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	<title>Netethics &#187; Creative Commons</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Was hat die Piraterie-Kritik der Kulturschaffenden mit der Urheberrechtsprogrammatik der Piratenpartei zu tun?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:46:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 3 zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; In Teil 2 dieser Auseinandersetzung mit der „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne wurde dargelegt, dass die KünstlerInnen-Gruppe keineswegs einheitlich contra „Piraten“ Position bezogen hat. Neben der „harten“ Gruppe, die bedingungslos das Prinzip des geistigen Eigentums verteidigen und als dessen Feinde protagonistisch die Piratenpartei ausmachen, ist bei einem Teil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>Teil 3</strong></em><em><strong> </strong></em>zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; <em>In <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=497">Teil 2</a> dieser Auseinandersetzung mit der </em>„MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne wurde dargelegt, dass die KünstlerInnen-Gruppe keineswegs einheitlich contra „Piraten“ Position bezogen hat. Neben der „harten“ Gruppe, die bedingungslos das Prinzip des geistigen Eigentums verteidigen und als dessen Feinde protagonistisch die Piratenpartei ausmachen, ist bei einem Teil dieser Gruppe durchaus eine differenzierte Skepsis ob der kommerziellen Verwertung der Kulturprodukte durch Dritte (Verlage, Label) und ein Verständnis für deren freizügige private Nutzung zu erkennen.</p>
<p>Was hat das nun alles mit den hier einschlägigen politischen Positionen der Piratenpartei zu tun? Dazu in diesem dritten Teil einige Hintergrundinformation.</p>
<p><strong>Grundsatzprogramm der Piratenpartei von 2006 – einige Eckpunkte</strong></p>
<p>Im schon 2006 beschlossenen <a href="http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/04/Grundsatzprogramm-Piratenpartei.pdf">Grundsatzprogramm</a> der Piratenpartei gibt es nicht mehr als eine Seite zum Thema „Urheberrecht und nicht-kommerzielle Vervielfältigung“. Dort wird die Grundthese vertreten, dass „die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheberrechts … das Potential der aktuellen Entwicklung [beschränken], da sie auf einem veralteten Verständnis von so genanntem „geistigem Eigentum“ basieren, welches der angestrebten Wissens- oder Informationsgesellschaft entgegen steht.”</p>
<p>Ein Desiderat ist zweifellos, dass es bislang kaum eine stringente Argumentation dafür gibt, warum das Konzept des geistigen Eigentums veraltet sein soll. Das mag den Piraten oder den sie Unterstützenden offensichtlich sein, macht aber den Diskurs darüber nicht überflüssig.</p>
<p>Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass die im Urheberrecht verankerten Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk auch von den Piraten in vollem Umfang anerkennt werden (Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Nennen der Autorenschaft, Schutz vor Verzerrung des Werks). Probleme haben sie mit der Regelung der Verwertungsrechte. Diese Rechte der Kreativen werden über vertragliche Vereinbarungen oft genug exklusiv als Nutzungsrechte an die kommerziellen Verwerter abgetreten, ohne dass dabei „dem öffentlichen Interesse an Zugang zu Wissen und Kultur“ angemessen Rechnung getragen wird.</p>
<p>Deutlich erkennbar, dass die Piraten den Primat der kommerziellen Verwertung mit den Verknappungsfolgen ablehnen: „Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab.“</p>
<p>Bezweifelt wird mit Blick auf den „gesamtwirtschaftlichen Nutzen“ die Sinnhaftigkeit starker Kontrolle, z.B. über eine Kopierschutzinfrastruktur,  und durch eine Überwachung der Nutzung bzw. der Nutzer. Die freie  allgemeine Verfügbarkeit von Werken und die nichtkommerzielle Vervielfältigung und Nutzung von Werken wird „als natürlich betrachtet“. Man kann es auch technischer sagen, dass die freie Nutzung die Regel und die kommerzielle Verwertung die jeweils zu rechtfertigende Ausnahme sein sollte. Das stellte natürlich die Dogmatik des geltenden Urheberrechts auf den Kopf.</p>
<p>Dieses Ziel der freien Verfügbarkeit wird keinesfalls bloß ethisch oder moralisierend begründet. Es wird vielmehr auf innovative Geschäftskonzepte gesetzt, „welche die freie Verfügbarkeit bewusst zu ihrem Vorteil nutzen und Urheber unabhängiger von bestehenden Marktstrukturen machen können.“ Die Piraten setzen daher auch auf eine frühere „Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum“, als sie im Urheberrecht mit 70 Jahren nach dem Tod des/r Autorin vorgesehen ist, um so die „Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten“ zu sichern.</p>
<p>Klar, dass die Öffentlichkeit, auch die UrheberInnen selber, einen Anspruch darauf hat, dass diesen programmatischen Aussagen eines Grundsatzprogramms differenzierte Ausführungen folgen. Wähler wollen Parteien auch auf der Grundlage klarer Aussagen zu gewichtigen Politikfeldern wählen oder nicht wählen, obschon das gewisse vage sich nicht Festlegen (wollen/können) zur Zeit offenbar mehr den Piraten hilft als es ihnen schadet. Aber sicher ist:</p>
<p>Nirgendwo ist die Rede von einer Abschaffung des Urheberrechts, keine Rede von einer Enteignung von AutorInnen, keinesfalls das Bestreiten kommerzieller Interessen an der Verwertung kreativer Leistungen (allerdings mit der klaren Ablehnung einer primär ökonomischen Sicht auf Wissen und Information), keine Rede vom Internet als rechtsfreiem Raum, …</p>
<p><strong>Was fehlt ist die Umsetzung der programmatischen Ausführungen in praktische politische Leitlinien</strong></p>
<p>Nach wie vor tun sich die Piraten schwer, die programmatischen Ausführungen zum Urheberrecht in praktische politische Leitlinien oder gar  in den Entwurf eines neues Urheberrechts zu überführen. Soweit ich es sehe, liegen, neben vielen verstreuten Diskussionen in den Mailinglisten, im Piratenwiki  oder im einflussreichen Umfrage-Tool Liquid Feedback auf regionalen, landes- und bundesbezogenen Ebenen, drei Ansätze vor, die irgendwann mit Blick auf die Bundestagswahl 2013 zu Ergebnissen führen müssen.</p>
<p><strong>Macht es wirklich Sinn, sich mit dem bestehenden Urheberrecht im Detail auseinandersetzen? – der Neumann-Vorschlag</strong></p>
