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	<title>Netethics &#187; DFG</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Handlungsbedarf der politischen Instanzen nach freier Nutzung öffentlich finanzierten Wissens</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 22:39:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zusammenfassung: Nach mehr als eineinhalb Jahren hat der Deutsche Bundestag über eine ursprünglich von Lars Fischer eingebrachte und dann vom Aktionsbündnis flankierte Petition beraten und weitgehende Zustimmung zu der Forderung signalisiert, dass Publikationen, „die aus durch den Staat bezuschussten Forschungen stammen“ frei (d.h. auch kostenfrei) zugänglich sein sollten. Mit der Überweisung der Petitionen als Material [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zusammenfassung</strong>: Nach mehr als eineinhalb Jahren hat der Deutsche Bundestag über eine ursprünglich von Lars Fischer eingebrachte und dann vom Aktionsbündnis flankierte Petition beraten und weitgehende Zustimmung zu der Forderung signalisiert, dass Publikationen, „die aus durch den Staat bezuschussten Forschungen stammen“ frei (d.h. auch kostenfrei) zugänglich sein sollten. Mit der Überweisung der Petitionen als Material nicht zuletzt für den Dritten Korb der Urheberrechtsreform an da BMBF und das BMJ und die Fraktionen des Bundestags ist es aber nicht getan. Erforderlich sind jetzt Mut und Ideenreichtum der politischen Instanzen, wie diese Forderung umgesetzt werden kann, z.B. über ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht der WissenschaftlerInnen, aber auch (ohne Tabus) darüber, wie dieses dann neue Recht der AutorInnen auch zugunsten Open Access genutzt werden kann (weiter bloß über Appelle oder auch über Verpflichtungen der Autorinnen gegenüber ihren Institutionen und der Öffentlichkeit).</p>
<p>Der Artikel auch zum Download als <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/petitionen-und-die folgen280711.pdf">PDF</a></p>
<p><strong>Die mit am meisten beachtete Petition an den Bundestag</strong></p>
<p>Die politischen Mühlen mahlen halt langsam, aber sie mahlen doch. Im Oktober 2009 hatte es eine <a href="https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=7922">Petition </a>an den Deutschen Bundestag gegeben: „Wissenschaft und Forschung &#8211; Kostenloser Erwerb wissenschaftlicher Publikationen“. Sie war von Lars Fischer auf den Weg gebracht worden, wurde von 23.631 Personen unterzeichnet und durch eine <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/Aktionsbuendnis-petition-open-access-ergz-zu-LarsFischer250110.pdf">Zusatzpetition </a>des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft flankiert, mit dem Titel „„Urheberrechte von wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren stärken und Open Access befördern — Ergebnisse von mit öffentlichen Mitteln geförderter Forschung kostenfrei zugänglich machen“. Die Petition gehörte zu „den bisher am meisten beachteten öffentlichen Petitionen“ (so der Petitionsausschuss).</p>
<p>Jetzt im Juli 2011 hat der Deutsche Bundestag die Petition beraten und beschlossen, die Petitionen als Material der Bundesregierung (BMBF und BMJ) zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestags zu Kenntnis zu geben und im Übrigen das Verfahren damit abzuschließen. Das Aktionsbündnis, und ich nehme an auch Lars Fischer, wurde vom Vorsitzenden des Petitionsausschusses mit einer ausführlichen Begründung darüber informiert. Und diese ist bemerkenswert.</p>
<p><strong>Bemerkenswerte OA-Diskussion im Bundestag ob der Petition</strong></p>
<p>Offenbar hat es bei der Beratung im Bundestag eine lebhafte Beteiligung gegeben. Einbezogen wurde in die Diskussion die vom Aktionsbündnis in der Zusatzpetition eingebrachte Forderung nach einem unabdingbaren Zweitverwertungsrecht.</p>
<p>Nur wenige Diskussionsteilnehmer haben sich gegen die Petition ausgesprochen, z.B. mit dem Argument, “dass nicht jeder Bürger wissenschaftliche Texte lesen wolle und die, die das wollten, … zu den Besserverdienenden gehören und es sich somit leisten können, hierfür finanzielle Mittel aufzubringen“. Die Befürworter stimmten zu, dass diejenigen Publikationen kostenlos zugänglich sein sollten, „die aus durch den Staat bezuschussten Forschungen stammen“. Diese Forderung habe „grundsätzliche Bedeutung und betrifft in erster Linie mit den Vorschlägen zu Open-Access- und Open-Source-Verwertungsmodellen zentrale Teilbereiche des Urheberrechts, die nicht nur von den Petenten, sondern auch von bedeutenden Wissenschaftseinrichtungen als regelungsbedürftig bezeichnet werden.“</p>
<p><strong>Keine Empfehlung für die Förderorganisationen</strong></p>
<p>Der in den Petitionen enthaltene Vorschlag, dass der Deutsche Bundestag die Förderinstitutionen, „die staatliche Forschungsgelder autonom verwalten“, auffordern solle, „entsprechende Vorschriften zu erlassen und die technischen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung der Forschungsergebnisse im Internet zu schaffen“, wurde nicht aufgegriffen bzw. für unnötig gehalten. Die deutschen Wissenschaftsorganisationen stünden ohnehin den in den Petitionen angesprochenen Zielen „sehr aufgeschlossen gegenüber“. Die gesamte „Scientific Community“ sei „sowohl auf rechtliche wie auch auf organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Open-Access-Problematik vorbereitet“ und wende „in wesentlichen Bereichen bereits Open-Access-Modelle“ an.</p>
<p><strong>Kein weiterer Handlungsbedarf für Open Access?</strong></p>
<p>Also kein wirklicher Handlungsbedarf mehr? Wohl kaum. Nach wie vor macht nur eine kleine Minderheit der WissenschaftlerInnen (weltweit höchstens 20% <sup>[1]</sup>) ihre zur Publikation angenommenen Artikel frei verfügbar, sei es als „self-archiving“ auf ihrer eigene Website oder in einem öffentlichen Open-Access-Repository. Warum, obgleich, wie viele Umfragen belegen, WissenschaftlerInnen in der großen Mehrheit im Prinzip Open Access positiv gegenüber stehen? [2]<a href="#_ftn1"><sup><sup></sup></sup></a>.</p>
<p>Nach wie vor besteht offensichtlich rechtliche Unsicherheit darüber, was erlaubt ist, obgleich sie nicht bestehen müsste. Die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation e.V. (DINI e.V. ). stellt eine <a href="http://www.dini.de/wiss-publizieren/sherparomeo/">Datenbank </a>bereit, durch die in der <a href="http://www.sherpa.ac.uk/romeo/PDFandIR.php?la=en">SHERPARoMEO</a>-Liste gezielt gesucht werden kann, welcher Verlag unter welchen Bedingungen den AutorInnen erlaubt, ihre Werke in einer Zweitpublikation frei zugänglich zu machen.</p>
<p><strong>Open Access über ein Zweitverwertungsrecht der AutorInnen?</strong></p>
<p>Aber das reicht alleine nicht aus. Der Bundestag, zunächst die Bundesregierung über das BMJ, ist aufgefordert, im Dritten Korb eine gesetzliche (urheberrechtliche) Lösung für ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht zu finden. Das hat zwar mit Open Access direkt nichts zu tun, stärkt aber das Recht der AutorInnen auf eine freiere Verfügbarkeit über ihre Werke und wird verhindern, dass sie bei einer weiter frei zu wählenden kommerziellen Publikation nicht alle Rechte abtreten, z.B. für eine zweite, nach Open-Access-Prinzipien freie, nicht-kommerzielle Veröffentlichung.</p>
<p><strong>Requested vs required</strong></p>
<p>Schließlich ist es an der Zeit, dass die deutschen Forschungsförderinstitutionen ihre Haltung im weltweiten Streit „required vs. requested“ überprüfen und zu handlungsrelevanten Lösungen kommen. Gemeint ist mit dem Streit die Auseinandersetzung, ob WissenschaftlerInnen verpflichtet oder nur angehalten werden sollen, die Ergebnisse ihrer mit öffentlichen Fördermitteln unterstützten Forschungen nicht als Erstpublikation, aber als parallele oder leicht zeitlich verzögerte Zweitpublikation nach Open-Access-Prinzipien (bevorzugt über ein Open-Access-Repository) frei zu stellen.</p>
<p>Wenn das die USA am Beispiel des National Institutes of Health (<a href="http://publicaccess.nih.gov/">NIH</a>) können und wenn dies die EU in einem <a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/1262&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en">Pilotversuch </a>kann, der immerhin 25% der Forschungsfördermittel betrifft, sollte das auch in Deutschland möglich sein. Auf keinen Fall wäre zu akzeptieren, dass dies nur aus Sorge vor weiteren Angriffen aus der Ecke des Heidelbergers Appells (Reuss etc.) unterbleibt. [3]</p>
<p><strong>Eine Open Access Mandate-Politik?</strong></p>
