber einige Gedanken zu machen. Vor allem sich auch darüber Gedanken zu machen, in welchem Ausmaß und von wem die als geistiges Eigentum reklamierten Werke kommerziell genutzt werden dürfen.</p>
<p>Um es nicht zu komplizieren, beschränke ich mich hier auf das Urheberrecht, obgleich ein starkes und lang andauerndes Patentrecht vielleicht noch größere soziale und ökonomische Folgen hat  – man denke nur an die Patente im Bereiche der Medizin und der Life Sciences insgesamt.</p>
<p>Mir geht es in diesem Beitrag um viererlei, wobei ich später detaillierter nur auf Punkt 4 eingehe:</p>
<p>(1)   Ob es so etwas wie geistiges Eigentum überhaupt geben kann, sei dahingestellt. Das ist nicht mein zentraler Punkt hier. Bemerkenswert aber, dass es in der Rechtswissenschaft bis heute keine überzeugende systematische Begründung für das Konstrukt „geistiges Eigentum“ gibt. Geistiges Eigentum ist offensichtlich etwas sehr weitgehend anderes als „Eigentum“ an sich.  Sehr einleuchtend daher, dass das fachlich zuständige Münchener Max-Planck-Institut seit Anfang 2011 sich in zwei Bereiche aufgeteilt hat und  die Bezeichnung „Geistiges Eigentum“ nicht mehr im Namen führt, sondern für den hier einschlägigen Teil den Titel <a title="Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Max-Planck-Institut_f%C3%BCr_Immaterialg%C3%BCter-_und_Wettbewerbsrecht">Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht</a> gewählt hat (mit den Direktoren <a title="Josef Drexl" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Josef_Drexl">Josef Drexl</a> und <a title="Reto M. Hilty" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Reto_M._Hilty">Reto M. Hilty</a>). Das sollte auch zur Entmystifizierung des geistigen Eigentums beitragen. Wie auch immer ─ geistiges Eigentum ist aber zweifellos und in Übereinstimmung mit Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, und anders als immer von den oben erwähnten Institutionen behauptet, kein absolutes abstraktes Recht, sondern muss in seiner Reichweite bzw. in der Festlegung der damit verbundenen Rechte oder auch ihrer Einschränkungen durch positive Gesetze (wie eben das Urheberrecht) bei sich wandelnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen immer wieder neu bestimmt (natürlich nie ganz abgeschafft) werden . Mit der naturrechtlichen Mystifizierung von geistigen Eigentum, welches aber sehr praktisch für die ideologische Rechtfertigung von Verwertungsinteressen ist, sollte über eine etwas andere Interpretation dieses Welttags aufgehört werden.</p>
<p>(2)   Dass der Umgang mit „geistigem Eigentum“ reguliert werden muss und nicht einfach Marktmechanismen überlassen bleiben kann, dürfte klar sein. Bezweifelt werden darf, ob die Regulierung des geistiges Eigentums (hier durch das Urheberrecht) so weitgehend geschehen muss, wie es heute der Fall ist. Noch mehr kann bezweifelt werden, ob der Anspruch auf Schutz der kommerziellen Verwertung der daraus erstellten Werke überhaupt im Urheberrecht geregelt werden muss (nicht umsonst führt das MPI ja jetzt „Wettbewerbsrecht“ im Namen). Nicht zuletzt  kann bezweifelt werden, ob das Urheberrecht so einheitlich sein muss, wie es heute als historische Errungenschaft der Rechtswissenschaft und –politik angesehen wird. Der Regelungsbedarf auf den Unterhaltungs- oder Kulturmärkten ist zweifellos ein anderer als auf den privaten Publikumsmärkten oder in Bildung und Wissenschaften. Letzeres führt zum dritten Problembereich.</p>
<p>(3)   Die öffentliche Diskussion über geistiges Eigentum wird überwiegend mit Blick auf die KünstlerInnen (welche in der Regel mit den Kulturschaffenden gleichgesetzt werden) geführt. Dass Künstler einen Anspruch darauf haben, für die Nutzung ihrer erstellten Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, findet allgemeine Zustimmung und soll hier nicht weiter problematisiert werden. Vielleicht nur der hier bei<a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486"> NETETHICS weiter ausgeführte Hinweis</a>, dass heute Künstler stärker als je zuvor, die Vermarktung ihrer Produkte selber in die Hand nehmen könnten oder dass heute auch andere Vergütungsformen in elektronischen Umgebungen möglich werden (Beispiel Kultur-Flatrate) als über vertragliche Vereinbarungen mit den traditionellen Verlagen oder über die verschiedenen Verwertungsgesellschaften. Aber das ist wohl weiter ihre Entscheidung. Aber ob sie dafür den Schutz des Urheberrechts verlangen können sollen?</p>
<p>(4)   Natürlich, und das wird oft genug übersehen (so auch von der <a href="http://www.youtube.com/watch?v=WGNpisE1G4c">Bundeskanzlerin bei ihrer Rede zum Welttag 2008</a>), sind auch die in Bildung und Wissenschaft Tätigen kreative Kulturschaffende. Mein Punkt ist hier, dass die Rahmenbedingungen, welche die Regulierungsanstrengungen für geistiges Eigentum beeinflussen, grundsätzlich andere sind als bei den Kreativen der Kunst. Daher sollte es unbedingt ein eigenes Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft geben. Darauf gehe ich für den Rest dieses Beitrags etwas näher ein.</p>
<p>Ich  beziehe mich im Folgenden in erster Linie auf Bildung und Wissenschaft in öffentlicher Umgebung, nicht in der Wirtschaft – obgleich, ganz verschieden ist das auch nicht. Wissenschaftsfreiheit sollte auch in privaten Umgebungen gelten.</p>
<p>a)      Ganz als bei auf „eigene Rechnung“ arbeitenden KünstlerInnen, trägt die Öffentlichkeit hier in hohem Maße dazu bei, dass Werke und Ausbildungsleistungen überhaupt geschaffen werden können, bis zu hin zu eher trivial anmutenden Regelungen, dass eigene Aufwendungen dafür auch von der individuellen Steuer abgesetzt werden können. Aber gemeint ist natürlich die über das Gehalt schon geschehene Alimentierung der Leistungen sowie die Bereitstellung einer umfänglichen institutionellen, personellen und technischen, informationellen Infrastruktur, in den letzten Jahren immer mehr auch für die Drittmittelfinanzierung. Die erbrachte Leistung, so sehr sie von der Kreativität und Energie der einzelnen Personen abhängt, sollte vor allem mit Blick auf eine (kommerzielle) Verwertung nicht alleine individuell zugerechnet werden. Das ist mit Blick auf das Patentrecht entsprechend  geregelt. Nicht der Wissenschaftler, sondern die ihn tragenden Institution haben zunächst das Recht zur Patentierung an einer Erfindung.</p>
<p>b)      Sicher ist  auch Kunst immer in den Zusammenhang vergangener Kulturleistungen eingebettet, aber für Bildung und Wissenschaft ist das grundlegend. Jeder Autor hier ist immer auch Nutzer von schon publiziertem Wissen. Und jeder Wissenschaftler erwartet auch, dass dieses Wissen ihm kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Dafür, bislang über die Bibliotheken, aber auch über Fachinformationseinrichtungen und Dokumentlieferdienste, gibt die Öffentlichkeit jedes Jahr Milliardenbeträge aus. Sollte es nicht im Interesse der Wissenschaftler liegen, eine Symmetrie zwischen der eigenen Nutzung der Werke Anderer und der freien Nutzung des eigenes Werks bzw. des Verzichts auf zusätzliche Einnahmen aus dessen kommerziellen Verwertung anzustreben. Ich halte es nicht für angebracht, bei wissenschaftlichen Leistungen von Eigentum zu spreche. Es reicht m.E. aus, das Recht der Anerkennung der Leistungen so stark wie möglich zu machen. Die reputative Anerkennung ist die treibende Kraft für wissenschaftliche Tätigkeit. Wenn doch von Eigentum die Rede sein soll, dann müsste hier Art. 14, Absatz 2 besonders zum Tragen kommen: „Eigentum verpflichtet“. Jeder Wissenschaftler (wie gesagt in öffentlichen Umgebungen) sollte sich verpflichtet fühlen, keine exklusiven Verträge über die Nutzung seiner Werke abzuschließen, wie es heute i.d.R. noch der Fall ist. Und sie sollten sich verpflichtet fühlen, ihr dann gegebenes Zweitverwertungsrecht zugunsten einer freien Verfügbarkeit im Sinne des Open-Access-Paradigmas zu verwenden.</p>
<p>Es spricht nichts dagegen, dass Verlage auf den Wissenschaftsmärkten weiter tätig bleiben. Aber mit geistigem Eigentum oder dem Recht auf Schutz dieses Eigentums hat dies nichts zu tun. Werke produzieren Urheber, die Wirtschaft sorgt dafür, dass sie auf den Märkten sichtbar werden und genutzt werden können. Das ist eine wichtige und anzuerkennende Leistung. Möglich wird sie aber nur dadurch, dass Urheber per Vertrag die ihnen exklusiv zustehenden Verwertungsrechte als exklusive Nutzungsrechte an die Informationswirtschaft, Verlage, abtreten. Sogar in der Regel mit der Konsequenz, dass sie selber gar nicht ihre Werke auf eigene Faust weiter sekundär verwerten können. Das sollte nicht länger möglich sein.</p>
<p>Wenn Wissenschaftler sich nicht zu einer Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit bzw. nicht für eine freie Zugänglichkeit zu ihren Werken verpflichtet fühlen, sollte hier die staatliche Regulierung eingreifen. Wenn es nicht gewollt sein soll, dass der Welttag des geistigen Eigentums im Grunde als Welttag der Vertragsfreiheit oder als Welttags eines umfassenden Handelsrecht gefeiert wird, dann muss etwas geschehen. Das wird ein langer und komplizierter Prozess. Die Grundzüge bzw. die Ziele, die erreicht werden sollten, liegen aber auf der Hand.</p>
<p>(i)                 Um das fundamentale Interesse der in Bildung und Wissenschaft Tätigen zu wahren, reichen die auch schon im jetzigen Urheberrecht verankerten Persönlichkeitsrechte aus. Im Wesentlichen: Recht auf Anerkennung der Autorschaft, Recht auf Veröffentlichen, Recht des Schutz vor Verfälschung des Werks.</p>
<p>(ii)               Eine kommerzielle Verwertung der Werke ist nur möglich, wenn der freie (gemeint ist auch „gebührenfreie“) Zugang zu dem mit öffentlichen Mitteln produzierten Wissen garantiert ist. Es kann nicht, wie bislang, die Aufgabe des Gesetzgebers sein, die <em>bisherigen</em>, aus dem analogen Umfeld stammenden Organisations- und Geschäftsmodelle der Verlagswirtschaft zu finanzieren. Es ist die Herausforderung an die Informationswirtschaft, entsprechende Modelle zu entwickeln. Wenn ihnen das nicht möglich sein sollte, wird die lange Tradition kommerziellen Publizierens zu einem Ende kommen. Aber dazu muss es nicht kommen. Genauso wie die Öffentlichkeit die informationelle Absicherung von Bildung und Wissenschaft über die Bibliotheken finanziert hat, so kann sie es heute für das elektronische Publizieren tun, das kein Vorhalten in vielen Speichern mehr nötig macht.</p>
<p>(iii)             Die vielen Schrankenbestimmungen, die ja dafür gedacht sind, die Nutzung publizierter Materialien auch im elektronischen Medium zu ermöglichen, die aber tatsächlich durch die vielen Einschränkungen dieser Bestimmungen, welche die Verlagswirtschaft erfolgreich gegenüber der  Politik durchgesetzt hat, unbrauchbar sind, sind dann überflüssig. Das mit öffentlichen Mitteln produzierte Mittel ist frei nutzbar. Wer sich dennoch eher an den (Parallel-)Produkten der Verlagswirtschaft orientieren will und darin Mehrwerteffekte sieht, kann das natürlich tun und wird dann dafür bezahlen müssen. Das muss aber nicht mehr über das Urheberrecht geregelt werden.</p>
<p>(iv)              Ein Wissenschaftsurheberrecht kann sehr einfach werden: Im Grunde reichte die Garantie der Persönlichkeitsrechte aus, und als Nutzungsklausel reichte aus, was ja auch schon im <a href="http://www.copyrightcode.eu/">European Copyright Code der Wittem-Gruppe</a> formuliert: die Nutzung publizierten Wissens ist in Bildung und Wissenschaft ohne weitere Einschränkung genehmigungsfrei. Diese letzere Regelung wird dann überflüssig sein, wenn, wie zu erwarten, die Open-Access-Publikation die Norm in Bildung und Wissenschaft sein wird.</p>