<p>Auf dem letzten Bundesparteitag von 2011 wurde zunächst einmal ohne weitere Diskussion beschlossen, den damaligen <a href="http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/07/UrhG_Arguments_FassungBPT2011-2.pdf">Antrag</a> von Daniel Neumann et al. zur Grundlage der weiteren Diskussion in den nächsten zwei Jahren zu machen. Dieser Antrag nahm das bestehende Urheberrecht zum Ausgang und arbeitete sich Stück für Stück  mit Verbesserungsvorschlägen an den einzelnen (überwiegend kritisierten) Paragraphen ab. Der Parteitag wusste sich offenbar zunächst nicht anders zu behelfen, als auf diesen lange vorbereiteten und breit aus Baden-Württemberg durchgearbeiteten Text zurückzugreifen.</p>
<p>Aber ob wirklich der umfassendere Anspruch des Grundsatzprogramms dadurch eingelöst werden kann, dass man sich an dem bestehenden Urheberrecht abarbeitet und es mit einiger Kosmetik zu verbessern versucht? Jeder Urheberrechtsprofi aus der Juristenzunft wird sofort dutzende Widersprüche, Fehler und Unverträglichkeiten mit geltendem Recht finden.</p>
<p><strong>Grundsätzlicheres tut sich nach wie vor schwer</strong></p>
<p>Grundsätzlicher ging ein <a href="http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2011.2/Antragsportal/PA151">Vorschlag</a> von  <a title="Benutzer:AndiPopp" href="http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:AndiPopp">AndiPopp</a>, <a title="Benutzer:B.pwned" href="http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:B.pwned">Alex</a>, <a title="Benutzer:Fridtjof" href="http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Fridtjof">Fridtjof </a>vor, durch den ein umfassender programmatischer Neuansatz angestrebt wurde. Der  Bundesparteitag von 2011 machte damit allerdings nicht mehr, als ihn zu den Akten zu nehmen. Für eine konstruktive Auseinandersetzung war auf einem normalen Parteitag keine Zeit. In der programmatischen allgemeinen Einführung zu diesem Text heißt es:</p>
<p>„Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Sicherstellung von ökonomischen und ideellen Anreizen zur kreativen Arbeit. Es dient dabei nicht wie von vielen fälschlicherweise angenommen dem Schutz eines natürlichen &#8220;geistigen Eigentums&#8221; – dies ist lediglich ein Kampfbegriff aus dem analogen Zeitalter –, sondern zur Schaffung von angemessenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für urheberische Tätigkeit und deren Verwertung.</p>
<p>Ein Urheberrecht, wie es sich die Piraten vorstellen, schützt die moralischen und wirtschaftlichen Rechte der Schaffenden, wie es auch das bestehende Urheberrecht durch die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte tut. Dabei muss die Ausgestaltung so ausfallen, dass die Bürgerrechte maximal geschützt bleiben und der freie Zugang zu Wissen und Kultur weiter ausgebaut statt eingeschränkt wird.“</p>
<p>Gefordert werden weiter: Freie Nutzung, Gemeinfreiheit als Standardfall, Gestaffelte Laufzeit von wirtschaftlichen Rechten, die besondere Stellung von öffentlich finanzierten Werken und der Ausbau bestehender Schranken des Urheberrechts.</p>
<p>Jüngst wurde noch von  <a href="https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2668.html">Peter Thiel</a> versucht, eine in erster Linie auf Laufzeit (Verkürzung der Schutzfrist auf 20 Jahre) und Registrierung abzielende Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes auf den Weg zu bringen. Durch diesen neuen Vorschlag würde ein Gutteil der internationalen, auch völkerrechtlich verbindlichen Urheberrechts-/Copyright-Regelungen beiseitegeschoben wird, nicht zuletzt auch durch die Einführung eben jener Registrierungsverpflichtung. Diese, das wurde einmal als großer Erfolg gefeiert und schließlich sogar von den USA akzeptiert, ist nach den internationalen Vereinbarungen explizit nicht mehr erforderlich. Das Recht existiert mit dem Erstellen eines Werks. Thiel will den Schutz an die aktive Registrierung der UrheberInnen binden.</p>
<p>Es mag sein, dass der Thiel-Vorschlag zum Teil auf einem Piratendenken gemäßen Weg war. Der Antrag fand jedoch in Liquid Feedback nicht genug Unterstützer und scheiterte deshalb an dem dafür vorgesehene Quorum. So sind dort die Regeln. Der Text ist somit kein offizielles Dokument und keine  Aussage der Piratenpartei. Das schließt aber nicht aus, dass dieser Versuch oder auch jeder andere erneut als Antrag in Programmparteitage eingebracht werden kann.</p>
<p><strong>Ist es ein Ziel, ein alternatives Urheberrechtsgesetz in absehbarer Zeit vorzulegen? – erst einmal sind transparente kollaborative Diskurse angesagt</strong></p>
<p>Die Offenheit, Unsicherheit, weniger in den Zielen als in den Mitteln und den politikrelevanten Maßnahmen lässt Raum für allerlei positive, aber vor allem negative Mystifizierungen und Spekulationen. Es sind gewiss radikale Einschnitte in das Urheberrecht vonnöten (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=491">Teil 4</a>). Aber eine Utopie &#8211; in dem Sinne, dass es vollkommen unrealistisch ist, deren Ziele in mittlerer Perspektive zu erreichen &#8211; wird als Programm einer Partei allerdings auch kaum gebraucht. Erwartet werden kann aber in Fortschreibung des Grundsatzprogramms eine klare Vorstellung, wohin die Piratenpartei in diesem Politikbereich eigentlich will, zunächst mal unbeschadet, ob das in den bestehenden rechtlichen, letztlich doch auch nur gesetzten, also veränderbaren Rahmen passt.</p>
<p>Ein alternatives Urheberrechtsgesetz in absehbarer Zeit vorzulegen, wird auch der Piratenpartei kaum möglich sein – vielleicht ist auch das Urheberrecht gar nicht mehr der angemessene Rahmen, um den Umgang mit Wissen und Information zu regulieren. Wie auch bei anderen Politikfeldern, wie z.B. bei der Wirtschafts- und Finanzpolitik, bleibt den Piraten derzeit offensichtlich kaum etwas anderes übrig,  als auf den Lernprozess von  andauernden transparenten kollaborativen Diskursen zu setzen.</p>