<p>Aber auch das wird alleine nicht ausreichen. Sicher wäre es schon nützlich, wenn sich alle öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen (an Hochschulen und außerhalb von ihnen) auf eine Verpflichtung verständigen würden, ihre WissenschaftlerInnen aufzufordern, die zur Publikation nach abgeschlossener Begutachtung angenommen Werke dem Open-Access-Repository ihrer Institution zur Zweitveröffentlichung zur Verfügung zu stellen.[4]<a href="#_ftn3"></a></p>
<p>Natürlich schnappte auch hier wieder die Falle des „requested vs. required“ zu. Nicht zuletzt aus ethischen, aber auch aus ökonomischen Gründen halte ich persönlich ein „institutional mandate“ für nicht nur vertretbar, sondern auch für erforderlich, also die Verpflichtung eines/r jeden WissenschaftlerIn gegenüber seiner/ihrer Institution und damit gegenüber der Öffentlichkeit, die mit deren Hilfe erstellten Werke frei zugänglich zu machen. Das könnte dadurch geregelt werden, dass nicht nur den AutorInnen, sondern auch deren Institutionen das Zweitpublikationsrecht und zwar nach Open-Access-Prinzipien verbindlich zugestanden würde.</p>
<p>Ich weiß, dass reflexartig der Aufschrei nach Verletzung von Wissenschaftsfreiheit ertönen wird, verkürzt verstanden als positive Publikationsfreiheit, also entscheiden zu dürfen, nicht nur – unbestritten –­­­ ob, wann und wie zu publiziert werden darf, sondern auch „wo“.</p>
<p><strong>Einmal publiziertes Wissen kein privates Eigentum</strong></p>
<p>Wissen, einmal öffentlich gemacht, kann und sollte nicht als privates Eigentum reklamiert werden, schon gar nicht von den verwertenden Organisationen der Verlage, aber auch nicht von den AutorInnen selber. Dass ihnen das erstellte Werk entsprechend den Persönlichkeitsrechten des Urheberrechts ohne Einschränkung zugerechnet wird, wird von Niemandem bestritten.</p>
<p>Entscheiden zu dürfen, dass durch eine kommerzielle Publikation die Nutzung eines Werkes über rechtliche und technische Mittel oder über eine restriktive Preispolitik behindert oder gar unmöglich gemacht wird, kann nicht zu den Freiheitsrechten gehören. Dass dies zudem die Wirtschaft daran hindert, aus den Ideen der Wissenschaft innovative Produkte in dem Ausmaß zu machen, wie es bei freiem Zugriff möglich wäre, sollte als Zusatzargument nicht schaden.</p>
<p><strong>Mut und Ideenreichtum sind gefragt</strong></p>
<p>Im Umfeld von Open Access ist noch viel zu tun, und es wird noch viel darüber gestritten werden. Es sollte erwartet werden, dass die gesetzgebenden politischen Instanzen die Forderungen der jetzt ihnen übermittelten Petitionen aufgreift, zusammen mit den vielen öffentlich gemachten Forderungen aus Bildung und Wissenschaft nach einem flexibleren, freieren und verständlicheren Wissenschaftsurheberrecht.</p>
<p>Für den Dritten Korb der anstehenden Urheberrechtsreform, der ja ein Wissenschaftskorb sein soll(te), ist mehr Mut und Ideenreichtum zur Beantwortung der Fragen gefragt, wie wir mit Wissen und Information in elektronischen Räumen umgehen wollen und wer welche Rechte an öffentlich gemachtem Wissen haben soll. Auch Grundrechte der Gesellschaft können in ihrer Interpretation und durch positive Gesetzgebung an sich ändernde Rahmenbedingungen und neuen Erwartungen der Gesellschaft an größere Freizügigkeit angepasst werden, wenn auch zum Glück nicht gänzlich außer Kraft gesetzt werden.</p>
<hr size="1" />[1] Vgl. OA-barometer 2009: 20% of peer-reviewed articles across all disciplines are now freely available &#8211; http://www.doaj.org/doaj?func=loadTempl&amp;templ=100623&amp;uiLanguage=en.</p>
<p><a href="#_ftnref1">[2]</a> Z.B. die Aussage in der schon 2005 veröffentlichten Studie der DFG“ Publikationsstrategien im Wandel? Ergebnisse einer <a href="http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/evaluation_statistik/programm_evaluation/studie_publikationsstrategien_bericht_dt.pdf">Umfrage </a>zum Publikations- und Rezeptionsverhalten unter besonderer Berücksichtigung von Open Access“ : „ Im Kontrast zu der wenig ausgeprägten Publikationstätigkeit im Open Access befürwortet eine Mehrheit der Befragten quer durch alle Wissenschaftsbereiche eine stärkere Beförderung von Open Access durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft.“  Diese prinzipielle Befürwortung, so ja auch die Einschätzung des Petitionsausschusses, hat sich 2011 sicher noch verstärkt, aber nicht im vergleichbaren Umfang die tatsächliche Open-Access-Bereitschaft.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[3]</a> Vgl. dazu die bei <a href="http://www.iuwis.de">IUWIS </a>recherchierbaren Dokumente</p>
<p><a href="#_ftnref3">[4]</a> Vgl. dazu die Initiativen und Positionspapiere auf der<a href="http://open-access.net/de/allgemeines/was_bedeutet_open_access/initiativen_und_positionspapiere/"> OA-Plattform</a></p>
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		<title>Kommentar zu Steinhauer: Das Recht auf Sichtbarkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 15:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Steinhauer stellt Überlegungen an zum Verhältnis von Open Access und Wissenschaftsfreiheit (Publikationsfreiheit). Wie immer bei Steinhauer fundiert, reflektiert, reich referenziert; in der Regel vorsichtig auf der Grundlage bestehenden Rechts bleibend &#8211; am Ende aber doch auch leicht spekulativ visionär.
Der Volltext des Kommentars mit dem Titel &#8220;Ein Recht auf Sichtbarkeit – aber nicht auch ein Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Steinhauer stellt Überlegungen an zum Verhältnis von Open Access und Wissenschaftsfreiheit (Publikationsfreiheit). Wie immer bei Steinhauer fundiert, reflektiert, reich referenziert; in der Regel vorsichtig auf der Grundlage bestehenden Rechts bleibend &#8211; am Ende aber doch auch leicht spekulativ visionär.</p>
<p>Der Volltext des Kommentars mit dem Titel &#8220;Ein Recht auf Sichtbarkeit – aber nicht auch ein Recht auf Sichtbarwerden?&#8221; kann abgerufen werden als [<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/Kommentar%20zu%20Steinhauer%20OA-Wissenschaftsfreiheit%20240810.doc">Word97</a>] oder  [<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/Kommentar%20zu%20Steinhauer%20OA-Wissenschaftsfreiheit%20240810-PDF.pdf">PDF].</a></p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong>: Steinhauer untersucht mit Blick auf Open Access die Frage von Wissenschaftsfreiheit in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der positiven Publikationsfreiheit, vor allem ob es nicht nur ein Zweitpublikations<em>recht</em> für Autoren im Sinne eines früheren Bundesratsvorschlags zur Änderung von § 38 UrhG geben soll – was Steinhauer bejaht und vom Gesetzgeber fordert -, sondern auch eine Zweitpublikations<em>pflicht</em> der Autoren. Nach intensiver Untersuchung dieser Frage – über eine Diskussion der Publikationen als Dienstwerke, über eine Änderung des Beamten-, Dienst- oder Hochschulrechts – kommt Steinhauer eindeutig zu einer negativen Einschätzung der Zweitpublikationspflicht. Bei der Frage einer Anbietungsverpflichtung gegenüber der eigenen Hochschule (<em>institutional mandate</em>) kommt Steinhauer vorsichtig zu einer leicht positiven Einschätzung, allerdings nur, wenn eine Einspeisung ins Intranet vorgesehen sei. Auch einen gewissen Druck von Förderorganisationen, ihre Projektnehmer zu Open Access-Publikationen (als Zweitpublikation) zu veranlassen, hält Steinhauer durchaus für nachvollziehbar und gerechtfertigt. Für den Gesetzgeber sei es bezüglich Open Access nur sinnvoll, „die freie Entscheidung des Wissenschaftlers für oder gegen Open Access zu gewährleisten“, also weder Open Access zu verbieten noch zu erzwingen, wohl zu ermöglichen. Vorsichtig gibt Steinhauer am Ende zu bedenken, ob nicht den sich in elektronischen Räumen herausbildenden normativen Erwartungen der jeweiligen wissenschaftlichen Communities Priorität gegenüber den reklamierten Rechten einzelner Wissenschaft eingeräumt werden müsse (und damit gegenüber einem individuell begründeten Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit). Sollte es dann nicht nur ein Recht des Autors auf Sichtbarkeit seiner Werke geben, sondern nicht auch ein Recht (der Communities bzw. der Nutzer) auf Sichtbarwerden?</p>
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		<title>Verteidigen Deutscher Hochschulverband und Börsenverein wirklich Wissenschaftsfreiheit oder geht es nur um obsolete Privilegien?</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 15:52:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das „ob, wann und wie“ des Publizierens ist ein exklusives Recht nicht zuletzt wissenschaftlicher Autorinnen und Autoren. Das „wo“ des Publizierens sollte dagegen eher ein einfaches Recht sein, bei dem eine „Schuld“ gegenüber der sie finanzierenden Öffentlichkeit durch ergänzende freie Zugänglichmachung abgetragen werden sollte.
