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	<title>Netethics &#187; geistiges Eigentum</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Der BGH geht ein riskantes Spiel beim Wissenschaftsurheberrecht ein</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Apr 2014 20:02:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[EU Copyright Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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		<description><![CDATA[Message:Tatsächlich geht der BGH mit seiner jetzt im Begründungstext veröffentlichten Entscheidung das Risiko ein, dass ein systematisch wichtiger Teilbereich des Urheberrechts, nämlich die Schrankenregelungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft, gänzlich ausgehebelt wird. Der Gesetzgeber sollte ihn bremsen und nicht kommerzielle Nutzungs-/Lizenzrechte über Wissenschafts- und Informationsfreiheit stellen
Nach der BGH-Entscheidung wäre eine Nutzung zu den Bestimmungen in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Message</strong>:Tatsächlich geht der BGH mit seiner jetzt im <a href="http://bit.ly/1eGDvL4">Begründungstext</a> veröffentlichten Entscheidung das Risiko ein, dass ein systematisch wichtiger Teilbereich des Urheberrechts, nämlich die Schrankenregelungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft, gänzlich ausgehebelt wird. Der Gesetzgeber sollte ihn bremsen und nicht kommerzielle Nutzungs-/Lizenzrechte über Wissenschafts- und Informationsfreiheit stellen</p>
<p>Nach der BGH-Entscheidung wäre eine Nutzung zu den Bestimmungen in den Schranken dann nicht mehr geboten, wenn die Verlage ein entsprechendes angemessenes Lizenzangebot zur kommerziellen, individuell abzurechnenden Nutzung vorlegen. Dann gelten eben die Bestimmungen in den Lizenzen. Dass die Verlage das tun – damit ist rasch flächendeckend zu rechnen. Allerdings wird es noch vieler Gerichte und Auslegekunst bedürfen, um zu operationalisieren, was „geboten“ wirklich meint, was „angemessen“, was „zumutbar“, welche Gebühren zu bezahlen sind, wie das alles abgerechnet werden soll, …</p>
<p>Man mag darüber streiten, ob den Gerichten gar nichts anderes übrigbleibt, als die Normen in den bestehenden Gesetzen so auszulegen, wie sie es seit einigen Jahren tun – immer konsequenter in der Umwandlung des Urheberrechts in ein Handels- oder Vertragsrecht. Die Vorgaben der Gesetze sind aber keine Gesetze der Natur. Der Gesetzgeber wird sich entscheiden müssen, ob er wirklich dem (vermittelten) Eigentumsanspruch der kommerziellen Verwerter einen höheren Rechtsanspruch zugestehen will als Wissenschaftsfreiheit und Informationsfreiheit für wissenschaftliche Forschung und Ausbildung und ob er wirklich umfassenden Lizenzregelungen Priorität gegenüber rechtlich verbindlichen Schrankenregelungen geben will.</p>
<p>Grundrechte kann auch der Gesetzgeber nicht ignorieren oder gar abschaffen. Aber zu deren Spezifizierung in positive Gesetze hat er einen großen Spielraum. Einhalt gebieten der Kommerzialisierung des Urheberrechts kann der Gesetzgeber nur dann, wenn er sich entschließt, das Wissenschaftsurheberrecht (welches es so natürlich als selbständige Einheit nicht gibt) in Richtung einer umfassenden Wissenschaftsklausel zu revidieren. Dazu muss die Bundesregierung aber die dicken Bretter in der EU etwas intensiver bohren, als sie es bislang getan hat. Die Zeit dafür ist durch eine gewisse Umbruchstimmung in der EU-Kommission in Sachen Urheberrecht günstig.</p>
<p>Die bisherigen auf Bildung und Wissenschaft bezogenen kleinteiligen, im Gesetz verstreuten und kaum verständlichen Schrankenregelungen haben sich wohl erst einmal erledigt. Bleiben sie doch, werden die Gerichte und viele begutachtende Wissenschaftler weiter Orgien einer scholastischen Hermeneutik feiern dürfen. Das ist jetzt als Folge der vom BGH beschlossenen Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und der Rückverweisung des Streitfalls an dieses Gericht zu erwarten. Geklärt bzw. verbindlich festgelegt (nachvollziehbar natürlich nicht) mag jetzt sein, welchen Umfang „veröffentlichte kleine Teiles eines Werke“ haben dürfen (12%), aber nun stehen die Semantik und Pragmatik von „geboten“, „angemessen“, „zumutbar“, … an. Good luck!</p>
<p><strong>Im Einzelnen zur aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></p>
<p><strong></strong>Es ging über zwei Instanzen um eine Klage eines Verlags (Kröner) gegen eine als zu weitgehend angesehene Auslegung von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch die Fernuniversität Hagen. Die <a href="http://bit.ly/1eGDvL4">schriftliche Begründung</a> zu diesem Urteil, das schon im November 2013 gesprochen wurde, liegt erst jetzt vor.</p>
<p><strong>Fernunterricht und eLearning gehören zu § 52a</strong></p>
<p>Einiges ist durch das Urteil jetzt wohl endgültig und auch ganz gut geklärt, z.B. dass auch Fernunterricht und damit wohl auch alle Formen von eLearning durch § 52a begünstigt werden und dass es unerheblich ist, wie viele Lernende in einem Kurs eingeschrieben sind (im konkreten Fall handelte es sich um ca. 4.000 Studierende, die den Kurs „Einführung in die Psychologie“ belegt hatten).</p>
<p><strong>Die Hürde des Dreistufentests</strong></p>
<p>Etwas subtiler in der Begründung ist die Auslegung des BGH, der, anders als noch das Oberlandesgericht Stuttgart, bei der durch die Fernuniversität ermöglichten konkreten Nutzung für den Unterricht weder einen Verstoß gegen die erste Stufe des Dreistufentests (Nutzung nur in Sonderfällen) noch einen Verstoß gegen die zweite Stufe (normale Verwertung eines Werkes) sieht. Der national und international als verbindlich angesehene Dreistufentest ist ja sozusagen der Lakmustest für die Gültigkeit einer Schranke im Urheberrecht bzw. für die Rechtmäßigkeit einer Anwendung einer Schranke bei der konkreten Nutzung. Die Fernuniversität Hagen habe, so der BGH, in diesem Sinne korrekt gehandelt. Nicht zuletzt deshalb wurde das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben. Auch für die Zukunft ist kaum mit einer „Bestrafung“ zu rechnen. Aber das ist nicht die ganze Geschichte, wie wir gleich mit Blick auf die dritte Stufe sehen werden. Und jede Stufe muss den Test bestehen. Ein 2:1 reicht nicht.</p>
<p><strong>&#8220;Im&#8221; bedeutet nicht &#8220;im&#8221;</strong></p>
<p>Zum erfreulichen Ergebnis des BGH ist auch rechnen, dass nach nun höchstrichterlicher Entscheidung bei der 52a-Vorschrift „zur Veranschaulichung im Unterricht“ das „im“ nicht länger wörtlich ausgelegt werden muss. Die Zugänglichmachung im Unterricht sei „nicht durch die zeitlichen und räumlichen Grenzen des Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere Zeiten (wie die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts) und Orte (etwa den häuslichen Arbeitsplatz) erstrecken“.</p>
<p><strong>Teleologisch auszulegen</strong></p>
<p>Der BGH kommentiert lebensklug, dass die „Vorschrift praktisch bedeutungslos“ wäre, wenn „im“ tatsächlich nur wörtlich „im“ bedeuten sollte. Der BGH folgt hier offensichtlich dem, was die Juristen die teleologische Auslegung einer Norm nennen. Was ist der Sinn und Zweck einer Norm? Aber tut der BGH dies insgesamt? Bei der teleologischen Auslegung „ muss insbesondere Rücksicht auf aktuelle Lebensbedürfnisse, bestehende Wertvorstellungen sowie moderne wissenschaftliche Erkenntnisse genommen werden“ (so die Auslegung bei <a href="http://www.juraforum.de/lexikon/auslegung">JURAFORUM</a>). Da wird man im BGH-Urteil Zweifel haben dürfen.</p>
<p><strong>Nach 52a darf gedruckt und gespeichert, nach 52b nur gedruckt werden<br />
</strong></p>
<p>Kompliziert, aber interessant, dass der BGH &#8211; anders als in seiner <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=54fcbae53720e6e164b87ca6dee82493&amp;nr=63429&amp;pos=0&amp;anz=2">Argumentation bei einer Klage</a> gegen eine Nutzung von § 52b UrhG &#8211; es für 52a nicht für verboten hält,  dass Hochschulangehörige/Studierende “kleine Teile eines Werkes” (s.  dazu weiter unten) ausdrucken und/oder speichern. Der  Fall läge hier  bei 52a anders als bei 52b, weil es sich bei letzterem nicht um kleine  Teile, sondern um gesamte Werke handele, die die Bibliothek aus ihren  Beständen digitalisiert hatte. Diese dürften zwar nach 52b auf Papier  ausgedruckt werden, aber ein Abspeichern sei hier nicht erlaubt, da die Gefahr einer  unerlaubten Vervielfältigung zu groß wäre. Dieses  Abspeicherverbot gelte, obwohl das Abspeichern  zwar nach § 53 als  Privatkopie erlaubt sei; aber den Bibliotheken wäre es untersagt, die  entsprechende Abspeicherfunktion hardwaremäßig bereitzuhalten. Offenbar  war aber auch dem BGH die Frage des Speichern und Ausdruckens nach 52b  dann doch so schwierig bzw. unmöglich zu entscheiden, dass er u.a. diese Frage dem  Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Der müsse überprüfen, ob Ausdrucken und/oder Speichern mit  Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG kompatibel sei.</p>
<p><strong>Was immer auch &#8220;kleine Teile eines Werks&#8221; bei § 52a bedeuten sollen</strong></p>
<p>Ob andere Festlegungen des Gerichts, wie z.B. dass die Bedeutung von „kleinen Teilen eines Werkes“ „12% des Gesamtumfangs“ oder „höchstes 100 Seiten“ sein solle und dass dabei auch kein Unterschied zwischen Unterricht an Schulen und dem an Hochschulen auszumachen sei, ebenso teleologisch angemessen sind, sei dahingestellt. Aber das gehört ohnehin zum Teil der scholastischen Hermeneutik, der, oft genug satireverdächtig, sich die Gerichte bei der Interpretation des Gesetzes meinen bedienen zu müssen.</p>
<p><strong>Der Satz mit fatalen Folgen</strong></p>
<p>Das wirkliche Problem des Urteils, das damit verheerenden Schaden anrichten kann, liegt in dem einen Satz:</p>
<p>&#8220;Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 &#8211; Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).&#8221;</p>
<p><strong>Was ist &#8220;geboten&#8221;?</strong></p>
<p>Der BGH folgt also einer strikten Auslegung dessen, was in § 52a „geboten“ heißen soll und verbindet dies mit dem Primat eines kommerziellen Nutzungsangebots gegenüber der Schrankenregelung insgesamt. Das Prädikat „geboten“ kommt an verschiedenen Stellen im Urheberrechtsgesetz vor, aber in der Regel bedeutet die Semantik von „geboten“ dann: „geboten durch den Zweck“; entscheidend ist dabei nicht, ob das Werk<em> </em>urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ob es kostenpflichtig ist oder nicht. Strenge Teleologie also! Was für den Unterricht geboten ist, kann/darf nur der Lehrende entscheiden, was für die Nutzung in der Wissenschaft geboten ist, kann nur jeder Wissenschaftler entscheiden. Wenn die Bedeutung von „geboten“ weitergehend sein soll, muss dies wohl explizit festgelegt sein.</p>
<p>So geschehen in § 53a UrhG (Kopienversand auf Bestellung). Dort wird die Übermittlung (und die dafür erforderliche Vervielfältigung) elektronischer Werke u.a. dann nicht als „zulässig“ angesehen, wenn der Zugang zu den Beiträgen „mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglich wird“. Anders § 52a. Diese Norm enthält nur die Bedingung für „geboten“: „zu dem jeweiligen Zweck“ und wenn es für nicht kommerzielle Zwecke geschieht. Der Primat der kommerziellen Lizenz sollte also eigentlich nicht auf § 52a angewendet werden. Aber was heißt schon „eigentlich“. In der Praxis geschieht das schon durch andere Rechtsprechungen, z.B. durch die <a href="http://www.uni-marburg.de/bis/fachinfo/infwiso/infjur/urheberrecht52a.pdf">Entscheidung des Oberlandesgerichts</a> München im März 2011 im Rechtsstreit zwischen der VG Wort und den Bundesländern um die Vergütung für die Nutzung entsprechend § 52a UrhG.</p>
<p><strong>Gibt es gegen ein Urteil des BGHs ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?</strong></p>
<p>Der BGH hat nun entschieden mit der höchst möglichen Kompetenz, wenn auch für den nicht-juristischen Verstand kontra-intuitiv, und dagegen ist wohl kein Widerspruch möglich. Oder kann man etwa gegen ein BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn man es nicht für verfassungsgemäß hält, dass der vermittelte Eigentumsanspruch eines kommerziellen Verwerters höhere Priorität haben soll als von Wissenschaftsfreiheit und Informationsfreiheit für Forschung und Ausbildung? Der Verwerter hat diesen Eigentumsanspruch doch nicht per se, sondern hat ihn erst durch die vertragliche Übertragung der den Urhebern zustehenden Verwertungsrechte als Nutzungsrechte an die Verlage erworben, ohne dass der Eigentumsanspruch des Urhebers damit aufgehoben würde. Das ist offenbar etwas ganz anderes, als wenn ein Haus als Eigentum eines x jetzt an y verkauft wird. Dann ist x gänzlich raus aus dem Anspruch. Beim materiellen Eigentum gibt es kein Jein. Aber das ist für die Diskussion hier ein zu weites Feld.</p>
<p><strong>Weiter mit scholastischer Hermeneutik</strong></p>
<p>Der BGH knüpft den Verwertungsprimat allerdings an Bedingungen und damit kommt, wie zu erwarten, ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff ins Spiel, nämlich „angemessen“, und damit ein weiteres, die Gerichte weiter zu beschäftigendes Objekt für scholastische Hermeneutik. Zu berücksichtigen wird dabei auch sein, dass „angemessen“ in der englischen Version der InfoSoc Richtlinie von 2001 „fair“ heißt und in der deutschen Version „gerecht“. Hier wird es fast ethisch-philosophisch.</p>
<p><strong>Was ist angemessen? &#8211; die Millionen-Euro-Frage</strong></p>
<p>Der BGH verbindet „angemessen“ in erster Linie mit der Preisgestaltung. Das Lizenzangebot muss aber auch unschwer auffindbar sein, und das dann zu nutzende Werk bzw. die Werkstücke aus ihm müssen schnell und unproblematisch verfügbar sein. Gewiss sind noch andere Bedeutungen von „angemessen“ sinnvoll, die der BGH vielleicht nicht kennt, z.B. dass es für lizenzierte Nutzung keine weiteren DRM-gesteuerten Nutzungseinschränkungen für Ausdrucken und Speichern geben darf oder es für weitergehende Analysen wie Text und Data Mining oder automatisches Indexing/Abstracting oder automatische Übersetzung keine Verbote gibt. Das sind erforderliche, angemessene und legitime Nutzungszwecke, die nicht durch Lizenzierungen negiert werden dürfen.</p>
<p>Die Vorgaben des BGH für „angemessen“ enthalten also auch wieder unbestimmte Rechtsbegriffe, die es erst wieder auszulegen gilt. Das macht für die konkreten Bedingungen von &#8220;angemessen&#8221; der BGH nicht selbst; vielmehr hebt er das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist sein Urteil an eben dieses Gericht zurück mit dem Auftrag, das festzulegen oder gar zu operationalisieren, welches Lizenzangebot unter welchen Bedingungen unter den vielfältigen Nutzungssituationen als angemessen anzusehen ist. Kann man diesem Auftrag eindeutig entsprechen, hätte man auch ein klares Ausschließungskriterium für gebotene Handlungen, die in der Schranke eigentlich zugelassen sein.</p>
<p><strong>Entscheidend ist, wie immer, der Preis</strong></p>