<p>Nach Sichtung der dokumentierten Texte stellt sich aber die Frage: Haben Piraten als Partei  überhaupt  etwas mit Piraterie zu tun?</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>Wieder nichts zu Bildung und Wissenschaft – Staatsminister Neumann zum Schutz des geistigen Eigentums und zur Kulturwirtschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 20:16:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Staatsminister Neumann nimmt in seinem 12-Punkte-Programm zum Schutz des geistigen Eigentums in der Tat erneut stark die Interessen der Kulturwirtschaft wahr und bekommt dafür vielfältige Zustimmung. Natürlich geht ebenfalls um die kreativen Urheber. Daher signalisiert auch der Deutsche Kulturrat Unterstützung (http://bit.ly/gzrO8t). Aber es ist offensichtlich, dass der Schutz der Kreativen in erster Linie dem Schutz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Staatsminister Neumann nimmt in seinem 12-Punkte-Programm zum Schutz des geistigen Eigentums in der Tat erneut stark die Interessen der Kulturwirtschaft wahr und bekommt dafür vielfältige Zustimmung. Natürlich geht ebenfalls um die kreativen Urheber. Daher signalisiert auch der Deutsche Kulturrat Unterstützung (<a href="http://bit.ly/gzrO8t">http://bit.ly/gzrO8t</a>). Aber es ist offensichtlich, dass der Schutz der Kreativen in erster Linie dem Schutz der kommerziellen Copyright-Industrien dienen soll. Nicht umsonst applaudiert der Börsenverein begeistert (http://bit.ly/hjRagV).</p>
<p>Erneut klammert der Staatsminister Bildung und Wissenschaft aus, macht lediglich einige Zugeständnisse an die Bibliotheken, deren Verband sich dann auch gleich ebenfalls erfreut zeigt (<a href="http://bit.ly/hxQ0mQ">http://bit.ly/hxQ0mQ</a>).</p>
<p>An den Staatsminister wird man viele Fragen stellen müssen, z.B.:</p>
<blockquote>
<ul>
<li>Wäre es nicht endlich an der Zeit, den aus dem 19. Jahrhundert stammenden romantischen Begriff des kreativen, individuellen  Schöpfers und der kreativen Schöpfung zu verabschieden und vor allem sie nicht länger zur ideologischen Überhöhung der kommerziellen Vermarktung von Kultur und Wissen zu verwenden?</li>
</ul>
</blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>Wäre es nicht ebenfalls an der Zeit, den ökonomischen Tatsachen Rechnung zu tragen und die Vermarktung von Wissen (wie gesagt, die Vermarktung, nicht die Produktion und die Nutzung) entweder ganz dem Markt zu überlassen oder durch das Handelsrecht zu regeln?</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Da war schon die Justizministerin in ihrer Berliner Rede weiter (<a href="http://bit.ly/awfaTI">http://bit.ly/awfaTI</a>): „Wie der Vertrieb von Musik, Filmen und Büchern künftig organisiert werden wird, welche neuen Angebote sich durchsetzen, welche traditionellen Vertriebsformen auch in der digitalen Welt eine Zukunft haben, das sind keine Fragen des Urheberrechts. In welchem Maße Kreative ihre Werke direkt über das Internet vermarkten und inwieweit Zwischenhändler entbehrlich werden, das ist keine Frage des Rechts, das ist eine Frage des Wettbewerbs.“</p>
<p>Weitere Fragen an einen Kulturstaatsminister:</p>
<blockquote>
<ul>
<li>Könnte es nicht auch und vorrangig die Aufgabe eines Kulturstaatsministers sein, der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch den im Kulturbereich Tätigen, einschließlich von Bildung und Wissenschaft, zu einem möglichst umfassenden und möglichst freien Zugriff zu den Kulturgütern jeder Art zu verhelfen?“ (<a href="http://bit.ly/yjjtX">http://bit.ly/yjjtX</a>) Ohne Zugriff auf bestehende Kultur- und Wissensobjekte keine neuen Kultur- und Wissensobjekte.</li>
</ul>
</blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>Könnte sich nicht ein Kulturstaatsminister an die Spitze der Bewegungen für Open Access und Creative Commons stellen und sich um die Wiedergewinnung der informationellen Selbstbestimmung der AutorInnen, auch  in Bildung und Wissenschaft, kümmern?</li>
</ul>
</blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>Kann ein Kulturstaatsminister nicht nachvollziehen, dass  es im Interesse von Bildung und Wissenschaft liegt, wenn den dort Kreativen ein im Urheberrecht verankertes Zweitverwertungsrecht zugestanden wird, also die Freiheit, neben oder ergänzend zur Publikation in einem auch kommerziell operierenden Verlag, bestimmen zu können, wo und wie das eigene Werk auch frei zugänglich gemacht werden kann?</li>
</ul>
</blockquote>
<blockquote>
<ul>
<li>Gehört es nicht auch zum Prinzip des geistigen Eigentums, ganz im Sinne von Abs. 2 von Art 14 des Grundgesetzes, „Eigentum verpflichtet“, dass wissenschaftliche Autoren in öffentlicher Anstellung sich dem öffentlichen Interesse verpflichtet fühlen, das mit öffentlichen Mitteln unterstützt produzierte Wissen für jedermann frei zugänglich zu machen? Sollte dieses Gefühl nicht in Recht umgesetzt werden?</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Wenn die freie Zugänglichkeit nicht als möglich angesehen wird, weil dadurch eine kommerzielle Kulturwirtschaft nicht mehr existieren könne, dann liegt der Fehler nicht in der Forderung der freien Zugänglichkeit, sondern im Fehler der Modelle dieser Kulturwirtschaft. Und wenn es dieser tatsächlich nicht möglich sein sollte, solche Modelle zu entwickeln, die gleichermaßen ihnen das Verdienen und der Öffentlichkeit den freien Zugriff sichert, dann muss sich die Kulturwirtschaft aus diesem Bereich verabschieden, nicht aber die Öffentlichkeit von ihrem Recht auf freien Zugang zu diesem Wissen.</p>
<p>Volltext unter [<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/neumann-071210.pdf">PDF</a>]</p>
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		<title>Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 11:08:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 52b UrgG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.
Im Namen oder im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.</p>
<p><strong>Im Namen oder im Interesse des Volkes ?</strong></p>
<p>Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl. Urteile gehen im Namen des Volkes &#8211; ob sie damit im Interesse des Volkes ergehen, ist eine ganz andere Frage. Bislang konnte das Volk davon ausgehen, dass entsprechend § 53 UrhG eine auf den persönlichen Gebrauch beschränkte   Kopie (ohne jedes kommerzielle Interesse) erlaubt sei. Bleibt nur zu hoffen, dass die  jetzige Einschränkung auf § 52b beschränkt bleibt.</p>
<p>Ist aber kaum zu erwarten. Die Nutznießer dieser Einschränkung sind natürlich die Verlage. Es ist nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber Schrankenbestimmungen wieder so stark einschränkt, dass nicht die Öffentlichkeit, die Nutzen von den Schrankenbestimmungen ziehen soll, begünstigt wird, sondern der sekundäre Rechteinhaber, kaum der Urheber selber. Und es ist auch nicht das erste Mal, dass die Gerichte das Gesetz dann auch restriktiv auslegen.</p>
