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	<title>Netethics &#187; Bildung</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>„Durchbruch“ – aber „Open“ sollte auch das Schlüsselwort an Schulen sein</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 09:28:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Als Durchbruch wird gefeiert die Einigung zwischen den Kultusministerien, dem Verband Bildungsmedien sowie der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der VG Musikedition, nach der jetzt Lehrkräfte (an Schulen) von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen können.
Diese Scans dürfen die Lehrkräfte dauerhaft speichern, und diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Durchbruch wird gefeiert die <a href="http://www.boersenblatt.net/575729/?t=newsletter">Einigung</a> zwischen den Kultusministerien, dem Verband Bildungsmedien sowie der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der VG Musikedition, nach der jetzt Lehrkräfte (an Schulen) von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen können.</p>
<p>Diese Scans dürfen die Lehrkräfte dauerhaft speichern, und diese dürfen auch an die SchülerInnen weitergegeben und nicht nur IM Unterricht, sondern auch zur Vor- Nachbereitung genutzt werden. Da der frühere <a href="http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b0a30b/033a7a9f0706fe902/index.html">Gesamtvertrag</a> zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG weiter gültig bleibt, müssen von den Ländern 2013 8.5 Millionen Euro und für 2014 9 Millionen Euro gezahlt werden.</p>
<p>Die Nutzungen solcher Materialien an wissenschaftlichen Einrichtungen (entsprechend § 52a UrhG) sind davon nicht betroffen. Hier gibt es weiter keine Einigung. Unberücksichtigt bleiben offenbar (obgleich die entsprechenden Verwertungsgesellschaften beteiligt sind) nicht-textuelle Materialien (Bilder, Videos, Tonaufnahmen), die aber wohl auch in Schulen zunehmend genutzt werden.</p>
<p>Besser als nichts &#8211; könnte man sagen. Und LehrerInnen müssen nicht mehr länger mit einem Bein schon im Gefängnis stehen. Einigungen im kommerziellen Interesse, bei denen immer wieder kleinteilige Einschränkungen der Nutzung durchgesetzt werden, bleiben allerdings anhaltend unbefriedigend. Und macht es wirklich Sinn, dass zum einen weiter für die klassischen Bücher (von den Ländern, den Schulen oder den Eltern) bezahlt werden und dann noch einmal für kleinere, von den LehrerInnen zu digitalisierende Teile aus eben diesen schon bezahlten Büchern? Aus dem Interesse der Verlage mag das sinnvoll sein, aber elektronischen Umgebungen angemessene Geschäftsmodelle sind das zweifellos nicht.</p>
<p>Befriedigende Lösungen wird es auf Dauer wohl nur geben, wenn im Rahmen von Open Educational Resources (OER)  kollaborative, interaktive, multimediale, hypertextuelle, offene und gebührenfrei erstellte und über Clouds orts- und zeitunabhängig nutzbare Materialien (jenseits der dicken und statischen) verfügbar sein werden. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Kultusministerien sich in großem Stil  an die nachhaltige Förderung solcher Lehr- und Lernmaterialien mit informationellen Mehrwerteffekten machen würden als weiter die Schulbuchverlage zu subventionieren? Vielleicht machen sie es ja auch schon. „Open“ sollte auch das Schlüsselwort an Schulen sein.</p>
<p>Text wurde am 14.12.2012 auch bei <a href="http://www.facebook.com/rainer.kuhlen?ref=tn_tnmn">Facebook eingestellt</a>.</p>
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		<title>Nicht das Urheberrecht verletzen, aber kreativ umgehen und langfristig verändern</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Aug 2012 19:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schön, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung dem Vorsitzendes des Wissenschaftsrats und Sprecher der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Prof. Marquardt, die Gelegenheit gegeben hat (FAZ 8.8.2012),  die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die deprimierende und geradezu beschämende Lage der Wissenschaft zu lenken, die durch die Regelungen des deutschen Urheberrechts in den letzten 10 entstanden ist.  Was ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung dem Vorsitzendes des Wissenschaftsrats und Sprecher der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Prof. Marquardt, die Gelegenheit gegeben hat (<a href="http://www.faz.net/frankfurter-allgemeine-zeitung/urheberrecht-in-der-wissenschaft-fuer-fairness-und-ausgewogenheit-11847247.html">FAZ 8.8.2012</a>),  die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die deprimierende und geradezu beschämende Lage der Wissenschaft zu lenken, die durch die Regelungen des deutschen Urheberrechts in den letzten 10 entstanden ist.  Was ist schief gelaufen, dass Marquardt für das Urheberrecht in der Wissenschaft &#8220;Fairness und Ausgewogenheit“ anmahnt?</p>
<p>Nicht nur, dass das Urheberrecht kaum berücksichtigt, dass zwischen den Produktions- und Nutzungsbedingungen in Bildung und Wissenschaft und denen in der Kunst oder auf den allgemeinen Publikumsmärkten gravierende Unterschiede bestehen. Nicht nur, dass WissenschaflerInnen kaum eine Chance zu fairen Vertragsverhandlungen mit den ihre Rechte verwertenden großen Verlagskonsortien haben. Es sind vor allem die Schrankenregelungen im Urheberrecht selbst (z.B. die Paragraphen 52a, 52b und 53a), die eigentlich eine nützliche Nutzung für Bildung und Wissenschaft in der elektronischen Welt ermöglichen sollten, die aber durch ihre vielfältigen, von der Verlagslobby erstrittenen Einschränkungen genau die Behinderungen produziert haben, von denen Marquard einige erwähnt:</p>
<p>Die Regelungen für die Nutzung von elektronisch kommerziell publizierten Materialien in Forschungsgruppen und Lehrveranstaltungen sind auf ein Minimum beschränkt und sind zudem für kaum jemand verständlich. Auf digitalisierte Bestände der Bibliotheken kann nicht, wie sonst weltweit möglich, vom Arbeitsplatz aus zugegriffen werden, sondern man muss in die Bibliothek gehen und darf dann weder ausdrucken noch eine elektronische Kopien für die weitere Nutzung erstellen. Es darf manuell exzerpiert werden. Auch sonst werden die Bibliotheken eher in die Steinzeit der analogen Services zurückgeschickt. Und, natürlich, jede Nutzung elektronischer Materialien soll individuell mit den Rechteinhabern (und das sind per Vertrag die Verlage) abgerechnet werden. Alles undenkbar in den Ländern, wo ich neben Deutschland wohne und arbeite, nämlich in Finnland und in den USA.</p>
<p>Wie es so aussieht, wird die jetzige Bundesregierung weder Zeit noch Lust aufbringen, an der von Marquardt geschilderten Situation etwas zu ändern. Bildung und Wissenschaft werden leer ausgehen, z.B. das Autorenrecht auf eine Zweitveröffentlichung, eine freie Nutzung verwaister Werke, das Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissen oder gar eine umfassende Wissenschaftsklausel für eine uneingeschränkte genehmigungsfreie Nutzung publizierter Materialien.</p>