<p>Ein langer Weg ­─ aber der Welttag des geistigen Eigentums wird nur dann noch weiter Sinn machen, wenn er, zumindest für Bildung und Wissenschaft, den Weg zur freien Nutzung von Wissen und Information öffnet. Das dürfte, in welcher Form  auch immer, auch  Auswirkungen auf die anderen Publikationsmärkte haben.</p>
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		<title>Darf die Gesellschaft den KünstlerInnen ein derzeit starkes Urheberrecht als Handelsrecht zumuten?</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=491</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 4 von Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; So schief die „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne auch ist – dass damit eine breite Diskussion eröffnet wurde,  kann man nur zustimmend zur Kenntnis nehmen. Zweifellos fühlt sich ein Gutteil der medialen, politischen und allgemein gesellschaftlichen Öffentlichkeit durch die zwar erst noch vage ausformulierten, aber gerade in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 4 von </strong>Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; So schief die „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne auch ist – dass damit eine breite Diskussion eröffnet wurde,  kann man nur zustimmend zur Kenntnis nehmen. Zweifellos fühlt sich ein Gutteil der medialen, politischen und allgemein gesellschaftlichen Öffentlichkeit durch die zwar erst noch vage ausformulierten, aber gerade in der Vagheit als bedrohlich empfundenen Vorstellungen der Piratenpartei herausgefordert.  Ist es aber wirklich eine Bedrohung durch die Piratenpartei oder doch eher eine  durch das existierende Urheberrecht? Jedenfalls scheint eine breitere öffentliche Diskussion über Ziele und Regulierungen des Urheberrechts zu entstehen. Dazu einige Ausführungen in diesem vierten Teil.</p>
<p><strong>Kann der Gesellschaft das derzeitige Urheberrecht zugemutet werden?</strong></p>
<p>Ich habe zu <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=502">Beginn</a> die Frage gestellt, ob Sven Regener mit seiner <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2012/03/23/sven-regeners-wutrede-banausentum-gegen-die-kunstler/">Wutrede-These</a>, dass eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, nichts wert sei, vielleicht doch recht hat, zumal dann, wenn man unter „Künstler“ allgemein die Kreativen, die Kulturschaffenden, die Urheber versteht.</p>
<p>In der Tat, eine Gesellschaft, die für den Umgang mit Wissen und Information auf ein starkes, im Sinne eines die kommerzielle Verwertung begünstigendes Urheberrecht setzt, anstatt auf ein starkes Urheberrecht, im Sinne eines die freizügigen Nutzung in elektronischen Umgebungen förderndes, vermindert den gesamtgesellschaftlichen Nutzen von Wissen und Information, reduziert die Innovationskraft der Wirtschaft insgesamt, behindert den wissenschaftlichen Fortschritt und die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems und behindert – um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, dass mit Wissen und Information das künstlerische Schaffen nicht gemeint sein könnte – die Entwicklung kultureller Tätigkeit in allen Facetten.</p>
<p><strong>Das Urheberrecht in seiner jetzigen Fassung und Systematik ist weitgehend obsolet</strong></p>
<p>Jeder, der sich <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">wie auch ich</a> einige Zeit mit dem Urheberrecht, seinen Konsequenzen und Widersprüchen  hat auseinandersetzen müssen, kann kaum anders als zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Urheberrecht dogmatisch verkrustet ist und dringend eines umfassenden Neuansatzes bedarf.</p>
<p>Das Urheberrecht in seiner jetzigen Fassung und Systematik ist weitgehend obsolet und trägt in keiner Weise dem nicht zuletzt durch das Internet verursachten technologischen und medialen Wandel, aber vor allem dem durch die elektronischen Räume veränderten  normativen Wandel beim Umgang mit Wissen und Information Rechnung.</p>
<p>Politik, Wirtschaft und Recht können sich aber nicht dauerhaft gegen ein sich entwickelndes neues normatives Bewusstsein durchsetzen. Moral und die die moralischen Vorstellungen reflektierende und verallgemeinernde Ethik sitzen am längeren Hebel.</p>
<p><strong>Keine Energie, kein Willen und auch kein Mut von Seiten der Politik, den Schalter beim Urheberrecht umzulegen</strong></p>
<p>Tatsächlich aber bringt seit fast 15 Jahren keine politische Kraft, sei es in internationalen Organisationen, der EU oder in Ländern wie Deutschland, die Energie, den Willen oder auch den Mut auf, sich an einen Neuansatz zu wagen und sich von den verstrickenden Verkrustungen der internationalen Vereinbarungen zu lösen: <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/berner_uebereinkommen.htm">Berner Übereinkommen</a>, <a href="http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/trips_e.htm">TRIPS der WTO</a>, Vorgaben der <a href="http://www.wipo.int/portal/index.html.en">WIPO</a> oder in Europa die obsolete <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF">Richtlinienvorgabe von 2001</a>, die auf Annahmen aus Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts beruht. Sicher kann das nicht durch Vertragsbruch bindender Vereinbarungen geschehen, sondern durch Erarbeiten und beharrliches Arbeiten an der Durchsetzung von Alternativen.</p>
<p>Wer, bitte, aus den politisch Zuständigen , macht sich an diese Aufgabe? Es scheint, dass erst Wahlerfolge der Piratenpartei den nötigen Druck erzeugt haben. In dieser Situation sind „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagnen kontraproduktiv. Sie ermuntern fast die gegenwärtig Regierenden bei ihrer Politik des „starken“ Urheberrechts zu bleiben. Das kann zu nichts mehr führen.</p>
<p><strong>Wird wohl nichts mehr in dieser Legislaturperiode – neue Konstellationen sind nötig</strong></p>
<p>Dabei  ist man fast versucht von Glück zu sprechen, dass es der jetzigen Bundesregierung in dieser Legislaturperiode offenbar nicht mehr gelingt, den seit fast fünf Jahren vom Bundestag erwarteten Dritten Korb der Urheberrechtsreform auf den Weg zu bringen. Wie schade, dass der Bundesjustizministerin vielleicht ob ihres Einsatzes  gegen  die <a href="http://www.leutheusser-schnarrenberger.de/themen/vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> die liberale Luft auszugehen scheint. Oder weiß die Regierung schlicht nicht, wie sie eine Reform des Urheberrechts angehen soll? Oder hat sie Angst, bei einer zu erwartenden Dürftigkeit des Entwurfs zum Dritten Korbs und bei einer erneuten (nach dem Hotel-Steuernachlass) Ausrichtung an Partikularinteressen wie jetzt denen der Presseverleger öffentlich, nicht zuletzt von den Piraten, „Prügel“ zu beziehen.</p>
<p>Vielleicht ist ein Neuansatz, der ja auch von den Grünen, den Linken und mit etwas Abstand auch von der SPD gefordert ist, nur in einem veränderten politischen Umfeld und vor allem in einem veränderten breiteren gesellschaftlichem Umfeld mit normativen Vorstellungen möglich, die dem Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Umgebungen angemessen sind.</p>
<p>Aber ein Neuansatz ist auch bei den KünstlerInnen vonnöten. Darauf gehe ich im abschließenden <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486">Teil 5</a> ein.</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>Spinnen II – zurück zu Gutenberg &#8211; kaufen, kaufen, was man nicht braucht – Exzerpte vom Bildschirm machen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 13:46:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim 52a-Urteil des Landgericht Stuttgart sollte man nicht locker lassen, es nicht einfach schlucken und auch nicht auf eine höhere Rationalität des BGH hoffen. Ziviler Ungehorsam ist angesagt. Es kann nicht akzeptiert werden, dass auch die Richter, die damals zuständigen Gesetzgeber sowieso, weiterhin ihr Denken und Handeln aus der analogen Welt bestimmen lassen, so also ob es nicht längst selbstverständlich geworden ist, dass es, zumindest beim Umgang mit Wissen und Information, die elektronischen Räume sind, in denen wir alle agieren. Was nicht elektronisch verfügbar ist, hat kaum noch eine Chance wahrgenommen zu werden. Für viele existiert das einfach nicht. Das gilt vor allem auch für die Studierenden, die wieder einmal mehr gezwungen werden sollen, entweder ganze gedruckte Bücher zu kaufen, obgleich nur ein kleiner Teil davon gebraucht wird, oder aber sich handschriftliche Notizen beim Lesen am Computer zu machen.</p>
<p><strong>Nicht PDF, sondern Flash soll die Lösung sein</strong></p>
<p>Zuerst eine Korrektur: Nach dem jetzt veröffentlichten <a href="../?p=447">Urteil</a> muss mein <a href="../?p=447">letzter Beitrag</a> hier in NETETHICS an einer Stelle korrigiert werden. Ich hatte in satirischer Absicht darauf hingewiesen, dass das Gericht zwar erlaubt, 48 Seiten auszudrucken, dass das aber nicht ginge, weil auf der anderen Seite es ja nur für 3 Seiten erlaubt sein soll, diese herunterzuladen und zu speichern. Wie also aus einem PDF, so meine Unterstellung, ausdrucken, wenn man nicht speichern darf? Aber meine Annahme war falsch. Das Gericht hat, wie es jetzt deutlich wird, Hagen vor allem deshalb verurteilt, weil die Fernuni zwei Semester lang (WS 08/09 und für das SS 09) ihr Angebot von 91, dann 68 Seiten über einen PDF bereitgestellt hatte. Das, so das Gericht, war rechtswidrig. Hagen hätte ein anderes Format wählen müssen, &#8220;das im Rahmen des Online-Abrufverfahrens die Einrichtung funktionierender Schutzmechanismen erlaubt, um die Speicherung der Werkteile&#8230; auf den Computern der Studenten unmöglich zu machen.&#8221; (S. 14 des Urteils)</p>
<p>Hagen hatte in der Tat dann im Herbst 2009 &#8220;die Nutzung des Werkes für die Teilnehmer des Semesters &#8220;Modul 1&#8243; durch das Programm &#8220;FlashPlayer&#8221; der Firma Macromedia so um[gestellt], dass ein Abspeichern und in Umlaufbringen des digitalisierten Auszuges unmöglich wurde.&#8221; (S. 5 des Urteils) Offenbar zu spät.</p>
<p>Natürlich könnte man jetzt eine langwierige technische Diskussion darüber führen, ob bzw. warum es schon eine Zumutung ist, den Studierenden „Flash“ aufzuzwingen. Oder ob auch hier nicht auch von Speichern die Rede ist. Gestreamte Inhalte werden wohl doch im lokalen Cache und im Flash-Cache gespeichert, wenn auch nach dem Abspielen wieder gelöscht, es sei denn, man verschiebt die Datei vorher woanders hin. Auch das Schreiben in einen flüchtigen Speicher ist Speichern, und mit Können kann man den flüchtigen Speicher in einen dauerhaften verwandeln. Aber praktisch wird das für die meisten NutzerInnen keine Bedeutung haben. Akzeptiere ich also mal die Interpretation des Gerichts, dass Speichern das Ablegen auf einem Trägermedium zum Zweck der Nutzung in anderen Anwendungen bedeutet. Das ist nach dem Urteil nur für 3 Seiten maximal erlaubt. Weitergehendes Drucken (max. 10% des Werkes) ist nur erlaubt, wenn der Anbieter solche softwaretechnische Maßnahmen getroffen hat, die Herunterladen und Abspeichern nicht möglich machen.</p>
<p><strong>Rechte haben die Studierenden, aber die Hochschulen und Bibliotheken werden gezwungen, ihnen diese Rechte vorzuenthalten</strong></p>
<p>Interessant ist aber die Begründung, und hier bleibt es bei dem Satireverdacht. Das im vorherigen NETETHICS-Beitrag angesprochene Paradox aus dem anderen Gerichtsurteil zu § 52b wiederholt sich auch hier:</p>