<p>Alles wird sich vermutlich auf die Preisgestaltung konzentrieren. Die beiden anderen Bedingungen sind wohl eher nur Kosmetik: Dass die Bedingung der Zumutbarkeit des Auffindens erfüllt sein muss, kann als gegeben angenommen werden. So gut wie alle kommerziellen Angebote der Verlage sind über das Internet bzw. die Datenbanken der Verlege, wie z.B. <a href="http://www.sciencedirect.com/">ScienceDirect</a>, leicht und schnell einsehbar. Daher kann jeder Nutzer, vor allem die vermittelnde Nutzungsinstanz wie eine Bibliothek sehr schnell Kontakt aufnehmen und eine Lizenz beantragen. Zu beachten ist auch, dass jede individuelle Pay-per-view-Aktion z.B. eines Wissenschaftlers oder eines Kursleiters nicht zu einem Kauf, sondern zu einer Lizenz führt. Eine zusätzliche neue dafür einzurichtende, vom Gesetzgeber vorzuschreibende Datenbank ist wohl kaum noch nötig. Die Bedingung der schnellen Verfügbarkeit wäre im elektronischen Zeitalter ohnehin kein Problem. Entscheidend wird sein, ob die Kosten für die Lizenz angemessen sind. In Zukunft wird für das Problem &#8220;Lizenz oder Schranke&#8221; zu beachten sein,  dass Lizenverträge nicht nur mit Institutionen (i.d.R Bibliotheken) geschlossen werden, sondern dass jede individuelle Pay-per-view/-download-Aktion z.B.  eines Wissenschaftlers oder eines Kursleiters nicht zu einem Kauf des Werks vom Verlag führt, der dann erlaubte, mit dem Werk zu tun, was immer man will,  sondern zu einer (zunächst individuellen) Lizenz.</p>
<p><strong>Was soll es denn kosten?</strong></p>
<p>Im konkreten Rechtsstreit dürfte die Frage einer angemessenen Preisgestaltung Fall einfach zu beantworten sein. Dass die damals der Fernuniversität Hagen vom Kröner-Verlag angebotene Preisgestaltung der Lizenz von 0,10 Euro für jede Seite (erlaubt gewesen wären nach BGH 63 Seiten) und jeden der 4000 Unterrichtsteilnehmer nicht angemessen war, leuchtet ein: Dann wären für die Fernuniversität 25.800 Euro fällig gewesen, und das nur für eine Hochschule und für einen Kurs und nur für diesen in dem speziellen Jahr! Ähnliche Lizenzgebühren (0.125 Euro pro Seite und Teilnehmer) wollte ja auch die VG-Wort in einem Gesamtvertrag gegenüber den Ländern einklagen. Auch dieses Verfahren pendelte <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/2013/03/22/bgh-verweist-verfahren-zu-52a-urhg-zurueck-ans-olg-muenchen/">zwischen den Gerichten</a> hin und her. Die Länder wären nach dem damaligen Gesamtvertrag für den konkreten Fall bereit gewesen, 13 Euro für eine Nutzung von bis zu 250 Teilnehmer und 3 Euro für jede weitere Gruppe von 250 Teilnehmer zu zahlen, also 3654 Euro im Falle des Psychologiekurses der Fernuniversität Hagen. Zum Vergleich: Beim <a href="http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Rahmenvertrag_zur_Kopierverg%C3%BCtung.pdf">Rahmenvertrag</a> zur (nicht direkt vergleichbaren) Kopiervergütung zwischen den Ländern und VG Wort von 2007 war vorgesehen, pro vergütungspflichtige Kopie einen Betrag von € 0,0103 abzüglich eines Gesamtvertragsnachlasses von 20% zu bezahlen. Das hätte im konkreten Fall ca. 2071 Euro betragen. Welche Spannbreite!</p>
<p><strong>Wie wird es weitergehen? </strong></p>
<p>Das OLG Stuttgart hat vermutlich jetzt nur noch zu prüfen, ob das damalige Angebot des Kröner-Verlags in monetärer Hinsicht angemessen war. Es ist nicht kühn zu vermuten, dass das OLG Stuttgart dies verneinen wird, und dann wäre die Fernuniversität Hagen sozusagen freigesprochen. Ob das OLG jetzt aber tatsächlich und grundsätzlich zu einer Festlegung kommt, was denn in einer Lizenz als angemessen bezüglich der Preisgestaltung anzusehen ist, darf bezweifelt werden. Vermutlich wird bei jedem einzelnem Lizenz-Angebot vor den Gerichten zu klären sein, welche Gebühr sagen wir zwischen 0,0103 und 0,10 Euro pro Seite und Teilnehmer angemessen ist. So gibt es ja auch der Erwägungsgrund (35, Satz 2) der <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32001L0029">InfoSoc Richtlinie von 2001</a> 1 vor: „Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden.“ Vermutlich wird dann aber noch definiert werden müssen, was denn eine Seite ist und wieviel davon abgezogen oder addiert werden muss, wenn sich ein Bild oder eine Grafik auf der Seite befindet, …</p>
<p>Dass der EuGH in dieser Sache noch angerufen wird, wie es der BGH in ähnlichen Fällen schon in der Vergangenheit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=63429&amp;pos=0&amp;anz=1">getan</a> hat, ist unwahrscheinlich. Der BGH hat dies im letzten Satz seines Urteils mit der Begründung ausgeschlossen, dass „keine vernünftigen Zweifel daran [bestehen], dass die Annahme des Vorrangs eines angemessenen Vertragsangebots vor der Schrankenregelung des § 52a UrhG mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist &#8230;“.</p>
<p><strong>Besteht eine Pattsituation im Urheberrecht?</strong></p>
<p>Im Grund weiss ein jeder, dass Schrankenregelungen wie 52a keinen Sinn machen und keinen Nutzen bringen. Aber wegfallen kann 52a auch nicht ersatzlos. Eine Nullversion löst kein Problem. Wegfallen wird aber § 52a Ende 2014, wenn Bundesregierung und Bundestag nichts tun. Alle im Bundestag vertretenen Parteien hatten sich in der letzten Legislaturperiode in Richtung einer umfassenden Wissenschaftsschranke bewegt. Jetzt ist es auch sozusagen amtlich, steht also im Koalitionsvertrag: „Wir werden eine Reform des Urheberrechts auf den Weg bringen mit dem Ziel, den wichtigen Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung stärker Rechnung zu tragen und eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einführen.“ Stärker den Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung Rechnung tragen, kann nicht bedeuten: Lizenzierung als Allheilmittel mit Vorrang vor Recht. Und kann daher auch nicht bedeuten, dass mit einer Entfristung von § 52a zu Ende 2014 das Problem einer Wissenschaftsschranke gelöst sei.</p>
<p><strong>Man wird sich anstrengen müssen<br />
</strong></p>
<p>Es wird schwierig, Die alte EU-Richtlinie und der Dreistufentest stehen im Wege. Aber auch das sind keine Naturgesetze, sondern können, wie es der Vorratsspeicher-Richtlinie geschehen ist, gekippt oderrealistischer: neu formuliert werden, wenn man nur will. Es führt kein Weg an einer umfassenden Wissenschaftsklausel vorbei. Deutschland kann hier Vorreiter werden. Das Vergütungsproblem sollte doch ohne Hilfe kleinteiliger Vorgaben und im Geiste von sich abzeichnenden umfassenden (auch kommerziellen) Open-Access-Modellen gelöst werden können.<br />
Drei frühere NETETHICS-Einträge zu Gerichtsentscheidungen zum gleichen Verfahren Kröner vs. Hagen:</p>
<p>Am <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447">4.10.2011</a> &#8211; zum 52a-Urteil des 17. Zivilsenats des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011<br />
Am<a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460"> 6.10.2011</a> &#8211; erneut zum 52a-Urteil des 17. Zivilsenats des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011<br />
<a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=541">Am 15. 4 2012</a> &#8211; zum 52a-Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts  Stuttgart vom 4.12.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>52a im Bundestag &#8211; eine protokollarische „Sternstunde“  und eine Ohrfeige für die Bundesjustizministerin</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=582</link>
		<comments>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=582#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Nov 2012 20:17:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hatte am 8.11.2012 kurz vor Mitternacht in erster Lesung der Verlängerung von § 52a UrhG um weitere zwei Jahre zugestimmt. 2003 wurde die Norm als eine Umsetzung der EU-Richtlinie von 2001 eingeführt und auf Ende 2006 befristet, dann erneut bis 2008 verlängert, dann noch einmal bis 2012 und jetzt bis Ende 2014. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hatte am 8.11.2012 kurz vor Mitternacht in erster Lesung der Verlängerung von § 52a UrhG um weitere zwei Jahre zugestimmt. 2003 wurde die Norm als eine Umsetzung der EU-Richtlinie von 2001 eingeführt und auf Ende 2006 befristet, dann erneut bis 2008 verlängert, dann noch einmal bis 2012 und jetzt bis Ende 2014. Kaum eine Erfolgsgeschichte &#8211; höchstens insofern, als es über einen Zeitraum von fast 10 Jahren bei wohl keiner anderen Norm oder keinem anderen Gesetzentwurf  so viele protokollarisch hinterlegte und dokumentierte Reden aller Parteien gibt. Ein Stück Wissenschaftsgeschichte der Bundesrepublik! Es wurde auch jetzt im Parlament nicht darüber diskutiert, die Reden wurden zu Protokoll gegeben. <a href="http://www.kuhlen.name/ExterneTexte/Urheberrechtsdebatte_2012_protokolle.pdf">Man sollte sie sich anschauen</a>.</p>
<p>Dass Grüne, Linke und auch SPD den blamablen Vorgang der Bundesregierung mit starken Worten („Armutszeugnis“„Leichtfertigkeit“, „peinlich“, „verstolpern“ , „kein Mumm in den Knochen“, „keine solide Gesetzge­bung und verlässliches Regierungshandeln“) kritisieren, dass nun zum dritten Mal nur verlängert wurde, aber keine dauerhafte Lösung vorgelegt wurde, konnte man annehmen. Hier nur ein Zitat von Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): „Es besteht Anlass, zu erwarten, dass von dieser Bundesregierung rein gar nichts mehr zum Wissen­schaftskorb kommen wird – außer der heute diskutierten erneuten Befristung des § 52 a Urheberrechtsgesetz. Das ist erbärmlich angesichts des drängenden Reformbe­darfs“.</p>
<p>Die Kritik artikulierte sich aber auch aus der CDU/CSU-Fraktion, die ja zusammen mit der FDP, und wohl auch in Absprache mit den anderen Parteien, die Verlängerung durch eine eigene Vorlage für den Bundestag sozusagen gerettet hatte. Das Justizministerium hatte aus welchen Gründen auch immer selbst keinen Gesetzentwurf für eine Verlängerung zustande gebracht. Die zu Protokoll  gegebene Rede von Ansgar Heveling  aus eben dieser Fraktion liest sich wie eine schallende Ohrfeige: „Das Bundesjustizministerium ist leider auch in sei­nem dritten Evaluierungsbericht zu keinem Ergebnis ge­kommen und hat – außer einer weiteren Befristung der Schranke – ebenso wenig einen Lösungsvorschlag unter­breitet. … Das Bundesjustizministerium hätte jedenfalls lange Zeit gehabt – drei Jahre, um genau zu sein –, eine Lö­sung vorzulegen. Da dies immer noch nicht geschehen ist, haben wir nun aus der Mitte des Parlaments heraus einen Gesetzentwurf eingebracht.“ Wäre das eine Steilvorlage für einen Rücktritt der Justizministerin ob anhaltender Konzeptionslosigkeit und Untätigkeit im Urheberrechtsgesetzgebungsverfahren? Aber das wagt ja nun niemand wirklich zu fordern. Das Vertrauen von Bildung und Wissenschaft hat sie erst einmal verspielt.</p>
<p>Dass CDU/CSU und FDP zusammen mit der Verabschiedung die Bundesregierung auffordern, „ bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der erneuten Be­fristung einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, mit dem die Norm in eine dauerhafte Urheberrechtsschranke über­führt werden kann“,  könnte durchaus eine Perspektive sein, wenn man nur wüsste, welche Regierung es dann Mitte 2014 geben wird. Hoffentlich ein anderes Justizministerium. Aber auch alle anderen Parteien sehen die Notwendigkeit, sich in Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke zu bewegen, wie es das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ s<a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">eit 2010 gefordert</a> und einen (inzwischen überarbeiteten) Entwurf dafür vorgelegt hatte. Die jetzige Forderung von Seiten CDU/CSU und FDP sollte also auch in anderen Regierungskonstellationen aufgegriffen werde können  – vielleicht sogar noch zeitnäher. Also vorsichtiger Optimismus, dass sich etwas bewegen wird.</p>
<p>Wie schon in der Enquete-Kommission „Internet und Digitale Gesellschaft“ gibt es eine parteiübergreifende große Koalition in Sachen Wissenschaftsurheberrecht und allgemeine Wissenschaftsklausel/-schranke – jedenfalls im Prinzip, was das Ziel angeht. Dieses zu realisieren, wird nicht einfach sein und kontroverse Debatten produzieren. Dafür sind zwischen den Parteien die Vorstellungen z.B. von geistigem Eigentum, Sozialpflichtigkeit von Eigentum, Förderung oder sogar Mandatierung von Open-Access-Publikation, Sicherung und Grenzen von Wissenschafts- bzw. positiver Publikationsfreiheit, auch der Rolle der Verlagswirtschaft und der Nutzerrechte in zunehmend offenen Informationsmärkten zu unterschiedlich und sicher auch die Bereitschaft zu unterschiedlich, die EU-Vorgaben im Urheberrecht kreativ und zeitgemäß zu interpretieren oder diese gar zu ändern.</p>
<p>Aber wann konnte ein Justizministerium sich jemals auf einen solch großen Konsens der Parteien, hier für das anzustrebende Ziel der umfassenden Wissenschaftsschranke, abstützen, und wann wurde jemals ein so großer Kredit aus welchen Gründen auch immer verspielt?</p>
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		<title>Piratenpartei muss eine Doppelstrategie für eine Urheberechtskonzeption entwickeln – sonst verliert sie ihre Kernkompetenz</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Sep 2012 13:29:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Analyse einiger grundlegender Papiere aus der Piratenpartei, vom geltenden Parteiprogramm über das beim letzten Bundesparteitag zur Grundlage weiterer Diskussionen erklärte Neumann-Papier bis hin zum aktuellen Vorschlag aus der Berliner Fraktion (Lauer-Papier), zeigt, dass es nach wie vor keine überzeugende konzeptionelle Basis für eine Urheberrechtspolitik der Piratenpartei gibt. Erforderlich ist zweifelllos eine Doppelstrategie:
Zum einen durchaus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Analyse einiger grundlegender Papiere aus der Piratenpartei, vom geltenden <a href="https://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Urheberrecht_und_nicht-kommerzielle_Vervielf.C3.A4ltigung">Parteiprogramm</a> über das beim letzten Bundesparteitag zur Grundlage weiterer Diskussionen erklärte <a href="http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/07/UrhG_Arguments_FassungBPT2011-2.pdf">Neumann-Papier</a> bis hin zum aktuellen Vorschlag aus der Berliner Fraktion (<a href="http://www.piratenfraktion-berlin.de/2012/09/04/pm-piratenfraktion-berlin-entwurf-urheberrechtsreform-christopher-lauer/">Lauer-Papier</a>), zeigt, dass es nach wie vor keine überzeugende konzeptionelle Basis für eine Urheberrechtspolitik der Piratenpartei gibt. Erforderlich ist zweifelllos eine Doppelstrategie:</p>
<p>Zum einen durchaus an möglich erscheinenden Verbesserungen mitwirken, z.B. alle amtlichen Dokumente urheberrechtsfrei machen. Sinn macht das aber zum andern nur, wenn klare Vorstellungen entwickelt worden sind, in welche Richtung nach Ansicht der Piratenpartei das Urheberrecht (und ob es dann noch Urheberrecht heißen soll?) entwickelt werden sollte. Weder das eine konnte bislang verständlicherweise überzeugend umfassend erarbeitet werden. Noch reicht das bisherige offizielle Dokument im Parteiprogramm als konzeptionelle Basis aus. Eine (keineswegs vollständige) Liste anstehender Auseinandersetzungen mit (17, grundsätzlichen und konkreteren) Themen bzw. Fragen ist dem hier abrufbaren <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/RK-Analyse-urhr-positionen-der-piratenpartei-16092012-PDF.pdf">Volltext </a>zu entnehmen. Ein Beispiel: Ist nicht die Gemeinfreiheit (also das unbeschränkte, nicht weiter festgelegte Nutzungsrecht an gemeinfreien Objekten) der Default-Wert der Nutzungsrechte an immateriellen Objekten und die spezifizierenden proprietären Eigentumsrechte der Verwertung nur die zu rechtfertigende Ausnahme?</p>
<p>Für die weitere Arbeit sollte die Bemerkung von Constanze Kurz beachtet werden, die sie anlässlich eines „Runden Tisch“ Commons im Rahmen des Urheberrechtsdialogs der Piratenpartei gemacht hat: „Es wurde an die Piraten herangetragen, dass sie [sich] viel stärker öffentlich zu bereits entwickelten programmatischen Inhalten zur Urheberrechtsreform äußern und positionieren sollten und zusammen mit Institutionen und Personen, die sich mit verschiedenen Aspekten freier Kultur befassen, weitere Positionen und programmatische Inhalte entwickeln.“ Die Basis muss also viel breiter und kompetenter werden.</p>