<p>Aber klagen nutzt ja wenig. Vielleicht sollten die Wissenschaftsorganisationen sich noch stärker auf das konzentrieren, was international und aktuell auch durch eine <a href="http://ec.europa.eu/research/science-society/document_library/pdf_06/recommendation-access-and-preservation-scientific-information_en.pdf">Empfehlung der EU-Kommission</a> von Juli 2012 der Trend wird, nämlich dafür zu sorgen, dass WissenschaftlerInnen stärker ermutigt bzw. veranlasst werden, ihre Werke nach Open-Access-Prinzipien frei für jedermann zugänglich zu machen.</p>
<p>Eine Idee, die auf eingeübte Praxis in manchen Bereichen der Physik zurückgeht, wäre es, dass jedes Werk, das für die Publikation in einer Zeitschrift zum Reviewing, also für die Bewertung, eingereicht werden soll, vorab in ein offenes Preprint-Archiv von den AutorInnen eingestellt wird. Es hat sich gezeigt, dass Verlage kein Problem damit haben, wenn ihnen beim Vertragsabschluss für die „offizielle“ Publikation mitgeteilt wird, dass die zum Reviewing eingereichte Version in dem jeweils gewählten Archiv, z.B. der eigenen Universitäts- oder Institutsbibliothek, eingestellt und verfügbar ist und von der Fachwelt schon diskutiert werden kann.</p>
<p>Gut, das jetzige Urheberrecht mag verhindern, dass diese Vorabeinstellung für die AutorInnen verbindlich gemacht wird; aber die Erwartungshaltung und die offensichtlichen Vorteile der breiteren Nutzung und Bekanntmachung ihrer Werke werden gewiss die meisten überzeugen, sich dem anzuschließen. Und irgendwann wird das so selbstverständlich werden wie bislang noch die exklusive kommerzielle Publikation</p>
<p>Also nicht nur klagen und hoffen, sondern aktiv werden. Von Staat und Wirtschaft können, wie es derzeit aussieht, Bildung und Wissenschaft in Sachen Urheberrecht derzeit kaum etwas erhoffen. Nicht das Urheberrecht verletzen, aber dieses kreativ mit innovativen Ideen umgehen – sollte die Devise sein und parallel die Entwicklung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts befördern. Irgendwann wird es schon kommen. Gegen WissenschaftlerInnen und Wissenschaftsorganisationen lässt sich auf Dauer keine Politik machen, erst recht kein exklusives kommerzielles Publikationsgeschäft.</p>
<p>[Eine kürzere Version wurde als Leserbrief in FAZ.NET veröffentlicht.]</p>
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		<title>Spinnen III &#8211; nicht vae victis, sondern vae victoribus &#8211; ein juristischer Phyrrus-Sieg einer sich obsolet machenden Verlagswirtschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 18:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.
Schon das Urteil des Landgerichts Stuttgart von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.</p>
<p>Schon das Urteil des <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">Landgerichts Stuttgart</a> von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte überdeutlich gemacht (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447">Spinnen I </a>und <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460">Spinnen II</a> hier in NETETHICS), dass einem Richter fast schon leid tun können, die sich gezwungen sehen, restriktive Auslegungsintelligenz in offenkundig unsinnig formulierte Regulierungsvorschriften des Urheberrechts zu investieren. Nun sattelt das <a href="http://bit.ly/HCAGt3">Oberlandesgericht</a> Stuttgart mit seiner Auslegung der Reichweite von § 52a UrhG (genannt auch die Wissenschaftsschranke) noch drauf und vernichtet damit den Restbestand von einigermaßen nachvollziehbarer Rationalität des Landgerichts.</p>
<p>Macht nicht mehr viel Sinn, sich mit den Einzelheiten des ausführlichen und  sich auf Trivialhermeneutik (vgl. die Interpretationen zu „Veranschaulichung“) abstützenden Urteils auseinanderzusetzen. Das tut z.B. ansatzweise und mit großer Sorge ob der Reformfähigkeit des Urheberrechts <a href="http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html">Thomas Stadler</a>, aber auch die <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/das-ende-der-elektronischen-semesterapparate/">Partei der Linke</a>).</p>
<p><strong>Was man jetzt nicht mehr in der Bildung tun sollen darf</strong></p>
<p>Der Sinn von Schrankenregelungen wie § 52a war ja, in Bildung und Wissenschaft eine genehmigungsfreie elektronische  Nutzung von publizierten Materialien zu ermöglichen. Wie gesagt genehmigungsfrei, nicht vergütungsfrei. Dass es bis heute nicht gelungen ist, in Deutschland praktikable Verfahren für die Vergütung zu entwickeln, ist vielleicht zu beklagen, hat aber mit dem Anspruch der genehmigungsfreien Nutzung nichts zu tun. Dieser soll  jetzt radikal zurückgeschnitten werden.</p>
<p>Ohne Zustimmung der Rechteinhaber darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Kurses und im elektronischen Medium nichts mehr gemacht werden, was den Umfang von drei Seiten aus einem urheberrechtlich geschützten Werk übersteigt: Die anbietende Hochschule darf nicht ohne Zustimmung Material über die drei Seiten hinaus vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (letzteres bedeutet in der Sprache des Urheberrechts, etwas ins Internet stellen) und erst recht darf es den Studierenden nicht möglich gemacht werden, Werkteile über 3 Seiten hinaus als eFile herunterzuladen, zu speichern oder auszudrucken. Auch mehr als 3 Seiten darf man nicht auf dem Bildschirm lesen. Kein freies Streaming!</p>
<p><strong>Rechte haben Studierende, aber wahrnehmen dürfen sie sie nicht</strong></p>
<p>Also wieder ein Jein-Urteil: Wie schon früher ausgeführt (<a href="../?p=460">Spinnen I</a>) haben die Studierenden zwar an sich nach § 53 diese Rechte des Herunterladens, Speicherns und Ausdrucken für ihre eigenen Zwecke, aber die Universitäten dürfen es nicht ermöglichen, dass diese ihre Rechte auch wahrnehmen. Klar, sie dürften es, wenn sie sich auf vertragliche Regelungen mit den Verlagen einließen und zahlten. Hätte Hagen damals das Angebot von Kröner angenommen, wären 36.400 Euro für die Nutzung kleiner Teile des Werks fällig gewesen. War es aber nicht der Sinn von Schranken, im Interesse der Öffentlichkeit, hier von guter Ausbildung, Freiräume der Nutzung auch für Studierende zu schaffen?</p>
<p>Bravo, kann man nur sagen, dass wieder einmal deutlich geworden ist, dass „unser“ Urheberrecht in der Tat ein Handelsrecht geworden. Bräuchten wir dann eigentlich noch ein Urheberrecht?</p>
<p><strong>Erfolgreiches Scheitern</strong></p>
<p>Das Urteil selbst ist natürlich kein Grund für ein „Bravo“. Bravo aber deshalb, weil schon in absehbarer Perspektive das Scheitern der Interessen von Bildung und Wissenschaft vor Gericht, letztlich doch ein mehrfach erfolgreiches Scheitern sein wird:</p>
<p>a)      <strong>Weltfremde Richter.</strong> In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.</p>