<p>Das Gericht anerkennt durchaus, dass die Studierenden an sich, und zwar nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG, das Recht haben, die zur Verfügung gestellten kleinen Teile des Werkes zu vervielfältigen, also bei sich zu speichern, auszudrucken bzw. Kopien davon zum eigenen Gebrauch zu machen.</p>
<p>Aber aus diesem Recht der Studierenden dürfe die Universität nicht ableiten, dass sie das auch möglich machen dürfe oder gar müsse: &#8220;Für die Rechte der Beklagten aus § 52a UrhG ist aber grundsätzlich nicht maßgeblich, ob von den Nutzern der elektronischen Lernplattform angefertigte Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 2 S1 Nr. 1 UrhG gestattet sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Beklagte eine solche Anschlussnutzung überhaupt schaffen durfte&#8221; (s. 14).</p>
<p><strong>Zurück zu Gutenberg: Die analoge Welt soll das Vorbild sein &#8211; nur ja keine &#8220;einfachere und qualitativ höherwertige&#8221; Nutzung</strong></p>
<p>Das Landgericht Stuttgart verneint diese Berechtigung, so wie das Landgericht Frankfurt es den Bibliotheken untersagt hatte, Vorkehrungen zu treffen, die es den Studierenden erlauben würde, die ihnen ebenfalls nach § 53 UrhG zustehenden Rechte wahrzunehmen. Das Landgericht Stuttgart hielt jetzt dafür, dass der Gesetzgeber durch § 52a intendiert habe, &#8220;eine Nutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist&#8221; (15). Die Speicherung auf den Rechnern der Studierenden stelle aber eine &#8220;einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar&#8221; (S. 15 aus dem Urteil), da die Texte dann z.B. direkt in die eigene Textverarbeitung übernommen werden könnten.</p>
<p>Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“</p>
<p>„Einfachere und qualitativ höherwertige“ Nutzungsformen, informationelle Mehrwerte, wie ich sie nenne und wie sie im elektronischen Umfeld möglich sind, sind nicht erwünscht. Elektronisch erlaubt soll nur sein, wenn es nur das erlaubt, was auch im analogen Medium möglich war. So wollte es der Gesetzgeber, und so will es der Großteil der Verlagswirtschaft.</p>
<p><strong>Es kann nicht die Aufgabe des Urheberrechts sein, obsolete Geschäftsmodelle der Verlage zu schützen</strong></p>
<p>Man kann und muss es auch anders ausdrücken: Der Gesetzgeber schützt durch neue Normen des Urheberrechts nicht etwa die AutorInnen (die habe in den letzten beiden Reformen keine neuen Rechte bekommen, ganz im Gegenteil), sondern die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage. Der Gesetzgeber schützt damit die Verlage vor der Versuchung, innovative Modelle zu entwickeln. Der <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Politikbrief_Mai_2011.pdf">Börsenverein</a> spricht zwar das im 52a-Verfahren strittige Buch als „neuartiges Psychologie-Lehrbuch“ an, aber diese Neuartigkeit hätte methodisch auch vor hundert Jahren realisiert werden können. Wo bleiben die genuin elektronischen, flexiblen, offenen, vielfach verlinkten und gezielt nutzbaren „Bücher“?</p>
<p>Die Verlagswirtschaft möge doch bitte den Lernprozess der Musikwirtschaft nachvollziehen. Die Dienste wie das alte Napster wurden nicht zuletzt deshalb attraktiv, weil die NutzerInnen, wenn sie brav kaufen wollten, gezwungen waren, eine ganze CD für 20-30 Euro zu kaufen, auch wenn sie vielleicht nur an einem einzigen Song interessiert waren. Heute gibt es preiswerte Flatrate-Angebote zu Millionen Songs für weit unter 10 Euro/Monat.</p>
<p><strong>36.400 Euro für &#8220;kleine Teile&#8221; oder der Verkauf von 1.456 Bücher </strong></p>
<p>In der Ausbildung aber sollen Studierende gezwungen werden, das ganze Lehrbuch zu kaufen, obgleich darin für ihre Ausbildung nur die besagten 91, später 68 Seiten relevant waren. Oder aber die anbietende Uni sollte sich einverstanden erklären, so damals das Angebot von Kröner, für jede genutzte Seite und pro NutzerIn 0,10 Euro zu bezahlen. Damit wären für Hagen 36.400 Euro fällig geworden – für die Nutzung “kleiner Teile”. Um diese Summe auf dem „normalen“ Weg einnehmen zu können, hätte Kröner 1.456 Exemplare an Studierende von Hagen verkaufen müssen.</p>
<p><strong>Wirklich? „Bund, Länder und Gemeinden werden [durch das Urheberrecht] nicht mit Kosten belastet.“</strong></p>
<p>War das das anvisierte Geschäftsmodell? Und sind die Träger der Universitäten bereit, deren Haushalte mit den entsprechenden zusätzlichen Mitteln zu versorgen? Bislang steht stereotyp bei den Gesetzesvorlagen zum Urheberrecht „Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.“ Dass Studierenden und WissenschaftlerInnen Mehrkosten in Millionenhöhe entstehen, wenn sie auf die analogen Verfahren verwiesen werden, am Bildschirm abzuschreiben und das Geschriebene dann wieder einzutippen, interessiert ohnehin niemanden.</p>
<p><strong>Geht der Rektor für 6 Monate ins Gefängnis?</strong></p>
<p>Was sollen Hochschulen tun, wenn die Mittel zur Nutzung und Vergütung elektronischer Medien nicht ausreichen? Sind dann Organisationen wie Hagen nicht gezwungen, andere Wege zu gehen? Sie werden es sich überlegen – stellte doch das Gericht fest, dass Hagen 250.000.- Euro zu bezahlen habe, wenn es das Urteil nicht beachte. Ersatzweise müsse der Rektor für sechs Monate in Ordnungshaft.</p>
<p>Also wird man auf die Nutzung solcher Werke verzichten müssen. Wird das vielleicht nicht eher der Grund für die Klage des Börsenvereins werden: „Das Lehr- und Fachbuchgeschäft der Wissenschaftsverlage hat sich seit dem Inkrafttreten von § 52a Urheberrechtsgesetz im Jahr 2003 in dramatischer Weise verschlechtert“?</p>
<p><strong>Streichen ja, aber nicht ersatzlos. Erforderlich ist eine allgemeine privilegierte Bildungs- und Wissenschaftsklausel im Urheberecht</strong></p>
<p>Der Börsenverein fordert den Gesetzgeber immer wieder auf, Paragraphen wie 52a oder 52b im Rahmen des Dritten Korbs zu streichen, ersatzlos. Für das Streichen könnte man schon sein, angesichts der Absurditäten, die der Gesetzgeber formuliert hat und die die Gerichte zwingen, satireverdächtige Urteile zu erlassen. Aber nicht ersatzlos. Die Lösung kann im Rahmen des bestehenden Systems nur eine allgemeine privilegierte Bildungs- und Wissenschaftsklausel im Urheberecht sein. Sie soll grundsätzlich die genehmigungsfreie Nutzung urheberrechtsgeschützter Materialien vorsehen und, solange es noch kommerzielle Angebote gibt, eine Vergütung an die Rechteinhaber sicherstellen, die die Hochschulen bzw. die Träger der Hochschulen auch willens und in der Lage sind, zu bezahlen.</p>
<p><strong>Panik in der Politik?</strong></p>
<p>Ob sich etwas in diese Richtung bewegt? Es gibt einige Hinweise darauf, dass angesichts des jüngsten Erfolgs der Piratenpartei in Berlin im Hause des BMBF und des BMJ bis in die Spitze hinein eine Art Panik entsteht (die politische Lage habe sich auch seit dem Erscheinen der Piraten verändert), die, konstruktiv umgedeutet, in der Regierung zu einer stärkeren Beachtung des Wissenschaftsurheberrechts führen könnte. Mal abwarten. Von nichts geschieht nichts. Also nicht locker lassen und im individuell zumutbaren Ausmaß zivilen Ungehorsam selbst gegenüber den Autoritäten der Gerichte praktizieren!</p>
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		<title>Studierende sollten ihre Smart Phones mit in die Bibliotheken nehmen – ein Nachtrag zum § 52b-Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.3.2011</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 11:12:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zusammenfassung: Die Absurdität und Satireverdächtigkeit von § 52b UrhG ist hinlänglich bekannt: Nur an Leseplätzen in der Bibliothek dürfen Nutzer Werke, die durch die Bibliothek rechtens digitalisiert wurden, sich anschauen und sich Notizen machen. Speichern und Ausdrucken dürften sie zwar, aber die Bibliotheken sind nach Ansicht der Gerichte gehalten, das zu verhindern. Das ist jetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zusammenfassung</strong>: Die Absurdität und Satireverdächtigkeit von § 52b UrhG ist hinlänglich bekannt: Nur an Leseplätzen in der Bibliothek dürfen Nutzer Werke, die durch die Bibliothek rechtens digitalisiert wurden, sich anschauen und sich Notizen machen. Speichern und Ausdrucken dürften sie zwar, aber die Bibliotheken sind nach Ansicht der Gerichte gehalten, das zu verhindern. Das ist jetzt jüngst bestätigt worden, auch wenn erwartet werden kann, dass sich noch einmal der Bundesgerichtshof damit beschäftigen wird. Einmal mehr ist der Gesetzgeber aufgefordert, hier und an vielen anderen Stellen des Urheberrechts Klarheit und nutzerfreundlichere Bedingungen zu schaffen, auch im Rahmen des anstehenden Dritten Korbs. Bis dahin sollten die Nutzer Zivilcourage zeigen und über ihre technische Kompetenz die ihnen an sich zustehenden Rechte wahrnehmen.</p>
<p><strong>Bildschirme auf Kopierer?</strong></p>
<p>Rechtlich umstritten dürfte es sein, den Bildschirm eines Rechners an einem Leseplatz in einer Bibliothek auf einen Kopierer zu legen, um einen Screen shot zu erzeugen und die Kopien dann mitzunehmen. Man könnte ja der Bibliothek vorwerfen, dass sie dies dadurch möglich gemacht habe, weil sie den Kopierer zu nahe an den Bibliotheksrechner positioniert habe. Dies aber kann nicht erlaubt sein. So ist es aus den Urteilen des Landgerichts (<a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/791-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-O-17209-Digitalisierung-Reichweite-des-52-b-UrhG.html">2009</a> und jetzt im <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/16/erste-informationen-zum-urteil-ulmer-vs-tu-darmstadt/">März 2011</a>) und<a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf"> des Oberlandesgerichts Frankfurt</a> 2009 im Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag über die Reichweite <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52b/01.01.2008">von § 52b</a> des Urheberrechtsgesetzes zu schließen. Dort heißt es in der Begründung des OLG 2009: „Der Beklagten [d.i. die Bibliothek] ist es untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre“. Also bitte keine Kopierer in die Nähe der Rechner!</p>
<p><strong>Jein im Urheberrecht</strong></p>
<p>Aber zur Sache selber: Recht im Urheberrecht ist so gut wie immer nicht eindeutig. Viele der Fragen, ob etwas erlaubt ist, müssen mit <a href="http://www.lizzynet.de/wws/3377188.php">Jein</a> beantwortet werden -  diesen Schluss hat einmal Thomas Hoeren, Urheberrechtlicher an der Universität Münster, gezogen. Nach <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/53/01.01.2008">§ 53</a> UrhG haben private, aber eben auch wissenschaftliche NutzerInnen das (jeweils leicht in den Absätzen 1 und 2 unterschiedlich geregelte) Recht,  einzelne Vervielfältigungen eines Werkes oder Teile davon für den eigenen Gebrauch anzufertigen. Natürlich darf die Vorlage nicht rechtswidrig erstellt sein und die Vervielfältigung darf auch keinerlei Erwerbszwecken dienen.</p>
<p>Dieses Recht auf Privatkopie nach § 53 haben bislang die Gerichte auf den unterschiedlichen Ebenen nicht in Frage gestellt.  Also Ja auf die Frage, ob NutzerInnen Teile vervielfältigen dürfen. Aber so einfach ist nicht.  Die <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/791-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-O-17209-Digitalisierung-Reichweite-des-52-b-UrhG.html">erste Landesgerichtsentscheidung</a> vom 13.5.2009 hatte auf Antrag einer einstweiligen Verfügung § 52b UrhG dahingehend interpretiert, dass digitale Vervielfältigungen aus den Leseplätzen nicht erlaubt seien, dass aber auszugsweise ein Ausdruck dieser Werke erlaubt sei und dass diese Ausdrucke dann auch mitgenommen werden dürften.</p>