Der Deutsche Hochschulverband und der Börsenverein sehen das offensichtlich ganz anders – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das „ob, wann und wie“ des Publizierens ist ein exklusives Recht nicht zuletzt wissenschaftlicher Autorinnen und Autoren. Das „wo“ des Publizierens sollte dagegen eher ein einfaches Recht sein, bei dem eine „Schuld“ gegenüber der sie finanzierenden Öffentlichkeit durch ergänzende freie Zugänglichmachung abgetragen werden sollte.</p>
<p>Der Deutsche Hochschulverband und der Börsenverein sehen das offensichtlich ganz anders – aber kaum mit länger haltbaren Gründen.</p>
<p>Fast schon triumphierend hat sich der <a href="http://www.verbaende.com/News.php4?m=68038">Börsenverein</a> des Deutschen Buchhandels (BV), zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger (AwV) auf die Seite des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) geschlagen. Dieser hatte in einer <a href="http://www.hochschulverband.de/cms1/pressemitteilung+M5eacaf755f9.html">Pressemitteilung</a> vom 23. März 2010 „vor einer Relativierung des Urheberrechts“ und vor einer Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit gewarnt: „Den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern müsse es als Urhebern vorbehalten bleiben, zu bestimmen, ob, wann, wo und wie sie ihre Werke veröffentlichen.“</p>
<p>Die Positionierung des DHV richtet sich in erster Linie gegen den (unterstellten) Zwang oder Druck der Wissenschaftsorganisationen, nämlich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu veranlassen, „ihre Werke im Rahmen von Open Access-Publikationen kostenlos zur Verfügung stellten“. Ein solches Ansinnen könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass jene eine mit „öffentlichen Mitteln geförderte Vergütung bzw. Besoldung“ erhalten. Der DHV warnt, dass das das Urheberrecht „relativiert“  und „in einen vordergründigen ökonomischen Zusammenhang“ gestellt würde.</p>
<p>Der BV und die AwV setzen noch einiges drauf: „Kein Autor“, so der  Verleger Vittorio Klostermann, „sollte gedrängt werden, seine Werke der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen … Solche Forderungen untergraben die Freiheit der Autoren, ihre Werke in der bestmöglichen Form zu publizieren“. Der Börsenverein nutzt zudem gleich die Gelegenheit, um deutlich die in letzter Zeit immer häufiger gestellte Forderung nach einer &#8220;allgemeinen Wissenschaftsschranke&#8221; für das deutsche Urheberrecht zurückzuweisen: &#8220;Ein modernes wissenschaftliches Informationswesen“ vertrüge, so Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins, „ weder Zwang noch pauschale Schranken. Gerade die Wissenschaft braucht ein starkes Urheberrecht“.</p>
<p>Dem <a href="http://www.hochschulverband.de/cms1/">DHV</a> kann man sicherlich unterstellen, dass ihn die Sorge um Verlust an Wissenschaftsfreiheit umtreibt. Zu gerne nehmen diese Sorge BV und AwV auf. Das ist das seit Jahren betriebene Spiel. Wohlwissend, dass Appelle an hohe (aber kontextlos abstrakte) Werte wie Wissenschaftsfreiheit oder geistiges Eigentum so gut wie sicher allgemeine öffentliche Zustimmung garantieren, bekräftigen auch die kommerziellen Verwerter diese Werte und sichern sich damit auch die Zustimmung zu ihrer Geschäftspolitik: das obige Zitat von Vittorio Klostermann endet entsprechend: „untergraben … zugleich die ökonomischen Grundlagen der Wissenschaftsverlage“.  Und das obige   Börsenvereinszitat führt zu der Folgerung: „Sie ließe keinen Raum mehr für privatwirtschaftliche Verlage“.</p>
<p>Klar, darum geht es, und dagegen ist ja auch nichts einzuwenden, dass Verlage kommerzielle Interessen vertreten. Muss oder darf das aber ideologisch in alter Überbautradition begründet werden? Wäre es nicht angemessener, dass Verlage mehr pragmatisch die Berechtigung dafür, dass sie aus dem mit öffentlichen Mitteln erzeugtem Wissen kommerziell handelbare Informationsprodukte machen, daraus ableiteten, dass sie aus den Ausgangsprodukten der Autoren wirklich neue Mehrwertprodukte machten? Darauf und auf elektronischen Umgebungen angemessene Geschäftsmodelle warten Produzenten und Nutzer von Wissen.</p>
<p>Wissen produzieren, dieses auch in allen medialen Formen darstellen, dessen Qualität bewerten, die Produkte in globale Netze einspeisen, sichtbar, suchbar und nutzbar  machen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern selber bzw. können dafür auf die Hilfe der Bibliotheken oder von Fachgesellschaften zurückgreifen. Ob sie es auf allen Stufen dieses Prozesses selber machen sollen, ist eine andere Frage. Hier ist weiter viel Spielraum für die bisherigen Publikationsprofessionellen.</p>
<p>Müsste in einem starken Urheberrecht nicht ein fairerer und zeitgemäßerer Interessenausgleich zwischen den Beteiligten – den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, ihren Institutionen, den Nutzern, der Öffentlichkeit und den Verwertern – angestrebt werden als bislang? Wobei sich dieser Ausgleich zum einen an den Rechten orientieren müsste, die die Beteiligten an den Prozessen der Wissens- und Informationserzeugung plausibel reklamieren, und zum andern (als Begründung nicht zuletzt der Rechte) an den Leistungen, die die Angesprochenen auf den verschiedenen Stufen von der Wissensproduktion bzw. zu dessen Nutzung erbracht werden.</p>
<p>Müsste nicht im 21. Jahrhundert Schluss damit sein, das Urheberrecht durch ideologisch überhöhte Annahmen und Forderungen herzuleiten, die aus der Mottenkiste des Naturrechts und der romantischen Genietradition des 19. Jahrhunderts stammen? Selbstverständlich ist auch die Wissenschaft längst in ökonomische Prozesse und Ansprüche eingebunden, sowohl mit Blick auf ihre Finanzierung als auch auf ihre Nutzung. Warum gibt es wenige Juristen, wie jetzt Nikolaus <a href="http://www.jura.uni-koeln.de/1512.html">Peifer</a> (Universität zu Köln) auf der <a href="http://www.iri.uni-hannover.de/conference.html">internationalen Commons-Tagung</a> am 18.03.2010 in Hannover, die rechtliche Wege aufzeigen, wie wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren über eine zwingende Vertragsrechtsbestimmung veranlasst werden können, eine Zweitveröffentlichung auf wahlweise einer universitären oder privaten Open Access-Plattform vorzusehen?</p>
<p>Noch weniger gibt es Politiker, wie den Justizsenator der Freien und Hansestadt HamburgTill Steffen, der ein bemerkenswertes <a href="http://www.hamburg.de/themen-und-aktuelles/2164812/2010-03-12-jb-urheberrecht.html">Positionspapier</a> mit dem programmatischen Titel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ vorgelegt hat, die also bereit sind, das bisherige Urheberrecht wirklich und sachbezogen auf den Prüfstand zu stellen.</p>
<p>Deutschland tut sich im internationalen Vergleich mit der Verabschiedung eines Verständnisses von Wissensproduktion besonders schwer, das an individuelle Kreativität und individuell verantwortete Freiheit  gebunden ist. Schon in den Geisteswissenschaften tragen diese Annahmen kaum noch. In den international kollaborativ arbeitenden und auf erhebliche Ressourcen angewiesenen experimentellen und konstruierenden Wissenschaften ist diese Sicht auf Wissenschaft schlicht unhaltbar.</p>