<p>b)      <strong>Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen</strong>. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.</p>
<p>c)       <strong>Ziviler Ungehorsam</strong>. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.</p>
<p>d)      <strong>Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. </strong>Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!</p>
<p>e)      <strong>Eine letzte Warnung an die Verlage</strong>. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.</p>
<p>f)       <strong>Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden</strong>. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.</p>
<p>g)      <strong>Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel.</strong> Natürlich kann selbst der nicht gute  §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der <a href="http://www.boersenblatt.net/525581/">Börsenverein fordert</a>. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische  „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft</a>, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag des <a href="http://www.copyrightcode.eu/">European Copyright Code</a> der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie  Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.</p>
<p>h)      <strong>Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen?</strong> Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Socrates">Sokrates</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Johann_Friedrich_Herbart">Herbart</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Dilthey">Dilthey</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/William_James">James</a> oder <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wygotski">Wygotski</a> aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen fünf „Pionieren“  der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: <a href="http://www.monkisch.de/media/4fcbf760aecfee55ffff8401fffffff4.pdf">Geschichte von Psychologie und Psychiatrie</a> – neben vielen anderen frei zugänglichen.</p>
<p>i)        <strong>Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen.</strong> Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege!</p>
<p>j)        <strong>Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. </strong>Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun. Oder möchte er lieber als Held in das Gefängnis und damit in die Geschichte eingehen?</p>
<p><strong>Geistiges Eigentum ist kein absolutes, abstraktes Recht</strong></p>
<p>Um es konstruktiver  ausklingen zu lassen – das Oberlandesgericht hat endlich in aller Offenheit, mit Referenz auf entsprechende Urteile des Bundesverfassungsgerichts, deutlich gemacht, dass es kein absolutes, abstraktes Recht auf geistiges Eigentum gibt. Natürlich kann/darf/soll Eigentum nicht total aus unserem Rechtsbestand getilgt werden. Aber es ist die laufende Aufgabe des Gesetzgebers, durch positive Gesetze den Spielraum für Schutz, aber auch für Einschränkungen von geistigem Eigentum festzulegen.</p>
<p>Daher sind, nebenbei, auch solche Kampagnen, wie die des Handelsblatts, die gegen die angebliche Enteignung der KünstlerInnen durch die Urheberrechtpolitik der Piratenpartei gerichtet sind,  <a href="../?p=502">vollkommen daneben</a>. Peinlich ohnehin die <a href="../?p=497">Stellungnahmen der meisten Künstlerinnen</a>. Der jetzige positive, also gesetzte Stand des Urheberrechts mit seiner eindeutigen Begünstigung der kommerziellen Verwertung wird dem medialen Wandel und vor allem dem Wertewandel beim Umgang mit Wissen und Information nicht gerecht.</p>
<p><strong>PolitikerInnen, VerlegerInnen, AutorInnen, Studierende und Lehrende – tragen Sie den Potenzialen elektronischer Umgebung Rechnung und handeln Sie</strong></p>
<p>Also bitte Sie, PolitikerInnen, machen Sie sich dran, und bitte Sie, VerlegerInnen, bauen Sie die elektronischen Umgebungen angemessenen freien Organisations- und Geschäftsmodelle. Sonst gibt es bald nichts mehr zu regulieren und auch nichts mehr zu verdienen auf den Informationsmärkten.</p>
<p>Und bitte Sie, AutorInnen, beharren Sie nicht länger auf einer monetären Anerkennung, wenn  Sie für Ihre Arbeit ohnehin schon über Ihr Gehalt entlohnt werden. Für die professionelle Karriere reicht die reputative Anerkennung aus. Treten Sie nicht die Ihnen zustehenden Verwertungsrechte exklusiv als Nutzungsrechte an die Verlage ab oder publizieren Sie gleich nach Open Access. Und Sie, Studierende und Lehrende, gehen Sie endlich auf die Barrikaden. Lassen Sie sich das aktuelle Urheberrecht, die Sie behindernden Entscheidungen der Gerichte und die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage nicht länger gefallen!</p>
<p>[Der Beitrag kann auch als <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2012/Spinnen%20III.pdf">PDF </a>heruntergeladen werden]</p>
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		<title>Richtungsweisend oder eine verpasste Chance? Der Copyright-Code des Wittem-Projekts</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jun 2010 11:02:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der „European copyright code“ des Wittem-Projekts von 4/2010 ist pragmatisch, konstruktiv-konservativ ausgefallen. Traditionell das Werk- und Autorenverständnis. Schrankenregelungen werden über einen hybriden Ansatz offen gehalten. Bildung und Wissenschaft werden nicht gerade verwöhnt. Die Wittem-Gruppe hat sich nicht in den „Treibsand visionärer Modelle“ begeben wollen. Ein guter Text, aber dann doch nicht wirklich  wegweisend für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der „European copyright code“ des Wittem-Projekts von 4/2010 ist pragmatisch, konstruktiv-konservativ ausgefallen. Traditionell das Werk- und Autorenverständnis. Schrankenregelungen werden über einen hybriden Ansatz offen gehalten. Bildung und Wissenschaft werden nicht gerade verwöhnt. Die Wittem-Gruppe hat sich nicht in den „Treibsand visionärer Modelle“ begeben wollen. Ein guter Text, aber dann doch nicht wirklich  wegweisend für den Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen.</p>
<p><a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/kommentar-zum-wittem-project00510.pdf">PDF des gesamten Texts</a></p>
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		<title>Schutz Geistigen Eigentums oder der Verwertung durch das Urheberrecht nicht stereotyp fordern. Ein Appell an den Deutschen Kulturrat</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Oct 2009 13:33:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein offener Brief an den Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann:
Lieber Herr Zimmermann,
ob wir uns gelegentlich einmal zusammensetzen können (ggfls. auch elektronisch), um uns auf ein konstruktiveres und den tatsächlichen Situationen angemesseneres Verständnis von Urheberrecht zu verständigen.