<p><strong>Sind rechtmäßig in Bibliotheken eingestellte Werke nicht Teil einer freien Kultur?</strong></p>
<p>Die Begünstigung der sekundären Rechteinhaber ist in diesem Fall vom  &#8220;Volk&#8221; bestimmt nicht nachvollziehbar. Jene haben, bezogen auf den Fall von § 52b, ja schon einmal von der öffentlichen Finanzierung profitiert, indem die Bibliothek das betreffende Buch gekauft hat. Trotzdem wollen sie die Nutzung, die beim gedruckten Buch möglich und rechtens war (z.B. Teile davon zu kopieren und/oder später selber für den eigenen Gebrauch zu digitalisieren), einschränken und von der Anzeige an den Leseplätzen weiter monetären Nutzen ziehen.</p>
<p>Ist ein Werk, in einer Bibliothek rechtmäßig vorhanden, nicht ein freies Kulturgut geworden?  Wie lange müssen wir uns gefallen lassen, dass Gesetze erlassen und Gerichtsentscheide gefällt werden, die so offensichtlich gegen das normative Verständnis ganz sicher der Mehrheit der Bevökerung gerichtet sind?  Warum muss ein Nutzerverhalten im elektronischen Umfeld restriktiver sein als im analogen? Sollte man doch eigentlich davon ausgehen, dass die Digitalisierung der Information alles für Nutzer einfacher und fairer macht!</p>
<p><strong>Warum schützt das Gesetz obsolet gewordene Geschäftsmodelle?</strong></p>
<p>Die Gesetze und die entsprechenden Urteile werden nur deshalb erlassen bzw. gefällt, um längst obsolet gewordene Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft weiter zu schützen. Es ist eben nicht mehr angebracht, diese Modelle z.B. an der Anzahl der verkauften Exemplare auszurichten. Das ist ja der Hintergrund für die Einschränkungen von § 52b, dass die Verlage verhindern wollen, dass weniger Exemplare von den Bibliotheken gekauft werden. Aber das ist nichts anderes als schiere Subventionspolitik und im Grunde auch ein Fall für den Rechnungshof, dass damit die Verschwendung öffentlicher Gelder erzwungen wird.</p>
<p>Verleger wie der klagende Matthias Ulmer können zwischenzeitlich ziemlich zufrieden sein, und sie dürfen ihre Geschäftspolitik weiterführen. Natürlich geht es ums Geschäft und nicht um Moral. Aber die folgende Anmerkung soll dann doch erlaubt sein:</p>
<p>In dem Streit ging es besonders und exemplarisch um die  &#8220;Einführung in die neuere Geschichte&#8221; von Winfried Schulze, der dieses Buch sicher als Professor an der Münchener Universität geschrieben hat.  Hat dieses Buch, prominent in der UTB-Reihe und 2002 schon  in vierter Auflage erschienen, nicht längst einen vernünftigen Gewinn erzielt? Ob Schulze, jetzt emeritiert, großen monetären Gewinn daraus erzielt hat, und war das seine Motivation für das Schreiben des Buches? Wohl kaum. Wäre es nicht an der Zeit für die Rechteinhaber, sowohl für den Autor als auch für den Verlag, solche Werke in die public domain zu stellen? Der Autor wird es nicht können, denn er hat (wissentlich oder nicht) vermutlich alle Rechte der Verwertung an den Verlag abgetreten. Der Verlag könnte es, wird es aber mit dem Verweis darauf, dass solche Erfolgsbücher nötig sind, um die vielen unrentablen mitfinanzieren zu können, nicht tun. Oder nun doch?</p>
<p><strong>Nutzen aus Pyrrhussiegen ziehen</strong></p>
<p>Angesichts dieses falschen Verständnisses, was das Urheberrecht leisten soll &#8211; bestimmt war und ist es nicht der normative Zweck weder des Urheberrechts noch des Copyright, in der Trias Urheber, Verwerter, Nutzer überwiegend die Verwerter zu schützen -, muss sich die Wissenschaft noch intensiver darum kümmern, die öffentliche Zugänglichmachung (das ist im Juristenjargon der Zugriff über das Internet) ihrer Werke selber in die Hand zu nehmen und entsprechend dem Open-Access-Paradigma und/oder unter einer Creative-Commons-Lizenz zu publizieren. Nehmen wir an, dass solche &#8220;Erfolge&#8221;, wie jetzt durch das Oberlandesgericht, eher Pyrrhussiege sind.</p>
<p>Verlage, die kaum noch Mehrwerte erbringen, brauchen wir nicht mehr. Geradezu grotesk, dass Verlage jetzt angesichts der Forderungen der 41 Nobelpreisträger nach freier (Sekundär-) Zugänglichkeit zu dem mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissen (vgl. der Blogeintrag dazu  <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183">hier</a>) Kompensation fordern: &#8220;publishers deserve compensation for the value that their peer review process brings to government-funded research&#8221; (<a href="http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html">Quelle</a>:  Open Access News). Niemand braucht heute für das peer review andere als die Wissenschaftler selber.</p>
<p><strong>Nur unter Anerkennung von Open Access wird Publizieren in der Wissenschaft möglich sein &#8211; was zieht das Gesetz nach?</strong></p>
<p>Keine Frage, dass die Wissenschaft selber zu gerne auf wissenschaftsfreundliche Verlage zurückgreifen würde. Das öffentliche Zugänglichmachen ist nicht die primäre Aufgabe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selber. Aber dann müssen sich die Modelle der Verlage  ändern. Diese können nur überleben, wenn sie mit dem Open-Access-Paradigma verträglich sind. Sind sie es nicht (was nicht anzunehmen ist), brauchen wir keine kommerziellen Verlage mehr.</p>
<p>Nur obsolet gewordene, wenn auch weiter durch das Gesetz und die Rechtsprechung gesicherte Rechte nur einklagen zu wollen, ist keine gute Geschäftspolitik. Vielleicht geht es den Ulmers der Welt aber nur ums Prinzip. Aber Prinzipienreiter brauchen wir erst recht nicht. Aber wir brauchen ein anderes Urheberrecht, das die Balance wieder herstellt.</p>
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		<item>
		<title>Schutz Geistigen Eigentums oder der Verwertung durch das Urheberrecht nicht stereotyp fordern. Ein Appell an den Deutschen Kulturrat</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Oct 2009 13:33:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein offener Brief an den Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann:
Lieber Herr Zimmermann,
ob wir uns gelegentlich einmal zusammensetzen können (ggfls. auch elektronisch), um uns auf ein konstruktiveres und den tatsächlichen Situationen angemesseneres Verständnis von Urheberrecht zu verständigen.
Ich beziehe mich auf die entsprechende Passage in ihrer Pressemitteilung &#8220;Koalitionsvertrag:  Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit&#8221; (25.10.09) (unten wiedergegeben).