<p>Die Freiheit der Wissenschaft und das Interesse der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind zudem wohl kaum an die  exklusive individuelle Verfügung über das produzierte Wissen gebunden. Angerechnet werden muss in erster Linie die Leistung beim Prozess der Erkenntnisproduktion. Niemand will an den auch urheberrechtlich gesicherten Persönlichkeitsrechten der Autoren und an der Anerkennung der Leistung von Forschergruppen tasten. Aber die Anrechnung geschieht in Bildung und Wissenschaft nicht direkt oder nur unwesentlich über die monetäre Vergütung, und sie sollte nicht über eine exklusive Beanspruchung der Verwertungsrechte (und erst recht nicht über ein Recht zur exklusiven Übertragung dieser Rechte an Dritte) vollzogen werden.</p>
<p>Auch wenn Puristen und Dogmatiker des Urheberrechts und des geistigen Eigentums das vermutlich ganz anders sehen – das Wissen selber mag Eigentum der Wissensproduzenten selber sein (das wird ihnen auch angerechnet) – an den aus dem Wissen entstandenen und zur Publikation vorgesehenen und dann publizierten Werken haben aber auch andere Akteure Rechte.  Es sollte weniger um Freiheit und Eigentum als um Rechte gehen.</p>
<p>Ich komme gerade aus einem <a href="http://www.ences.eu/">ENCES</a>-Urheberrechtsworkshop aus Budapest (23.3.2010), auf dem Prof. Gábor Makara von der Ungarischen Akademie der Wissenschaft und vormals Präsident der mit der deutschen DFG vergleichbaren Ungarischen Forschungsgemeinschaft (<a href="http://www.mta.hu/index.php?id=406&amp;type=0">OTKA</a>) sehr deutlich zwischen den Rechten und den Leistungen der Autoren, der sie tragenden Institutionen und der sie fördernden Institutionen und natürlich auch der Verlage unterschied. Quantifizierungen auf diesem Gebiet sind immer problematisch, aber Makara machte gut plausibel, dass Rechte und Leistungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und der beiden Institutionen ca. 90% ausmachten und nur etwa 10 % die der Verlage.</p>
<p>Unabhängig von den Zahlen ist der Schluss interessant und wichtig, den Ungarn daraus gezogen hat, nämlich dass es nicht angehe, wenn Autoren per Vertrag Rechte an Verlage exklusiv übertragen, die gar nicht umfassend ihre Rechte sind. Makara regte sogar eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher exklusiver Übertragungsverträge an.</p>
<p>Natürlich sollen Forscherinnen und Forscher und Forschergruppen in aller Freiheit darüber entscheiden, was sie forschen (natürlich im Rahmen ihrer Bestellung bzw. ihrer Förderanträge), wann und wie sie etwas veröffentlichen wollen. Auch unbenommen sei es, dass sie ihre Werke kommerziell verwerten lassen dürfen, aber – und das ist der entscheidende Unterschied – nur, wenn garantiert ist, dass die Rechte der Institutionen und der Öffentlichkeit auch gewahrt bleiben. Das ist der alte Locke´sche Gedanke des Eigentums, das als privates mit den Ausschlussmöglichkeiten reklamiert werden kann, wenn  in unverminderter Qualität genug für alle übrig bleibt.</p>
<p>In Ungarn, wie auch in vielen anderen Staaten (z.B. NIH/<a href="http://grants2.nih.gov/grants/guide/notice-files/NOT-OD-05-022.html">USA</a>, <a href="http://www.wellcome.ac.uk/About-us/Policy/Spotlight-issues/Open-access/Guides-and-FAQ/WTD018855.htm">wellcometrust/UK</a>, <a href="http://www.iss.it/chis/?lang=2">ISS</a>/Italien) und wie übrigens in einem <a href="http://ec.europa.eu/research/science-society/index.cfm?fuseaction=public.topic&amp;id=1680">Pilotversuch</a>, der aber immerhin 25% des Fördervolumens umfasst, auch in der EU, wurde entsprechend genau das festgelegt, was jetzt DHV und BV beklagen: Öffentlich finanzierte Autoren werden verpflichtet, ihre Arbeiten auch wenn sie sie kommerziell veröffentlichen, parallel oder mit geringer Verzögerung (Embargo genannt) nach dem Open-Access-Modell in Repositorien ihrer Wahl für den freien Zugriff bereitzustellen.</p>
<p>Wie geht der DHV damit um, wenn bei zunehmend global organisierter Forschung mit der Beteiligung international verteilter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler viele in ihren Ländern ihre Publikationen als Zweitveröffentlichung frei zugänglich machen müssen, während  für die deutschen Co-Autoren das „Paradies“ der freien Entscheidung auch <em>gegen</em> die Zweitpublikation nach dem Open-Access-Modell bestehen bleiben soll? Sollen sich deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler lieber aus der internationalen kollaborativen Wissensproduktion zurückziehen, weil deutsche Prinzipien verletzt würden?</p>
<p>Aber eine nationale Abschottung deutscher Wissenschaft ist unmöglich und von niemandem gewollt. Ohnehin  wäre diese Forderung ein Anachronismus, denn Open Access in einem Land, ist Open Access überall. Oder soll der Zugriff auf internationale Repositorien über Netzsperren gefiltert werden, weil deutsche Verwerter eine Gefährdung ihrer Interessen sehen? Die Wissenschaftsrealität der digital vernetzten Communities erfordert ein progressives Neudenken besonders des Wissenschaftsurheberrechts, dass die Publikation und Distribution im Rahmen der möglichen Wege neu gestaltet – nicht Wege durch Anachronismen und Verknappungsformen versperrt</p>
<p>Die verpflichtende Forderung nach einer offenen Zweitpublikation ist bisher nicht die Politik der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, einschließlich der DFG. Insofern stellt sich die Situation in Deutschland für die Verwerter vergleichsweise moderat dar. Angestrebt wird nicht die Verpflichtung zur Open-Access-Publikation, sondern das Ermöglichen einer Zweitverwertung durch die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selber, z.B., wie auch schon vom Bundesrat im Rahmen des Zweiten Korbs vorgeschlagen, durch eine entsprechende Änderung des § 38 des deutschen Urheberrechtsgesetzes.</p>
<p>Anders als HDV und BV (und früher schon der Heidelberger Appell) unterstellen – aus dem <a href="http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/user_upload/Home/Desiderate_fuer_Dritten_Korb_UrhG.pdf">Vorschlag der Allianz</a> zur Neuregelung des Urheberrechts im Rahmen des anstehenden Dritten Korbs ist klar ersichtlich, dass die Allianz auf ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht setzt, das, noch einmal, aber keineswegs eine Zwangsmaßnahme sein soll: „Dieses Zweitveröffentlichungsrecht, das für den Wissenschaftler keine Pflicht bedeutet, ist notwendig, um ihn in seiner Verhandlungsposition gegenüber großen wissenschaftlichen Verlagen zu stärken. Indem der Wissenschaftler selbst über den Grad der Sichtbarkeit seiner Forschungsergebnisse entscheiden kann, ist seiner Wissenschaftsfreiheit deutlich mehr gedient, als durch das Vorschieben von Riegeln. Er übt dabei in besonderer Weise das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus.“</p>
<p>Die Allianz setzten also nicht auf „required“, sondern auf „requested“, wie die Alternative in der angelsächsischen Diskussion benannt wird (dort übrigens zunehmend in Richtung „required“). Natürlich können auch Institutionen wie die <a href="http://www.dfg.de/download/formulare/12_20/12_20.pdf">DFG</a> den goldenen Open-Access-Weg fördern, also die Einrichtung von speziellen originären Open-Access-Publikationsformen,.</p>
<p>Grundsätzlich zielt die hier von DHV und BV beklagte Politik jedoch auf den grünen Weg ab, d.h. auf die parallele freie Zugänglichmachung auf der Grundlage einer freien Entscheidung der Autoren.</p>
<p>DHV und BV beklagen, dass schon die Empfehlung der Wissenschaftsorganisationen, auch „grün“ zu publizieren einen unangemessenen Druck auf Wissenschaftler ausüben werde. Unklar ist, wie das die Wissenschaftler selbst sehen. Zunehmend mehr Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kommen diesem „Druck“ offenbar bereitwillig nach &#8211; erhöht sich doch dadurch ihre Sichtbarkeit und lässt sich somit leichter erreichen, was in der analogen Zeit recht umständlich über den Versand von Sonder- und Vorabdrucken erreicht wurde, nämlich die zeitnahe Information der Fachcommunity über die eigenen Erkenntnisse.</p>