Ich beziehe mich auf die entsprechende Passage in ihrer Pressemitteilung &#8220;Koalitionsvertrag:  Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit&#8221; (25.10.09) (unten wiedergegeben).
Es kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein offener Brief an den Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, <strong>Olaf Zimmermann:</strong></strong></p>
<p>Lieber Herr Zimmermann,</p>
<p>ob wir uns gelegentlich einmal zusammensetzen können (ggfls. auch elektronisch), um uns auf ein konstruktiveres und den tatsächlichen Situationen angemesseneres Verständnis von Urheberrecht zu verständigen.</p>
<p>Ich beziehe mich auf die entsprechende Passage in ihrer Pressemitteilung &#8220;Koalitionsvertrag:  Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit&#8221; (25.10.09) (unten wiedergegeben).</p>
<p>Es kann doch wohl kaum, wie Sie fordern, um eine konsequentere Durchsetzung des Urheberrechts an sich gehen. Urheberrecht ist ja keine Naturkonstante, sondern etwas, was laufend im gesellschaftlichen Diskurs und hoffentlich Konsens bestimmt werden muss. Was soll also für den Kulturrat Urheberrecht sein? Doch wohl kaum das, was augenblicklich in Deutschland nach dem Zweiten Korb existiert? Ist dessen Ziel nicht in erster Linie das, was in der Verfassung der USA &#8220;promote the progress of science and useful arts&#8221; heißt?</p>
<p>Sollte nicht das Urheberrecht normativ verstanden werden, angepasst an gegenwärtige Ziele und nicht zuletzt auch angepasst an öffentliche Erwartungen an Kultur und Wissen in elektronischen Umgebungen, und nicht dogmatisch unter Fortschreibung bestehender Regulierungen, die unter heute nicht mehr geltenden Rahmenbedingungen entstanden sind?</p>
<p>Sicher ist es auch o.k., dass, wie Sie auch fordern, das Bewusstsein für geistiges Eigentum gestärkt werden soll. Aber auch &#8220;geistiges Eigentum&#8221; ist keine Naturkonstante. Ihnen ist sicher bewusst, dass der Gesetzgeber (auch nach verschiedenen BVerfG-Urteilen) an sich einen breiteren Spielraum zwischen der Eigentumsgarantie (Art 14, Abs. 1 GG) und der sozialen Bindung (&#8221;Eigentum verpflichtet&#8221; Art 14, Abs. 2 GG) hätte, als er ihn in den letzten Jahren durch die klare Präferenz für den Schutz der kommerziellen Verwertung von Kultur, insbesondere auch von Wissen und Information, wahrgenommen hat.</p>
<p>Gerade Ihnen dürfte doch klar sein, dass die stereotype Berufung auf das geistige Eigentum weniger im Interesse der Kreativen, schon gar nicht im Interesse ihrer materiellen Sicherung ist, sondern allzu gerne von der Verwertungswirtschaft aufgegriffen wird.  Haben Sie das gemeint, als Sie von dem Schutz der Verwertung geschrieben haben? Obgleich die Verwerterwirtschaft ja gar kein geistiges Eigentum im eigentlichen Sinne produziert, aber durch Verträge die Verwertungsrechte der Kreativen oft genug exklusiv als ihre Nutzungsrechte übernimmt.</p>
<p>Wäre es nicht viel besser, wenn der Kulturrat die Kreativen auffordern und dabei unterstützen würde, dass sie nach Modellen nicht zuletzt in den elektronischen Umgebungen suchen sollten, durch die sie die Erträge ihrer kreativen Leistung besser erwirtschaften können. Sie wissen selber, wie wenig  den Kreativen bei einer kommerziellen traditionellen Publikation an monetärem Gewinn zugestanden wird. Der jetzige Schutz der Verwertung ist für die Kreativen nicht nur obsolet, sondern auch denkbar ineffizient</p>
<p>Schließlich, aber nicht minder wichtig: Ob Sie für den Kulturrat nicht doch aufgreifen können, was Pierre Baruch et al. in Le Monde schon vor einigen Jahren als schlichte Wahrheit einmal formuliert hatten: &#8220;La science, c´est aussi de la culture&#8221; (13.1.2006). Wann positioniert sich der Kulturrat endlich auch für die Interessen von Bildung und Wissenschaft, auch mit Blick auf das Urheberrecht. Hier ist das, was Sie schreiben, nämlich, dass &#8220;der Schutz durch das Urheberrecht eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung und Verwertung kreativer Leistungen&#8221; sei, natürlich in der abstrakten Allgemeinheit richtig. Aber Sie sollten dann doch sagen, welchen Schutz Sie meinen.</p>
<p>Schutz muss vor allem garantiert sein für das, was das Urheberrecht die Persönlichkeitsrechte nennt (Recht auf Nennung des Urhebers; Recht, entscheiden zu können, wann und wie veröffentlicht werden soll; und der Schutz vor Entstellung des Werks). Das reichte in Bildung und Wissenschaft im Prinzip völlig aus.</p>
<p>Die meisten Personen in Bildung und Wissenschaft werden für Ihre Tätigkeit ohnehin in öffentlicher Anstellung von uns allen, von der Öffentlichkeit, finanziert. Hat nicht ein Wissenschaftler und eine Wissenschaftlerin, der/die in erster Linie mit Blick auf einen kommerziellen Zugewinn Werke erstellt und öffentlich zugänglich macht, seinen/ihren Beruf verfehlt? Dass der Schutz der kommerziellen Verwertungsinteressen in der Wissenschaft Kreativität befördern soll, ist eine Mär, die nicht durch ständige Wiederholung richtiger wird. Sie mag vielleicht für den Kulturbereich der kommerziellen industriellen Verwertungsbelletristik zutreffen.</p>
<p>Sind Wissenschaftler nicht in erster Linie daran interessiert, wahrgenommen, aufgenommen und in ihren Ideen weiterentwickelt zu werden? Reputationsgewinne stehen im Vordergrund, nicht direkte Einnahmen: Dass Reputation dazu verhilft, die Karriere zu befördern und damit auch die materielle Situation zu verbessern, steht außer Frage. Sollten also nicht die kreativen Wissenschaftler besser vor der jetzigen kommerziellen Verwertung ihrer Werke geschützt werden, da sie, unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit, davon weniger Nutzen ziehen, als wenn ihre Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht würden und so ihre Reputation gesteigert würde?</p>