<p><a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/RK-Analyse-urhr-positionen-der-piratenpartei-16092012-PDF.pdf">Download zum Volltext</a></p>
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		<title>Geistiges Eigentum geht auch Bildung und Wissenschaft an – aber der Welttag des geistigen Eigentums muss anders als bislang begangen werden</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 01:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zusammenfassung: Das Urheberrecht sollte sich von dem naturrechtlichen Mythos des geistigen Eigentums befreien. Die kommerzielle Verwertung von Wissen und Information hat mit geistigem Eigentum nichts zu tun und muss keineswegs über das Urheberrecht geschützt werden. Die Rahmenbedingungen für KünstlerInnen sind ganz andere als für die in Bildung und Wissenschaft kreativ Tätigen. Die Einheit des Urheberrechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zusammenfassung</strong>: <em>Das Urheberrecht sollte sich von dem naturrechtlichen Mythos des geistigen Eigentums befreien. Die kommerzielle Verwertung von Wissen und Information hat mit geistigem Eigentum nichts zu tun und muss keineswegs über das Urheberrecht geschützt werden. Die Rahmenbedingungen für KünstlerInnen sind ganz andere als für die in Bildung und Wissenschaft kreativ Tätigen. Die Einheit des Urheberrechts sollte entsprechend aufgegeben. Ein spezielles Bildungs- und Wissenschaftsurheberrecht ist erforderlich. Als Urheberrechtsschutz für die in öffentlichen Umgebungen Arbeitenden reichen die Persönlichkeitsrechte aus. Eine kommerzielle Verwertung des mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissens ist nur dann erlaubt, wenn der freie Zugang zu diesem für jedermann ohne Einschränkung garantiert ist. Die Sicherung der kommerziellen Verwertung hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Auch für die Verlagswirtschaft zeichnet sich ab, dass Open Access die allgemeine Norm auf den Wissenschaftsmärkten sein wird. Dadurch ist auch eine Umverteilung der bislang für Informationsinfrastrukturen wie Bibliotheken vorgesehenen Mittel teilweise zugunsten der Finanzierung elektronischer offener Produktions- und Nutzungsmodelle wahrscheinlich.</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<p>Der 26. April ist auch 2012 der Welttag des geistigen Eigentums. Geschützt sind als geistiges Eigentum in erster Linie nicht-materielle Werke jeder Art, und zwar durch das Urheberrecht, und Erfindungen durch das Patentrecht. An diesem Tag melden sich  Informationswirtschaft (Verlage), die Industrie- und Kulturverbände, aber auch die Politik, um einen starke Schutz des geistigen Eigentums als Grundlage jeder kreativen Tätigkeit und damit als unabdingbar für wirtschaftlichen Wachstum und soziale und kulturelle Entwicklung zu reklamieren.</p>
<p>Der Welttag des geistigen Eigentums darf ein guter Grund zum Feiern sein, wenn dieser der Anerkennung der persönlichen geistigen Leistung dient. Dies gehört zweifellos zu den bedeutenden Errungenschaften moderner Gesellschaften. Aber heute, 2012, scheint es eher an der Zeit zu sein, geistiges Eigentum und den Sinn bzw. das Ausmaß seiner Regulierung nicht einfach quasi als Naturgesetz anzusehen, sondern sich darüber einige Gedanken zu machen. Vor allem sich auch darüber Gedanken zu machen, in welchem Ausmaß und von wem die als geistiges Eigentum reklamierten Werke kommerziell genutzt werden dürfen.</p>
<p>Um es nicht zu komplizieren, beschränke ich mich hier auf das Urheberrecht, obgleich ein starkes und lang andauerndes Patentrecht vielleicht noch größere soziale und ökonomische Folgen hat  – man denke nur an die Patente im Bereiche der Medizin und der Life Sciences insgesamt.</p>
<p>Mir geht es in diesem Beitrag um viererlei, wobei ich später detaillierter nur auf Punkt 4 eingehe:</p>
<p>(1)   Ob es so etwas wie geistiges Eigentum überhaupt geben kann, sei dahingestellt. Das ist nicht mein zentraler Punkt hier. Bemerkenswert aber, dass es in der Rechtswissenschaft bis heute keine überzeugende systematische Begründung für das Konstrukt „geistiges Eigentum“ gibt. Geistiges Eigentum ist offensichtlich etwas sehr weitgehend anderes als „Eigentum“ an sich.  Sehr einleuchtend daher, dass das fachlich zuständige Münchener Max-Planck-Institut seit Anfang 2011 sich in zwei Bereiche aufgeteilt hat und  die Bezeichnung „Geistiges Eigentum“ nicht mehr im Namen führt, sondern für den hier einschlägigen Teil den Titel <a title="Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Max-Planck-Institut_f%C3%BCr_Immaterialg%C3%BCter-_und_Wettbewerbsrecht">Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht</a> gewählt hat (mit den Direktoren <a title="Josef Drexl" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Josef_Drexl">Josef Drexl</a> und <a title="Reto M. Hilty" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Reto_M._Hilty">Reto M. Hilty</a>). Das sollte auch zur Entmystifizierung des geistigen Eigentums beitragen. Wie auch immer ─ geistiges Eigentum ist aber zweifellos und in Übereinstimmung mit Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, und anders als immer von den oben erwähnten Institutionen behauptet, kein absolutes abstraktes Recht, sondern muss in seiner Reichweite bzw. in der Festlegung der damit verbundenen Rechte oder auch ihrer Einschränkungen durch positive Gesetze (wie eben das Urheberrecht) bei sich wandelnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen immer wieder neu bestimmt (natürlich nie ganz abgeschafft) werden . Mit der naturrechtlichen Mystifizierung von geistigen Eigentum, welches aber sehr praktisch für die ideologische Rechtfertigung von Verwertungsinteressen ist, sollte über eine etwas andere Interpretation dieses Welttags aufgehört werden.</p>
<p>(2)   Dass der Umgang mit „geistigem Eigentum“ reguliert werden muss und nicht einfach Marktmechanismen überlassen bleiben kann, dürfte klar sein. Bezweifelt werden darf, ob die Regulierung des geistiges Eigentums (hier durch das Urheberrecht) so weitgehend geschehen muss, wie es heute der Fall ist. Noch mehr kann bezweifelt werden, ob der Anspruch auf Schutz der kommerziellen Verwertung der daraus erstellten Werke überhaupt im Urheberrecht geregelt werden muss (nicht umsonst führt das MPI ja jetzt „Wettbewerbsrecht“ im Namen). Nicht zuletzt  kann bezweifelt werden, ob das Urheberrecht so einheitlich sein muss, wie es heute als historische Errungenschaft der Rechtswissenschaft und –politik angesehen wird. Der Regelungsbedarf auf den Unterhaltungs- oder Kulturmärkten ist zweifellos ein anderer als auf den privaten Publikumsmärkten oder in Bildung und Wissenschaften. Letzeres führt zum dritten Problembereich.</p>
<p>(3)   Die öffentliche Diskussion über geistiges Eigentum wird überwiegend mit Blick auf die KünstlerInnen (welche in der Regel mit den Kulturschaffenden gleichgesetzt werden) geführt. Dass Künstler einen Anspruch darauf haben, für die Nutzung ihrer erstellten Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, findet allgemeine Zustimmung und soll hier nicht weiter problematisiert werden. Vielleicht nur der hier bei<a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486"> NETETHICS weiter ausgeführte Hinweis</a>, dass heute Künstler stärker als je zuvor, die Vermarktung ihrer Produkte selber in die Hand nehmen könnten oder dass heute auch andere Vergütungsformen in elektronischen Umgebungen möglich werden (Beispiel Kultur-Flatrate) als über vertragliche Vereinbarungen mit den traditionellen Verlagen oder über die verschiedenen Verwertungsgesellschaften. Aber das ist wohl weiter ihre Entscheidung. Aber ob sie dafür den Schutz des Urheberrechts verlangen können sollen?</p>
<p>(4)   Natürlich, und das wird oft genug übersehen (so auch von der <a href="http://www.youtube.com/watch?v=WGNpisE1G4c">Bundeskanzlerin bei ihrer Rede zum Welttag 2008</a>), sind auch die in Bildung und Wissenschaft Tätigen kreative Kulturschaffende. Mein Punkt ist hier, dass die Rahmenbedingungen, welche die Regulierungsanstrengungen für geistiges Eigentum beeinflussen, grundsätzlich andere sind als bei den Kreativen der Kunst. Daher sollte es unbedingt ein eigenes Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft geben. Darauf gehe ich für den Rest dieses Beitrags etwas näher ein.</p>
<p>Ich  beziehe mich im Folgenden in erster Linie auf Bildung und Wissenschaft in öffentlicher Umgebung, nicht in der Wirtschaft – obgleich, ganz verschieden ist das auch nicht. Wissenschaftsfreiheit sollte auch in privaten Umgebungen gelten.</p>
<p>a)      Ganz als bei auf „eigene Rechnung“ arbeitenden KünstlerInnen, trägt die Öffentlichkeit hier in hohem Maße dazu bei, dass Werke und Ausbildungsleistungen überhaupt geschaffen werden können, bis zu hin zu eher trivial anmutenden Regelungen, dass eigene Aufwendungen dafür auch von der individuellen Steuer abgesetzt werden können. Aber gemeint ist natürlich die über das Gehalt schon geschehene Alimentierung der Leistungen sowie die Bereitstellung einer umfänglichen institutionellen, personellen und technischen, informationellen Infrastruktur, in den letzten Jahren immer mehr auch für die Drittmittelfinanzierung. Die erbrachte Leistung, so sehr sie von der Kreativität und Energie der einzelnen Personen abhängt, sollte vor allem mit Blick auf eine (kommerzielle) Verwertung nicht alleine individuell zugerechnet werden. Das ist mit Blick auf das Patentrecht entsprechend  geregelt. Nicht der Wissenschaftler, sondern die ihn tragenden Institution haben zunächst das Recht zur Patentierung an einer Erfindung.</p>
<p>b)      Sicher ist  auch Kunst immer in den Zusammenhang vergangener Kulturleistungen eingebettet, aber für Bildung und Wissenschaft ist das grundlegend. Jeder Autor hier ist immer auch Nutzer von schon publiziertem Wissen. Und jeder Wissenschaftler erwartet auch, dass dieses Wissen ihm kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Dafür, bislang über die Bibliotheken, aber auch über Fachinformationseinrichtungen und Dokumentlieferdienste, gibt die Öffentlichkeit jedes Jahr Milliardenbeträge aus. Sollte es nicht im Interesse der Wissenschaftler liegen, eine Symmetrie zwischen der eigenen Nutzung der Werke Anderer und der freien Nutzung des eigenes Werks bzw. des Verzichts auf zusätzliche Einnahmen aus dessen kommerziellen Verwertung anzustreben. Ich halte es nicht für angebracht, bei wissenschaftlichen Leistungen von Eigentum zu spreche. Es reicht m.E. aus, das Recht der Anerkennung der Leistungen so stark wie möglich zu machen. Die reputative Anerkennung ist die treibende Kraft für wissenschaftliche Tätigkeit. Wenn doch von Eigentum die Rede sein soll, dann müsste hier Art. 14, Absatz 2 besonders zum Tragen kommen: „Eigentum verpflichtet“. Jeder Wissenschaftler (wie gesagt in öffentlichen Umgebungen) sollte sich verpflichtet fühlen, keine exklusiven Verträge über die Nutzung seiner Werke abzuschließen, wie es heute i.d.R. noch der Fall ist. Und sie sollten sich verpflichtet fühlen, ihr dann gegebenes Zweitverwertungsrecht zugunsten einer freien Verfügbarkeit im Sinne des Open-Access-Paradigmas zu verwenden.</p>
<p>Es spricht nichts dagegen, dass Verlage auf den Wissenschaftsmärkten weiter tätig bleiben. Aber mit geistigem Eigentum oder dem Recht auf Schutz dieses Eigentums hat dies nichts zu tun. Werke produzieren Urheber, die Wirtschaft sorgt dafür, dass sie auf den Märkten sichtbar werden und genutzt werden können. Das ist eine wichtige und anzuerkennende Leistung. Möglich wird sie aber nur dadurch, dass Urheber per Vertrag die ihnen exklusiv zustehenden Verwertungsrechte als exklusive Nutzungsrechte an die Informationswirtschaft, Verlage, abtreten. Sogar in der Regel mit der Konsequenz, dass sie selber gar nicht ihre Werke auf eigene Faust weiter sekundär verwerten können. Das sollte nicht länger möglich sein.</p>
<p>Wenn Wissenschaftler sich nicht zu einer Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit bzw. nicht für eine freie Zugänglichkeit zu ihren Werken verpflichtet fühlen, sollte hier die staatliche Regulierung eingreifen. Wenn es nicht gewollt sein soll, dass der Welttag des geistigen Eigentums im Grunde als Welttag der Vertragsfreiheit oder als Welttags eines umfassenden Handelsrecht gefeiert wird, dann muss etwas geschehen. Das wird ein langer und komplizierter Prozess. Die Grundzüge bzw. die Ziele, die erreicht werden sollten, liegen aber auf der Hand.</p>
<p>(i)                 Um das fundamentale Interesse der in Bildung und Wissenschaft Tätigen zu wahren, reichen die auch schon im jetzigen Urheberrecht verankerten Persönlichkeitsrechte aus. Im Wesentlichen: Recht auf Anerkennung der Autorschaft, Recht auf Veröffentlichen, Recht des Schutz vor Verfälschung des Werks.</p>
<p>(ii)               Eine kommerzielle Verwertung der Werke ist nur möglich, wenn der freie (gemeint ist auch „gebührenfreie“) Zugang zu dem mit öffentlichen Mitteln produzierten Wissen garantiert ist. Es kann nicht, wie bislang, die Aufgabe des Gesetzgebers sein, die <em>bisherigen</em>, aus dem analogen Umfeld stammenden Organisations- und Geschäftsmodelle der Verlagswirtschaft zu finanzieren. Es ist die Herausforderung an die Informationswirtschaft, entsprechende Modelle zu entwickeln. Wenn ihnen das nicht möglich sein sollte, wird die lange Tradition kommerziellen Publizierens zu einem Ende kommen. Aber dazu muss es nicht kommen. Genauso wie die Öffentlichkeit die informationelle Absicherung von Bildung und Wissenschaft über die Bibliotheken finanziert hat, so kann sie es heute für das elektronische Publizieren tun, das kein Vorhalten in vielen Speichern mehr nötig macht.</p>
<p>(iii)             Die vielen Schrankenbestimmungen, die ja dafür gedacht sind, die Nutzung publizierter Materialien auch im elektronischen Medium zu ermöglichen, die aber tatsächlich durch die vielen Einschränkungen dieser Bestimmungen, welche die Verlagswirtschaft erfolgreich gegenüber der  Politik durchgesetzt hat, unbrauchbar sind, sind dann überflüssig. Das mit öffentlichen Mitteln produzierte Mittel ist frei nutzbar. Wer sich dennoch eher an den (Parallel-)Produkten der Verlagswirtschaft orientieren will und darin Mehrwerteffekte sieht, kann das natürlich tun und wird dann dafür bezahlen müssen. Das muss aber nicht mehr über das Urheberrecht geregelt werden.</p>
<p>(iv)              Ein Wissenschaftsurheberrecht kann sehr einfach werden: Im Grunde reichte die Garantie der Persönlichkeitsrechte aus, und als Nutzungsklausel reichte aus, was ja auch schon im <a href="http://www.copyrightcode.eu/">European Copyright Code der Wittem-Gruppe</a> formuliert: die Nutzung publizierten Wissens ist in Bildung und Wissenschaft ohne weitere Einschränkung genehmigungsfrei. Diese letzere Regelung wird dann überflüssig sein, wenn, wie zu erwarten, die Open-Access-Publikation die Norm in Bildung und Wissenschaft sein wird.</p>
<p>Ein langer Weg ­─ aber der Welttag des geistigen Eigentums wird nur dann noch weiter Sinn machen, wenn er, zumindest für Bildung und Wissenschaft, den Weg zur freien Nutzung von Wissen und Information öffnet. Das dürfte, in welcher Form  auch immer, auch  Auswirkungen auf die anderen Publikationsmärkte haben.</p>
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		<item>
		<title>Spinnen III &#8211; nicht vae victis, sondern vae victoribus &#8211; ein juristischer Phyrrus-Sieg einer sich obsolet machenden Verlagswirtschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 18:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.