<p>Erforderlich ist eine offene Diskussion über Vor- und Nachteile alternativer, kommerzieller und offener Publikationsformen. Das Verkünden des vermeintlichen Verschwindens der Wissenschaftsfreiheit durch Open Access trägt nicht unbedingt zur Aufklärung bei. Längst dürfte den meisten Verlagen (z.B. <a href="http://www3.interscience.wiley.com/aboutus/open_access_options.html">Wiley-Blackwell</a>, <a href="http://www.springer.com/open+access/open+choice?SGWID=0-40359-0-0-0">Springer</a>, selbst <a href="http://www.keimform.de/2007/03/08/elsevier-akzeptiert-open-access/">Elsevier</a>) (und Content Providern) klar sein, dass sich auf Dauer nur Geschäftsmodelle des wissenschaftlichen Publizierens halten werden, wenn sie mit dem <a href="http://www.sherpa.ac.uk/romeo/">Open-Access-Paradigma verträglich</a> sind.</p>
<p>Auch wenn sich das Problem der Open-Access-Publikation in mittlerer Perspektive zugunsten dieser wohl selber erledigen wird, jetzt besteht Handlungsbedarf, auch rechtliche Klarheit zu schaffen und dabei Mut zu zeigen, sich auch mit der herrschenden juristischen Meinung und sei es die des Bundesverfassungsgerichts „anzulegen“.</p>
<p>Auch für Initiativen wie das <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/">Aktionsbündnis</a> Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, dessen Sprecher ich auch bin, ist es das eine, sich auf den Boden der herrschenden juristischen und politischen Meinung zu stellen und das jetzt Machbare einzufordern – wie jetzt das Autoren-Zweitveröffentlichungsrecht. Und es ist das andere, das zu artikulieren, was für sinnvoll und notwendig gehalten wird, und sich daran zu machen, auf die öffentliche Meinung so einzuwirken, dass das bislang für unmöglich Gehaltene auch politisch und rechtlich konsensual möglich wird. Anders geht es nicht im demokratischen System und anders vollzieht sich keine Entwicklung.</p>
<p>Der Börsenverein bietet auch jetzt, wie schon so oft Gespräche mit den beteiligten Akteursgruppen an. Oft genug wurden die dann aber abgeblasen, wenn bislang übliche Privilegien, wie die exklusive Übertragung der Rechte der Autoren an die Verwerter, in Frage gestellt werden oder wenn Bibliotheken auf ihrem Auftrag bestehen, ihrer Klientel das publizierte Wissen umfassend zugänglich zu machen. Aber reden wird man trotzdem müssen, um im <a href="http://www.computerundrecht.de/9376.html">Vorfeld des Dritten Korbs</a> auch für das Bundesjustizministerium, das ja die Vorlagen für Regierung und Bundestag erstellen muss, die Perspektiven des Möglichen transparent zu machen.</p>
<p>Der Deutsche Hochschulverband ist gewiss die mächtige Interessenvertretung der Wissenschaft. Es ist davon ausgehen, dass vermutlich die Mehrzahl der etablierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (sagen wir der Altersgruppe über 45 Jahre) die bisherigen Publikationsstrukturen durchaus unterstützt – sind doch die aufgebauten Hierarchien (Herausgeberschaften, Boards von eingeführten und dominanten Zeitschriften mit hohem Impact-Faktor, Gutachter etc.) durchaus positions- um nicht zu sagen macht-/einflusserhaltend. Der Hochschulverband versteht sich aber sicher nicht nur als Lobbyverband der Etablierten, zumal auch er eigentlich davon ausgehen müsste, dass das Open-Access-Paradigma, das ja die kommerzielle Verwertung nicht ausschließt, im genuinen Interesse der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler liegt. Die dies unterstützenden Argumente sind alle ausgetauscht.</p>
<p>Eine umfassende Debatte um ein zeitgemäßes Konzept von Wissenschaftsfreiheit oder geistigem Eigentum (in der Wissenschaft) ist dringend erforderlich. Ist nicht Wissenschaftsfreiheit nicht auch das Recht auf freien Zugang zu den wissenschaftlichen Publikationen, ohne den kein neues Wissen produziert werden kann? Muss nicht der persönliche, in Art. 14, Abs. 1 GG garantierte Anspruch auf Schutz des (auch geistigen) Eigentums stärker als bislang durch die Sozialbindung von Eigentum (gefordert durch Abs. 2 Art. 14 GG) relativiert werden?</p>
<p>Der Aussage, dass Wissen ein Gemeingut (ein Commons) ist, das frei verfügbar sein muss und nicht  „eingezäunt“ werden darf, wird jeder zustimmen können. Allein nutzt dieses Recht nichts, wenn der Zugang zum Wissen tatsächlich mit vielen Zäunen umgeben ist. Der Markt allein kann den freien Zugang und die freien Nutzung, wie sie bis in die jüngste Vergangenheit durch die Bibliotheken garantiert war, offensichtlich nicht mehr garantieren – zu hoch ist der kommerzielle Erwartungsdruck auf den Informationsmärkten geworden.</p>
<p>Sollte sich nicht auch der  DHV von dem romantischen Konzept des unabhängig und allein verantwortlich forschenden Autors verabschieden? Wird die Gesellschaft auf Dauer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in öffentlichen Umgebungen so weitgehende Privilegien zugestehen wollen, wenn die von der Öffentlichkeit zu erbringenden Kosten für die Wissenschaftsproduktion und die akademische Lehre immer höher werden?</p>
<p>Mir ist keine Gruppierung bekannt, die das ob, wann und wie des Publizierens in Frage stellen würde. Dass aber Formen für das „wo“ gefunden werden müssen, die einerseits die kommerzielle Verwertung des mit öffentlichen Mitteln unterstützt produzierte Wissen rechtfertigen und andererseits der Öffentlichkeit die freien Nutzung des von ihr bezahlten Wissens garantieren, scheint mir unabdingbar zu sein, auch wenn es bis dahin noch eine sehr langer Weg  mit manchen Zwischenstopps sein wird.</p>
<p>Der Hochschulverband verwendet die politische Forderung des „bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts“. Soll dies aber wirklich auf hergebrachten Privilegien beruhen, die letztlich eher den Verwertern als den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern selber nutzen? Ein starkes Urheberrecht ist nicht ein das Einzäunen schützendes Recht, sondern eines, das der Wirtschaft Innovationen erleichtert, der Wissenschaft freies Forschen ermöglicht und jedermann in der Gesellschaft Entwicklungsperspektiven eröffnet.</p>
<p>[Dieser Beitrag stellt meine persönliche Sichten dar und ist nicht als offizielles Statement des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zu verstehen (obgleich ich auch Sprecher des Aktionsbündnisses bin). Der NETETHICS-Blog wird von mir auch dafür genutzt, um Positionen auszuloten, die auch in andere Diskussionen einfließen können.]</p>
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		<title>Mit Strafrecht gegen Google Book Search? Cui bonum? Wie wäre es mit einem genehmigungsfreien Zugriff auf vergriffene und verwaiste Werke?</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 16:32:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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Ein Direktor eines Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht weiß natürlich fundierte Ratschläge zu geben, wie man bestehendes Recht, hier das Urheberrecht, auch international durchsetzen kann. Am besten über Klagen. Und da macht Burkhard Hess gleich einige mögliche Kläger und Angeklagte aus, um gegen das vorzugehen, was er das von Google betriebene „Geschäftsmodell [...]]]></description>