<p>Hat zudem nicht die Öffentlichkeit, wir als Steuerzahler, nicht ein Recht darauf, dass das Wissen, dessen Erstellung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, für alle frei zugänglich gemacht wird? Gilt das gleiche nicht auch für öffentlich geförderte Kulturgüter allgemein?</p>
<p>Wäre nicht die Forderung nach einer neuen Kultur des Teilens und der gemeinsamen Beförderung von Wissen und Kultur nicht auch dem Deutschen Kulturrat angemessener als auf den individuellen Interessen und auf Schutz von Verwertung und damit auf Verknappung zu beharren? Versuchen sie es doch einmal damit!</p>
<p>Sollte eine kommerzielle Verwertung dier Werke aus Kultur und Wissenschaft  nicht nur dann zusätzlich  erlaubt sein, wenn dadurch erhebliche Mehrwerteffekte für die Urheber und für uns alle erkennbar sind oder wenn die Öffentlichkeit dafür angemessen entschädigt wird und nicht, wie heute üblich, noch dafür bezahlen muss?</p>
<p>Sie haben das sicherlich nicht beabsichtigt &#8211; nehme ich jedenfalls an -, aber Ihr Appell nach Schutz durch das Urheberrecht wird eher die Wirkung   haben, den Schutz eines (an sich gar nicht vorgesehenen) Verwerterrechts zu stärken. Dem Kulturrat geht es bestimmt darum, Kultur zu schützen und zu befördern, nicht einer im gesamtgesellschaftlichen Geschehen und auch mit Blick auf die Gesamtwirtschaft doch eher kleinen Gruppe der kommerziellen Wissensverwerter Privilegien zuzubilligen, wie es die offizielle Politik seit längerer Zeit tut.</p>
<p>Sie haben enge Kontakte zur UNESCO und wissen und haben aktiv daran mitgewirkt, das die UNESCO den Erhalt und die Förderung der kulturellen Vielfalt als hohes Ziel der Völkergemeinschaft und als Gegenpol zu den kommerziellen Zielen der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgreich durchgesetzt hat. Die UNESCO, insbesondere die Deutsche UNESCO Kommission, setzt sich auch mit bemerkenswertem publizistischen Erfolg (vgl. http://www.unesco.de/openaccess.html?&amp;L=0) für Open Access ein. Auch das werden Sie mittragen. Open Access, nebenbei, bezieht sich nach der hier verbindlichen Berliner Erklärung nicht nur auf Wissenschaft, sondern auf Kultur insgesamt.</p>
<p>Wäre es nicht an der Zeit, dass sich der Kulturrat an der weltweiten Debatte um die Commons, um die Allgüter, wie ich das als deutschen Begriff vorschlagen möchte, konstruktiv beteiligte? Commons/Allgüter, dem wurde ja auch gerade durch die Verleihung des Nobelpreises für Wirtschaft an Elinor Ostrom Rechnung getragen und Anerkennung gezollt, sind keine res nullius, keine Güter, deren man sich beliebig auch der kommerziellen Verwertung bedienen darf, sondern res communes.</p>
<p>Res communes, commons &#8211; wie z.B. Luft und Wasser, aber auch Wissen und Kultur &#8211; gehören uns allen. Wir, nicht einzelne Urheber und schon gar nicht einzelne Verwerter, sollten durch das Recht geschützt werden, damit wir von diesen Commons/Allgütern freien Nutzen ziehen können. Wäre das nicht ein Appell des Kulturrates wert?</p>
<p>Dass gerade dann, wenn Wissen und Kultur frei zugänglich ist, auch die Wirtschaft davon profitieren kann, mag paradox klingen, gehört aber doch zu den Maximen und Wahrheiten der Informationsgesellschaft und -wirtschaft. Sollten wir uns nicht auch darüber verständigen, da dieses doppelte Ziel (freie Zugänglichkeit und nachhaltige Teilhabe an dem kommerziellen Nutzen) ja doch so offensichtlich im Interesse der Kreativen liegt?</p>
<p>Natürlich muss eine Pressemitteilung zu einem aktuellen Ereignis wie den Koalitionsvereinbarungen vereinfachen. Aber sollte eine Institution wie der Kulturrat, der sonst in seinen Texten reflektiert differenziert, vielleicht doch nicht mit Begriffen wie geistiges Eigentum, Urheberrecht, kreative Leistung oder Verwertung so einfach, stereotyp und abstrakt umgehen?</p>
<p>************************</p>
<p>Aus der Pressemitteilung des Kulturrates &#8220;Koalitionsvertrag: Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit. Besonders in der Urheberrechtspolitik sind von der neuen Bundesregierung deutliche Aktivitäten zu erwarten&#8221; -  Berlin, den 25.10.2009:</p>
<p>Dem Urheberrecht wird in der Koalitionsvereinbarung eine zentrale Schlüsselfunktion in der modernen Informationsgesellschaft zugewiesen. Gesetzlichen Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen wird eine klare Absage erteilt. Es sollen aber andere Instrumente zur besseren und konsequenten Durchsetzung des Urheberrechts entwickelt werden. Maßnahmen zur Stärkung des Bewusstseins für das geistige Eigentum sollen gefördert werden. Es wird unmissverständlich formuliert, dass der Schutz durch das Urheberrecht eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung und Verwertung kreativer Leistungen ist.</p>
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		<title>Google Book Search und das Settlement  – eine Herausforderung für Kultur- und Wissenschaftspolitik</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Aug 2009 20:50:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? Open Access und Creative Commons stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber Google Book Search und dem Settlement nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? <em>Open Access</em> und <em>Creative Commons</em> stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber <em>Google Book Search</em> und dem <em>Settlement</em> nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?</p>
<hr />
<p align="left">