<p>Gänzlich Nein sagt dann aber in der Berufung das <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf">Oberlandesgericht Ende 2009</a>, was jetzt im März 2011 das gleiche Landesgericht in Frankfurt im Hauptsacheverfahren <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/16/erste-informationen-zum-urteil-ulmer-vs-tu-darmstadt/">bestätigt</a> hat. Nein &#8211;  aber nicht weil NutzerInnen nicht eine Kopie erstellen dürfen, sondern – in einer fast schon transzendentalen Kantischen Begründung &#8211; weil es Bibliotheken nach dem anderen Paragraphen, eben 52b, verboten sein soll, die <em>Bedingungen der Möglichkeit</em> für eine solche Vervielfältigung bereitzustellen.</p>
<p>Dieses JEIN findet sich an vielen Stellen des Urheberrechts, bei denen eine an sich sinnvolle Schrankenregelung durch immer mehr kleinteilige Einschränkungen so unbrauchbar wird, dass ein Recht (und eine Schrankenregelung ist ein Recht) kaum noch wahrgenommen wird (vgl. neben 52b vor allem die §§ <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52a">52a</a> oder <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/53a">53a</a>, aber auch <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/95b">95b</a>).</p>
<p><strong>Selbst Ausdrucken nicht erlaubt bzw. nicht zu ermöglichen</strong></p>
<p>Vor allem ist kaum nachvollziehbar, warum nicht einmal das Ausdrucken gestattet sein soll. M.E. wurde hier ein entscheidender Punkt übersehen bzw. nicht berücksichtigt: In § 52b ist 2007 ganz zum Schluss der Beratungen des Zweiten Korbs im Bundestags in die ursprüngliche Version der Bundesregierung von 2006 noch ein Satz eingefügt worden – auf intensives Drängen des Börsenvereins: „Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleich­zeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung um­fasst.“</p>
<p><strong>Satire</strong></p>
<p>Das ist sicherlich höchst satireverdächtig. Man stelle sich vor, dass 30 Studierende aus einem Kurs einen Artikel aus einem Buch einsehen möchten, von dem die Universitätsbibliothek nur ein Exemplar gekauft hat. Kein Problem sollte man meinen. Digitalisieren darf ja die Bibliothek und die digitale Version auch in ihren Räumen zugänglich machen. Von wegen, die Gerichte orientieren sich offenbar weiter an dem analogen Begriff einer Kopie, und deshalb soll sich nur einer nach dem anderen  das anschauen dürfen, wenn auch in dem „Leseraum“ vielleicht 30 „Leseplätze“ stehen sollten!  So ist nun mal jetzt das Gesetz. Aber muss dem auch ein Ausdruckverbot folgen?</p>
<p>Warum aber sollte nicht jeder einzelne Studierende an der elektronischen Version das gleiche Recht haben, wie er es auch an der gedruckten Version hat? Auch hier kann und darf jeder Studierende nur dann aus dem einen Artikel die eine Kopie anfertigen, wenn er das Buch gerade hat. Die anderen müssen warten, bis das Buch wieder ins Regal gestellt wird. Ist es nicht weltfremd, wenn Gerichte solche Behinderungen für rechtens halten? Ist es nicht unredlich, wenn die Verlagswirtschaft diese Einschränkung damals im Zweiten Korb durchgedrückt hat und nun auch noch den singulären Ausdruck einer Kopie von einer rechtmäßig erstellten digitalen Version als „exzessive Nutzung“ (Matthias Ulmer 2009) untersagt haben will? Aber mit Moral zu argumentieren, ist wohl fehl am Platz. Das Landgericht hatte das Mitte 2009 in seiner allerdings nur vorläufigen Entscheidung realistischer und richtiger gesehen als nun dasselbe Landgericht 2011 nach der Vorgabe des Oberlandesgerichts von Ende 2009.</p>
<p>[<strong>Ergänzung </strong>nach Vorlage der ausführlichen Begründung des Urteils des Landgerichts von März 2011 (Text leider noch nicht frei zugänglich):</p>
<p>Das Landgericht betont in der Begründung, dass der Gesetzgeber durch § 52b eine Nutzung ermöglichen wollte, "die der analogen Nutzung vergleichbar ist". Die Kammer sieht aber im elektronischen Ausdruck  (!auf Knopfdruck") einen "im Vergleich zur herkömmlichen Vervielfältigung erheblichen qualitativen Unterschied". Das würde aber über das "Ziel des Gesetzgebers hinausgehen". Wo aber ist der qualitative Unterschied zwischen einem Ausdruck und einer am Kopierer erstellten Vervielfältigung? Oder operiert das Gericht dialektisch mit einem Umschlagen von Quantität in Qualität? Tatsächlich benötigt man wohl mehr Zeit für das Kopieren als für das Ausdrucken? Aber ist das ein zeitgemäßes Argument? Die Kosten für den  erzwungenen quantitativen Zeitaufwand für das Kopieren stellt niemand in Rechnung. Die Begründung für das Speichern auf den USB-Stick mag immanent durch die Begründung überzeugen; das Druckverbot jedoch keineswegs.</p>
<p><strong>Ende der Ergänzung</strong>]</p>
<p>Abzuwarten wird sein, wie das alles später der Bundesgerichtshof (BGH) einschätzen wird. Es ist zu erwarten, dass beide Parteien Berufung einlegen werden, um die Sache grundsätzlich klären zu lassen (vgl. <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2011/03/16/erster-einblick.htm">buchreport</a> 16032011).</p>
<p><strong>Ein weiteres Jein</strong></p>
<p>Warum wird der Kläger vermutlich weiter klagen? Erklärt doch der Verleger und Kläger Ulmer nach der Entscheidung des OLG von 2009 (vgl. <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/0/0/0/teilerfolg-im-fall-darmstadt.htm">buchreport</a> 12/2009): „Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf.“</p>
<p>Aber Ulmer hat jetzt in der Klage nicht Recht bekommen, als er meinte, dass schon ein Verlagsangebot für einen Vertrag zwischen Bibliothek und Verlag die Schranke in § 52b ganz aussetzen würde. Ein Angebot hatte der Ulmer-Verlag gemacht. Die Bibliothek dieses jedoch nicht angenommen. Mit bemerkenswerter auch linguistischer Akribie (durch Textvergleich der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:ES:PDF">englischen</a>, <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF">deutschen</a> und <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:FR:PDF">französischen</a> Versionen der entsprechenden Passage in der hier maßgeblichen EU-Richtlinie von 2001) kommen die Richter zu dem Schluss, dass nur ein abgeschlossener Vertrag Ansprüche des Verlags rechtskräftig und zur Aussetzung von § 52b führen könne. In diesem Zusammenhang stellen die Gerichte auch nicht in Frage, dass Bibliotheken grundsätzlich Werke aus ihren Beständen digitalisieren und zur Nutzung bereitstellen dürfen, solange keine anderslautenden Verträge abgeschlossen worden sind. Auch dieses Recht ist ja durchaus von Seiten der Verlagsseite zuweilen bezweifelt worden.</p>
<p>Also auch hier ein Jein auf die Frage, ob die Verlage, sprich hier Ulmer, mit ihrer Klage bislang  recht bekommen haben: Erfolgreich waren sie hinsichtlich der Leseplätze und der Nachnutzung, aber nicht bezüglich eines angestrebten Digitalisierungsverbots und des Verbots der Anzeige in den Bibliotheken und auch nicht bezüglich der Verbindlichkeit eines Vertragsangebots.</p>
<p><strong>Noch eine Satire</strong></p>
<p>Man weiß nicht, ob man weinen oder lachen soll. Da müssen sich hoch bezahlte Juristen monate-, ja jahrelang um die Interpretation eines Paragraphen im Urheberrecht bemühen, der gänzlich unsinnig und bestenfalls nur hohen Satiregehalt hat. Und das alles nur, weil der Gesetzgeber bei der zweiten Urheberrechtsreform (im Zweiten Korb), gültig ab 1.1.2008,  einen Paragraphen, <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52b/01.01.2008">52b</a>,  verabschiedet hat, der an dem, was Nutzer in elektronischen Umgebungen zu Recht erwarten können, so ziemlich gänzlich vorbeigeht.</p>
<p>Ich habe in vielen Vorträgen schon viele Menschen, Urheberrechtslaien,  mit diesem § 52b „Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven“ konfrontiert, und kaum jemand konnte glauben, dass so ein Gesetz von der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten verabschiedet werden konnte. Der Satiregehalt begründet sich aus vielerlei Formulierungen im Paragraphen (s. oben), aber vor allem aus: „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen“.</p>
<p>Das muss man sich einmal vorstellen – zu einer Zeit, da die Öffentlichkeit viele Millionen investiert hat, um die Hochschulen, die WissenschaftlerInnen und die Studierenden, flächendeckend mit leistungsstarken Netzwerken zu versorgen, soll nicht die Information zu den Nutzern kommen, sondern die Nutzer sollen zur Information gehen, und zwar in die Bibliothek, um dort an speziell dafür eingerichteten „Lese“plätzen, bei denen z.B. die USB-Ausgänge abgedichtet sein müssen, Exzerpte per Hand machen zu dürfen.</p>
<p>[<strong>Ergänzung</strong>: In der ausführlichen Begründung des aktuellen Urteils des Landesgerichts (Text leider noch nicht frei zugänglich) stellen die Richter (m.W. zum ersten Mal) klar, dass der Ausdruck "Leseplätze" nicht wörtlich genommen werden muss:</p>
<p>"Zwar spricht § 52b UrhG von elektronischen Leseplätzen; indes ist es schon begrifflich nicht zwingend, einen „Lese“platz als „Nur-Lese“-Platz aufzufassen. Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen tradierten Begriff aus der Bibliothekswelt, der lediglich bezeichnet, dass ein Nutzer einer Bibliothek  zum Zwecke des Studiums der von ihm ausgewählten Literatur einen Platz zur Verfügung hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Schranke nicht auf bestimmte Werksgattungen  beschränkt ist, sondern die Zugänglichmachung sämtlicher Werke im Sinne des § 2 UrhG erlaubt. Der Bestand einer Bibliothek umfasst neben Büchern auch nicht lesbare Musik- oder Filmwerke. Solche Werke darf der Nutzer an den „Leseplätzen“  hören und betrachten, so dass der Begriff des Leseplatzes nicht im engen wörtlichen Sinne zu verstehen ist …“ Solche kreative Auslegung ist zu begrüßen. Ob auch  eine flexiblere Auslegung des „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung" (im Englischen "on the premises of establisments“; s. unten) möglich ist?</p>
<p><strong>Ende der Ergänzung]</strong></p>
<p><strong>Wie eng muss die EU-Richtlinie ausgelegt werden?</strong></p>
<p>Natürlich hat auch hier wieder die EU-Richtlinie zugeschlagen. Der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:EN:PDF">englische Text</a> enthält im Vorschlag für eine erlaubte Schranke in Art 4, 3, n die Formulierung „by dedicated terminals on the premises of establisments“. Daraus hat der deutsche Gesetzgeber „Leseplätze“ gemacht;  er konnte sich wohl nichts anderes vorstellen, als dass in Bibliotheken gelesen wird. Und nun müssen die Gerichte dem folgen und haben kaum den Mut, die englische Formulierung dahingehend zeitgemäß zu interpretieren, dass Bibliotheken längst virtuelle Bibliotheken sind, in die zumindest die WissenschaftlerInnen kaum noch hineingehen, aber doch deren Dienste nutzen wollen.</p>
<p>Ich möchte meinen derzeitigen Arbeitsplatz in Helsinki, von wo ich Zugriff auf die Universität Konstanz habe, durchaus als Teil der virtuellen Bibliothek Konstanz betrachten können, genauso wie ich in der Lage bin, die Bibliothek in der University of California in Los Angeles, UCLA, zu nutzen.  In den USA, aber auch in England, um nur diese Länder zu nennen, reichte es aus, wenn die Nutzer erklären, dass sie die Werke nur für ihren eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch verwenden. Dann dürfen sie tun, was hier in Deutschland verboten ist. Auch England muss (auch in der Tradition des „fair dealing“)  die EU-Richtlinie von 2001 beachten; aber man hat pragmatische Regelungen gefunden; vgl. <a href="http://www.jiscdigitalmedia.ac.uk/crossmedia/advice/copyright-an-overview/#cp31">JISC</a>; vgl. <a href="http://scholarship.law.cornell.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1083&amp;context=ijli&amp;sei-redir=1#search=%22UK+non-commercial+use+of+digitized+material+in+libraries%22">David Gee</a> oder auch die Erläuterung zur <a href="http://www.bileta.ac.uk/Document%20Library/1/The%20Information%20Society%20Directive%20%28UK%20implementation%29-%20the%20end%20of%20educational%20and%20research%20use%20of%20digital%20works.doc">Umsetzung</a> der EU-Richtlinie in England. Es ist nicht bekannt, dass diese pragmatischen Regelungen in England von der EU beanstandet wurden.</p>