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<p>Ein Direktor eines Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht weiß natürlich fundierte Ratschläge zu geben, wie man bestehendes Recht, hier das Urheberrecht, auch international durchsetzen kann. Am besten über Klagen. Und da macht Burkhard Hess gleich einige mögliche Kläger und Angeklagte aus, um gegen das vorzugehen, was er das von Google betriebene „Geschäftsmodell des Rechtsbruchs“ nennt (FAZ 20.11.2009, S. 33). Nur das helfe, um den bisherigen und vermutlich auch weiterlaufenden „Einscannvorgang gerichtlich zu stoppen“.</p>
<p>[ähnlich auch schon: Bernhard Hess:  Das Google Book Search Settlement. Gefahr einer weltweiten Amerikanisierung und Monopolisierung des Urheberrechts? In: Roland Reuß; Volker Rieble (Hrsg.): Autorschaft als Werkherrschaft in digitaler Zeit. Symposium Frankfurt 15. Juli 2009; als Buch bei  Vittorio Klostermann  2009, S 67ff; ebenso als <a href="http://www.klostermann.de/autorschaft.pdf">download</a>]</p>
<p><strong>Eine trickreiche Retourkutsche</strong></p>
<p>Der Vorschlag ist durchaus trickreich: Gegen Google soll in einer Retourkutsche das Mittel der Sammelklage in den Vereinigten Staaten genutzt werden, um im Namen aller ausländischen Autoren Google zu zwingen, das Scannen zu unterlassen bzw. im Sinne des Opt-out-Prinzips alle bislang vorhandenen, ohne explizite Erlaubnis der Rechteinhaber entstandenen Digitisate wieder zu entfernen. Google hatte ja selber beim ersten Settlement versucht, sich durch eine im amerikanischen Recht mögliche class action die Rechtmäßigkeit des Opt-out zu sichern, also erst einmal alles einzuscannen und dann auf Aufforderung von Rechteinhabern die entsprechenden Digitisate wieder zu entfernen.</p>
<p>Burkhard Hess empfiehlt auch gegen die Bibliotheken zu klagen, die, quasi als Rädelsführer, Google bereitwillig das Recht zum Digitalisieren ihrer Bestände erlaubt haben. Ist Hess bewusst, dass von der Präsidentin der (GBS unterstützenden) University of Michigan das Vorgehen von Google als  „legal, ethical, nobel“ bezeichnet wurde (<a href="http://battellemedia.com/archives/002317.php">http://battellemedia.com/archives/002317.php</a>) und dass die Bibliotheken zwar eine Kopie des gesamten eingescannten Materials kostenlos von Google bekommen, aber dass z.B. Michigan aus „deep respect for intellectual property“ rechtsgeschützte Werke dann nicht öffentlich zugänglich macht?  Will Burkhard Hess die Bibliotheken zu Hehlern machen?</p>
<p>Kläger aus Deutschland sollten Autorenverbände und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sein. Ziel einer solchen Klage soll es sein, Google an den Verhandlungstisch zu zwingen, um von Google die ausdrückliche Zustimmung zum Opt-in-Prinzip zu bekommen. Nach dem für das Urheberrecht verbindlichen Opt-in-Prinzip darf nur mit ausdrücklicher Billigung des jeweiligen Rechteinhabers digitalisiert werden. Auch ein Digitalisieren ist ja eine Vervielfältigung des rechtsgeschützten Objekts, und das Recht der Vervielfältigung ist nach deutschem und auch internationalem Urheberrecht bzw. Copyright eines der exklusiven Rechte, die Urhebern bzw. den Verwertern/Verlagen zustehen, die die Verwertungsrechte per Vertrag als Nutzungsrechte erworben haben.</p>
<p><strong>Ist ein Suchindex als eine Vervielfältigung von Werken anzusehen?</strong></p>
<p>Ganz so einfach scheint es allerdings nicht zu sein. Unabhängig davon, dass es mehr als fraglich ist, ob Verbände und der Börsenverein sich noch einmal auf eine Klage gegen Google einlassen wollen &#8211; entschieden ist zudem keinesfalls, ob die bisherige Praxis von Google rechtswidrig war bzw. sie es weiter ist. Hier könnte das normative oder auch teleologische Verständnis von Recht zum Tragen kommen, wie es in der utilitaristischen Tradition in den USA stärker ausgeprägt ist. Das Einscannen durch Google diente ja bislang nicht dem Erstellen von  neuen Kopien, sondern dem Erstellen des Suchindex für die Google-Suchmaschine.</p>
<p>Eine invertierte Datei ist keine Vervielfältigung des Ausgangsobjekts. Und die Anzeige kleiner Ausschnitte (snippets) war in den USA offensichtlich durch das Fair-use-Prinzip gedeckt. Das wäre doch eine nützliche Retourkutsche, wenn in das verkrustete deutsche Urheberrecht etwas ähnlich Flexibles wie das fair use eingeführt würde, anstatt darauf zu setzen, neuen Wirklichkeiten mit den Buchstaben des alten Gesetzes Rechnung tragen zu wollen.</p>
<p><strong>Klagen gegen etwas, was gar nicht existiert?</strong></p>
<p>Das mit der Retourkutsche der Sammelklage ist ja ganz pfiffig, aber etwas albern wird es, wenn Burkhard Hess auch eine Klage in Deutschland selber zu erwägen gibt, um Google daran zu hindern, unauthorisiert eingescannte Bücher auch in den deutschen Markt einzuspielen. Es mag ja so etwas wie eine vorbeugende Feststellungsklage geben, aber die Kriterien dafür dürften hier wohl kaum zutreffen. Der Google Book Bibliotheksdienst ist gar nicht für Deutschland geöffnet. Hess merkt ja selber an, dass der Zugriff auf GBS von Google nur vom USA-Markt aus freigegeben ist. Auch das neue Settlement sieht nichts anderes vor. Dass kundige Interessierte sich über Proxy-Server dennoch Zugriff zu den USA-Beständen verschaffen können, wird man Google kaum anlasten können. Oder möchte Hess gerne sehen, wenn Google per internationalem Recht die technische Möglichkeit eingeräumt würde, solche Proxy-Server zu verbieten?</p>
<p>Wenn Burkhard Hess anmerkt, dass zur Einschätzung der Rechtmäßigkeit der GBS-Dienste „die geschäftsmäßige Verbreitung im europäischen Binnenmarkt“ das Kriterium sei, dann müsste er doch jetzt zufrieden ist. Aber offenbar geht es ihm ums Prinzip. Zwar hat die Digitalisierung deutscher Bücher in den USA tatsächlich keinen Einfluss auf den europäischen Binnenmarkt. Aber Digitalisierung in den USA bleibt nach Hess Rechtsbruch, und dieser muss geahndet werden. Man weiß ja auch nie, was Google dann wirklich tut.</p>
<p><strong>Der Marketingserfolg des Verlags-/Partner-Programms</strong></p>
<p>Allerdings sind  auch jetzt schon der Binnenmarkt der EU und in Deutschland von GBS betroffen, denn natürlich sind in der Tat jede Menge Bücher von deutschen Autoren über das Google Partner-, auch Verlagsprogramm genannt, zugänglich. Ganz legal und entsprechend dem Opt-in-Prinzip. Mehr als 20.000 Verlage haben sich mittlerweile mit Google darauf geeinigt, dass Google deren Bücher einscannt und in einem vom Verlag festzulegendem Ausmaß dann auch zur freien Nutzung bereitstellt, natürlich mit dem Verweis, wer die Rechte an dem Buch hat (hier der Verlag, in der Regel nicht der Autor) und von welchen Quellen, wie amazon, das Buch erworben werden kann. Der Link auf Bibliotheken, aus denen man das nachgewiesene Buch ausleihen könnte, scheint nicht zu funktionieren.</p>
<p>Dieses Programm wird ganz offensichtlich als ein vorzügliches Marketing-Mittel für die Verlage akzeptiert, zumal Google den Verlagen nichts für das Digitalisieren in Rechnung stellt – anders als z.B. bei libreka, dem entsprechenden Dienst des Börsenvereins in Deutschland (immerhin mit ca. 1.200 Verlagen und ca. 100.000 Büchern), wo von den Verlagen für das Einscannen ein Entgelt (ab 15 Euro) zu entrichten ist.</p>
<p><strong>Wer hat Interesse an einem Urheberrechtsschutz für vergriffene und verwaiste Werken?</strong></p>