Schon das Urteil des Landgerichts Stuttgart von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.</p>
<p>Schon das Urteil des <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">Landgerichts Stuttgart</a> von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte überdeutlich gemacht (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447">Spinnen I </a>und <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460">Spinnen II</a> hier in NETETHICS), dass einem Richter fast schon leid tun können, die sich gezwungen sehen, restriktive Auslegungsintelligenz in offenkundig unsinnig formulierte Regulierungsvorschriften des Urheberrechts zu investieren. Nun sattelt das <a href="http://bit.ly/HCAGt3">Oberlandesgericht</a> Stuttgart mit seiner Auslegung der Reichweite von § 52a UrhG (genannt auch die Wissenschaftsschranke) noch drauf und vernichtet damit den Restbestand von einigermaßen nachvollziehbarer Rationalität des Landgerichts.</p>
<p>Macht nicht mehr viel Sinn, sich mit den Einzelheiten des ausführlichen und  sich auf Trivialhermeneutik (vgl. die Interpretationen zu „Veranschaulichung“) abstützenden Urteils auseinanderzusetzen. Das tut z.B. ansatzweise und mit großer Sorge ob der Reformfähigkeit des Urheberrechts <a href="http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html">Thomas Stadler</a>, aber auch die <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/das-ende-der-elektronischen-semesterapparate/">Partei der Linke</a>).</p>
<p><strong>Was man jetzt nicht mehr in der Bildung tun sollen darf</strong></p>
<p>Der Sinn von Schrankenregelungen wie § 52a war ja, in Bildung und Wissenschaft eine genehmigungsfreie elektronische  Nutzung von publizierten Materialien zu ermöglichen. Wie gesagt genehmigungsfrei, nicht vergütungsfrei. Dass es bis heute nicht gelungen ist, in Deutschland praktikable Verfahren für die Vergütung zu entwickeln, ist vielleicht zu beklagen, hat aber mit dem Anspruch der genehmigungsfreien Nutzung nichts zu tun. Dieser soll  jetzt radikal zurückgeschnitten werden.</p>
<p>Ohne Zustimmung der Rechteinhaber darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Kurses und im elektronischen Medium nichts mehr gemacht werden, was den Umfang von drei Seiten aus einem urheberrechtlich geschützten Werk übersteigt: Die anbietende Hochschule darf nicht ohne Zustimmung Material über die drei Seiten hinaus vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (letzteres bedeutet in der Sprache des Urheberrechts, etwas ins Internet stellen) und erst recht darf es den Studierenden nicht möglich gemacht werden, Werkteile über 3 Seiten hinaus als eFile herunterzuladen, zu speichern oder auszudrucken. Auch mehr als 3 Seiten darf man nicht auf dem Bildschirm lesen. Kein freies Streaming!</p>
<p><strong>Rechte haben Studierende, aber wahrnehmen dürfen sie sie nicht</strong></p>
<p>Also wieder ein Jein-Urteil: Wie schon früher ausgeführt (<a href="../?p=460">Spinnen I</a>) haben die Studierenden zwar an sich nach § 53 diese Rechte des Herunterladens, Speicherns und Ausdrucken für ihre eigenen Zwecke, aber die Universitäten dürfen es nicht ermöglichen, dass diese ihre Rechte auch wahrnehmen. Klar, sie dürften es, wenn sie sich auf vertragliche Regelungen mit den Verlagen einließen und zahlten. Hätte Hagen damals das Angebot von Kröner angenommen, wären 36.400 Euro für die Nutzung kleiner Teile des Werks fällig gewesen. War es aber nicht der Sinn von Schranken, im Interesse der Öffentlichkeit, hier von guter Ausbildung, Freiräume der Nutzung auch für Studierende zu schaffen?</p>
<p>Bravo, kann man nur sagen, dass wieder einmal deutlich geworden ist, dass „unser“ Urheberrecht in der Tat ein Handelsrecht geworden. Bräuchten wir dann eigentlich noch ein Urheberrecht?</p>
<p><strong>Erfolgreiches Scheitern</strong></p>
<p>Das Urteil selbst ist natürlich kein Grund für ein „Bravo“. Bravo aber deshalb, weil schon in absehbarer Perspektive das Scheitern der Interessen von Bildung und Wissenschaft vor Gericht, letztlich doch ein mehrfach erfolgreiches Scheitern sein wird:</p>
<p>a)      <strong>Weltfremde Richter.</strong> In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.</p>
<p>b)      <strong>Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen</strong>. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.</p>
<p>c)       <strong>Ziviler Ungehorsam</strong>. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.</p>
<p>d)      <strong>Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. </strong>Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!</p>
<p>e)      <strong>Eine letzte Warnung an die Verlage</strong>. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.</p>
<p>f)       <strong>Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden</strong>. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.</p>
<p>g)      <strong>Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel.</strong> Natürlich kann selbst der nicht gute  §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der <a href="http://www.boersenblatt.net/525581/">Börsenverein fordert</a>. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische  „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft</a>, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag des <a href="http://www.copyrightcode.eu/">European Copyright Code</a> der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie  Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.</p>
<p>h)      <strong>Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen?</strong> Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Socrates">Sokrates</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Johann_Friedrich_Herbart">Herbart</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Dilthey">Dilthey</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/William_James">James</a> oder <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wygotski">Wygotski</a> aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen fünf „Pionieren“  der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: <a href="http://www.monkisch.de/media/4fcbf760aecfee55ffff8401fffffff4.pdf">Geschichte von Psychologie und Psychiatrie</a> – neben vielen anderen frei zugänglichen.</p>
<p>i)        <strong>Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen.</strong> Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege!</p>
<p>j)        <strong>Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. </strong>Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun. Oder möchte er lieber als Held in das Gefängnis und damit in die Geschichte eingehen?</p>
<p><strong>Geistiges Eigentum ist kein absolutes, abstraktes Recht</strong></p>
<p>Um es konstruktiver  ausklingen zu lassen – das Oberlandesgericht hat endlich in aller Offenheit, mit Referenz auf entsprechende Urteile des Bundesverfassungsgerichts, deutlich gemacht, dass es kein absolutes, abstraktes Recht auf geistiges Eigentum gibt. Natürlich kann/darf/soll Eigentum nicht total aus unserem Rechtsbestand getilgt werden. Aber es ist die laufende Aufgabe des Gesetzgebers, durch positive Gesetze den Spielraum für Schutz, aber auch für Einschränkungen von geistigem Eigentum festzulegen.</p>
<p>Daher sind, nebenbei, auch solche Kampagnen, wie die des Handelsblatts, die gegen die angebliche Enteignung der KünstlerInnen durch die Urheberrechtpolitik der Piratenpartei gerichtet sind,  <a href="../?p=502">vollkommen daneben</a>. Peinlich ohnehin die <a href="../?p=497">Stellungnahmen der meisten Künstlerinnen</a>. Der jetzige positive, also gesetzte Stand des Urheberrechts mit seiner eindeutigen Begünstigung der kommerziellen Verwertung wird dem medialen Wandel und vor allem dem Wertewandel beim Umgang mit Wissen und Information nicht gerecht.</p>
<p><strong>PolitikerInnen, VerlegerInnen, AutorInnen, Studierende und Lehrende – tragen Sie den Potenzialen elektronischer Umgebung Rechnung und handeln Sie</strong></p>
<p>Also bitte Sie, PolitikerInnen, machen Sie sich dran, und bitte Sie, VerlegerInnen, bauen Sie die elektronischen Umgebungen angemessenen freien Organisations- und Geschäftsmodelle. Sonst gibt es bald nichts mehr zu regulieren und auch nichts mehr zu verdienen auf den Informationsmärkten.</p>
<p>Und bitte Sie, AutorInnen, beharren Sie nicht länger auf einer monetären Anerkennung, wenn  Sie für Ihre Arbeit ohnehin schon über Ihr Gehalt entlohnt werden. Für die professionelle Karriere reicht die reputative Anerkennung aus. Treten Sie nicht die Ihnen zustehenden Verwertungsrechte exklusiv als Nutzungsrechte an die Verlage ab oder publizieren Sie gleich nach Open Access. Und Sie, Studierende und Lehrende, gehen Sie endlich auf die Barrikaden. Lassen Sie sich das aktuelle Urheberrecht, die Sie behindernden Entscheidungen der Gerichte und die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage nicht länger gefallen!</p>
<p>[Der Beitrag kann auch als <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2012/Spinnen%20III.pdf">PDF </a>heruntergeladen werden]</p>
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		<title>Zur Legitimationsfunktion des geistigen Eigentums – eine Chimäre?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 1 zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne  &#8211; Wie kommt das Handelsblatt dazu, mit der „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne eine Plattform nicht zuletzt für die Interessen der KünstlerInnen/UrheberInnen und für ein starkes Urheberrecht bzw. den Schutz des geistigen Eigentums anzubieten? Es macht natürlich Sinn – hat sich doch das Urheberrecht in den letzten 20 Jahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 1 z</strong>ur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne  &#8211; Wie kommt das Handelsblatt dazu, mit der „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-<a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-ueber-160-statements-zum-urheberrecht/6484234.html">Kampagne</a> eine Plattform nicht zuletzt für die Interessen der KünstlerInnen/UrheberInnen und für ein starkes Urheberrecht bzw. den Schutz des geistigen Eigentums anzubieten? Es macht natürlich Sinn – hat sich doch das Urheberrecht in den letzten 20 Jahren konsequent in Richtung eines Handelsrechts entwickelt. Und so geschieht das schon lange gespielte Spiel auch hier, dass von  Urheberrecht und geistigem Eigentum gesprochen wird, aber Verwerterrecht und Sicherung der Rendite gemeint sind.</p>
<p>Interessen der UrheberInnen an ihrem geistiges Eigentum werden in den Vordergrund gespielt, um nicht zuletzt gegen diejenigen Kampagnen zu führen, die dagegen aufbegehren, dass der Umgang mit Kunst, Bildung und Wissenschaft, Wissenschaft, insgesamt mit Kultur, in erster Linie  unter kommerziellen Gesichtspunkten gesehen wird.</p>
<p><strong>Kulturelles Erbe &#8211; Commons</strong></p>
<p>Kunst, Bildung und Wissenschaft, Wissenschaft, Kultur sind, wenn überhaupt Eigentum, Eigentum aller. Sie gehören zu dem, was in der UNESCO-Sprache das kulturelle Erbe und in der internationalen Fachliteratur zunehmend die Commons genannt wird. Das heißt natürlich nicht, dass die produzierenden Commoners keine Rechte an ihren Produkten, die Kreativen keinen Anspruch auf eine auch materielle Anerkennung ihrer Leistung hätten. Commons sind nicht vogelfrei.</p>
<p><strong>Kreative vor den Karren der Verwerter</strong></p>
<p>Auf alle Statements der „100“ einzugehen, ist hier kaum möglich und macht in den Wiederholungen auch keinen Sinn. In diesem Zusammenhang bleiben die von <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-statements-aus-der-politik/6484084.html">Seiten der Politik geäußerten Meinungen</a>, z.B. von Peter Altmaier, Hans-Peter Friedrich, Renate Künast, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, und die <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-statements-aus-kulturbetrieben/6483342.html">Statements</a> aus den Kulturbetrieben ausgeklammert. Obschon – es ist schon interessant, wie Verlagsprominente, z.B. Philip Welte (Burda Media), Bernd Buchholz (Gruner+Jahr), und natürlich der Vorsteher des Börsenvereins Gottfried Honnefelder, sich für das <em>Urheber</em>recht und das geistige Eigentum engagieren, obwohl sie gar keine UrheberInnen sind und auch kein geistiges Eigentum generiert haben. Aber natürlich, ohne AutorInnen auch keine Verlage.</p>
<p>Es geht mir in diesem Beitrag vor allem um die Einschätzung der kreativ Tätigen selber (dazu näher in <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=497">Teil 2</a>). Wie schon so oft, lassen sich erneut viele (auch hier bei weitem nicht alle)  Kreativen vor den Karren der Verwerter  spannen, wie es spektakulär vor einiger Zeit auch mit dem Heidelberger Appell gegen Open Access geschehen ist (wohl zu Recht eher als <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/5347.html">Open Excess</a> bezeichnet). Oft genug treten die Verwerter auch selber im Pelz des Autors auf. <a href="http://www.neunetz.com/2012/04/05/unter-den-100-handelsblatt-kreativen-sind-47-manager-nur-26-kreativschaffende/">Wie zu erwarten</a>,  sind von den ersten 100 AutorInnen der aktuellen Handelsblatt-Kampagne knapp die Hälfte ManagerInnen, kaum kreative KünstlerInnen. Aber die Überschrift „Kreative gegen Umsonstkultur“ schafft eher breite Zustimmung als „Verlagswirtschaft gegen Umsonstkultur“.</p>
<p><strong>Transformationen</strong></p>
<p>Das Muster der Transformation von kreativen Autoreninteressen auf kommerzielle Nutzungsinteressen ist ja seit Jahren bekannt: Man braucht nur Aktionen von einigermaßen bekannten Menschen zu starten oder zu ermuntern, die das, was sie geistiges Eigentum nennen, bedroht sehen und deshalb in der Öffentlichkeit gegen die Bedroher protestieren.</p>