<p><strong>Exekutive und Legislative sind gefragt</strong></p>
<p>Wie ernst nimmt man in Deutschland die weltweiten Tendenzen für eScience und eLearning? Wann erhebt endlich das BMBF Einspruch gegen Urheberrechtsbestimmungen, die die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Wissenschaft und Ausbildung behindern? Wann wird sich endlich der Gesetzgeber in Deutschland aufraffen, diesem Unsinn ein Ende zu bereiten?</p>
<p>Die Gerichte selber können ja kein Ersatz für Gesetze sein und müssen die Gesetze, solange sie existieren, nach dem Buchstaben auslegen. Der BGH wird vielleicht mehr Spielraum haben. Vielleicht wird man erwarten dürfen, dass der BGH den Gesetzgeber dringend auffordert, nun endlich ein Urheberrecht in Angriff zu nehmen, das die Rahmenbedingungen der elektronischen Räume, des Internet, aufnimmt und sich nicht länger an überholten exklusiven Ansprüchen an geistigem Eigentum und erst recht nicht länger an der Sicherung von obsolet gewordenen Geschäftsmodellen orientiert, die zudem absurderweise den Schutz dieses geistigen Eigentums für ihre Produkte reklamieren.  Aber so ein Appell scheint eher Sache des Bundesverfassungsgerichts zu sein. Hätte man doch gegen solche Paragraphen damals bei der Verabschiedung des Zweiten Korbs geklagt!</p>
<p>Bislang gibt es aber keine Anzeichen, dass das Bundesjustizministerium bei der anstehenden Urheberrechtsreform im Dritten Korb sich der unsäglichen, Bildung und Wissenschaft angehenden Schrankenregelungen annimmt, geschweige denn, dass es die verschiedenen Vorschläge für eine umfassende Wissenschaftsklausel aufgreift (vgl. <a href="http://www.allianz-initiative.de/fileadmin/user_upload/Allianz_Desiderate_UrhG.pdf">Allianz</a> der Wissenschaftsorganisationen, <a href="http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%5Czeits%5Czum%5C2010%5Ccont%5Czum.2010.938.1.htm">Kulturministerkonferenz</a> (bei Beck-Online), <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">Aktionsbündnis</a> Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, <a href="http://213.247.35.100/%7Ecopyrigh/Wittem_European_copyright_code_21%20april%202010.pdf">Copyright Code</a> der Wittem Group). Durch eine solche umfassende Wissenschaftsklausel würde die Nutzung publizierter Werke in Bildung und Wissenschaft grundsätzlich und ohne die kleinteiligen Einschränkungen privilegiert – ohne damit berechtigte Vergütungsansprüche außer Kraft zu setzen.</p>
<p><strong>Fossilien</strong></p>
<p>Es gibt Wichtigeres, als gegen § 52b im UrhG anzugehen. Reto Hilty hatte Ende 2006 bei den Anhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags solche Paragraphen (auch 53a) als „Fossilien“ <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Wissenschaftsfreundlicheres-Urheberrecht-gefordert-119466.html">bezeichnet</a> oder <a href="http://medinfo.netbib.de/archives/2007/02/15/1821">2007</a>: „Der tatsächlichen – wirtschaftlichen und praktischen – Bedeutung entspricht das politische Aufsehen, das den §§ 52b und 53a gewidmet wird, in keiner Weise. Sie sind Zeugen eines Technologieverständnisses, das den modernen Formen der Informationsvermittlung nicht mehr entspricht.“ Aber trotzdem gilt die Anerkennung der Technischen Universität Darmstadt, dass sie hier eine juristische Klärung anstrebt, selbst mit dem Risiko des Scheiterns. Aber selbst das kann sich als erfolgreich herausstellen: Wenn auch der BGH im Sinne des Landgerichts entscheiden sollte, ist erst recht der Gesetzgeber gefragt. Auch bestehendes Recht ist nicht immer richtiges Recht.</p>
<p><strong>Zivilcourage</strong></p>
<p>Eine praktische Empfehlung am Ende, vor allem für Studierende, da nicht zu erwarten ist, dass die Gesetzgebung in Deutschland sich zu dem berühmten „Ruck“ entschließt (bei anderen Großbaustellen, wie Reaktorsicherheit, geht es aber in wenigen Tagen): Nehmen Sie doch Ihre Smart Phones oder mit Kamera ausgestattete Handies mit an die Leseplätze, machen Sie Gebrauch von dem Ihnen nach § 53 zustehenden Recht, fotografieren Sie die Bildschirme, senden Sie das Foto am besten gleich an ihren ePrinter zu Hause, der ja über eine Scan-Funktion und Digitalisierungsfunktion verfügen sollte, und nutzen Sie das zu Ihrem persönlichen Gebrauch. Ins Netz stellen dürfen Sie das allerdings nicht. Oder ob die Gerichte auch das als Unterlassung der Bibliotheken monieren werden, wenn sie diese Geräte nicht vorher einkassiert haben?</p>
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		<title>Freier Zugang zu den verwaisten Werken?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 09:34:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kann der freie Zugang zu einem gewichtigen Teil des kulturellen Erbes, zu den verwaisten Werken und damit zu einem gewichtigen Teil des Commons, in Europa bald Wirklichkeit werden? Vielleicht, aber …
Zusammenfassung: Verwaiste Werke sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes, zu dem Zugang zu haben, ein jeder ein Recht haben sollte. Das ist eine zentrale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann der freie Zugang zu einem gewichtigen Teil des kulturellen Erbes, zu den verwaisten Werken und damit zu einem gewichtigen Teil des Commons, in Europa bald Wirklichkeit werden? Vielleicht, aber …</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong>: Verwaiste Werke sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes, zu dem Zugang zu haben, ein jeder ein Recht haben sollte. Das ist eine zentrale informationsethische Forderung und in Übereinstimmung mit der UNESCO-Konvention für kulturelle Vielfalt. Daher ist der Schritt der EU Kommission zu begrüßen, den Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen Rechtssicherheit bei ihrem Bemühen zu geben, verwaiste Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren und der Öffentlichkeit bereitzustellen.</p>
<p>Positiv auch, dass die Einschätzung einer Bibliothek, ein Werk als verwaistes behandeln zu dürfen, dann EU-weit gelten soll. Die Hürden allerdings, um diese Rechtssicherheit zu erlangen, sind aber bislang wohl mit zu strengen Anforderungen an eine sorgfältige Suche (diligent search) nach den Urhebern gebunden. Die nicht zuletzt im Rahmen von Europeana politisch gewollte Massen-Digitalisierung (auch als Gegengewicht zu Google) dürfte so kaum gefördert werden.</p>
<p>Die Bibliotheken brauchen aber über eine Schrankenregelung in erster Linie eine sehr weitgehende Genehmigungsfreiheit (also die Freiheit, nicht um Erlaubnis für eine Verwertung im Sinne des Urheberrechts anfragen zu müssen). Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hatte schon 2007 einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Urheber von verwaisten Werken werden durch eine breite weltweite Sichtbarkeit dieser nun digitalisierten Werke sicherlich eher bekannt als durch eine noch so sorgfältige Suche nach den Urhebern. Dass die Öffentlichkeit, realisiert über welche Organisationen auch immer, die Garantie geben muss, dass den dann doch noch auftauchenden Urheber dieser (dann nicht mehr) verwaisten Werke ihre Rechte zurückgegeben werden, versteht sich. Allerdings darf das auch nicht dazu führen, dass diese Werke dann wieder der Öffentlichkeit entzogen werden.</p>
<p>Falls die EU auch vorhat, den Interessen der kommerziellen Verwertung verwaiste Werke entgegenzukommen (vielleicht unter schärferen Bedingungen an die Suche nach den Urhebern als bei den öffentlichen Bibliotheken), muss unbedingt darauf geachtet werden, dass dadurch keine neuen exklusiven Rechte entstehen. Die kommerzielle Verwertung verwaister Werke darf nur über einfache Nutzungsrechte möglich sein. Dieses Ziel, das ja allgemein für Objekte gilt, die als Teil des Commons angesehen werden sollen, muss unbedingt im Blick behalten werden.</p>
<p>Der vollständige Artikel, auch mit englischem Abstract, kann abgerufen werden: [<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/RK-orphan-works-EU291110.pdf">Link</a>]</p>
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		<title>Brauchen Wissenschaftsfreiheit und Urheberrecht wirklich eine Tea-Party-Bewegung?</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 07:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Platz machen, Maulwurfshügel räumen, wenn Zwerge sich vergrößern wollen. So hatte es Gottfried Benn empfohlen. Sollte man Wehklagen ob des befürchteten „digitalen Tods des freien Forschers“ einfach als zwergenhaften Unsinn ignorieren? Man sollte es. Man kann es aber doch nicht. Dafür ist der Maulwurfshügel an zu prominenter Stelle in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3.11.2010 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Platz machen, Maulwurfshügel räumen, wenn Zwerge sich vergrößern wollen. So hatte es Gottfried Benn empfohlen. Sollte man Wehklagen ob des befürchteten „digitalen Tods des freien Forschers“ einfach als zwergenhaften Unsinn ignorieren? Man sollte es. Man kann es aber doch nicht. Dafür ist der Maulwurfshügel an zu prominenter Stelle in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3.11.2010 erschienen.</p>
<p>Man kann Uwe Jochum, Konstanzer Bibliothekar, vermutlich unterstellen, dass ihn wirkliche Sorgen umtreiben – allerdings sind das kaum Sorgen, die man bei einem Bibliothekar erwarten könnte, den ja vor allem umtreiben sollte, wie er die Nutzer seiner Bibliothek mit den Informationen versorgen kann, die diese für ihre Arbeit brauchen. Aber gut, man kann auch über die weitergehenden Rahmenbedingungen sich Gedanken machen, die solche möglichst freie Nutzung ermöglichen können bzw. die, in der apokalyptischen Vision des Bibliothekars, zum „Tod des freien Forschers“ bzw. zum „Tod der freien Wissenschaftsverlage“ führen können.</p>
<p>Dass hier ein gleich zweifacher Tod angesprochen wird, also aus dem Tod des Autors der Tod der Verlage folgt, macht im Zusammenhang des Urheberrechts sogar Sinn:  Wenn im Recht von „Urheber“ die Rede ist, so muss man so gut wie immer eigentlich „Verwerter“ (sprich Verlag) lesen. Das Urheberrecht hat sich seit gut 20 Jahren immer mehr, über internationale, europäische und nationale Regulierungen, zu einem kommerziellen Nutzungsrecht entwickelt. Das gilt auch für Deutschland mit seiner Tradition der starken Betonung der individuellen Autorenrechte. Es macht sich einfach gut, wenn das Recht des freien Forschers zur Legitimation der freien Wissenschaftsverlage verwendet werden kann.</p>
<p>„Freie Wissenschaftsverlage“ – in welcher Welt lebt der Konstanzer Bibliothekar? Natürlich gibt es gerade in Deutschland zum Glück noch die vielen kleinen Verlage und Verleger, die mit viel Liebe und engem Kontakt zu ihren WissenschaftlerInnen schöne Bücher produzieren. Aber der für Wissenschaft zentrale Zeitschriftenmarkt wird zu über 90% von vier großen Verlagskonsortien  (Elsevier, Thomson Springer, Wiley) kontrolliert. Diese werden wie Automobilkonzerne, Banken oder Pharmafirmen von Shareholder-Interessen gesteuert. Natürlich freie Marktwirtschaft, aber „frei“ hat hier eine ganz andere Bedeutung als in „freier Wissenschaft“.</p>