Es kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein offener Brief an den Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, <strong>Olaf Zimmermann:</strong></strong></p>
<p>Lieber Herr Zimmermann,</p>
<p>ob wir uns gelegentlich einmal zusammensetzen können (ggfls. auch elektronisch), um uns auf ein konstruktiveres und den tatsächlichen Situationen angemesseneres Verständnis von Urheberrecht zu verständigen.</p>
<p>Ich beziehe mich auf die entsprechende Passage in ihrer Pressemitteilung &#8220;Koalitionsvertrag:  Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit&#8221; (25.10.09) (unten wiedergegeben).</p>
<p>Es kann doch wohl kaum, wie Sie fordern, um eine konsequentere Durchsetzung des Urheberrechts an sich gehen. Urheberrecht ist ja keine Naturkonstante, sondern etwas, was laufend im gesellschaftlichen Diskurs und hoffentlich Konsens bestimmt werden muss. Was soll also für den Kulturrat Urheberrecht sein? Doch wohl kaum das, was augenblicklich in Deutschland nach dem Zweiten Korb existiert? Ist dessen Ziel nicht in erster Linie das, was in der Verfassung der USA &#8220;promote the progress of science and useful arts&#8221; heißt?</p>
<p>Sollte nicht das Urheberrecht normativ verstanden werden, angepasst an gegenwärtige Ziele und nicht zuletzt auch angepasst an öffentliche Erwartungen an Kultur und Wissen in elektronischen Umgebungen, und nicht dogmatisch unter Fortschreibung bestehender Regulierungen, die unter heute nicht mehr geltenden Rahmenbedingungen entstanden sind?</p>
<p>Sicher ist es auch o.k., dass, wie Sie auch fordern, das Bewusstsein für geistiges Eigentum gestärkt werden soll. Aber auch &#8220;geistiges Eigentum&#8221; ist keine Naturkonstante. Ihnen ist sicher bewusst, dass der Gesetzgeber (auch nach verschiedenen BVerfG-Urteilen) an sich einen breiteren Spielraum zwischen der Eigentumsgarantie (Art 14, Abs. 1 GG) und der sozialen Bindung (&#8221;Eigentum verpflichtet&#8221; Art 14, Abs. 2 GG) hätte, als er ihn in den letzten Jahren durch die klare Präferenz für den Schutz der kommerziellen Verwertung von Kultur, insbesondere auch von Wissen und Information, wahrgenommen hat.</p>
<p>Gerade Ihnen dürfte doch klar sein, dass die stereotype Berufung auf das geistige Eigentum weniger im Interesse der Kreativen, schon gar nicht im Interesse ihrer materiellen Sicherung ist, sondern allzu gerne von der Verwertungswirtschaft aufgegriffen wird.  Haben Sie das gemeint, als Sie von dem Schutz der Verwertung geschrieben haben? Obgleich die Verwerterwirtschaft ja gar kein geistiges Eigentum im eigentlichen Sinne produziert, aber durch Verträge die Verwertungsrechte der Kreativen oft genug exklusiv als ihre Nutzungsrechte übernimmt.</p>
<p>Wäre es nicht viel besser, wenn der Kulturrat die Kreativen auffordern und dabei unterstützen würde, dass sie nach Modellen nicht zuletzt in den elektronischen Umgebungen suchen sollten, durch die sie die Erträge ihrer kreativen Leistung besser erwirtschaften können. Sie wissen selber, wie wenig  den Kreativen bei einer kommerziellen traditionellen Publikation an monetärem Gewinn zugestanden wird. Der jetzige Schutz der Verwertung ist für die Kreativen nicht nur obsolet, sondern auch denkbar ineffizient</p>
<p>Schließlich, aber nicht minder wichtig: Ob Sie für den Kulturrat nicht doch aufgreifen können, was Pierre Baruch et al. in Le Monde schon vor einigen Jahren als schlichte Wahrheit einmal formuliert hatten: &#8220;La science, c´est aussi de la culture&#8221; (13.1.2006). Wann positioniert sich der Kulturrat endlich auch für die Interessen von Bildung und Wissenschaft, auch mit Blick auf das Urheberrecht. Hier ist das, was Sie schreiben, nämlich, dass &#8220;der Schutz durch das Urheberrecht eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung und Verwertung kreativer Leistungen&#8221; sei, natürlich in der abstrakten Allgemeinheit richtig. Aber Sie sollten dann doch sagen, welchen Schutz Sie meinen.</p>
<p>Schutz muss vor allem garantiert sein für das, was das Urheberrecht die Persönlichkeitsrechte nennt (Recht auf Nennung des Urhebers; Recht, entscheiden zu können, wann und wie veröffentlicht werden soll; und der Schutz vor Entstellung des Werks). Das reichte in Bildung und Wissenschaft im Prinzip völlig aus.</p>
<p>Die meisten Personen in Bildung und Wissenschaft werden für Ihre Tätigkeit ohnehin in öffentlicher Anstellung von uns allen, von der Öffentlichkeit, finanziert. Hat nicht ein Wissenschaftler und eine Wissenschaftlerin, der/die in erster Linie mit Blick auf einen kommerziellen Zugewinn Werke erstellt und öffentlich zugänglich macht, seinen/ihren Beruf verfehlt? Dass der Schutz der kommerziellen Verwertungsinteressen in der Wissenschaft Kreativität befördern soll, ist eine Mär, die nicht durch ständige Wiederholung richtiger wird. Sie mag vielleicht für den Kulturbereich der kommerziellen industriellen Verwertungsbelletristik zutreffen.</p>
<p>Sind Wissenschaftler nicht in erster Linie daran interessiert, wahrgenommen, aufgenommen und in ihren Ideen weiterentwickelt zu werden? Reputationsgewinne stehen im Vordergrund, nicht direkte Einnahmen: Dass Reputation dazu verhilft, die Karriere zu befördern und damit auch die materielle Situation zu verbessern, steht außer Frage. Sollten also nicht die kreativen Wissenschaftler besser vor der jetzigen kommerziellen Verwertung ihrer Werke geschützt werden, da sie, unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit, davon weniger Nutzen ziehen, als wenn ihre Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht würden und so ihre Reputation gesteigert würde?</p>
<p>Hat zudem nicht die Öffentlichkeit, wir als Steuerzahler, nicht ein Recht darauf, dass das Wissen, dessen Erstellung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, für alle frei zugänglich gemacht wird? Gilt das gleiche nicht auch für öffentlich geförderte Kulturgüter allgemein?</p>
<p>Wäre nicht die Forderung nach einer neuen Kultur des Teilens und der gemeinsamen Beförderung von Wissen und Kultur nicht auch dem Deutschen Kulturrat angemessener als auf den individuellen Interessen und auf Schutz von Verwertung und damit auf Verknappung zu beharren? Versuchen sie es doch einmal damit!</p>
<p>Sollte eine kommerzielle Verwertung dier Werke aus Kultur und Wissenschaft  nicht nur dann zusätzlich  erlaubt sein, wenn dadurch erhebliche Mehrwerteffekte für die Urheber und für uns alle erkennbar sind oder wenn die Öffentlichkeit dafür angemessen entschädigt wird und nicht, wie heute üblich, noch dafür bezahlen muss?</p>
<p>Sie haben das sicherlich nicht beabsichtigt &#8211; nehme ich jedenfalls an -, aber Ihr Appell nach Schutz durch das Urheberrecht wird eher die Wirkung   haben, den Schutz eines (an sich gar nicht vorgesehenen) Verwerterrechts zu stärken. Dem Kulturrat geht es bestimmt darum, Kultur zu schützen und zu befördern, nicht einer im gesamtgesellschaftlichen Geschehen und auch mit Blick auf die Gesamtwirtschaft doch eher kleinen Gruppe der kommerziellen Wissensverwerter Privilegien zuzubilligen, wie es die offizielle Politik seit längerer Zeit tut.</p>