<p>Plattformen finden sich schnell dafür. Die FAZ ist da immer ein Kandidat dafür, der Börsenverein sowieso, auch der Verband Deutscher Drehbuchautoren mit dem <a href="http://www.drehbuchautoren.de/nachrichten/2012/03/offener-brief-von-51-tatort-autoren-0">Offenen  Brief von 51 Tatort-Autoren</a> oder der <a href="http://www.bdzv.de/recht-und-politik/leistungsschutzrecht-verlage/leistungsschutzrecht-fakten/">Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger</a> mit seinen Aktionen für ein Leistungsschutzrecht, das <a href="http://www.das-syndikat.com/das-syndikat/das-syndikat-sagt-ja/">Syndikat</a> „Autorengruppe deutschsprachige Kriminalliteratur“ mit der „<a href="http://www.ja-zum-urheberrecht.com/">Initiative Ja zum Urheberrecht</a>“ -  und jetzt eben auch das Handelsblatt (<a href="http://netzpolitik.org/2012/%E2%80%9Emein-kopf-gehort-mir-kampagnen%E2%80%9Ejournalismus-vom-feinsten/">Kampagnen„journalismus“</a>).</p>
<p>Abnehmer finden sich ebenso schnell, der <a href="http://www.dradio.de/kulturnachrichten/2012032818/3/">Kulturstaatsminister</a> ist immer schnell dabei („begrüßt Regener-Wutrede zum Urheberrecht“), ebenso der Bayerische Innenminister <a href="http://www.sueddeutsche.de/bayern/csu-auf-konfrontationskurs-herrmann-attackiert-die-piraten-1.1325531">Herrmann</a> von der CSU.</p>
<p><strong>Geistiges Eigentum – ein Tabu-Thema. Mit „geistigem Eigentum“ lässt sich gut Politik machen.</strong></p>
<p>„Geistiges Eigentum“ ist in der medialen und politischen Öffentlichkeit ein Tabu-Thema (dazu ausführlicher im<a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=491"> vierten </a>und <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486">fünften </a>Teil dieser Auseinandersetzung mit der Kampagne). Wer dieses in Frage stellt oder auch nur darüber kritisch reflektiert, wird außerhalb des gesellschaftlichen Konsenses gestellt, zumindest der Ignoranz bezichtigt.</p>
<p>Bedroher des geistigen Eigentums lassen sich immer finden: Beim Heidelberger Appell war es die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der (hanebüchen) vorgeworfen wurde,  WissenschaftlerInnen zur Open-Access-Publikation zu zwingen. Bei der Forderung nach einem Presse-Leistungsschutzrecht für die Presseverleger ist es Google Inc., welches durch Referenzieren auf Presseerzeugnisse die Pressefreiheit bedrohe. Bei den Tatortautoren waren es die <a href="http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/geistiges-eigentum-jeder-mensch-hat-ein-urheberrecht-11706822.html">Hacker</a>, die „Jünger des Netzes“ – und jetzt bei den 100 Autoren sind es die Piraten.</p>
<p>Aktionen mit Appellen für das geistige Eigentum geraten in der Regel zu einem Erfolg, zumindest was die <a href="http://www.mediabiz.de/musik/news/vote-und-quote-branche-stellt-sich-hinter-sven-regener/317879">mediale</a> und politische Resonanz angeht. Alle (na ja, alle Konsens-Alle) sind sich einig: eine Relativierung des geistigen Eigentums käme dem Untergang des Abendlandes gleich. Erst recht sind dann diejenigen der Sargnagel der Kultur, die sich tatsächlich mit dem Konzept des geistigen Eigentums kritisch auseinandersetzen oder diesen als „Kampfbegriff“ in ein anderes Licht zu rücken suchen. Letzteres tun ja nicht nur die Piraten, sondern durchaus auch angesehene Urheberrechtler wie Thomas <a href="http://www.elektrischer-reporter.de/rohstoff/video/143/">Hoeren</a>. Die UrheberrechtlerInnnen haben bis heute keine überzeugende systematische Begründung für ein Konzept des geistigen Eigentums im Urheberrecht entwickelt.</p>
<p>Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Initiativen wie die oben erwähnten sind zweifellos auch Ausdruck einer funktionierenden Öffentlichkeit, in der Interessen vertreten und ausgehandelt werden. Sie sind keinesfalls als plumper Lobbyismus abzutun. Viele der dort, z.B. bei der <a href="http://www.das-syndikat.com/wp-content/uploads/jpg/www_Urheber_Button_klein.jpg">Initiative</a> „Ja zum Urheberrecht“ aufgestellten Forderungen machen ja zweifellos Sinn: „Schutz des Urheberrechtes nicht zuletzt auch als Persönlichkeitsrecht“, „gegenseitiges Wohlverhalten zwischen Kulturschaffenden und Kulturnutzern“, „faire Anpassung der Nutzungsrechte in der digitalen Welt unter demokratischen Prinzipien“, „Anerkennung und Honorierung der Leistungen der Kulturschaffenden“.</p>
<p><strong>„Kampfwort“ „geistiges Eigentum“</strong></p>
<p>Aber muss das alles mit dem „Kampfwort“ „geistiges Eigentum“ begründet werden? Geht es nicht einfach um Rechte, die nicht quasi naturrechtlich wie „geistiges Eigentum“ reklamiert werden können, sondern nicht zuletzt unter veränderten medialen und technischen Rahmenbedingungen (wie jetzt durch das Internet) immer wieder neu verhandelt und dann in positive Gesetz gegossen werden müssen?</p>
<p>Ist es nicht mehr als durchsichtig, dass viele der medial inszenierten Kampagnen (wie jetzt die des Handelsblatts) zugunsten des geistigen Eigentum der Absicherung der kommerziellen Verwertung durch zunehmend große, global agierende Konzerne dienen, obgleich das Urheberrecht ihnen natürlich keine (geistigen) Eigentums- oder auch nur Verwertungsrechte, sondern nur Nutzungsrechte einräumt. Solche Rechte sind in jeder gesellschaftlichen und auch in jeder neuen politischen Konstellation neu auszuhandeln. Aber mit „geistigem Eigentum“ lässt sich gut Politik machen.</p>
<p><strong>Klagen bei anhaltenden Gewinnen der Copyright-Industrien</strong></p>
<p>Kaum jemand wird der Informationswirtschaft oder wie es derzeit wohl treffender heißt: der Copyright-Industrie ihren Anspruch bestreiten können, auch in elektronischen Umgebungen einen gewichtigen Anteil an der Erzeugung des jeweiligen Bruttoinlandprodukts zu haben und dabei auch für Arbeitsplätze zu sorgen, zumal meist für überdurchschnittlich gut bezahlte. Dieser Industrie geht es weiter sehr gut. Deren Klagen, dass Produktpiraterie ihr übermäßig stark schade und daher das Copyright/Urheberrecht weiter intensiviert werden müsse, hat kaum einen realen Hintergrund. Tatsächlich <a href="http://arstechnica.com/tech-policy/news/2011/11/piracy-problems-us-copyright-industries-show-terrific-health.ars">deuten alle Zahlen, zumindest in den USA</a>, deutlich daraufhin, dass „Piraterie“ keineswegs den starken Zuwachs der Copyright-Industrien bremst. Nichts deutet darauf hin, dass die Copyright-Industrien eine Verstärkung der ohnehin starken, sie begünstigenden Copyright-Gesetzgebung brauchen.</p>
<p>Für Deutschland kann das nur bedeuten, dass sich die deutsche Informations- und Verlagswirtschaft dringend dran machen muss, ähnlich innovative Produkte zu entwickeln, wie es der USA-Copyright-Industry weiterhin möglich ist. Das verkehrteste Mittel dazu wäre eine stärkere Urheberrechtsregelung von der Politik zu fordern, wie es immer wieder der Börsenverein verlangt oder die Presseverleger mit der Forderung nach einem eigenen Leistungsschutzrecht im Urheberrecht.</p>
<p>Daher ist die Initiative des Handelsblatts, unter dem Vorwand der Stärkung der Urheberrechte der Kreativen, gänzlich fehl am Platz. Die Kampagne ist schiere partikulare Protektionismuspolitik. Trotzdem ist es interessant, auf die Stimmen der KünstlerInnen selber zu hören, was jetzt in <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=497">Teil 2</a> geschehen soll.</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>KünstlerInnen gegen PiratInnen?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:47:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 2 zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; Ich  konzentriere mich in diesem zweiten Teil auf die Aussagen aus der Gruppe der KünstlerInnen, also nicht auf die der ManagerInnen oder PolitikerInnen. Man wird diesen Kreativen wohl kaum bestreiten können, dass sie die Sorge umtreibt, dass ihnen nicht nur ihre ökonomischen Grundlagen entzogen werde, sondern dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 2 </strong>zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; Ich  konzentriere mich in diesem zweiten Teil auf die Aussagen aus der Gruppe der KünstlerInnen, also nicht auf die der ManagerInnen oder PolitikerInnen. Man wird diesen Kreativen wohl kaum bestreiten können, dass sie die Sorge umtreibt, dass ihnen nicht nur ihre ökonomischen Grundlagen entzogen werde, sondern dass auch der Fortbestand und die Weiterentwicklung kreativer Arbeit überhaupt gefährdet sei, wenn kreative Leistung nicht mehr auch auf monetäre Weise belohnt würde.</p>
<p>Es geht bei diesen Stellungnahmen durchaus differenzierter zu, als es bei dem Anspruch „gegen die politischen Protagonisten: die Piraten“ zu vermuten wäre. Zunächst einige Beispiele, die starke Kritik an (vermeintlichen oder tatsächlichen) Piratenpositionen üben und sich für einen starken Schutz geistigen Eigentums einsetzen. Danach einige Beispiele von Personen, die mit „geistigem Eigentum“ sich schwerer tun und die die aktuellen Konflikte im aktuellen Urheberrecht eher durch dominierende Verwertungsinteressen verursacht sehen.</p>
<p><strong>Zum harten Kern der Kritik an Piraten  &#8211; das Prinzip des geistigen Eigentums muss Grundlage des Urheberrechts bleiben</strong></p>
<p>Katrin <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-statements-von-kuenstlern/6483554.html">Burseg</a> mag Piraten, die regen ihre „schriftstellerische Fantasie“ an, aber die „Forderung der Piratenpartei nach einer Reform des Urheberrechts bedroht jedoch meine berufliche Existenz“ (wieso eigentlich schon die Reform?). Jan <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-joachim-h-faust-jan-fleischhauer-andreas-foehr-julia-franck-julia-friedrichs/6483554-2.html">Fleischauer</a> beklagt den „Sozialismus im Netz“ der Piraten. Andreas <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-joachim-h-faust-jan-fleischhauer-andreas-foehr-julia-franck-julia-friedrichs/6483554-2.html">Föhr</a> vertritt die kühne These, dass „ohne den Schutz geistigen Eigentums es […] wahrscheinlich weder Computer noch Internet [gäbe]“. Hm. <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-maria-furtwaengler-alena-gerber-pater-anselm-gruen-gaby-hauptmann-helge-hesse/6483554-3.html">Alena Gerber</a> sieht strikt den Zusammenhang zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und den Einnahmen der Urheber. Durch Einnahmen „wird eben auch sichergestellt, dass weitere neue Ideen, Inhalte, Innovationen entstehen. Die Forderung der Piraten würde dagegen dazu führen, dass sich die Urheber komplett aus dem Geschäft zurückziehen.</p>
<p>Durchgängig wird, so von Fred <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-statements-von-kuenstlern/6483554.html">Breinersdorfer</a>,  der Schutz „geistiger „Leistung“ mit dem Schutz „geistigen Eigentums“ verwechselt. Pater Anselm Grün fürchtet, dass „ohne Schutz des geistigen Eigentums … es ein Chaos der Gedanken geben [würde]“. Gaby <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-maria-furtwaengler-alena-gerber-pater-anselm-gruen-gaby-hauptmann-helge-hesse/6483554-3.html">Hauptmann</a> sieht keine Schriftsteller, Musiker, Filmemacher, Dramaturgen, Komponisten, Texter mehr, wenn sie an ihren Werken nichts mehr verdienen. Helge <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-maria-furtwaengler-alena-gerber-pater-anselm-gruen-gaby-hauptmann-helge-hesse/6483554-3.html">Hesse</a> befürchtet „die Zerstörung der Medienwirtschaft, wie es sie heute gibt“, wenn das „Urheberrecht ausgehöhlt oder aufgegeben“ wird.</p>
<p>Gisa <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-michal-hvoreck-christoph-ingenhoven-jette-joop-gisa-kloenne-brigitte-kronauer/6483554-4.html">Klönne</a> , ähnlich auch Leslie <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-leslie-mandoki-ingrid-mueller-muench-carolin-otto-franka-potente-moritz-rinke/6483554-6.html">Mandoki</a>, hält das Freiheitsverständnis der Piraten für „Kannibalismus“: „Freiheit bedeutet ja wohl nicht, anderen ihr geistiges Eigentum und somit die Existenzgrundlage zu klauen.“</p>
<p>Marcus <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-tobias-kuenzel-thomas-letocha-marcus-loeber-markus-luepertz-birgit-lutz/6483554-5.html">Loeber</a> verteidigt wohl am radikalsten jedes durch das Urheberrecht gewährte Schutzrecht. Auch ein Abschaffen der 70-Jahre-Regelung käme einer „Enteignung der Nachfahren jedes Urhebers“ gleich. Birgit <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-tobias-kuenzel-thomas-letocha-marcus-loeber-markus-luepertz-birgit-lutz/6483554-5.html">Lutz</a> beklagt, dass eine „<strong>Welt der Umsonstkultur” nur eine arme sein würde. Ebenso befürchtet Ingrid </strong><a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-leslie-mandoki-ingrid-mueller-muench-carolin-otto-franka-potente-moritz-rinke/6483554-6.html">Müller-Münch</a><strong>, dass es „</strong>um die Zukunft einer Gesellschaft, die die Schaffer geistiger Güter nicht mehr honoriert, … erbärmlich aussehen [wird].“ Carolin <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-leslie-mandoki-ingrid-mueller-muench-carolin-otto-franka-potente-moritz-rinke/6483554-6.html">Otto</a> sieht bei einer „Abschaffung des „Urheberrechts“ die Gefahr, dass „die deutsche Kultur und das Wissen in unserem Land nur noch ein Hobby seien“ wird. Starke Worte wählt Ulrich <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-ulrich-schacht-frauke-scheunemann-rayk-wieland-thomas-weymar-juli-zeh/6483554-7.html">Schacht</a>. Er sieht in der Piratenbewegung ein „asoziales Kollektiv”, “klassische Demagogie”, „pure Raubzugsphilosophie“, eine „Dschingiskanisierung des Politischen wie Sozialen“. Thomas <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-ulrich-schacht-frauke-scheunemann-rayk-wieland-thomas-weymar-juli-zeh/6483554-7.html">Weymar</a> ganz knapp: „Kostenlose Inhalte  ist Diebstahl am Geist. Deshalb brauchen wir den Schutz des geistigen Eigentums.”</p>
<p><strong>Aber: Auch das Urheberrecht, vor allem kommerzielle Verwertungs-/Nutzungsrechte und das Konzept des  geistiges Eigentums können von Kulturschaffenden problematisiert werden</strong></p>