<p align="left">Nicht zum ersten Mal hat sich der Kulturstaatsminister Bernd Neumann für eine Intensivierung des Urheberrechts zugunsten der Verwertungsrechte, in erster Linie der kommerziellen Verlage, aber auch der wirtschaftlichen Interessen der Urheber und deren Nachkommen, eingesetzt (vgl. aktuell: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1250084266756.shtml).</p>
<p align="left">Es mag nachvollziehbar, dass der Kulturstaatsminister seit geraumer Zeit eine enge Koordination mit dem Wirtschaftsministerium bezüglich des Umgangs mit auch öffentlichem Kulturgut sucht. Der doppelte Charakter von Kultur im weiteren Sinne als Ware und damit als Gegenstand der Warenwirtschaft einerseits, aber auch als Teil des Commons, also als Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes, ist kaum zu bestreiten. Er wird ja auch in dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen betont (http://www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html?&amp;L=0).</p>
<p align="left">Wäre es aber nicht zunächst die Aufgabe eines Kulturstaatsministers, der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch den im Kulturbereich, einschließlich von Bildung und Wissenschaft, Tätigen zu einem möglichst umfassenden und möglichst freien Zugriff zu den Kulturgütern jeder Art zu verhelfen?</p>
<p align="left">Es wirkte schon sehr befremdlich, als von Seiten des Kulturstaatsministers eine Unterstützung des Heidelberger Appells wiederholt erfolgte (vgl. http://www.boersenblatt.net/318188/). Wie kann es sein, dass sich ein Kulturstaatsminister einer gänzlich unbegründeten Kritik an der Open-Access-Politik der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (vor allem der Deutschen Forschungsgemeinschaft) anschließt?</p>
<p align="left">Hätte nicht ein Kulturstaatsminister der erste in Deutschland sein sollen, der die Berliner Open-Access-Erklärung wenn schon nicht unterzeichnet, so sie sich doch als politische Zielrichtung zu eigen macht? Open Access ist nicht nur eine Angelegenheit der Wissenschaft (Wissenschaft gehört aber zweifellos auch zur Kultur), sondern auch des weiteren Kulturbereichs vgl. http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html). Hat man je eine Äußerung, gar eine unterstützende, des Kulturstaatsministers zu Creative Commons gehört, wodurch die Autonomie der Kreativen bezüglich ihrer Werke erhöht und der Öffentlichkeit Nutzungssicherheit gegeben wird?</p>
<p align="left">Es passt auch ganz ins Bild, dass der Kulturstaatsminister, erneut in Unterstützung des Heidelberger Appells, immer wieder seine Absicht erklärt, über die deutsche Bundesregierung und die EU, politischen und rechtlichen Druck auf Google auszuüben. Es soll hier nicht bewertet werden, inwieweit der Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts durch die bisherigen Praktiken im Rahmen von <em>Google Book Search</em> (GBS) berechtigt ist. Ebenfalls sollen die gravierenden Argumente bezüglich der Gefahr einer faktischen Monopolisierung bei vielen gewichtigen Bereichen des Internet durch die Google-Dienste keineswegs verharmlost werden.</p>
<p align="left">Es soll im Folgenden – aus der Sicht des öffentlichen Wissenschafts- und Bildungsbereichs (in der Belletristik und anderen Kulturbereichen kann das durchaus anders sein) &#8211; auf einige Aspekte hingewiesen werden, die die Politik veranlassen könnten/sollten, die Strategie der Abwehr und der Sicherung des rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandes zugunsten konstruktiver Verhandlungen mit Google einerseits und des intensivierten Aufbau öffentlicher digitaler Bibliotheken zu ändern</p>
<p align="left">Es darf keineswegs übersehen werden, dass in den meisten Teilen der Wissenschaft, jenseits der Geisteswissenschaften, aus deren Umfeld der Heidelberger Appell entstanden war, der bisherige GBS-Dienst dankbar oder sogar enthusiastisch aufgenommen wurde. GBS hat es zweifellos auf umfassende, aber auch durchaus je nach Rechtelage differenzierte Weise unternommen, den Zugriff auf einen Großteil des weltweit publizierten, aber teilweise verschütteten, teilweise verknappten Wissens wieder zu eröffnen. Das liegt im doppelten Interesse der Wissenschaft:</p>
<p align="left">(1)   Wissenschaftliche Autoren sind nicht in erster Linie an der kommerziellen Verwertung ihrer Werke interessiert, obgleich zweifellos die zumeist kleineren Einnahmen aus den publizierten Werken auch gerne, sei es direkt oder über einen Antrag bei der VG Wort in Deutschland, mitgenommen werden. Aus Urheberrechtssicht wollen sie ihre Persönlichkeitsrechte gesichert sehen, z.B. die Anerkennung als Autor. Aber vor allem streben sie eine größtmögliche Sichtbarkeit ihrer Werke und die Aufnahme ihre Ideen und Resultate durch andere an. Das erhöht die Reputation der Autoren, weniger die Anzahl der verkauften Werke oder der erteilten kommerziellen Lizenzen. Reputation hat Auswirkungen auf die Karriere der Autoren und damit auch – als wichtiger „Nebeneffekt“ – auf deren wirtschaftliche Absicherung.</p>
<p align="left">(2)   Autoren in der Wissenschaft sind immer auch Nutzer. Als Nutzer wollen sie zu möglichst vielen Werken umfassenden und ungehinderten Zugriff auf publizierte Werke haben. Sie wollen auch das Recht haben, mit diesen Werken ganz im Sinne der Berliner <em>Open-Access-</em>Deklaration oder einer weitgehenden <em>Creative-Commons-</em>Lizenz freizügig zu arbeiten.</p>
<p align="left">Beiden Interessen wird schon seit geraumer Zeit nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Es ist mehr als offensichtlich, dass weder die kommerzielle Informationswirtschaft noch die Gesamtheit der Bibliotheken in der Lage sind, den umfassenden und schon gar nicht freien Zugang zu verfügbaren oder vergriffenen geschweige denn zu den verwaisten Werken in elektronischer Form zu garantieren.</p>