<p>Jochum ärgert offensichtlich vieles: drohendes Verschwinden des Buches in digitalen, von Bibliotheken bürokratisch kontrollierten Kommunikationsnetzen, staatliche Kontrolle der Forschung durch Zielvorgaben in der Drittmittelvergabe der Exzellenzinitiativen. Kommen wir aber zum Kern. Jochum ärgert vor allem, dass die Allianz der Wissenschaftsorganisationen vom Gesetzgeber verlangt, dass im Urheberrecht ein schon von Bundesrat  seit Jahren vertretener Vorschlag gesetzlich verankert wird. Danach soll wissenschaftlichen Autoren nach einer gewissen Frist zur Erstpublikation ihrer Wahl in einem Verlag (die Rede ist von 6-12 Monaten) das Recht an ihren eigenen Werken zurückgegeben werden. Sie dürften dann ihre Werke erneut öffentlich zugänglich machen, wenn auch wohl kaum noch einmal in kommerzieller Absicht und auch nicht in dem Verlagsformat der Erstpublikation. Das dürfen Autoren heute nicht, höchstens als Gnade der Verlage, die in der Rede alle Nutzungsrechte erworben haben, nicht als Recht.</p>
<p>Warum sollte das ein Ärgernis sein? Jochum könnte doch jubilieren, wenn es ihm so sehr um das Selbstbestimmungsrecht des freien Wissenschaftlers ginge. Die Forderung der Allianz könnte doch geradezu Medizin gegen den digitalen Tod des Autors ein. Aber nein, die zurückgewonnene Autonomie der Autoren wird für Jochum zum Ärgernis, weil er unterstellt, dass die nun mögliche Zweitveröffentlichung „auf dem Volltextserver derjenigen Hochschule zu erfolgen hat, der der Wissenschaftsautor angehört“.</p>
<p>Für Allianzvertreter muss diese Interpretation Grund zum Zweifel an der Redlichkeit des FAZ-Autors sein – immer wieder hat die Allianz, allen voran die Deutsche Forschungsgemeinschaft, versichert, dass sie in keiner Weise in die Publikationsrechte der Autoren eingreifen wolle, schon gar nicht in die Rechte bei der Erstpublikation.  Aber auch alle Argumente zugunsten einer Zweitveröffentlichungsverpflichtung zugunsten Open Access, über die man ja auch trefflich streiten könnte, werden von ihr zurückgewiesen. Das „ob, wann, wie und wo“ zu publizieren, bleibt für die Allianz ein unstrittiges Recht und gehöre zur Wissenschaftsfreiheit.</p>
<p>Aber ist diese Auseinandersetzung um Zweitpublikationsrecht oder Zweitpublikationsverpflichtung nicht eher ein Scheingefecht?  Jochum geht es um anderes. Er bindet die freie Wissenschaft, Wissenschaftsfreiheit, Publikationsfreiheit , an die Existenz der „freien Wissenschaftsverlage“, die er in ihrer jetzigen Organisationsform und in ihrem Leistungsangebot für unerlässlich für die Wissenschaft hält. Stimmte diese Annahme, so könnte man sich Sorgen machen. Denn in der Tat, würde jede wissenschaftliche Publikation 6 Monate nach ihrer Verlagspublikation oder sogar zeitgleich, wie es viele mit guten Argumenten fordern, verpflichtend oder nur durch Druck quasi erzwungen nach Open-Access Prinzipien öffentlich zugänglich gemacht, so kann die immer wieder vorgetragene Klage z.B. des Börsenvereins nicht als abwegig abgetan werden, dass damit das bisherige Geschäftsmodell der Verlage ernsthaft bedroht, wenn nicht gar am Ende sei.</p>
<p>Aber wäre das schlimm? Oder ist es etwa Aufgabe des Gesetzgebers, bestehende Geschäftsmodelle zu schützen, die ja nicht zuletzt darauf beruhen, dass sich Verlage die Rechte an den mit öffentlichen Mitteln unterstützt produzierten Werken zur weiteren Verwertung ohne direkte Vergütungen an die Autoren oder ohne andere Kompensationsleitungen zugunsten der Öffentlichkeit aneignen dürfen?</p>
<p>Der von Jochum gesehene „Kampf um Urheberrecht und Wissenschaft“ mag tatsächlich stattfinden, und es wäre auch ein Schritt in die richtige Richtung, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden dritten Urheberrechtsreform (des Dritten Korbs) das Zweitveröffentlichungsrecht im Urheberrecht verankerte. Aber der „Kampf“ wird an einer anderen „Front“ entschieden.</p>
<p>Man braucht nicht mehr darüber zu diskutieren, dass die Idee von Open Access, nicht nur, sondern vor allem in der Wissenschaft, nicht aufzuhalten ist. Das wissen auch die Verlage, auch wenn sie noch versuchen, so lange wie möglich, mit ihren alten Modellen der Verknappung des Zugriffs und der Nutzung Geld zu verdienen (und das ja nicht schlecht). Sehr wohl wird man aber darüber diskutieren müssen, wie die Idee in welcher Form umzusetzen und wie das zu finanzieren ist. Auch hier gilt natürlich Clintons &#8220;It&#8217;s the <em>economy</em>, <em>stupid</em>&#8220;.</p>
<p>Weltweit gibt es eine ständig wachsende Allianz, die es nicht länger akzeptieren will, dass das mit öffentlichen Mitteln (Steuer-)Mitteln unterstützt produzierte Wissen den kommerziellen Verwertungsumweg mit all den in der Warenwirtschaft nötigen Verknappungsformen (über Gebühren, technische und rechtliche Einschränkungen) nehmen soll. Die USA, wo die von  SPARC (Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition) gesponserte, einflussreiche Alliance for Taxpayer Access (http://bit.ly/vK4SL/)  Open Access mit Erfolg anmahnt, ist nur ein prominentes Beispiel. In Deutschland hat es im letzten Jahr eine entsprechende, von etwa 23.600 Personen unterzeichnete Petition an den Bundestag gegeben.</p>
<p>Die freie persönliche Nutzung in der Wissenschaft stand lange nicht im Widerspruch zu den kommerziellen Verlagsangeboten. Aber die Bibliotheken, die in der analogen Welt den WissenschaftlerInnen diesen Zugang ermöglicht hatten, können dies immer weniger. Nicht nur wegen der unverhältnismäßig stark angestiegenen Subskriptionsgebühren für die Zeitschriftenabonnements, sondern auch deshalb, weil Verlage mit ihren zunehmend digitalen Angeboten die Lizenzbedingungen für die Nutzung immer mehr einschränken: hier darf man nicht kopieren, dort nicht abspeichern, dort nicht öffentlich zugänglich machen, hier nur für angemeldete Kursteilnehmer nutzbar machen, dort nur in einer lokalen Forschungsgruppe etc. etc.. Zudem hat das Urheberrecht dafür gesorgt, dass die Arbeit der Bibliotheken fortschreitend zugunsten der Marktangebote eingeschränkt wird. Entsprechend  zielen die Verlage immer mehr auf die Endnutzer ab. Und nur in den „betuchten“ Wissenschaften können die Endnutzer Gebühren für einen Artikel zwischen 20 und 40 Euro aufbringen. Eine freie Nutzung wird immer mehr zur Fiktion. Sollte das nicht die Sorge des Bibliothekars sein?</p>
<p>Aber die fetten Jahre der kommerziellen Verwertung sind vorbei. Das muss kein Ende der Verlagswirtschaft sein. Aber sie kann nur weiter existieren, wenn sie Modelle findet, wie Dienstleistungen zu erbringen sind, die entsprechend dem Open-Access-Prinzip die Nutzung der Informationsobjekte selber frei stellt. Alles deutet darauf hin, dass zumindest der Zeitschriftenmarkt ein Markt der Open-Access-Zeitschriften werden wird. Der elektronische Buchmarkt in der Wissenschaft wird folgen. SpringerOpen, nachdem Springer <em>PubMed Central</em> (PMC), den größten Open-Access-Anbieter, gekauft hat, ist nur der Frontrunner. Das Open-Modell beruht darauf, dass irgendjemand den Verlagen die Kosten für die Zeitschrift bezahlt, nicht bloß die Kosten für einen einzelnen Artikel, und dass der Verlag dann die gesamte Zeitschrift für die ganze Welt Open Access stellt.</p>
<p>Ob sich dieses Open-Modell nun dadurch finanziert, das der „irgendjemand“ wissenschaftliche Gesellschaften, Forschungsinstitute oder Fachverbände sind, die den Verlagen die Zeitschriften teilweise oder ganz finanzieren, ob das (private oder öffentliche) Wissenschaftsförderorganisationen wie die DFG oder Stiftungen wie Volkswagen sind oder ob das Geld aus den öffentlichen Haushalten der Länder kommt – all das ist noch nicht entschieden. Ist das kommerzielle Open-Modell vielleicht sogar für die Länder attraktiv, weil die Beschaffungsetats der Bibliotheken so gen Null gehen könnten?</p>
<p>Ganz offen ist zudem, ob es Sinn macht, den Verlagen, die ja nicht nur auf den Return of Investment abzielen, sondern auch Gewinne erzielen müssen, das öffentliche produzierte Wissen entgeltfrei zu überlassen und zudem die Veröffentlichungen voll zu subventionieren. Können nicht neue Wissenschafts“verlage“ aus der Wissenschaft oder den Bibliotheken entstehen, die mit den gleichen Qualitätssicherungsverfahren (die Qualitätseinschätzung wird ja auch jetzt schon von der Wissenschaft selber geleistet und dies gilt auch für Open Access) vergleichbare Leistungen zu niedrigeren Kosten erbringen. Modelle dafür gibt es genug. Oder sollte es für Open Access hybride Modelle in der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Organisationen geben, z.B. die Verlage für die Erstellung der Produkte und die öffentliche Zugänglichmachung und die Bibliotheken für die Aufbereitung und Erschließung der Objekte? Oder können Verlage gar ohne Subventionen durch die Öffentlichkeit ihre Kosten decken und Gewinne erzielen, wenn sie die Information selber freigeben, aber Einnahmen durch Mehrwertleistungen erbringen? Mehrwertleistungen z.B. durch Übersetzungen, durch Zusatzinformationen, durch Bereitstellen der Basisdaten mit Auswertungssoftware, durch Verknüpfungen mit thematisch verwandten Artikeln, durch Einspeisen in Wissensbanken, etc. etc. All das ist offen und muss auf breiter Front erprobt werden.</p>
<p>Die Zeiten, in denen der Staat über das Urheberrecht die Wissenschaftsmärkte regulieren soll, könnten bald vorbei sein. Zur Sicherung der Rechte der Autoren reichte der Schutz der Persönlichkeitsrechte aus (Zurechnung der Autorenschaft, Publikationsrecht, Schutz vor Entstellung des Werks). Alle einschränkenden, zurzeit kaum noch nachvollziehbaren und die Anwaltskanzleien und die Gerichte immer mehr beschäftigenden Ausnahmebestimmungen (Schranken) des Urheberrechts, die auf Bildung und Wissenschaft bezogen sind, können wegfallen bzw. sich nur noch auf die Werke aus der Pre-Open-Welt beziehen. Die für das Gemeingut Wissen zuständigen Personen und Institutionen regeln die Aufgabe der Veröffentlichung des produzierten Wissens selber und/oder schließen entsprechende Verträge mit den kommerziellen Marktteilnehmern ab.</p>
<p>Open Access steht Wissenschaftsfreiheit in keiner Weise entgegen. Derzeit gibt es weltweit gut 5500 Open Access-Zeitschriften. Allein in den letzten 4 Monaten sind 500 dazugekommen. Auch Science und Nature, da bin ich mir ganz sicher, werden in absehbarer Zeit Open Access publizieren. Wenn durch die freie Nutzung des mit öffentlichen Mitteln produzierten Wissens auch die Wirtschaft in allen Branchen Nutzen zieht, umso besser. Diesen Nebeneffekt wird man gerne in Kauf nehmen. Der Haupteffekt ist aber die Beförderung von Wissenschaft selber und deren Verpflichtung, allen die Aneignung des produzierten Wissens zu ermöglichen. Auf eine Tea-Party ähnliche Rolle rückwärts können wir gerne verzichten.</p>
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		<title>Weiter digitalisieren und weiter kopieren &#8211; das 52b-Dilemma</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 08:44:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 52b UrgG]]></category>

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		<description><![CDATA[Anja Steinbeck, Professorin und Richterin, greift in einem Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 39, 2010, 2852ff mit dem Titel  „Kopieren an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken“ in die aktuelle Debatte und gerichtliche Auseinandersetzung um die Reichweite von § 52b UrhG ein (Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag).