<p>Sie haben enge Kontakte zur UNESCO und wissen und haben aktiv daran mitgewirkt, das die UNESCO den Erhalt und die Förderung der kulturellen Vielfalt als hohes Ziel der Völkergemeinschaft und als Gegenpol zu den kommerziellen Zielen der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgreich durchgesetzt hat. Die UNESCO, insbesondere die Deutsche UNESCO Kommission, setzt sich auch mit bemerkenswertem publizistischen Erfolg (vgl. http://www.unesco.de/openaccess.html?&amp;L=0) für Open Access ein. Auch das werden Sie mittragen. Open Access, nebenbei, bezieht sich nach der hier verbindlichen Berliner Erklärung nicht nur auf Wissenschaft, sondern auf Kultur insgesamt.</p>
<p>Wäre es nicht an der Zeit, dass sich der Kulturrat an der weltweiten Debatte um die Commons, um die Allgüter, wie ich das als deutschen Begriff vorschlagen möchte, konstruktiv beteiligte? Commons/Allgüter, dem wurde ja auch gerade durch die Verleihung des Nobelpreises für Wirtschaft an Elinor Ostrom Rechnung getragen und Anerkennung gezollt, sind keine res nullius, keine Güter, deren man sich beliebig auch der kommerziellen Verwertung bedienen darf, sondern res communes.</p>
<p>Res communes, commons &#8211; wie z.B. Luft und Wasser, aber auch Wissen und Kultur &#8211; gehören uns allen. Wir, nicht einzelne Urheber und schon gar nicht einzelne Verwerter, sollten durch das Recht geschützt werden, damit wir von diesen Commons/Allgütern freien Nutzen ziehen können. Wäre das nicht ein Appell des Kulturrates wert?</p>
<p>Dass gerade dann, wenn Wissen und Kultur frei zugänglich ist, auch die Wirtschaft davon profitieren kann, mag paradox klingen, gehört aber doch zu den Maximen und Wahrheiten der Informationsgesellschaft und -wirtschaft. Sollten wir uns nicht auch darüber verständigen, da dieses doppelte Ziel (freie Zugänglichkeit und nachhaltige Teilhabe an dem kommerziellen Nutzen) ja doch so offensichtlich im Interesse der Kreativen liegt?</p>
<p>Natürlich muss eine Pressemitteilung zu einem aktuellen Ereignis wie den Koalitionsvereinbarungen vereinfachen. Aber sollte eine Institution wie der Kulturrat, der sonst in seinen Texten reflektiert differenziert, vielleicht doch nicht mit Begriffen wie geistiges Eigentum, Urheberrecht, kreative Leistung oder Verwertung so einfach, stereotyp und abstrakt umgehen?</p>
<p>************************</p>
<p>Aus der Pressemitteilung des Kulturrates &#8220;Koalitionsvertrag: Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit. Besonders in der Urheberrechtspolitik sind von der neuen Bundesregierung deutliche Aktivitäten zu erwarten&#8221; -  Berlin, den 25.10.2009:</p>
<p>Dem Urheberrecht wird in der Koalitionsvereinbarung eine zentrale Schlüsselfunktion in der modernen Informationsgesellschaft zugewiesen. Gesetzlichen Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen wird eine klare Absage erteilt. Es sollen aber andere Instrumente zur besseren und konsequenten Durchsetzung des Urheberrechts entwickelt werden. Maßnahmen zur Stärkung des Bewusstseins für das geistige Eigentum sollen gefördert werden. Es wird unmissverständlich formuliert, dass der Schutz durch das Urheberrecht eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung und Verwertung kreativer Leistungen ist.</p>
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		<title>Google Book Search und das Settlement  – eine Herausforderung für Kultur- und Wissenschaftspolitik</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Aug 2009 20:50:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? Open Access und Creative Commons stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber Google Book Search und dem Settlement nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? <em>Open Access</em> und <em>Creative Commons</em> stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber <em>Google Book Search</em> und dem <em>Settlement</em> nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?</p>
<hr />
<p align="left">
<p align="left">Nicht zum ersten Mal hat sich der Kulturstaatsminister Bernd Neumann für eine Intensivierung des Urheberrechts zugunsten der Verwertungsrechte, in erster Linie der kommerziellen Verlage, aber auch der wirtschaftlichen Interessen der Urheber und deren Nachkommen, eingesetzt (vgl. aktuell: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1250084266756.shtml).</p>
<p align="left">Es mag nachvollziehbar, dass der Kulturstaatsminister seit geraumer Zeit eine enge Koordination mit dem Wirtschaftsministerium bezüglich des Umgangs mit auch öffentlichem Kulturgut sucht. Der doppelte Charakter von Kultur im weiteren Sinne als Ware und damit als Gegenstand der Warenwirtschaft einerseits, aber auch als Teil des Commons, also als Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes, ist kaum zu bestreiten. Er wird ja auch in dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen betont (http://www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html?&amp;L=0).</p>
<p align="left">Wäre es aber nicht zunächst die Aufgabe eines Kulturstaatsministers, der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch den im Kulturbereich, einschließlich von Bildung und Wissenschaft, Tätigen zu einem möglichst umfassenden und möglichst freien Zugriff zu den Kulturgütern jeder Art zu verhelfen?</p>
<p align="left">Es wirkte schon sehr befremdlich, als von Seiten des Kulturstaatsministers eine Unterstützung des Heidelberger Appells wiederholt erfolgte (vgl. http://www.boersenblatt.net/318188/). Wie kann es sein, dass sich ein Kulturstaatsminister einer gänzlich unbegründeten Kritik an der Open-Access-Politik der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (vor allem der Deutschen Forschungsgemeinschaft) anschließt?</p>
<p align="left">Hätte nicht ein Kulturstaatsminister der erste in Deutschland sein sollen, der die Berliner Open-Access-Erklärung wenn schon nicht unterzeichnet, so sie sich doch als politische Zielrichtung zu eigen macht? Open Access ist nicht nur eine Angelegenheit der Wissenschaft (Wissenschaft gehört aber zweifellos auch zur Kultur), sondern auch des weiteren Kulturbereichs vgl. http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html). Hat man je eine Äußerung, gar eine unterstützende, des Kulturstaatsministers zu Creative Commons gehört, wodurch die Autonomie der Kreativen bezüglich ihrer Werke erhöht und der Öffentlichkeit Nutzungssicherheit gegeben wird?</p>
<p align="left">Es passt auch ganz ins Bild, dass der Kulturstaatsminister, erneut in Unterstützung des Heidelberger Appells, immer wieder seine Absicht erklärt, über die deutsche Bundesregierung und die EU, politischen und rechtlichen Druck auf Google auszuüben. Es soll hier nicht bewertet werden, inwieweit der Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts durch die bisherigen Praktiken im Rahmen von <em>Google Book Search</em> (GBS) berechtigt ist. Ebenfalls sollen die gravierenden Argumente bezüglich der Gefahr einer faktischen Monopolisierung bei vielen gewichtigen Bereichen des Internet durch die Google-Dienste keineswegs verharmlost werden.</p>