<p align="left">Die einen, die Informations- bzw. Verlagswirtschaft, verknappen diesen freien Zugriff immer mehr und immer erfolgreicher, weil sie es bis in die jüngste Gegenwart hinein verstanden haben, unterstützt durch das Urheberrecht, sich die Verwertungsrechte der Urheber als exklusive kommerzielle Nutzungsrechte zu sichern.</p>
<p align="left">Die anderen, die Bibliotheken können ihren Aufgaben gegenüber der Wissenschaft nur noch sehr unzureichend wahrnehmen. Das liegt zum einen an den (aus verschiedenen Gründen) zunehmend eingeschränkten Beschaffungsetats. Zum andern werden sie aber durch unzureichende Erweiterungen des Urheberrechts (z.B. in den §§ 52b und 53a) daran gehindert werden, Wissenschaftler, Lehrer und Ausbildende, erst recht nicht die allgemeinen Öffentlichkeit, ausreichend mit (voll)elektronischer Information zu versorgen. Die Politik hat der Verlagswirtschaft dafür ein weitgehendes Monopol zugesichert, das diese durch Klagen vor Gericht weiter auszubreiten unternimmt (vgl. die entsprechenden Vorhaltungen gegenüber der TU Darmstadt bzw. dem Deutschen Bibliotheksverband – http://www.boersenblatt.net/324967/).</p>
<p align="left">In diese Lücke – auch entstanden durch die unzureichende Bereitschaft oder Fähigkeit der Politik, ihre Ziele von umfassenden öffentlichen digitalen Bibliotheken in die Praxis umzusetzen – ist nicht zuletzt Google mit Investitionsvermögen und –bereitschaft gesprungen.</p>
<p align="left">Dass bei Fehlen oder Aussteigen potenter anderer privater oder öffentlicher Konkurrenten Monopole mit überzogenen Ansprüchen entstehen, liegt auf der Hand. Hier müssen zivilgesellschaftliche, aber auch politische Institutionen einzugreifen versuchen, um Missstände bei diesen Monopolen aufzudecken und auf Änderungen einzuwirken.</p>
<p align="left">Google, so kann man den dessen verschiedenen Reaktionen und Verlautbarungen entnehmen, scheint die Lektion wohl gelernt zu haben, dass gegen ein breites normative Verständnis der Internetöffentlichkeit keine Geschäftspolitik auf Dauer durchzuhalten ist. Gerade aktuell ist bekannt geworden (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/5878756/ ), dass Google durchaus eine <em>Creative-Commons-</em>Lizenzierung bei den in GBS eingestellten Werken für möglich hält. Z.B. dadurch, dass Autoren bzw. die verlegenden Rechteinhaber den Preis für ihre Werke im aufzubauenden <em>Registry</em> auf Null setzen.</p>
<p align="left">Sicherlich sind dazu noch viele Details zu klären, aber im Prinzip könnte damit einer der zentralen, z.B. vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erhobenen Forderungen an Google bzw. an die Regelungen im Settlement (s. unten) entsprochen werden. Dazu gehören u.a. die folgenden Prinzipien:</p>
<p align="left">a)      Die von den Autoren für GBS freigestellten Werke dürfen nicht durch eine kommerzielle Vermarktung (<em>pay-per-view</em>-Dienste) der freien Verfügbarkeit entzogen werden. D.h. auch gegen <em>pay-per-view</em>-Dienste bestünden keine Einwände, wenn parallel die freie Verfügbarkeit garantiert bliebe.</p>
<p align="left">b)      Gegen eine kommerzielle Verwertung, z.B. über Werbeeinnahmen, die weiterhin die „freie Verfügbarkeit“ sicherstellt, gibt es keine Einwände. Dies entspricht auch dem bislang von Google verfolgten <em>freeconomics</em>-Modell.</p>
<p align="left">c)      Durch die Digitalisierung und Anzeige in GBS dürfen keine exklusiven Rechte in dem Sinne entstehen, dass eine weitere öffentliche Zugänglichmachung der ursprünglichen Werke (in digitaler Form) ausgeschlossen wäre. D.h. Wissenschaftler dürfen weiterhin ihre Werke selber digitalisieren (und auf der eigenen Website bereitstellen) oder dies anderen nicht-kommerziellen Anbietern (z.B. Bibliotheken) erlauben.</p>
<p align="left">d)     Diese Forderung der nicht-exklusiven Rechte muss unbedingt auch auf die Digitalisierung der verwaisten Werke ausgeweitet werden.</p>
<p align="left">Vieles wird durch das noch nicht vor Gericht entschiedene Settlement zwischen Google Inc. einerseits und der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> anderrseits entstehen. Hier besteht einiger Nachbesserungsbedarf. Hier sind ebenfalls zivilgesellschaftliche Gruppierungen und die Politik gefragt, um über das zuständige Gericht Änderungen zu erreichen. Aus dem us-amerikanischen Bibliotheksbereich gibt es ja auch schon entsprechende Stellungnahmen, wobei zugestanden wird, dass GBS bzw. das Settlement „has the potential to provide unprecedented public access to a digital library containing millions of books. Thus, the Settlement could advance the core mission of the Library Associations and their members: providing patrons with access to information in all forms, including books. However …“ ( <a href="http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf">http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf</a>).</p>
<p align="left">Zu dem „however“ aus meiner Sicht einige Hinweise. Es mag sein, dass nicht alle diese Hinweise vor dem für Anfang Oktober angesetzten Hearing als einschlägig angesehen werden – aber eine solche Einigung mit weltweiten Konsequenzen sollte nicht nur rechtsimmanent entschieden werden :</p>
<ul>
<li>Problematisch ist, dass im Settlement den durchaus unterschiedlichen Interessen von Autoren-und Nutzergruppen im elektronischen Umfeld unzureichend Rechnung getragen wird.</li>
<li>Mehr als fraglich ist, ob der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> das angestrebte umfassende Mandat zugestanden werden soll. Können diese wirklich für die weltweit aktiven Kreativen oder Verwerter sprechen und zu handeln, geschweige denn für die vielfältigen Nutzer- und Verbrauchergruppen oder die freien Austauschmärkte im <em>Open-Access-</em>Paradigma? Muss daher nicht das Prinzip der <em>class action </em>auf den Prüfstand gestellt werden?</li>