Bevor ich auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anja Steinbeck, Professorin und Richterin, greift in einem Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 39, 2010, 2852ff mit dem Titel  „Kopieren an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken“ in die aktuelle Debatte und gerichtliche Auseinandersetzung um die Reichweite von § 52b UrhG ein (Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag).</p>
<p>Bevor ich auf einige Details in diesem Aufsatz eingehe, hier zu Anfang nur meine Schlussfolgerung aus dieser Arbeit und Empfehlung an die Praxis:</p>
<p>Man kann allen Nutzern nur empfehlen (aber das ist nur eine persönliche Meinung), die Bibliotheken ggfs. auch mit einigem Druck weiter zu veranlassen, die durch § 52b UrhG erlaubte Praxis des Digitalisierens und öffentlichen Zugänglichmachens (im bislang unsinnigen Rahmen des Erlaubten) fortzusetzen. Zudem die Empfehlung, in die Bibliothek, und sei es nur über die PDAs, Kopier- und Scan-Möglichkeiten, entsprechendes Equipment selber mitzubringen, um damit auch außerhalb der Leseplätze in der Bibliothek weiter damit arbeiten zu können und/oder die erlaubten analogen Kopien so schnell wie möglich entsprechend des Rechts auf Privatkopie in eine digitale Kopien zu verwandeln. Den Bibliotheken ist eine Kontrolle über das Mitbringen solcher Geräte wohl nicht zuzumuten. Dass durch diese Selbsthilfe millionenfach an sich unnötige Arbeitszeit verschwendet wird, muss man wohl in Kauf nehmen. Will man das nicht, muss man sich engagieren und organisieren, um für ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht hoffentlich irgendwann erfolgreich zu kämpfen. Vielleicht gibt es ja auch einen Durchbruch in dem weiter zu verfolgenden Rechtsstreit, wohl durch den Bundesgerichtshof.</p>
<p>Den vollständigen Text finden sie unter: <a href="http://bit.ly/dsQgvu">http://bit.ly/dsQgvu</a></p>
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		<item>
		<title>Gibt es so etwas wie eine scholastische Satire? Und spielen die Bibliotheken das Spiel mit?</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=212</link>
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		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 14:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine scholastische Satire? Man könnte meinen, das Oberlandesgericht Frankurt hat sie mit seinem Urteil zu § 52b UrhG erfunden. Aber nein, es gibt sie in der Tat schon lange: &#8220;Gargantua und Pantagruel&#8221; von Francois Rabelais ist die klassische Scholastiker-Satire, in verschiedenen Büchern ab 1532 erzählt (übrigens frei und nicht an einem speziellen Leseplatz in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine scholastische Satire? Man könnte meinen, das Oberlandesgericht Frankurt hat sie mit seinem Urteil zu § 52b UrhG erfunden. Aber nein, es gibt sie in der Tat schon lange: &#8220;Gargantua und Pantagruel&#8221; von Francois Rabelais ist die klassische <a href="http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/42/29a.htm">Scholastiker-Satire</a>, in verschiedenen Büchern ab 1532 erzählt (übrigens frei und nicht an einem speziellen Leseplatz in der Bibliothek nachzulesen u.a. bei <a href="http://www.gutenberg.org/files/1200/1200-h/1200-h.htm">Gutenberg</a>). Zur Veröffentlichung bekam Rabelais gegen den Widerstand der offiziellen Sorbonne-Gelehrten ein königliches Druckprivileg.</p>
<p>Da gäb es viel von dem riesenhaften Gargantua zu erzählen, nicht zuletzt, dass er die Abtei Thélème gegründet hat, die Freiheit auf ihre Fahnen geschrieben hat und als Gesetz nur vorgibt: Tu, was du willst (Fais ce que tu voudras). Rabelais´ Satire zielte darauf, den „überkommenen Wissenschaftsbetrieb, die Rechtsprechung, Erziehung und das selbstgefällige Gebaren der Theologen &#8211; alles das, was dem Liberalitäts- und Rationalitätsanspruch der Humanisten zuwiderlief &#8211; der Lächerlichkeit“ <a href="http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/42/29a.htm">preiszugeben</a>.</p>
<p><strong>Eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz?</strong></p>
<p>Man muss ja heute vorsichtig sein. Nachdem mir von Herrn Ulmer, dem Kläger in dem Urteil, das letztlich die Bibliotheken aus der digitalen Literaturversorgung herausziehen könnte, „ein sehr eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz“ bescheinigt wurde und nachdem ich auf der letzten Open-Access-Tagung in Konstanz nach meinem <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Vortraege2009/rk-wie-privat-eigentum-oa-081009-vortragsversion-final-1.ppt">Vortrag</a> zum Thema „Wie privat kann das Eigentum des wissenschaftlichen Autors an seinem Werk sein?“ allen Ernstes von einem Schweizer Verleger gefragt wurde, ob ich unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe, könnte man versucht sein, sich nicht länger kritisch gegenüber den Urheberrechtsjuristen zu verhalten, sei es der Exekutive, Legislative oder Judikative.</p>
<p>Rabelais hatte es mit den Mitteln des Spottes und der Satire versucht. Auch ich habe mich darin eingeübt. Mein Urheberrechtsbuch vom letzten Jahr (<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">download</a>) beginnt ja mit einer an § 52b orientierten „Geschichte, wie die <em>freizügige Nutzung</em> in Bildung und Wissenschaft demnächst aussehen könnte – nein, wohl aussehen wird. Leider ist diese zur Satire geratene Geschichte keine Fiktion, sondern nähert sich der Realität stark an“. Und sie wird nun noch einmal übertroffen. Die Realität, hier in einer offiziellen <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf">Begründung</a> eines Oberlandesgerichtsurteils, gibt Anlass für bis dahin kaum vorstellbare Satiren.</p>
<p><strong>Beeindruckendes Zeugnis hoher Auslegungskunst</strong></p>
<p>Aber gemach – zunächst ist der Text ja auch ein beeindruckendes Zeugnis hoher Auslegungskunst. Schon stark, wie das Gericht sich die Mühe gemacht hat, eine zentrale Passage der EU-Copyright-Richtlinie von 2001 gleich in drei Sprachen zu analysieren (deutsch, englisch, französisch). Es gibt ja in der EU keine verbindliche Sprachversion. Alle nationalstaatlichen Übersetzungen haben, einmal angenommen, verbindlichen Charakter. Was dabei herausgekommen ist, ist bemerkenswert und hat zu einer Teilablehnung der Klage des Ulmer-Verlags geführt. Die deutsche Version könnte nahelegen, dass es ausreicht, wenn ein Verlag einer Bibliothek ein Vertragsangebot zur Nutzung eines vom Verlag angebotenen elektronischen Werkes unterbreitet, mit der Konsequenz, dass die Bibliothek dann nicht mehr von sich aus das in ihrem Bestand befindliche Werk digitalisieren geschweige denn den Nutzern zur Einsicht anbieten dürfe. Die Interpretation der englischen und französischen Version führt zu einem anderen Ergebnis: Nicht schon das Vertragsangebot reicht aus. Es muss ein Vertrag geschlossen sein.</p>
<p>Das klingt wie ein Teilerfolg der Beklagten, der Bibliothek der TU Darmstadt bzw. aller Bibliotheken. Aber in Wirklichkeit ist das der Einstieg zum Exit der Bibliotheken zur elektronischen Informationsversorgung. Dazu gleich mehr. Gewünscht hätte man sich natürlich auch, dass das Gericht nicht die absurde Formulierung „elektronische Leseplätze“ im deutschen Gesetz (§ 52b) wörtlich genommen hätte, sondern sich der neutralen Formulierung „dedicated terminals“ (so in der englischen EU-Richtlinie) angeschlossen hätte. Dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass die Studierenden, wie sie es ja auch in jedem Kurs an der Hochschule tun, ihren Laptop mit in die Bibliothek nehmen und dadurch die digitalisierten Werke der Bibliothek auf zeitgemäße Weise und in Übereinstimmung mit § 53 UrhG nutzen können. Damit könnte auch der an sich natürlich unsinnigen Formulierung „ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung“ Rechnung getragen werden.</p>
<p>Warum wurde in den letzten Jahren so viel in die Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen der Hochschulen investiert, warum wird im Rahmen von <em>E-Science</em> und <em>E-Grid</em> von Vernetzung und Virtualisierung gesprochen, wenn das Naheliegendste, nämlich der Zugriff auf die elektronische Information, die die Bibliothek oder eine andere zentrale Einrichtung erworben oder lizenziert hat, vom Arbeitsplatz oder aus dem Campus aus nicht möglich sein soll?</p>
<p><strong>Realsatire</strong></p>
<p>Zunächst aber etwas zur Realsatire des Urteils. Zugegeben, es ist kompliziert. Der § 52b, der ja den Bibliotheken das Digitalisieren und ebenfalls die Anzeige der auch urheberrechtsgeschützten Werke aus ihren Beständen ans den „Leseplätzen“ erlaubt, ist ja nicht isoliert zu sehen. § 53 erlaubte den Nutzern zu ihrem persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch das Erstellen von Privatkopien auch von urheberrechtsgeschützten Materialien. Das bestreitet auch das Gericht keineswegs. Hier kommt das berüchtigte JEIN-Prinzip zum Tragen. Im Prinzip „ja“, man darf kopieren, aber man kann es nicht, da es der Bibliothek verboten ist, die Mittel bereitzustellen, die solches Kopieren erlauben würde. Kein Drucker darf angeschlossen sein. USB-Ausgänge dürfen nicht sein oder müssen verstopft sein.</p>
<p>Die Internet-Gemeinde hat den satirischen Kern des Urteils durchaus aufgenommen und empfohlen, den Bildschirm auf einen Kopierer zu legen bzw. gleich die Kamera des Handy zu benutzen, um dann später den grafischen File wieder zu digitalisieren und über Erkennungsverfahren (OCR) voll digital nutzbar zu machen. Ein anderer hat in INETBIB mit Verweis auf die Wikipedia an die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kettenbuch">Kettenbücher</a> des Mittelalters erinnert (angekettet zum Schutz vor unbefugtem Entfernen ).</p>
<p>Die TU Darmstadt kommentiert das in einer <a href="http://www.ulb.tu-darmstadt.de/media/ulb/pdf/aktuelles_1/olg_urteil.pdf">Pressemitteilung</a>: „Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten erfordert zwingend die Möglichkeit, Kopien von Textteilen zu erstellen, um zuverlässig memorieren und zitieren zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte dies anerkannt. Das OLG verurteilt die Nutzer nun zum Abschreiben mit der Hand – in Zeiten elektronischer Medien, des Internets und der e-science ist das ein Anachronismus.“ Auf diesen Anachronismus hatte ich schon im Rahmen des Zweiten Korbs  die frühere Justizministerin Brigitte Zypries hingewiesen, die darauf nur lakonisch antwortete: „Was wollen Sie? Ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek Texte exzerpiert, und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist!“ Hatte das Gericht etwas den gleichen Hintergedanken, als es anmerkte, dass die Leseplatzlösung die Medienkompetenz der Nutzer stärken wird.</p>
<p>Na gut – keine Gerichtsschelte – obgleich man den Bezug von § 52b zu § 53 auch vermutlich hätte anders auslegen können. Gefragt ist natürlich in erster Linie der Gesetzgeber. Ob er in der Lage ist, solche wirklichkeitsfremden Normen zu korrigieren?</p>
<p><strong>Zum gefährlichen Teil des Urteils</strong></p>