<p align="left">Es soll im Folgenden – aus der Sicht des öffentlichen Wissenschafts- und Bildungsbereichs (in der Belletristik und anderen Kulturbereichen kann das durchaus anders sein) &#8211; auf einige Aspekte hingewiesen werden, die die Politik veranlassen könnten/sollten, die Strategie der Abwehr und der Sicherung des rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandes zugunsten konstruktiver Verhandlungen mit Google einerseits und des intensivierten Aufbau öffentlicher digitaler Bibliotheken zu ändern</p>
<p align="left">Es darf keineswegs übersehen werden, dass in den meisten Teilen der Wissenschaft, jenseits der Geisteswissenschaften, aus deren Umfeld der Heidelberger Appell entstanden war, der bisherige GBS-Dienst dankbar oder sogar enthusiastisch aufgenommen wurde. GBS hat es zweifellos auf umfassende, aber auch durchaus je nach Rechtelage differenzierte Weise unternommen, den Zugriff auf einen Großteil des weltweit publizierten, aber teilweise verschütteten, teilweise verknappten Wissens wieder zu eröffnen. Das liegt im doppelten Interesse der Wissenschaft:</p>
<p align="left">(1)   Wissenschaftliche Autoren sind nicht in erster Linie an der kommerziellen Verwertung ihrer Werke interessiert, obgleich zweifellos die zumeist kleineren Einnahmen aus den publizierten Werken auch gerne, sei es direkt oder über einen Antrag bei der VG Wort in Deutschland, mitgenommen werden. Aus Urheberrechtssicht wollen sie ihre Persönlichkeitsrechte gesichert sehen, z.B. die Anerkennung als Autor. Aber vor allem streben sie eine größtmögliche Sichtbarkeit ihrer Werke und die Aufnahme ihre Ideen und Resultate durch andere an. Das erhöht die Reputation der Autoren, weniger die Anzahl der verkauften Werke oder der erteilten kommerziellen Lizenzen. Reputation hat Auswirkungen auf die Karriere der Autoren und damit auch – als wichtiger „Nebeneffekt“ – auf deren wirtschaftliche Absicherung.</p>
<p align="left">(2)   Autoren in der Wissenschaft sind immer auch Nutzer. Als Nutzer wollen sie zu möglichst vielen Werken umfassenden und ungehinderten Zugriff auf publizierte Werke haben. Sie wollen auch das Recht haben, mit diesen Werken ganz im Sinne der Berliner <em>Open-Access-</em>Deklaration oder einer weitgehenden <em>Creative-Commons-</em>Lizenz freizügig zu arbeiten.</p>
<p align="left">Beiden Interessen wird schon seit geraumer Zeit nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Es ist mehr als offensichtlich, dass weder die kommerzielle Informationswirtschaft noch die Gesamtheit der Bibliotheken in der Lage sind, den umfassenden und schon gar nicht freien Zugang zu verfügbaren oder vergriffenen geschweige denn zu den verwaisten Werken in elektronischer Form zu garantieren.</p>
<p align="left">Die einen, die Informations- bzw. Verlagswirtschaft, verknappen diesen freien Zugriff immer mehr und immer erfolgreicher, weil sie es bis in die jüngste Gegenwart hinein verstanden haben, unterstützt durch das Urheberrecht, sich die Verwertungsrechte der Urheber als exklusive kommerzielle Nutzungsrechte zu sichern.</p>
<p align="left">Die anderen, die Bibliotheken können ihren Aufgaben gegenüber der Wissenschaft nur noch sehr unzureichend wahrnehmen. Das liegt zum einen an den (aus verschiedenen Gründen) zunehmend eingeschränkten Beschaffungsetats. Zum andern werden sie aber durch unzureichende Erweiterungen des Urheberrechts (z.B. in den §§ 52b und 53a) daran gehindert werden, Wissenschaftler, Lehrer und Ausbildende, erst recht nicht die allgemeinen Öffentlichkeit, ausreichend mit (voll)elektronischer Information zu versorgen. Die Politik hat der Verlagswirtschaft dafür ein weitgehendes Monopol zugesichert, das diese durch Klagen vor Gericht weiter auszubreiten unternimmt (vgl. die entsprechenden Vorhaltungen gegenüber der TU Darmstadt bzw. dem Deutschen Bibliotheksverband – http://www.boersenblatt.net/324967/).</p>
<p align="left">In diese Lücke – auch entstanden durch die unzureichende Bereitschaft oder Fähigkeit der Politik, ihre Ziele von umfassenden öffentlichen digitalen Bibliotheken in die Praxis umzusetzen – ist nicht zuletzt Google mit Investitionsvermögen und –bereitschaft gesprungen.</p>
<p align="left">Dass bei Fehlen oder Aussteigen potenter anderer privater oder öffentlicher Konkurrenten Monopole mit überzogenen Ansprüchen entstehen, liegt auf der Hand. Hier müssen zivilgesellschaftliche, aber auch politische Institutionen einzugreifen versuchen, um Missstände bei diesen Monopolen aufzudecken und auf Änderungen einzuwirken.</p>
<p align="left">Google, so kann man den dessen verschiedenen Reaktionen und Verlautbarungen entnehmen, scheint die Lektion wohl gelernt zu haben, dass gegen ein breites normative Verständnis der Internetöffentlichkeit keine Geschäftspolitik auf Dauer durchzuhalten ist. Gerade aktuell ist bekannt geworden (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/5878756/ ), dass Google durchaus eine <em>Creative-Commons-</em>Lizenzierung bei den in GBS eingestellten Werken für möglich hält. Z.B. dadurch, dass Autoren bzw. die verlegenden Rechteinhaber den Preis für ihre Werke im aufzubauenden <em>Registry</em> auf Null setzen.</p>
<p align="left">Sicherlich sind dazu noch viele Details zu klären, aber im Prinzip könnte damit einer der zentralen, z.B. vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erhobenen Forderungen an Google bzw. an die Regelungen im Settlement (s. unten) entsprochen werden. Dazu gehören u.a. die folgenden Prinzipien:</p>
<p align="left">a)      Die von den Autoren für GBS freigestellten Werke dürfen nicht durch eine kommerzielle Vermarktung (<em>pay-per-view</em>-Dienste) der freien Verfügbarkeit entzogen werden. D.h. auch gegen <em>pay-per-view</em>-Dienste bestünden keine Einwände, wenn parallel die freie Verfügbarkeit garantiert bliebe.</p>
<p align="left">b)      Gegen eine kommerzielle Verwertung, z.B. über Werbeeinnahmen, die weiterhin die „freie Verfügbarkeit“ sicherstellt, gibt es keine Einwände. Dies entspricht auch dem bislang von Google verfolgten <em>freeconomics</em>-Modell.</p>
<p align="left">c)      Durch die Digitalisierung und Anzeige in GBS dürfen keine exklusiven Rechte in dem Sinne entstehen, dass eine weitere öffentliche Zugänglichmachung der ursprünglichen Werke (in digitaler Form) ausgeschlossen wäre. D.h. Wissenschaftler dürfen weiterhin ihre Werke selber digitalisieren (und auf der eigenen Website bereitstellen) oder dies anderen nicht-kommerziellen Anbietern (z.B. Bibliotheken) erlauben.</p>
<p align="left">d)     Diese Forderung der nicht-exklusiven Rechte muss unbedingt auch auf die Digitalisierung der verwaisten Werke ausgeweitet werden.</p>