<p>Bei dem, was Hess beklagt (aber nicht benennt) und wogegen er Klagen empfiehlt, handelt es sich um das schon oben erwähnte Google Book Bibliotheksprogramm. Unproblematisch sind hier natürlich die ohnehin gemeinfreien Werke (die bislang einzige deutsche Bibliothek, die an dem Programm teilnimmt, nämlich die Bayerische Staatsbibliothek, erlaubt übrigens  lediglich das Einscannen dieser Werke). Zur Debatte stehen durch das Bibliotheksprogramm die vergriffenen Werke, also Bücher, die noch unter Urheberrechtsschutz stehen, aber nicht mehr auf dem Markt käuflich erhältlich sind, und verwaiste Werke, also Werke, die zeitlich ebenfalls noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, für die aber keine Rechteinhaber bislang ausgemacht werden können.</p>
<p>Wer hat Interesse an einem Urheberrechtsschutz bei vergriffenen und verwaisten Werken, und welche Rechte werden bei einer Digitalisierung und der geringfügigen Anzeige von kleinen Teilen aus diesen Werken (so wie die snippets bei Google) verletzt? Persönlichkeitsrechte wohl kaum. Veröffentlicht sind diese Werke ja schon. Diese Entscheidung hatten die Urheber schon getroffen. Niemand bezweifelt oder verletzt das Attributionsrecht, also das Recht auf Nennen des Autornamens, und von einer Entstellung des Werkes kann auch bei GBS nicht die Rede sein, auch wenn leider die Scann-Ergebnisse oft zu wünschen übrig lassen.</p>
<p><strong>Erlaubnisfrei, nicht unbedingt entgeltfrei</strong></p>
<p>Was die Verwertungsrechte der Urheber angeht – diese sind, auch entsprechend eindeutigen obersten Gerichtsentscheidungen, nicht grenzenlos. Sie sind in ihrem Ausmaß auch in Relation zum Interesse der Öffentlichkeit, zum Gemeinwohlinteresse, zu stellen. Vergriffene und verwaiste Werke sind schon veröffentlicht und sind damit Teil der Kultur geworden, die von jedermann genutzt werden kann. Das muss nicht kostenlos sein; aber es muss erlaubnisfrei sein.</p>
<p>Könnte es nicht eine Herausforderung an die Rechtswissenschaft sein, sich an der Ausgestaltung eines Rechts zu beteiligen, das z.B. die erlaubnisfreie (nicht unbedingt entgeltfreie) Nutzung von vergriffenen und verwaisten Werken möglich machte und das den gewandelten normativen Erwartungen für den Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen Rechnung tragen kann, anstatt nur das bestehende Recht zu interpretieren?</p>
<p><strong>Google – etwa auch List der Vernunft?</strong></p>
<p>In einer späteren Rückschau werden wir Google möglicherweise dankbar sein – und diese Vermutung hat immerhin der Direktor des Max-Planck-Instituts für  Geistiges Eigentum .. in München, Prof. Reto Hilty, öffentlich auf einer vom Justizministerium veranstalteten Tagung im sommer 2009 in Berlin geäußert – , dass Google mit einem dogmatisch vielleicht bedenklichen, aber vom Nutzen her sinnvollen Verständnis von Urheberrecht Bewegung in die verkrusteten Rechtsstrukturen gebracht hat. Man kann diesen Google-Effekt schon jetzt erkennen.</p>
<p>Aus der EU, anders als aus Deutschland, kommen deutliche Zeichen (z.B. von Viviane Reding, Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien), dass man durchaus einiges Verständnis für das Google´sche Modell hat und dass es höchste Zeit wird, z.B. mit Blick auf verwaiste Werke, in Europa ein elektronischen Umgebungen angemessenes Urheberrecht zu schaffen.</p>
<p>Ebenso stehen jetzt die Zeichen für den Aufbau von großen, von der öffentlichen Hand getragenen digitalen Bibliotheken günstiger als noch vor wenigen Jahren. Auch hier wäre es sogar besser, nach Kooperationsformen mit einem kapitalintensiven Google zu suchen. Man kann nur noch mal die Michigan-University-Präsidentin zitieren: „We are allowing Google to scan all of our books – those in the public domain and those still in copyright – and they provide our library with a digital copy. We insisted on this for one very important reason: Our library must be able to do what great research libraries do – make it possible to discover knowledge. &#8230;“</p>
<p>Die jetzige Rechtssituation legt  es aber derzeit den hiesigen Bibliotheken nahe, allen voran dem europäischen Vorhaben der Europeana, auf die Digitalisierung der vergriffenen und vor allem der verwaisten Werke, die sich in den Bibliotheksbeständen befinden, zu verzichten. Man kann ihnen kaum vorwerfen, dass sie nicht den Mut haben, zumindest die verwaisten Werke elektronisch verfügbar zu machen – auch wenn die Gefahr, dass sie sich möglichen Sanktionen aussetzen, recht gering ist.</p>
<p><strong>Use it or loose it – oder wie umfassend sollen Rechtspositionen des geistigen Eigentums sein?</strong></p>
<p>Die amerikanische Formel „use it or loose it“ mag  zu flapsig sein; aber dass ein von Rechteinhabern nicht wahrgenommenes Recht – bei vergriffenen Werken sind es bekannte, bei den verwaisten ist es schwierig oder unmöglich, diese auszumachen – es unmöglich macht, die Werke nun auch elektronisch nutzbar zu machen, ist schwer zu vermitteln.  Das Verständnis von (geistigem) Eigentum als einer „umfassendsten Rechtsposition“  zu einer Person (einem Rechteinhaber)  wird an diesem Beispiel besonders fraglich (cf. Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Band I, 2009, 648-652).</p>
<p>Die elektronische Sichtbarkeit der vergriffenen und verwaisten Werke liegt vor allem im Interesse der Wissenschaft. Zwar war der Mehrwerteffekt beim bisherigen GBS mit der Anzeige von kleinen Textausschnitten in der Umgebung der gewählten Suchargumente nicht übermäßig groß, aber doch schon nützlich. Das erweiterte Angebot, wie es im Settlement-1 vorgesehen war und wie es nun im Settlement-2 durch die Begrenzung auf den engeren Markt von USA, Australien, England und Kanada wieder ausgeschlossen ist, wäre aus der Sicht von Bildung und Wissenschaft attraktiv und nützlich für die Öffentlichkeit gewesen.</p>
<p><strong>Was sind in der Wissenschaft direkte finanzielle Entgelte gegenüber Reputationsgewinne?</strong></p>
<p>Ist es denn so schwer zu vermitteln, dass die Mehrzahl der  Wissenschaftler nicht an einer kommerziellen Verwertung ihrer Werke interessiert ist  bzw. dass in den meisten Fällen ohnehin kein oder nur sehr geringer direkter finanzieller Ertrag aus den Werken für die Urheber selber erwartet werden kann? Zählen  nicht vielmehr Sichtbarkeit, Zitierung und Weiterentwicklung der  Arbeiten und die damit verbundenen Reputationsgewinne als entscheidende Kriterien? Die Reputation ist es, die letztlich die Karriere des Wissenschaftlers befördert. Man muss also gar nicht den Idealismus der Forscher bemühen, dass sie sowieso intrinsisch motiviert sind und Neugier ihr Antrieb ist. Sichtbarkeit und Reputation sind die besseren Garanten auch für die materielle Absicherung. Wissenschaftler werden dadurch in der Konsequenz angemessen entgolten.</p>
<p>Daher sind Klagen wie die von Burkhard Hess empfohlenen als ein weiteres Mittel zu Verknappung des Zugriffs auf Wissen abzulehnen. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch auch auf die elektronische Verfügbarkeit des schon publizierten Wissens (wie gesagt: Zugriffsfreiheit, nicht unbedingt Vergütungsfreiheit). Die elektronische Nutzung ist heute nicht mehr ein Sonderfall, sondern der Normalfall geworden. Diesen Normalfall können öffentliche Institutionen wie Bibliotheken wegen anhaltender Rechtsunsicherheit  nur unzureichend einlösen. Der Verweis auf die Verfügbarkeit des analogen Materials (und sei es nur über die Fernleihe) ist keineswegs mehr zu akzeptieren. Bestehende Rechtsansprüche können und dürfen natürlich nicht einfach ins Belieben gestellt und „frei“ kann nicht in jedem Fall wie in „Freibier“ verstanden werden.  Darauf achten schon unsere Gerichte und Juristen wie Burkhard Hess.</p>