<p>Florian <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-statements-von-kuenstlern/6483554.html">Becker</a> sieht, dass auch das existierende Urheberrecht, genauer das Urheberpersönlichkeitsrecht, niemand zwingen kann, das zu veröffentlichen, was noch in dessen „Kopf“ ist. Das ist sicher unbestritten. Niemand, auch nicht die Piraten, will die Persönlichkeitsrechte des Urheberrechts abschaffen. Auch Becker sieht „geistiges Eigentum“ kritisch als „Kampfbegriff, da es in der Auseinandersetzung in erster Linie um handfeste Interessen im Kampf um Nutzungs- und Verwertungsrechte geht.“ Nadeshda <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-statements-von-kuenstlern/6483554.html">Brennicke</a> plädiert, bei aller Sorge um schwindende Ausschüttungen, für freizügige Nutzung digitaler Produkte im Privatbereich. Julia <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-joachim-h-faust-jan-fleischhauer-andreas-foehr-julia-franck-julia-friedrichs/6483554-2.html">Franck</a> blickt sehr klar durch: „ Der Händler erhält alles, der Erzeuger nichts, das ist das Prinzip eines modernen Kolonialismus.“ Maria <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-maria-furtwaengler-alena-gerber-pater-anselm-gruen-gaby-hauptmann-helge-hesse/6483554-3.html">Furtwängler</a> ist „gegen den Diebstahl geistigen Eigentums”, sieht die “Balance“ aber vor allem dadurch gefährdet, dass „nur die Plattformen von der Verteilung kreativer Leistung profitieren“.</p>
<p>Michael <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-michal-hvoreck-christoph-ingenhoven-jette-joop-gisa-kloenne-brigitte-kronauer/6483554-4.html">Hvorecky</a> aus der Slowakei, kaum „an den subventionierten Literaturbetrieb gewöhnt wie deutsche Schriftsteller“ ,  wünscht sich „dass das File-Sharing mit [seinen] Texten stattfindet“. eTexte seien „Lockmittel“ nicht Ersatz. Julia <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-ulrich-schacht-frauke-scheunemann-rayk-wieland-thomas-weymar-juli-zeh/6483554-7.html">Zeh</a> sieht eine gewisse Scheindebatte: Keinesfalls geht es um „alles umsonst für alle“. „Vielmehr muss Ziel des Spiels sein, das Urheberrecht beziehungsweise die Regelung seiner Verwertung an die neuen technischen Bedingungen anzupassen. Ich hoffe sehr, dass die Piraten – wie andere Akteure auch – bemüht sind, in diesem Sinn einen Interessenausgleich zu erarbeiten.“</p>
<p><strong>Eher Unsicherheit oder Angst als fundierte Kritik</strong></p>
<p>Was folgt nun aus all dem? Es ist ja deutlich ersichtlich, dass durch die KünstlerInnen tatsächlich keine Auseinandersetzung mit irgendwelchen programmatischen Positionen der Piratenpartei erfolgt, sondern dass einer großen Unsicherheit, zum Teil auch Angst Ausdruck verliehen wird, dass die Grundlage kreativen Handelns in unserer Gesellschaft gefährdet ist. Es wäre ja an sich für jeden der hier in seinen Ansichten sehr verkürzt wiedergegebenen KünstlerInnen sehr einfach gewesen, sich sachkundig zu machen, was Piraten mit dem Urheberrecht zu tun haben. Die Debatten darüber sind durchweg transparent und offen, auch ergebnisoffen und damit zuweilen auch widersprüchlich. Dazu im <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=494">dritten Teil</a>.</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>Was hat die Piraterie-Kritik der Kulturschaffenden mit der Urheberrechtsprogrammatik der Piratenpartei zu tun?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:46:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 3 zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; In Teil 2 dieser Auseinandersetzung mit der „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne wurde dargelegt, dass die KünstlerInnen-Gruppe keineswegs einheitlich contra „Piraten“ Position bezogen hat. Neben der „harten“ Gruppe, die bedingungslos das Prinzip des geistigen Eigentums verteidigen und als dessen Feinde protagonistisch die Piratenpartei ausmachen, ist bei einem Teil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>Teil 3</strong></em><em><strong> </strong></em>zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; <em>In <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=497">Teil 2</a> dieser Auseinandersetzung mit der </em>„MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne wurde dargelegt, dass die KünstlerInnen-Gruppe keineswegs einheitlich contra „Piraten“ Position bezogen hat. Neben der „harten“ Gruppe, die bedingungslos das Prinzip des geistigen Eigentums verteidigen und als dessen Feinde protagonistisch die Piratenpartei ausmachen, ist bei einem Teil dieser Gruppe durchaus eine differenzierte Skepsis ob der kommerziellen Verwertung der Kulturprodukte durch Dritte (Verlage, Label) und ein Verständnis für deren freizügige private Nutzung zu erkennen.</p>
<p>Was hat das nun alles mit den hier einschlägigen politischen Positionen der Piratenpartei zu tun? Dazu in diesem dritten Teil einige Hintergrundinformation.</p>
<p><strong>Grundsatzprogramm der Piratenpartei von 2006 – einige Eckpunkte</strong></p>
<p>Im schon 2006 beschlossenen <a href="http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/04/Grundsatzprogramm-Piratenpartei.pdf">Grundsatzprogramm</a> der Piratenpartei gibt es nicht mehr als eine Seite zum Thema „Urheberrecht und nicht-kommerzielle Vervielfältigung“. Dort wird die Grundthese vertreten, dass „die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheberrechts … das Potential der aktuellen Entwicklung [beschränken], da sie auf einem veralteten Verständnis von so genanntem „geistigem Eigentum“ basieren, welches der angestrebten Wissens- oder Informationsgesellschaft entgegen steht.”</p>
<p>Ein Desiderat ist zweifellos, dass es bislang kaum eine stringente Argumentation dafür gibt, warum das Konzept des geistigen Eigentums veraltet sein soll. Das mag den Piraten oder den sie Unterstützenden offensichtlich sein, macht aber den Diskurs darüber nicht überflüssig.</p>
<p>Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass die im Urheberrecht verankerten Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk auch von den Piraten in vollem Umfang anerkennt werden (Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Nennen der Autorenschaft, Schutz vor Verzerrung des Werks). Probleme haben sie mit der Regelung der Verwertungsrechte. Diese Rechte der Kreativen werden über vertragliche Vereinbarungen oft genug exklusiv als Nutzungsrechte an die kommerziellen Verwerter abgetreten, ohne dass dabei „dem öffentlichen Interesse an Zugang zu Wissen und Kultur“ angemessen Rechnung getragen wird.</p>
<p>Deutlich erkennbar, dass die Piraten den Primat der kommerziellen Verwertung mit den Verknappungsfolgen ablehnen: „Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab.“</p>
<p>Bezweifelt wird mit Blick auf den „gesamtwirtschaftlichen Nutzen“ die Sinnhaftigkeit starker Kontrolle, z.B. über eine Kopierschutzinfrastruktur,  und durch eine Überwachung der Nutzung bzw. der Nutzer. Die freie  allgemeine Verfügbarkeit von Werken und die nichtkommerzielle Vervielfältigung und Nutzung von Werken wird „als natürlich betrachtet“. Man kann es auch technischer sagen, dass die freie Nutzung die Regel und die kommerzielle Verwertung die jeweils zu rechtfertigende Ausnahme sein sollte. Das stellte natürlich die Dogmatik des geltenden Urheberrechts auf den Kopf.</p>
<p>Dieses Ziel der freien Verfügbarkeit wird keinesfalls bloß ethisch oder moralisierend begründet. Es wird vielmehr auf innovative Geschäftskonzepte gesetzt, „welche die freie Verfügbarkeit bewusst zu ihrem Vorteil nutzen und Urheber unabhängiger von bestehenden Marktstrukturen machen können.“ Die Piraten setzen daher auch auf eine frühere „Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum“, als sie im Urheberrecht mit 70 Jahren nach dem Tod des/r Autorin vorgesehen ist, um so die „Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten“ zu sichern.</p>
<p>Klar, dass die Öffentlichkeit, auch die UrheberInnen selber, einen Anspruch darauf hat, dass diesen programmatischen Aussagen eines Grundsatzprogramms differenzierte Ausführungen folgen. Wähler wollen Parteien auch auf der Grundlage klarer Aussagen zu gewichtigen Politikfeldern wählen oder nicht wählen, obschon das gewisse vage sich nicht Festlegen (wollen/können) zur Zeit offenbar mehr den Piraten hilft als es ihnen schadet. Aber sicher ist:</p>
<p>Nirgendwo ist die Rede von einer Abschaffung des Urheberrechts, keine Rede von einer Enteignung von AutorInnen, keinesfalls das Bestreiten kommerzieller Interessen an der Verwertung kreativer Leistungen (allerdings mit der klaren Ablehnung einer primär ökonomischen Sicht auf Wissen und Information), keine Rede vom Internet als rechtsfreiem Raum, …</p>
<p><strong>Was fehlt ist die Umsetzung der programmatischen Ausführungen in praktische politische Leitlinien</strong></p>
<p>Nach wie vor tun sich die Piraten schwer, die programmatischen Ausführungen zum Urheberrecht in praktische politische Leitlinien oder gar  in den Entwurf eines neues Urheberrechts zu überführen. Soweit ich es sehe, liegen, neben vielen verstreuten Diskussionen in den Mailinglisten, im Piratenwiki  oder im einflussreichen Umfrage-Tool Liquid Feedback auf regionalen, landes- und bundesbezogenen Ebenen, drei Ansätze vor, die irgendwann mit Blick auf die Bundestagswahl 2013 zu Ergebnissen führen müssen.</p>
<p><strong>Macht es wirklich Sinn, sich mit dem bestehenden Urheberrecht im Detail auseinandersetzen? – der Neumann-Vorschlag</strong></p>
<p>Auf dem letzten Bundesparteitag von 2011 wurde zunächst einmal ohne weitere Diskussion beschlossen, den damaligen <a href="http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/07/UrhG_Arguments_FassungBPT2011-2.pdf">Antrag</a> von Daniel Neumann et al. zur Grundlage der weiteren Diskussion in den nächsten zwei Jahren zu machen. Dieser Antrag nahm das bestehende Urheberrecht zum Ausgang und arbeitete sich Stück für Stück  mit Verbesserungsvorschlägen an den einzelnen (überwiegend kritisierten) Paragraphen ab. Der Parteitag wusste sich offenbar zunächst nicht anders zu behelfen, als auf diesen lange vorbereiteten und breit aus Baden-Württemberg durchgearbeiteten Text zurückzugreifen.</p>
<p>Aber ob wirklich der umfassendere Anspruch des Grundsatzprogramms dadurch eingelöst werden kann, dass man sich an dem bestehenden Urheberrecht abarbeitet und es mit einiger Kosmetik zu verbessern versucht? Jeder Urheberrechtsprofi aus der Juristenzunft wird sofort dutzende Widersprüche, Fehler und Unverträglichkeiten mit geltendem Recht finden.</p>
<p><strong>Grundsätzlicheres tut sich nach wie vor schwer</strong></p>
<p>Grundsätzlicher ging ein <a href="http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2011.2/Antragsportal/PA151">Vorschlag</a> von  <a title="Benutzer:AndiPopp" href="http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:AndiPopp">AndiPopp</a>, <a title="Benutzer:B.pwned" href="http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:B.pwned">Alex</a>, <a title="Benutzer:Fridtjof" href="http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Fridtjof">Fridtjof </a>vor, durch den ein umfassender programmatischer Neuansatz angestrebt wurde. Der  Bundesparteitag von 2011 machte damit allerdings nicht mehr, als ihn zu den Akten zu nehmen. Für eine konstruktive Auseinandersetzung war auf einem normalen Parteitag keine Zeit. In der programmatischen allgemeinen Einführung zu diesem Text heißt es:</p>
<p>„Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Sicherstellung von ökonomischen und ideellen Anreizen zur kreativen Arbeit. Es dient dabei nicht wie von vielen fälschlicherweise angenommen dem Schutz eines natürlichen &#8220;geistigen Eigentums&#8221; – dies ist lediglich ein Kampfbegriff aus dem analogen Zeitalter –, sondern zur Schaffung von angemessenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für urheberische Tätigkeit und deren Verwertung.</p>
<p>Ein Urheberrecht, wie es sich die Piraten vorstellen, schützt die moralischen und wirtschaftlichen Rechte der Schaffenden, wie es auch das bestehende Urheberrecht durch die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte tut. Dabei muss die Ausgestaltung so ausfallen, dass die Bürgerrechte maximal geschützt bleiben und der freie Zugang zu Wissen und Kultur weiter ausgebaut statt eingeschränkt wird.“</p>
<p>Gefordert werden weiter: Freie Nutzung, Gemeinfreiheit als Standardfall, Gestaffelte Laufzeit von wirtschaftlichen Rechten, die besondere Stellung von öffentlich finanzierten Werken und der Ausbau bestehender Schranken des Urheberrechts.</p>
<p>Jüngst wurde noch von  <a href="https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2668.html">Peter Thiel</a> versucht, eine in erster Linie auf Laufzeit (Verkürzung der Schutzfrist auf 20 Jahre) und Registrierung abzielende Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes auf den Weg zu bringen. Durch diesen neuen Vorschlag würde ein Gutteil der internationalen, auch völkerrechtlich verbindlichen Urheberrechts-/Copyright-Regelungen beiseitegeschoben wird, nicht zuletzt auch durch die Einführung eben jener Registrierungsverpflichtung. Diese, das wurde einmal als großer Erfolg gefeiert und schließlich sogar von den USA akzeptiert, ist nach den internationalen Vereinbarungen explizit nicht mehr erforderlich. Das Recht existiert mit dem Erstellen eines Werks. Thiel will den Schutz an die aktive Registrierung der UrheberInnen binden.</p>
<p>Es mag sein, dass der Thiel-Vorschlag zum Teil auf einem Piratendenken gemäßen Weg war. Der Antrag fand jedoch in Liquid Feedback nicht genug Unterstützer und scheiterte deshalb an dem dafür vorgesehene Quorum. So sind dort die Regeln. Der Text ist somit kein offizielles Dokument und keine  Aussage der Piratenpartei. Das schließt aber nicht aus, dass dieser Versuch oder auch jeder andere erneut als Antrag in Programmparteitage eingebracht werden kann.</p>
<p><strong>Ist es ein Ziel, ein alternatives Urheberrechtsgesetz in absehbarer Zeit vorzulegen? – erst einmal sind transparente kollaborative Diskurse angesagt</strong></p>
<p>Die Offenheit, Unsicherheit, weniger in den Zielen als in den Mitteln und den politikrelevanten Maßnahmen lässt Raum für allerlei positive, aber vor allem negative Mystifizierungen und Spekulationen. Es sind gewiss radikale Einschnitte in das Urheberrecht vonnöten (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=491">Teil 4</a>). Aber eine Utopie &#8211; in dem Sinne, dass es vollkommen unrealistisch ist, deren Ziele in mittlerer Perspektive zu erreichen &#8211; wird als Programm einer Partei allerdings auch kaum gebraucht. Erwartet werden kann aber in Fortschreibung des Grundsatzprogramms eine klare Vorstellung, wohin die Piratenpartei in diesem Politikbereich eigentlich will, zunächst mal unbeschadet, ob das in den bestehenden rechtlichen, letztlich doch auch nur gesetzten, also veränderbaren Rahmen passt.</p>