<p align="left">Vieles wird durch das noch nicht vor Gericht entschiedene Settlement zwischen Google Inc. einerseits und der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> anderrseits entstehen. Hier besteht einiger Nachbesserungsbedarf. Hier sind ebenfalls zivilgesellschaftliche Gruppierungen und die Politik gefragt, um über das zuständige Gericht Änderungen zu erreichen. Aus dem us-amerikanischen Bibliotheksbereich gibt es ja auch schon entsprechende Stellungnahmen, wobei zugestanden wird, dass GBS bzw. das Settlement „has the potential to provide unprecedented public access to a digital library containing millions of books. Thus, the Settlement could advance the core mission of the Library Associations and their members: providing patrons with access to information in all forms, including books. However …“ ( <a href="http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf">http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf</a>).</p>
<p align="left">Zu dem „however“ aus meiner Sicht einige Hinweise. Es mag sein, dass nicht alle diese Hinweise vor dem für Anfang Oktober angesetzten Hearing als einschlägig angesehen werden – aber eine solche Einigung mit weltweiten Konsequenzen sollte nicht nur rechtsimmanent entschieden werden :</p>
<ul>
<li>Problematisch ist, dass im Settlement den durchaus unterschiedlichen Interessen von Autoren-und Nutzergruppen im elektronischen Umfeld unzureichend Rechnung getragen wird.</li>
<li>Mehr als fraglich ist, ob der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> das angestrebte umfassende Mandat zugestanden werden soll. Können diese wirklich für die weltweit aktiven Kreativen oder Verwerter sprechen und zu handeln, geschweige denn für die vielfältigen Nutzer- und Verbrauchergruppen oder die freien Austauschmärkte im <em>Open-Access-</em>Paradigma? Muss daher nicht das Prinzip der <em>class action </em>auf den Prüfstand gestellt werden?</li>
<li>Im Settlement sind bislang kaum Möglichkeiten für eine konditionierte Zustimmung zu den vereinbarten Rechten für Google bzw. den Verteilmechanismen im Rahmen des <em>Book Rights Registry</em> (BRR) vorgesehen (entsprechend a und b oben).</li>
<li>Das einzurichtende BRR versteht sich durchaus als eine, dem elektronischen Umfeld möglicherweise angemessene Form der Verwertungsgesellschaft (<em>collecting society</em>). Mit Blick auf Deutschland sollte von Seiten der Politik bzw. der Dienstaufsicht der Verwertungsgesellschaften deren Rolle gegenüber GBS aber allgemein auch deren Funktion (oder Berechtigung?) in zunehmend globalen Informationsmärkten geklärt werden.</li>
<li>Ob dieses in den USA angesiedelte BRR angesichts der global verteilten Informationsmärkte tatsächlich mit breiter Akzeptanz funktionieren oder auch nur die Transaktionskosten bei der Ausschüttung an Rechteinhaber erheblich reduzieren kann, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Auf einer anderen „Baustelle“, ICANN als die Regulierungsinstanz für die Funktionsfähigkeit des Internet, wird eine solche zentrale Zuständigkeit unter USA-Einfluss immer mehr in Frage gestellt.</li>
<li>Die institutionelle Basis zum Betrieb des BRR ist in der Zuständigkeit der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> nicht zuletzt deshalb viel zu schmal. Dem Interesse der Öffentlichkeit und der Berücksichtigung neutraler Instanzen wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Hier könnte sich ein Betätigungsfeld für die UNESCO als die UN-Organisation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation eröffnen.</li>
<li>Den Bedenken vieler zivilgesellschaftlicher Gruppierungen muss Rechnung getragen werden, dass sowohl durch die Verwertung der Nutzungs- und Interaktionsdaten in GBS als auch über die Abrechnungsformen durch BRR erhebliche Einschränkungen der Privatheit beim Umgang mit Wissen und Information bzw. Kulturobjekten jeder Art nicht auszuschließen sind. Auch hier sind Kontrollmechanismen durch vertrauenssichernde Instanzen erforderlich.</li>
</ul>
<p align="left">Wie wird es auf den elektronischen Informationsmärkten weitergehen? So piratenpartei-ähnlich die folgende Aussage sich auch anhören mag – es sei die These gewagt, dass vielleicht schon in sehr überschaubarer Zukunft sehr viele in Bildung und Wissenschaft , aber auch im allgemeinen Kulturbereich Tätigen Google dankbar sein werden, dass durch dessen Vorpreschen viele Normen des Urheberrechts sich als obsolet erwiesen haben und als verkrustet aufgebrochen werden konnten. Die Reinheit der Prinzipien von geistigem Eigentum und die Regulierungen des Urheberrechts sind ja kein Selbstzweck, sondern sind dazu da, wie es in der Verfassung der Vereinigten Staaten musterhaft heißt, „to promote the progress of science and useful arts“. Oder sie sollten sich, in der europäischen Tradition, musterhaft im deutschen Grundgesetz formuliert, nicht nur an der Sicherung des Besitzes, sondern auch an dem Prinzip des grundrechtsbegrenzenden Gebots der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) orientieren.</p>
<p align="left">Es ist abzusehen, dass die normale „Verwertung“ in elektronischen Umgebungen die freie Verfügbarkeit des veröffentlichten Wissens sein wird, nicht die kommerzielle Verknappung. , Das mag zunächst nur für Bildung und Wissenschaft zutreffend, sollte aber allgemeines Prinzip auf den Informationsmärkten sein.</p>
<p align="left">Dass auch das nicht zum Nulltarif zu haben sein wird, ist klar. Aber ist das nicht eine öffentliche Aufgabe? Wofür wären unsere Steuermittel besser eingesetzt als für den freien Umgang mit Information? Nicht zuletzt die allgemeine Wirtschaft würde davon Nutzung ziehen. „Normale Verwertung“ heißt nicht „ausschließlich möglich Verwertung“. Dass die zunehmend normal werdende „Verwertung“ keineswegs eine kommerzielle Wissenswirtschaft ausschließen muss, hat in ersten Ansätzen ebenfalls Google vorgemacht, und das Springer <em>Open-Choice-</em>Programm deutet an, wie die Informationswirtschaft auch unter diesen normalen Verwertung „an Bord“ bleiben kann.</p>
<p align="left">Kreative kommerzielle Geschäfts- und Organisationsmodelle im elektronischen Umfeld. Sind gefragt. Entwickeln werden sich diese allerdings nicht, wenn die Politik weiter auf ein starkes Urheberrecht im Sinne einer kommerziellen Verwertungssicherheit setzt. Genau das Gegenteil eröffnet den nötigen Innovationsspielraum, nicht eine Politik der Besitzstandswahrung und Verknappung.</p>
<p>Wie wäre es, wenn der Kulturstaatsminister seine Koalitionen mit der Wirtschaft und dem Wirtschaftsministerium um Koalitionen mit den Wissenschafts- und Bildungsorganisationen erweiterte. „La science, c&#8217;est aussi de la culture“, so hatte es Pierre Baruch, Franck Laloë und Françoise Praderie 2006 in einem Artikel in der Le Monde konstatiert und an die Politik gefragt: „le ministère de la culture n&#8217;a-t-il d&#8217;autre tâche que de protéger des intérêts commerciaux?“ Das sollte niemand dem deutschen Kulturstaatsminister in der Gänze unterstellen, aber ein wenig mehr Engagement für offene, freie, uneingeschränkte Zugriffsformen zu den publizierten Wissens- und Kulturobjekten, weniger Ängstlichkeit gegenüber neuen Publikations- und Nutzungsformen im elektronischen Umfeld (auch wenn sie aus den USA kommen) und stärkerer Einsatz zur Entwicklung der <em>Commons</em> <em>Wissen</em> und <em>Kultur</em> könnte gewiss nicht schaden.</p>
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