<p>Aber nun doch zu dem an sich gefährlichen Teil des Urteils. Das Gericht hat die Formulierung im Gesetz, nämlich dass die Anzeige in den Bibliotheken erlaubt sei, aber nur, „soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen“, sehr eng interpretiert. Sobald ein Vertrag zwischen Bibliothek und Verlag bezüglich der Nutzung eines Werkes zustande kommt (das <em>Angebot</em>, wie wir gesehen haben, reicht nicht aus) soll die Bibliothek aus dem Spiel sein. Wieso eigentlich? Könnte nicht ein Vertrag so aussehen, der die Formulierung enthält: „unbeschadet der weiter bestehenden Möglichkeit, dass die Bibliotheken selber ihre Bestände digitalisieren“. Und könnte nicht der Gesetzgeber darauf dringen, dass das Recht der Bibliotheken, selber zu digitalisieren und die Digitisate anzubieten, nicht abbedungen werden darf?</p>
<p>Utopie? Ich erinnere daran, dass der Börsenverein, nach anfänglicher totaler Ablehnung von § 52b, bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 20.11.2006 mitteilte, dass die Verleger den Bibliotheken in ihrem Wunsch nach einer On-the-spot-consultation nicht grundsätzlich widersprechen wollen, um „einen Beitrag zu dem gemeinsamen Ziel zu leisten, die Bibliotheken als Versammlungsort zu stärken“.</p>
<p>Schöne neue Welt – man darf sich weiter versammeln, aber nur unter den Bedingungen, nicht zuletzt der Preispolitik der Verlage. Man hat schon das analoge Produkt an die Bibliotheken verkauft, jetzt will man natürlich auch für die digitale Version (ohne weitere Mehrwerteffekte) kassieren. Die TU Darmstadt hat die Konsequenz gezogen: „Bis zu einer hoffentlich zeitgemäßeren Neufassung des § 52b wird die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ihr bisheriges Angebot deshalb einstellen. Eine Chance, vor allem für die Studierenden, ist vertan.“ Oder ob sie dann auf die Verlagsangebote eingeht?</p>
<p><strong>Was werden die Bibliotheken tun – was insbesondere subito?</strong></p>
<p>Andere Bibliotheken werden es vermutlich tun: subito, der Dokumentlieferdienst der Bibliotheken, hat sich wohl entschieden, das Angebot des Thieme Verlags anzunehmen, zukünftig die Ausnahmeregelungen im Urheberrecht nach § 52 a und § 52 b selbst zu vermarkten und dafür die subito-Vertriebskanäle und &#8211;Abrechnungssysteme (!!) zu nutzen. Thieme, und das werden dann wohl alle Verlage wollen, will die eigenen E-Books in einer speziellen 1-Platz-Lizenz für elektronische Leseplätze anbieten (als Alternative zur Campuslizenz). Subito, vermutlich skeptisch, dass über das Urheberrecht wissenschaftsfreundliche Regelungen erreicht werden können, will die Strategie offenbar fortsetzen, den Verlagen einen zusätzlichen Absatzkanal anzubieten.</p>
<p>Was soll man da empfehlen? Bibliotheken zu einem Boykott solcher Verlagsangebote auffordern, angefangen mit den Werken des Klägers Ulmer? Auf das Einsehen der Verlage setzen oder gar auf ein zukünftiges, elektronischen Umgebungen angemessenes Urheberrecht?</p>
<p>Rabelais hatte immer Spott für die Juristen. Gleichermaßen für die Kläger und die Richter. Berühmt ist die Abweisung der Klage gegen einen Modetrend der Frauen in Paris (leider nur in Englisch): „the gentlewomen of this city had found out, by the instigation of the devil of hell, a manner of high-mounted bands and neckerchiefs for women, which did so closely cover their bosoms that men could no more put their hands under. For they had put the slit behind, and those neckcloths were wholly shut before, whereat the poor sad contemplative lovers were much discontented.” Welche höllischen, teuflischen Regelungen werden auf uns zukommen, über die dann die Gerichte ihre Auslegungskünste ausüben können?</p>
<p><strong>Alles richtig gemacht?</strong></p>
<p>Vielleicht wird aber alles auch ganz schnell anders. Einige Web-Kommentatoren des Urteils haben sich ausdrücklich beim Gericht bedankt, da dadurch der Weg zu Open-Access-Publikationen nur noch schneller gebahnt werde. Auch <a href="http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/">Steinhauer</a> zwinkert: „Na, dann hat das OLG Frankfurt ja alles richtig gemacht!!“ Also weiter  „<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">erfolgreiches Scheitern</a>“.</p>
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		<title>Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 11:08:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 52b UrgG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.
Im Namen oder im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.</p>
<p><strong>Im Namen oder im Interesse des Volkes ?</strong></p>
<p>Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl. Urteile gehen im Namen des Volkes &#8211; ob sie damit im Interesse des Volkes ergehen, ist eine ganz andere Frage. Bislang konnte das Volk davon ausgehen, dass entsprechend § 53 UrhG eine auf den persönlichen Gebrauch beschränkte   Kopie (ohne jedes kommerzielle Interesse) erlaubt sei. Bleibt nur zu hoffen, dass die  jetzige Einschränkung auf § 52b beschränkt bleibt.</p>
<p>Ist aber kaum zu erwarten. Die Nutznießer dieser Einschränkung sind natürlich die Verlage. Es ist nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber Schrankenbestimmungen wieder so stark einschränkt, dass nicht die Öffentlichkeit, die Nutzen von den Schrankenbestimmungen ziehen soll, begünstigt wird, sondern der sekundäre Rechteinhaber, kaum der Urheber selber. Und es ist auch nicht das erste Mal, dass die Gerichte das Gesetz dann auch restriktiv auslegen.</p>
<p><strong>Sind rechtmäßig in Bibliotheken eingestellte Werke nicht Teil einer freien Kultur?</strong></p>
<p>Die Begünstigung der sekundären Rechteinhaber ist in diesem Fall vom  &#8220;Volk&#8221; bestimmt nicht nachvollziehbar. Jene haben, bezogen auf den Fall von § 52b, ja schon einmal von der öffentlichen Finanzierung profitiert, indem die Bibliothek das betreffende Buch gekauft hat. Trotzdem wollen sie die Nutzung, die beim gedruckten Buch möglich und rechtens war (z.B. Teile davon zu kopieren und/oder später selber für den eigenen Gebrauch zu digitalisieren), einschränken und von der Anzeige an den Leseplätzen weiter monetären Nutzen ziehen.</p>
<p>Ist ein Werk, in einer Bibliothek rechtmäßig vorhanden, nicht ein freies Kulturgut geworden?  Wie lange müssen wir uns gefallen lassen, dass Gesetze erlassen und Gerichtsentscheide gefällt werden, die so offensichtlich gegen das normative Verständnis ganz sicher der Mehrheit der Bevökerung gerichtet sind?  Warum muss ein Nutzerverhalten im elektronischen Umfeld restriktiver sein als im analogen? Sollte man doch eigentlich davon ausgehen, dass die Digitalisierung der Information alles für Nutzer einfacher und fairer macht!</p>
<p><strong>Warum schützt das Gesetz obsolet gewordene Geschäftsmodelle?</strong></p>
<p>Die Gesetze und die entsprechenden Urteile werden nur deshalb erlassen bzw. gefällt, um längst obsolet gewordene Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft weiter zu schützen. Es ist eben nicht mehr angebracht, diese Modelle z.B. an der Anzahl der verkauften Exemplare auszurichten. Das ist ja der Hintergrund für die Einschränkungen von § 52b, dass die Verlage verhindern wollen, dass weniger Exemplare von den Bibliotheken gekauft werden. Aber das ist nichts anderes als schiere Subventionspolitik und im Grunde auch ein Fall für den Rechnungshof, dass damit die Verschwendung öffentlicher Gelder erzwungen wird.</p>
<p>Verleger wie der klagende Matthias Ulmer können zwischenzeitlich ziemlich zufrieden sein, und sie dürfen ihre Geschäftspolitik weiterführen. Natürlich geht es ums Geschäft und nicht um Moral. Aber die folgende Anmerkung soll dann doch erlaubt sein:</p>
<p>In dem Streit ging es besonders und exemplarisch um die  &#8220;Einführung in die neuere Geschichte&#8221; von Winfried Schulze, der dieses Buch sicher als Professor an der Münchener Universität geschrieben hat.  Hat dieses Buch, prominent in der UTB-Reihe und 2002 schon  in vierter Auflage erschienen, nicht längst einen vernünftigen Gewinn erzielt? Ob Schulze, jetzt emeritiert, großen monetären Gewinn daraus erzielt hat, und war das seine Motivation für das Schreiben des Buches? Wohl kaum. Wäre es nicht an der Zeit für die Rechteinhaber, sowohl für den Autor als auch für den Verlag, solche Werke in die public domain zu stellen? Der Autor wird es nicht können, denn er hat (wissentlich oder nicht) vermutlich alle Rechte der Verwertung an den Verlag abgetreten. Der Verlag könnte es, wird es aber mit dem Verweis darauf, dass solche Erfolgsbücher nötig sind, um die vielen unrentablen mitfinanzieren zu können, nicht tun. Oder nun doch?</p>
<p><strong>Nutzen aus Pyrrhussiegen ziehen</strong></p>
<p>Angesichts dieses falschen Verständnisses, was das Urheberrecht leisten soll &#8211; bestimmt war und ist es nicht der normative Zweck weder des Urheberrechts noch des Copyright, in der Trias Urheber, Verwerter, Nutzer überwiegend die Verwerter zu schützen -, muss sich die Wissenschaft noch intensiver darum kümmern, die öffentliche Zugänglichmachung (das ist im Juristenjargon der Zugriff über das Internet) ihrer Werke selber in die Hand zu nehmen und entsprechend dem Open-Access-Paradigma und/oder unter einer Creative-Commons-Lizenz zu publizieren. Nehmen wir an, dass solche &#8220;Erfolge&#8221;, wie jetzt durch das Oberlandesgericht, eher Pyrrhussiege sind.</p>
<p>Verlage, die kaum noch Mehrwerte erbringen, brauchen wir nicht mehr. Geradezu grotesk, dass Verlage jetzt angesichts der Forderungen der 41 Nobelpreisträger nach freier (Sekundär-) Zugänglichkeit zu dem mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissen (vgl. der Blogeintrag dazu  <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183">hier</a>) Kompensation fordern: &#8220;publishers deserve compensation for the value that their peer review process brings to government-funded research&#8221; (<a href="http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html">Quelle</a>:  Open Access News). Niemand braucht heute für das peer review andere als die Wissenschaftler selber.</p>
<p><strong>Nur unter Anerkennung von Open Access wird Publizieren in der Wissenschaft möglich sein &#8211; was zieht das Gesetz nach?</strong></p>
<p>Keine Frage, dass die Wissenschaft selber zu gerne auf wissenschaftsfreundliche Verlage zurückgreifen würde. Das öffentliche Zugänglichmachen ist nicht die primäre Aufgabe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selber. Aber dann müssen sich die Modelle der Verlage  ändern. Diese können nur überleben, wenn sie mit dem Open-Access-Paradigma verträglich sind. Sind sie es nicht (was nicht anzunehmen ist), brauchen wir keine kommerziellen Verlage mehr.</p>
<p>Nur obsolet gewordene, wenn auch weiter durch das Gesetz und die Rechtsprechung gesicherte Rechte nur einklagen zu wollen, ist keine gute Geschäftspolitik. Vielleicht geht es den Ulmers der Welt aber nur ums Prinzip. Aber Prinzipienreiter brauchen wir erst recht nicht. Aber wir brauchen ein anderes Urheberrecht, das die Balance wieder herstellt.</p>
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