<li>Im Settlement sind bislang kaum Möglichkeiten für eine konditionierte Zustimmung zu den vereinbarten Rechten für Google bzw. den Verteilmechanismen im Rahmen des <em>Book Rights Registry</em> (BRR) vorgesehen (entsprechend a und b oben).</li>
<li>Das einzurichtende BRR versteht sich durchaus als eine, dem elektronischen Umfeld möglicherweise angemessene Form der Verwertungsgesellschaft (<em>collecting society</em>). Mit Blick auf Deutschland sollte von Seiten der Politik bzw. der Dienstaufsicht der Verwertungsgesellschaften deren Rolle gegenüber GBS aber allgemein auch deren Funktion (oder Berechtigung?) in zunehmend globalen Informationsmärkten geklärt werden.</li>
<li>Ob dieses in den USA angesiedelte BRR angesichts der global verteilten Informationsmärkte tatsächlich mit breiter Akzeptanz funktionieren oder auch nur die Transaktionskosten bei der Ausschüttung an Rechteinhaber erheblich reduzieren kann, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Auf einer anderen „Baustelle“, ICANN als die Regulierungsinstanz für die Funktionsfähigkeit des Internet, wird eine solche zentrale Zuständigkeit unter USA-Einfluss immer mehr in Frage gestellt.</li>
<li>Die institutionelle Basis zum Betrieb des BRR ist in der Zuständigkeit der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> nicht zuletzt deshalb viel zu schmal. Dem Interesse der Öffentlichkeit und der Berücksichtigung neutraler Instanzen wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Hier könnte sich ein Betätigungsfeld für die UNESCO als die UN-Organisation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation eröffnen.</li>
<li>Den Bedenken vieler zivilgesellschaftlicher Gruppierungen muss Rechnung getragen werden, dass sowohl durch die Verwertung der Nutzungs- und Interaktionsdaten in GBS als auch über die Abrechnungsformen durch BRR erhebliche Einschränkungen der Privatheit beim Umgang mit Wissen und Information bzw. Kulturobjekten jeder Art nicht auszuschließen sind. Auch hier sind Kontrollmechanismen durch vertrauenssichernde Instanzen erforderlich.</li>
</ul>
<p align="left">Wie wird es auf den elektronischen Informationsmärkten weitergehen? So piratenpartei-ähnlich die folgende Aussage sich auch anhören mag – es sei die These gewagt, dass vielleicht schon in sehr überschaubarer Zukunft sehr viele in Bildung und Wissenschaft , aber auch im allgemeinen Kulturbereich Tätigen Google dankbar sein werden, dass durch dessen Vorpreschen viele Normen des Urheberrechts sich als obsolet erwiesen haben und als verkrustet aufgebrochen werden konnten. Die Reinheit der Prinzipien von geistigem Eigentum und die Regulierungen des Urheberrechts sind ja kein Selbstzweck, sondern sind dazu da, wie es in der Verfassung der Vereinigten Staaten musterhaft heißt, „to promote the progress of science and useful arts“. Oder sie sollten sich, in der europäischen Tradition, musterhaft im deutschen Grundgesetz formuliert, nicht nur an der Sicherung des Besitzes, sondern auch an dem Prinzip des grundrechtsbegrenzenden Gebots der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) orientieren.</p>
<p align="left">Es ist abzusehen, dass die normale „Verwertung“ in elektronischen Umgebungen die freie Verfügbarkeit des veröffentlichten Wissens sein wird, nicht die kommerzielle Verknappung. , Das mag zunächst nur für Bildung und Wissenschaft zutreffend, sollte aber allgemeines Prinzip auf den Informationsmärkten sein.</p>
<p align="left">Dass auch das nicht zum Nulltarif zu haben sein wird, ist klar. Aber ist das nicht eine öffentliche Aufgabe? Wofür wären unsere Steuermittel besser eingesetzt als für den freien Umgang mit Information? Nicht zuletzt die allgemeine Wirtschaft würde davon Nutzung ziehen. „Normale Verwertung“ heißt nicht „ausschließlich möglich Verwertung“. Dass die zunehmend normal werdende „Verwertung“ keineswegs eine kommerzielle Wissenswirtschaft ausschließen muss, hat in ersten Ansätzen ebenfalls Google vorgemacht, und das Springer <em>Open-Choice-</em>Programm deutet an, wie die Informationswirtschaft auch unter diesen normalen Verwertung „an Bord“ bleiben kann.</p>
<p align="left">Kreative kommerzielle Geschäfts- und Organisationsmodelle im elektronischen Umfeld. Sind gefragt. Entwickeln werden sich diese allerdings nicht, wenn die Politik weiter auf ein starkes Urheberrecht im Sinne einer kommerziellen Verwertungssicherheit setzt. Genau das Gegenteil eröffnet den nötigen Innovationsspielraum, nicht eine Politik der Besitzstandswahrung und Verknappung.</p>
<p>Wie wäre es, wenn der Kulturstaatsminister seine Koalitionen mit der Wirtschaft und dem Wirtschaftsministerium um Koalitionen mit den Wissenschafts- und Bildungsorganisationen erweiterte. „La science, c&#8217;est aussi de la culture“, so hatte es Pierre Baruch, Franck Laloë und Françoise Praderie 2006 in einem Artikel in der Le Monde konstatiert und an die Politik gefragt: „le ministère de la culture n&#8217;a-t-il d&#8217;autre tâche que de protéger des intérêts commerciaux?“ Das sollte niemand dem deutschen Kulturstaatsminister in der Gänze unterstellen, aber ein wenig mehr Engagement für offene, freie, uneingeschränkte Zugriffsformen zu den publizierten Wissens- und Kulturobjekten, weniger Ängstlichkeit gegenüber neuen Publikations- und Nutzungsformen im elektronischen Umfeld (auch wenn sie aus den USA kommen) und stärkerer Einsatz zur Entwicklung der <em>Commons</em> <em>Wissen</em> und <em>Kultur</em> könnte gewiss nicht schaden.</p>
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