<p><strong>In der Tat – Europa kann den Spieß umdrehen. </strong></p>
<p>Das war die Überschrift des Artikels von Burkhard Hess in der FAZ.  Das kann aber nicht bedeuten, eine weitere Verschärfung des europäischen Urheberrechts einzufordern oder sich  auf besitzstandswahrende Klagen einzulassen. Den Spieß umdrehen, könnte auch heißen, im Urheberrecht wieder die Balance zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern herzustellen. Oder anders: den Spieß, der seit gut 20 Jahren immer mehr in Richtung kommerzieller Verwertung zeigt, nun wieder mehr auf die Interessen der Öffentlichkeit an einem freien Zugang zu Wissen und Information zu richten.</p>
<p>Es kann nicht im Interesse der Volkswirtschaft sein, dass einem vergleichsweise doch kleinen Teil der Wirtschaft, wie der Verlagswirtschaft, umfassende Privilegien zugestanden werden, die für den großen Teil der Wirtschaft, der Wissenschaft, des Bildungswesen und der Öffentlichkeit eher Nachteile mit sich bringen. Die Wirtschaft zieht Nutzen aus einem freien Zugriff auf publiziertes Wissen, indem das Reservoir für Innovationen geöffnet bleibt. Wissenschaft und Bildung können ohne die freie Verfügbarkeit über das publizierte Wissen ohnehin nicht leben. Und dass der Öffentlichkeit der Zugriff zu dem Wissen verschlossen sein soll, dessen Produktion  sie selber mit Steuermitteln unterstützt hat, kann ohnehin niemand plausibel machen.</p>
<p>Freien Zugriff zum Wissen der Welt hat Google bislang in dem konsequent verfolgten Freeconomics-Modell verfolgt, auch wenn wir mehr und mehr mit anderer Währung (unseren Daten) für die Google-Dienste bezahlen. Es wäre besser, mit Google in Verhandlungen einzutreten, um das Freeconomics-Modell z.B. für Bildung und Wissenschaft weiter garantiert zu bekommen. Anders: Google kann auch mit Werken aus Bildung und Wissenschaft  Geld verdienen (wie auch immer), solange der Zugriff auf diese Publikationen nach Open-Access-Prinzipien und unter einer Creative-Commons-Lizenz weiter möglich ist. Ist das nicht ein besserer Weg als zu versuchen, über Klagen Zugeständnisse zu erreichen?</p>
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		<title>Verwaiste Werke &#8211; frei zur Lizenzierung für kommerzielle Zwecke?</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 19:25:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der freie Zugang zu digitalisierten verwaisten Werken ist kaum über private Vereinbarungen/Verträge zu gewährleisten, sondern bedarf der Sicherung durch eine Schrankenregelung im Urheberrecht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Deutschland gibt es offenbar zwischen Börsenverein, Deutscher Nationalbibliothek, Deutschem Bibliotheksverband, DFG und VG Wort eine <em>Vereinbarung über die Nutzung verwaister Werke</em>.  Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist leider bislang nicht öffentlich bekannt (ich arbeite jedoch daran, ihn zu bekommen).  Der Stellungnahme des <em>Börsenvereins </em>zum Fragekatalog des BMJ, der den Dritten Korb der Urheberrechtsreform vorbereiten soll, ist jedoch zu entnehmen, dass die <em>VG Wort</em> den Bibliotheken Lizenzen zur Digitalisierung verwaister Werke erteilen soll, so dass diese von eventuellen Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber freigestellt werden können &#8211; natürlich nur, wenn diese eine sorgfältige (erfolglose) Recherche nach den Urhebern nachweisen können (vgl.  <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Juni09.pdf " target="_blank">http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Juni09.pdf </a>- hier S. 16).</p>
<p>Dies ist durchaus eine begrüßenswerte Initiative &#8211; jedenfalls scheint es auf den ersten Blick so zu sein. Klammere ich hier zunächst einmal aus, ob eine vertragliche Lösung eine gesetzlich im Urheberrecht zu  fixierende <em>Schrankenlösung </em>überflüssig macht (dazu: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/verwaisteWerke.pdf und aktuell der Artikel von Land: <a href="http://bat8.inria.fr/~lang/ecrits/liste/orphan-gbs.pdf" target="_blank">http://bat8.inria.fr/~lang/ecrits/liste/orphan-gbs.pdf</a>).</p>
<p>Es fragt sich allerdings, was der <em>Börsenverein </em>bei einer solchen Regelung, die die Bibliotheken in die Lage versetzt, verwaiste Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu suchen hat. Das wird aber in der Börsenvereinsantwort am Ende  sofort deutlich: &#8220;Zu prüfen wird sein, ob diese Lösung außer für Bibliotheken nicht auch für Verlage oder andere dritte Nutzer eröffnet werden sollte, die nach einer gewissenhaften Recherche verwaiste Werke verlegen wollen.&#8221;</p>
<p>Der Weg zur <em>Kommerzialisierung </em>verwaister Werke soll damit eröffnet bzw. erleichtert werden. Auch dagegen ist im Prinzip nichts zu sagen; denn jeder Weg zur Verfügbarkeit verwaister Werke ist durchaus zu begrüßen, allerdings nur dann, wenn durch die kommerzielle Verwertung keine neuen exklusiven Rechte an diesen Werken entstehen.  Das war/ist auch die Forderung der DFG bzw. findet sich in der Resolution der Deutschen UNESCO-Kommission zu den verwaisten Werken wider (   bzw. <a href="http://www.unesco.de/resolution_verwaiste_werke.html?&amp;L=0" target="_blank">http://www.unesco.de/resolution_verwaiste_werke.html?&amp;L=0</a></p>
<p>Nach der Regelung  im Zweiten Korb (§ 52b UrgG) ist jedoch zu befürchten, dass Verlage den Bibliotheken eine öffentliche Zugänglichmachung untersagen können, wenn sie selber dies schon auf ihren kommerziellen Wegen tun, zumal dann, wenn dabei Verfahren des Digital Rights Management zum Einsatz kommen (was so gut wie unweigerlich geschieht).</p>
<p>Der erweiterten Lösung zugunsten der kommerziellen Verwertung wäre also nur dann zuzustimmen, wenn (und dann wohl über eine Schrankenregelung) gesichert wäre, dass die kommerzielle (und damit verknappende) Verwertung nur dann erlaubt ist, wenn die entsprechenden Werke schon über die Digitalisierung der Bibliotheken oder anderer Einrichtungen frei zugänglich gemacht worden sind bzw. wenn die kommerzielle Verwertung die öffentliche Digitalisierung nicht ausschließt. Ich würde die erste Bedingung präferieren.</p>
<p>Der Börsenverein sieht auf Grund der Vereinbarung keine Notwendigkeit für eine Schrankenregelung für den Umgang mit verwaisten Werken, höchstens eine solche, auf Grund derer straftrechtliche Konsequenzen bei der öffentlichen Zugänglichmachung verwaister Werke nicht zu befürchten wären, wenn a) eine sorgfältige Recherche nachgewiesen wird; b) eine Meldung an eine Verwertungsgesellschaft erfolgt ist und c) eine angemessene Gebühr an die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist, um später eventuell auftauchende Ansprüche befriedigen zu können.</p>
<p>(b) ist problematisch genug, denn wie Lang (s. oben) gezeigt, kann die Sicherung von Urheberrechtsansprüchen keineswegs an formale Leistungen wie Melderegister gebunden werden. Aber vor allem (c)  ist dann abzulehnen, wenn auch die Bibliotheken zu dieser Vorleistung gezwungen würden. (c) scheint eher ein Finanzierungsmodell für Verwertungsgesellschaften zu sein, denn bei der Mehrzahl der verwaisten Werke wird vermutlich nie ein Anspruch reklamiert werden. Die Ausweitung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften, schon problematisch genug bei dem Umgang mit den durch das Google/GBS-Settlement zu erwartenden Konsequenzen, wird sicherlich noch einmal von den dafür zuständigen Instanzen zu überprüfen sein.</p>
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