<p>Ein alternatives Urheberrechtsgesetz in absehbarer Zeit vorzulegen, wird auch der Piratenpartei kaum möglich sein – vielleicht ist auch das Urheberrecht gar nicht mehr der angemessene Rahmen, um den Umgang mit Wissen und Information zu regulieren. Wie auch bei anderen Politikfeldern, wie z.B. bei der Wirtschafts- und Finanzpolitik, bleibt den Piraten derzeit offensichtlich kaum etwas anderes übrig,  als auf den Lernprozess von  andauernden transparenten kollaborativen Diskursen zu setzen.</p>
<p>Nach Sichtung der dokumentierten Texte stellt sich aber die Frage: Haben Piraten als Partei  überhaupt  etwas mit Piraterie zu tun?</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>Darf die Gesellschaft den KünstlerInnen ein derzeit starkes Urheberrecht als Handelsrecht zumuten?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 4 von Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; So schief die „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne auch ist – dass damit eine breite Diskussion eröffnet wurde,  kann man nur zustimmend zur Kenntnis nehmen. Zweifellos fühlt sich ein Gutteil der medialen, politischen und allgemein gesellschaftlichen Öffentlichkeit durch die zwar erst noch vage ausformulierten, aber gerade in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 4 von </strong>Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; So schief die „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne auch ist – dass damit eine breite Diskussion eröffnet wurde,  kann man nur zustimmend zur Kenntnis nehmen. Zweifellos fühlt sich ein Gutteil der medialen, politischen und allgemein gesellschaftlichen Öffentlichkeit durch die zwar erst noch vage ausformulierten, aber gerade in der Vagheit als bedrohlich empfundenen Vorstellungen der Piratenpartei herausgefordert.  Ist es aber wirklich eine Bedrohung durch die Piratenpartei oder doch eher eine  durch das existierende Urheberrecht? Jedenfalls scheint eine breitere öffentliche Diskussion über Ziele und Regulierungen des Urheberrechts zu entstehen. Dazu einige Ausführungen in diesem vierten Teil.</p>
<p><strong>Kann der Gesellschaft das derzeitige Urheberrecht zugemutet werden?</strong></p>
<p>Ich habe zu <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=502">Beginn</a> die Frage gestellt, ob Sven Regener mit seiner <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2012/03/23/sven-regeners-wutrede-banausentum-gegen-die-kunstler/">Wutrede-These</a>, dass eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, nichts wert sei, vielleicht doch recht hat, zumal dann, wenn man unter „Künstler“ allgemein die Kreativen, die Kulturschaffenden, die Urheber versteht.</p>
<p>In der Tat, eine Gesellschaft, die für den Umgang mit Wissen und Information auf ein starkes, im Sinne eines die kommerzielle Verwertung begünstigendes Urheberrecht setzt, anstatt auf ein starkes Urheberrecht, im Sinne eines die freizügigen Nutzung in elektronischen Umgebungen förderndes, vermindert den gesamtgesellschaftlichen Nutzen von Wissen und Information, reduziert die Innovationskraft der Wirtschaft insgesamt, behindert den wissenschaftlichen Fortschritt und die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems und behindert – um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, dass mit Wissen und Information das künstlerische Schaffen nicht gemeint sein könnte – die Entwicklung kultureller Tätigkeit in allen Facetten.</p>
<p><strong>Das Urheberrecht in seiner jetzigen Fassung und Systematik ist weitgehend obsolet</strong></p>
<p>Jeder, der sich <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">wie auch ich</a> einige Zeit mit dem Urheberrecht, seinen Konsequenzen und Widersprüchen  hat auseinandersetzen müssen, kann kaum anders als zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Urheberrecht dogmatisch verkrustet ist und dringend eines umfassenden Neuansatzes bedarf.</p>
<p>Das Urheberrecht in seiner jetzigen Fassung und Systematik ist weitgehend obsolet und trägt in keiner Weise dem nicht zuletzt durch das Internet verursachten technologischen und medialen Wandel, aber vor allem dem durch die elektronischen Räume veränderten  normativen Wandel beim Umgang mit Wissen und Information Rechnung.</p>
<p>Politik, Wirtschaft und Recht können sich aber nicht dauerhaft gegen ein sich entwickelndes neues normatives Bewusstsein durchsetzen. Moral und die die moralischen Vorstellungen reflektierende und verallgemeinernde Ethik sitzen am längeren Hebel.</p>
<p><strong>Keine Energie, kein Willen und auch kein Mut von Seiten der Politik, den Schalter beim Urheberrecht umzulegen</strong></p>
<p>Tatsächlich aber bringt seit fast 15 Jahren keine politische Kraft, sei es in internationalen Organisationen, der EU oder in Ländern wie Deutschland, die Energie, den Willen oder auch den Mut auf, sich an einen Neuansatz zu wagen und sich von den verstrickenden Verkrustungen der internationalen Vereinbarungen zu lösen: <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/berner_uebereinkommen.htm">Berner Übereinkommen</a>, <a href="http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/trips_e.htm">TRIPS der WTO</a>, Vorgaben der <a href="http://www.wipo.int/portal/index.html.en">WIPO</a> oder in Europa die obsolete <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF">Richtlinienvorgabe von 2001</a>, die auf Annahmen aus Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts beruht. Sicher kann das nicht durch Vertragsbruch bindender Vereinbarungen geschehen, sondern durch Erarbeiten und beharrliches Arbeiten an der Durchsetzung von Alternativen.</p>
<p>Wer, bitte, aus den politisch Zuständigen , macht sich an diese Aufgabe? Es scheint, dass erst Wahlerfolge der Piratenpartei den nötigen Druck erzeugt haben. In dieser Situation sind „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagnen kontraproduktiv. Sie ermuntern fast die gegenwärtig Regierenden bei ihrer Politik des „starken“ Urheberrechts zu bleiben. Das kann zu nichts mehr führen.</p>
<p><strong>Wird wohl nichts mehr in dieser Legislaturperiode – neue Konstellationen sind nötig</strong></p>
<p>Dabei  ist man fast versucht von Glück zu sprechen, dass es der jetzigen Bundesregierung in dieser Legislaturperiode offenbar nicht mehr gelingt, den seit fast fünf Jahren vom Bundestag erwarteten Dritten Korb der Urheberrechtsreform auf den Weg zu bringen. Wie schade, dass der Bundesjustizministerin vielleicht ob ihres Einsatzes  gegen  die <a href="http://www.leutheusser-schnarrenberger.de/themen/vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> die liberale Luft auszugehen scheint. Oder weiß die Regierung schlicht nicht, wie sie eine Reform des Urheberrechts angehen soll? Oder hat sie Angst, bei einer zu erwartenden Dürftigkeit des Entwurfs zum Dritten Korbs und bei einer erneuten (nach dem Hotel-Steuernachlass) Ausrichtung an Partikularinteressen wie jetzt denen der Presseverleger öffentlich, nicht zuletzt von den Piraten, „Prügel“ zu beziehen.</p>
<p>Vielleicht ist ein Neuansatz, der ja auch von den Grünen, den Linken und mit etwas Abstand auch von der SPD gefordert ist, nur in einem veränderten politischen Umfeld und vor allem in einem veränderten breiteren gesellschaftlichem Umfeld mit normativen Vorstellungen möglich, die dem Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Umgebungen angemessen sind.</p>
<p>Aber ein Neuansatz ist auch bei den KünstlerInnen vonnöten. Darauf gehe ich im abschließenden <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486">Teil 5</a> ein.</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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		<title>Die fetten Jahre sind vorbei. Sapere aude! – auch KünstlerInnen ist informationelle Autonomie in elektronischen Umgebungen möglich</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=486</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 16:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 5 von: Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; Ich erlaube mir in diesem letzten Teil Sie, die KünstlerInnen, direkt anzureden. Der  Abschluss der Auseinandersetzung mit der  „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne wird nicht gerade eine „Wutrede“ werden, aber doch eine massive Beschwerde ob Ihrer – doch im Wutrede-Jargon &#8211;  Bequemlichkeit, sich weiter in den Einnahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 5 von: </strong>Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne &#8211; Ich erlaube mir in diesem letzten Teil Sie, die KünstlerInnen, direkt anzureden. Der  Abschluss der Auseinandersetzung mit der  „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne wird nicht gerade eine „Wutrede“ werden, aber doch eine massive Beschwerde ob Ihrer – doch im Wutrede-Jargon &#8211;  Bequemlichkeit, sich weiter in den Einnahmen sichernden traditionellen Publikationsformen einzurichten, in Ihrer Weigerung, sich kritisch und konstruktiv mit den Problemen des Urheberrechts und, ja auch, mit den Problemen beim Konzept des geistigen Eigentums auseinanderzusetzen geschweige denn sich die Mühe zu machen, einmal nachzulesen, was die Piratenpartei bislang zum Umgang mit Wissen und Information geschrieben hat oder wie die Auseinandersetzungen damit intern (aber öffentlich für jeden zugänglich) geführt werden.</p>
<p>Sie arbeiten mit Tabus und mit Vorurteilen. Am meisten aber werfe ich Ihnen vor, dass Sie sich (überwiegend zumindest) weiterhin in dieser bequemen Abhängigkeit von kommerziellen Verwertern einrichten wollen, die Ihnen, ohne weiteres Zutun von Ihrer Seite – natürlich, die Werke produzieren Sie – Ihr Einkommen (mehr oder minder gut oder schlecht) sichern.</p>
<p><strong>Unmündig und unaufgeklärt in den intellektuellen elektronischen Welten</strong></p>
<p>Saper aude!  Hieß es bei Kant. Ausgang von der selbst verschuldeten Unmündigkeit. Und sie bewegen sich unmündig und unaufgeklärt in den intellektuellen Welten, die weitgehend elektronisch bestimmt sind. Nehmen Sie die Herausforderung an, sich selber für das Öffentlichwerden Ihrer Werke zuständig zu fühlen! Die elektronische Welt macht es Ihnen möglich. Und hier – überhaupt keine verkehrte Welt – sind „Piraten“, es muss ja nicht die Piratenpartei sein, Ihre Freunde und Partner, die Sie dabei unterstützen können, praktisch und moralisch.</p>
<p>Lassen Sie sich nicht weiter vor den Karren derjenigen spannen, die Ihnen nur einen kleinen Teil von dem, was Ihnen auch an Vergütung zustehen kann, zurückgibt. Piraterie ist nicht das Problem – alle Zahlen deuten darauf hin, dass es den weltweiten Copyright-Industrien mit drastischen Zuwachszahlen nie so gut ging wie derzeit. Nicht Freizügigkeit ist die Bedrohung der Kultur, sondern deren kommerzielle Verknappung.</p>
<p>So, dieser „Wutteil“ ist zu Ende. Am Ende gebe ich einige Hinweise, wie Sie sich dieser Herausforderung, das Öffentlichmachen selber in die Hand nehmen, stellen können. Zuerst aber noch einige Anmerkungen zu dem, was bei Ihnen so emphatisch geistiges Eigentum heißt.</p>
<p><strong>Kopf – copyright-geschützt?</strong></p>
<p>Wer sind die Freunde? Wer die Feinde? Nichts ist so schwarz-weiß, wenn es um intellektuelle Produkte und deren Öffentlichmachung oder öffentliche Zugänglichmachung (Urheberrechtsjargon!) geht.</p>
<p>Klar, solange das, was Sie irgendwann einmal in die Öffentlichkeit geben, noch in Ihrem Kopf ist, gehört es Ihnen. Ihr Kopf, nehmen wir mal an, dass das der Ort ist, an dem Ihre, Ideen, Pläne und Textfragmente sich entwickeln und, in welcher chemisch-physikalischen Form auch immer, gespeichert werden, gehört Ihnen. Ob copyright-geschützt, sei dahingestellt, aber doch im Sinne von Eigentum. Sie können jedermann davon abhalten, das einzusehen oder herauszunehmen, was in Ihnen ist. Sie werden nicht gefoltert, um das preiszugeben, was Ihnen gehört. Politiker, Wissenschaftler, Journalisten sind da schon eher bedroht.</p>
<p>Anders wird es, wenn Ihre Gedanken, Ideen, Pläne, Phantasien zu Texten, Musikstücken oder zu anderen medialen Repräsentationen geworden sind. Auch diese sind weiter ihr exklusives Eigentum und sie sind auch urheberrechtlich geschützt, solange Sie diese, sagen wir in Ihrer Schreibtischschublade halten.</p>
<p><strong>Einmal in die Welt gesetzt können intellektuelle Produkte nicht mehr exklusives Eigentum sein.</strong></p>
<p>Aber ganz anders wird es, wenn Sie sich zur Veröffentlichung entschlossen haben. Einmal in die Welt kann dies nicht mehr exklusives Eigentum sein. Das wissen Sie natürlich auch und handeln auch so. Ihre Ideen, wie auch Theorien, Axiome in der Wissenschaft sind frei und können von jedermann frei genutzt werden. Niemand kann gehindert werden, publizierte Ideen in seine eigenen Werke einzubauen (wenn er denn Gelegenheit hat, diese Werke direkt oder vermittelt über Andere einzusehen).</p>
<p>Das mussten schmerzlich die Autoren <a title="Michael Baigent" href="http://en.wikipedia.org/wiki/Michael_Baigent">Michael Baigent</a>, <a title="Richard Leigh (author)" href="http://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Leigh_%28author%29">Richard Leigh</a>, und <a title="Henry Lincoln" href="http://en.wikipedia.org/wiki/Henry_Lincoln">Henry Lincoln</a> erfahren bzw. genauer ihr Verleger <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Jonathan_Cape">Jonathan Cape</a>, denn der hatte geklagt. Die Klage richtete sich, gegen Dan Brown, dem vorgeworfen wurde, dass er in seinem Buch  „<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/The_Da_Vinci_Code">The Da Vinci Code</a>“ unter Verletzung des Urheberrechts aus ihrem Werk „<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/The_Holy_Blood_and_the_Holy_Grail">Holy Blood. Holy Grail</a>“ geklaut habe.</p>
<p>Da waren sie aber bei dem Richter <a href="http://www.nytimes.com/2006/04/27/books/27code.html?_r=1">Peter Smith</a> wie auch wohl bei jedem anderen Richter bei dem Falschen. Aus dem <a href="http://www.cesnur.org/2007/mi_davinci_en.htm">Revisionsurteil</a>: “Under British copyright law [aber in Deutschland wird es nicht anders sein – RK], a novelist has the right to use the “information” included in an (alleged) work of history when this information is “differently expressed, collected, selected, arranged and narrated” as is typical of a novel. The judgement confirms both that the ideas of The Da Vinci Code are in large part taken from Holy Blood, Holy Grail, and that ideas per se (what continental copyright law calls the corpus mysticum of a work, as opposed to the corpus mechanicum, i.e. their arrangement) are not copyrightable, and ideas expressed in an (alleged) work of history can be freely borrowed and re-arranged in a work of fiction.”</p>
<p>Ich gehe mal davon aus, dass Sie als Schriftsteller, Musiker oder bildender Künstler das auch so sehen und wollen, dass Ihre Ideen im Leben und im Handeln anderer fortleben und ein eigenes Leben entwickeln.</p>
<p><strong>Teil des kulturellen Erbes geworden, das unser Bewusstsein von Welt mit prägt. Dieses gehört allen</strong></p>
<p>Wird es dann ganz anders, wenn das Interesse der Öffentlichkeit nun an Ihrem Werk auf dem Spiel steht? Und dann werden Sie hoffentlich auch Bedenken bekommen, dass es mit dem exklusiven Eigentum an intellektuellem Werken nicht so ganz stimmen kann. Ihre Werke, alle, ob sie nun von Thomas Mann, Günter Grass oder Gabi Hauptmann stammen, sind zu einem Teil des kulturellen Erbes geworden, das unser Bewusstsein von Welt mit prägt. Dieses gehört allen. Wahrgenommen und weitergetragen kann es aber nur über die Werke selber. Es nützt wenig, wenn die Ideen an sich frei sind, wenn der Zugang zu den Werken nicht möglich ist, in denen die Ideen repräsentiert sind.</p>
<p>Daher sorgt die Öffentlichkeit dafür – und ich nehme mal an, dass niemand von Ihnen dagegen einen Einspruch hat -, dass dieses kulturelle Erbe in Bibliotheken, Museen, Archiven für jedermann so gut wie frei (also auch gebührenfrei) zur Verfügung steht. Natürlich wurden Sie dafür nicht enteignet. Die Bibliotheken müssen ja ihre Werke kaufen, und auch die Verwertungsgesellschaften (VG-Wort, Gema etc.) sorgen dafür, dass Einiges an Sie zurückfließt – das meiste allerdings in der Praxis an die Verwerter/Verlage, mit denen Sie vertraglich die Veröffentlichungen vereinbart und dafür Ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte als Nutzungsrechte weitgehend übergeben haben.</p>
<p>Ist es nicht so, so schreiben jedenfalls viele von Ihnen in Ihren Beiträgen zu der Kampagne, dass Sie für Ihre Bücher oft lange und mühsam recherchiert haben (wie auch Dan Brown)? Wo denn eigentlich? Wohl in den Bibliotheken oder Archiven und zunehmend wohl auch in den offenen Ressourcen des Internet. Der eine oder andere wird auch gelegentlich dafür bezahlt haben, aber das dürfte die Ausnahme sein.</p>
<p><strong>Auf den Schultern von Riesen und Zwergen</strong></p>
<p>Sicher sind Sie unabhängiger von dem, was andere vor Ihnen publiziert haben, als es die Kreativen in der Wissenschaft sind, die immer schon auf den Schultern von Riesen gestanden haben, um zu neuen Einsichten zu kommen – natürlich auch auf den Schultern von Zwergen, wie es <a href="http://www.wiley-vch.de/publish/dt/books/bySubjectPH00/ISBN3-527-40595-X/">Jürgen Renn</a> in seiner spannenden Geschichte über Einsteins Entdeckungen so schön herausgearbeitet hat.</p>
<p>Dass das Urheberrecht die in Bildung und Wissenschaft Arbeitenden nicht zuletzt durch die vom jetzigen Urheberrecht begünstigten kommerziellen Verknappungsstrategien darin immer mehr hindert, freien Zugang zum publizierten Wissen zu bekommen, sogar zu dem mit öffentlich Mitteln finanzierten Wissen, ist Ihnen vielleicht kein bewusstes Problem. Aber Sie können sicher davon ausgehen, dass auch Ihre Werke sehr bald i.d.R. elektronisch publiziert werden und dass es dann den Bibliotheken immer schwerer gemacht werden wird, den freien Zugang auch zu Ihren elektronischen Werken auch für Ihre KollegInnen zu garantieren. Ein 2008 ins Gesetz gekommener Paragraph, <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/53a">§ 53a UrhG</a>, untersagt es den Bibliotheken, Werke elektronisch bereitzustellen, wenn Verlage diese Werle selber in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht haben.</p>
<p><strong>Wer sind die Freunde, wer die Feinde?</strong></p>
<p>Werden Sie alle dann vielleicht sehr schnell auch zu Piraten, um Wege zu finden, das elektronisch publizierte Wissen für Ihre Arbeit doch frei zu nutzen?</p>
<p>Wer sind die Freunde, wer die Feinde? Sind nicht gerade die „Piraten“, die Verfechter eines freien Umgangs mit Wissen und Information, die sie nicht bedrohen, sondern die Ihnen den intellektuellen Freiraum bewahren helfen, auf den auch Sie angewiesen sind und den Sie immer wie selbstverständlich genutzt haben.</p>
<p><strong>Umsonstkultur?</strong></p>
<p>Gut, das ist die eine Seite: Sie beschweren sich ja in erster Linie, dass im Internet eine Umsonstkultur entsteht, die von den politischen Protagonisten: den Piraten gefördert werde. In der Tat, die fetten Jahre sind vorbei. Die Publikationsmodelle der analogen Welt sind kaum mehr als Reservatschutz zu bewahren (auch kaum die von Verlagen weiter eingeklagte Buchpreisbindung). In dieser analogen Welt haben Sie alle recht gut gelebt, wenn Sie denn gute, zumindest attraktive Werke angefertigt haben. Mir ist nicht bekannt, dass jemand von Ihnen jemals Piraterie ihrer gedruckten Werke beklagt hat oder eine Verletzung Ihres Anspruchs auf geistiges Eigentum. Sicher, Plagiate und Raubdrucke hat es immer gegeben – auch ich habe Max Webers „Protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus!“ nur als Raubkopie für fünf DM gekauft und gelesen –, aber das hat das System nicht wirklich gefährdet.</p>
<p>Ein Buch kann man vielleicht zwei, drei Freunden ausleihen. Im Internet hat man für dessen elektronische Version gleich einige Millionen Freunde. Das ausgeliehene Buch aus der Bibliothek ist für drei, vier Wochen aus dem Verkehr gezogen. Von einem elektronischen Master im Server der Bibliothek könnten gleichzeitig beliebig viele Nutzer bedient werden – tatsächlich ist Letzteres durch einen anderen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes, hier <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52b">§ 52b</a>, explizit verboten worden. Schauen Sie mal in das Urheberrecht. Da werden sie manches Erstaunliche finden, die Sie an dem Schutz Ihrer informationellen Autonomie zweifeln lässt. Hat eine/r von Ihnen protestiert, als 2008 Ihnen in <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/31a">§ 31a</a> das Recht genommen wurde, über eine Neupublikation Ihres Werkes in einer anderen medialen Form als die ursprünglich gedruckte mitzubestimmen?</p>
<p>Nur einige von Ihnen publizieren bislang elektronisch. Ihre Sorge antizipiert etwas, was tatsächlich eintreten wird, wenn Sie Ihre Erwartungen, Einstellungen und Handlungen nicht an das neue mediale Umfeld anpassen. Nur wird das eben nicht die Umsonstkultur sein, sondern die durchgängige urheberrechtsgeschützte Kommerzialisierung aller Kulturgüter.</p>
<p><strong>Es sind die Geschäftsmodelle</strong></p>
<p>Noch einmal, die fetten Jahre der analogen Welt sind in elektronischen Welten nicht zu reproduzieren. Elektronisches Material lässt sich nicht so verknappen, wie es mit den materiellen Produkten wie Büchern leicht möglich ist. Die Geschäfts- und Einnahme-/Abrechnungsmodelle, die in erster Linie auf der Anzahl der verkauften Exemplare (Kopien) beruhten, machen in elektronischen Räumen keinen Sinn. Hier gibt es keine Kopien. Hier kann, wenn überhaupt, nur über die aktuelle Nutzung abgerechnet werden. Aber auch hier sollten Sie sich fragen, ob jede aktuelle Nutzung über technische Schutzmaßnahmen des Digital Rights Management kontrolliert werden soll – wie es auch das aktuelle Urheberrecht in den<a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/95a"> 95er-Paragraphen</a> vorsieht bzw. diese Maßnahmen selber schützt. Haben Sie Vorstellungen darüber, ob eine Kultur-Flatrate einiges der Probleme, auch der angemessenen Vergütung, löst?</p>
<p><strong>Auch die Politik gibt keine Freischeine mehr für obsolete Geschäftsmodelle</strong></p>
<p>Die Bundesjustizministerin hatte in ihrer <a href="http://carta.info/28969/dokumentation-berliner-rede-zum-urheberrecht-von-sabine-leutheusser-schnarrenberger/">Berliner Rede</a> zum Urheberrecht vom 20. Juni 2010, durch die sie den Startschuss für den Dritten Korb der Urheberrechtsreform geben wollte (wird dann aber wohl ein Fehlschuss gewesen sein), ihre Absicht deutlich gemacht, die Rechte der AutorInnen zu stärken, ohne die Interessen der kommerziellen Verwertung klein reden. Aber Freischeine dafür hat sie nicht mehr gegeben:</p>
<p>„Die einen beschwören die Geltung des Urheberrechts und haben in Wahrheit doch viel zu häufig nur den Erhalt ihrer überholten Geschäftsmodelle im Sinn; und die anderen stimmen den Abgesang auf das Urheberrecht an und wollen sich auf diese Weise die Leistung anderer kostenlos aneignen.</p>
<p>Die eine Seite beschwört die Geltung des Urheberrechts umso lauter, je stärker ihre Geschäftsmodelle unter Druck geraten und sieht in Raubkopierern vorwiegend gemeine Verbrecher in der Hoffnung, mit Angstkampagnen Nachahmer abzuschrecken.</p>
<p>Leider scheint es bei manchen Appellen und Kampagnen vor allem darum zu gehen, dass einige Verwerter fremder Kreativität ihre lukrativen Geschäftsmodelle der Vergangenheit verteidigen wollen. Und manche versäumen dabei, sich den digitalen Herausforderungen der Zukunft zu stellen.“</p>
<p><strong>Das Vorlegen der Verlage ist kein „muss“ mehr</strong></p>
<p>Neue Geschäftsmodelle für das Öffentlichmachen von Wissen und Information fordert auch die Piratenpartei in ihrem Grundsatzprogramm. Aber sie fallen nicht vom Himmel. Sind Sie, die Kunstschaffenden, nicht auch gefragt? Ist es noch länger nur die Aufgabe der Verlagswirtschaft, für solche Modelle zu sorgen, die dann natürlich auch Ihnen weiterhin ohne Ihr Zutun die Einnahmen sichern könnten?</p>
<p>„Verlag“, so heißt es, kommt von „vorlegen“. Verlage legen das Know how vor und tätigen vorab die Investitionen, die nötig sind, um Werke zu publizieren. Sie als AutorInnen hatten weder das Know how (und wohl kaum die Lust dazu) noch das Geld, um diesen Prozess in all seinen ausdifferenzierten Stufen (Auswahl, Qualitätssicherung, Lektorat, Textaufbereitung, Druck, Marketing, Werbung, Versand, Abrechnung …) zu stemmen. Und daher mussten Sie auch freiwillig, aber sicher oft auch zähneknirschend nicht nur alle ihre im Urheberrecht garantierten Verwertungsrechte als Nutzungsrechte abtreten, sondern auch akzeptieren, dass an Sie, die eigentlichen UrheberInnen, am Ende nur ein kleiner Teil des Gewinns weitergegeben wird. Natürlich gibt es die Gewinner, die Günter Grass´s oder die Gabi Kaufmanns. Aber im Durchschnitt bleibt bei den Kreativen kaum mehr als 5% des Gewinns. Muss das heute noch sein?</p>
<p>Das mit dem Vorlegen stimmt in elektronischen Umgebungen kaum noch, und das mit dem Rechteabtreten und den Gewinnverzichten muss auch nicht mehr sein. Michael <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-michal-hvoreck-christoph-ingenhoven-jette-joop-gisa-kloenne-brigitte-kronauer/6483554-4.html">Hvorecky</a> aus der Slowakei  hatte in der Handelsblatt-Kampagne von den an den subventionierten Literaturbetrieb gewöhnten deutschen Schriftstellern gesprochen. Vielleicht waren Sie nicht nur daran gewöhnt, sondern auch in hohem Maß verwöhnt, haben ihr künstlerisches Gärtchen gepflegt und sich kaum darum gekümmert, ob die Verlage das ihnen von Ihnen anvertraute Gut nicht nur als  kommerzielle Güter sehen, sondern auch um die Rechte der Öffentlichkeit an einer freizügigen Nutzung dieser Objekte besorgt sind.</p>
<p>Sapere aude! war die Forderung. Niemand wird bestreiten, dass KünstlerInnen den  Anspruch haben, von ihren Werken auch wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu können. KünstlerInnen können diesen Anspruch aber in elektronischen Umgebungen nun selber in die Hand nehmen. Nutzen Sie selber die Potenziale, die Ihnen das Internet bietet, und greifen Sie dazu auf die Hilfe der „Piraten“ zurück. Vielleicht ist das besser und wird mehr Erfolg haben, als auf eine Umverteilung durch eine Kultur-Flatrate zu setzen (?). Aber auch damit sollte experimentiert werden.</p>
<p><strong>Experimentieren, auch zur Nachahmung empfohlen</strong></p>
<p>Natürlich, Gabi Hauptmann, Sie verdienen wohl genug über Ihren Piper-Verlag, sowohl mit Büchern als auch mit (meist DRM-geschützten) e-Books. Aber deshalb könnten gerade Sie mit neuen Publikationsformen experimentieren, die dann auch vielleicht für andere Vorbilder werden können:</p>
<p>Warum nicht gleich, unter Nutzung verfügbarer und leicht handhabbarer Software, die Werke erstellen und ins Netz stellen. Warum bedarf es weiter der Mittler? Warum nicht ein attraktives erstes Kapitel elektronisch frei geben, um dann schrittweise gegen Entgelt die weiteren Folgen auszuliefern. Die <a href="http://www.handyroman.net/stimmen.html">Handyromane</a>, in Deutschland, in der Nachfolge des japanischen Erfolgs, propagiert und praktiziert von Oliver Bendel, haben es vorgemacht. Warum nicht ein Buch ankündigen und im Internet versteigern? Wenn der angestrebte Betrag erreicht ist, wird das ganze Buch frei ins Netz gestellt. Ganz ähnlich: Können/sollten nicht Werke ganz frei an die Öffentlichkeit gegeben werden, sozusagen als Tilgung für die freie Nutzung des kulturellen Erbes der vielen Vorgänger, wenn  das Werk schon einen großen finanziellen Ertrag z.B. in den ersten 10 Jahren erzielt hat? Müssen Werke wirklich 70 Jahre nach dem Tod des Produzenten geschützt sein? Gehören sie nicht viel eher in die „public domain“?</p>
<p><strong>Kreative haben das größere Ideen- und Innovationspotenzial</strong></p>
<p>Das sind nur einige wenige Hinweise. Sie als Kreative haben ein größeres Ideenpotenzial, um neue Formen des Öffentlichmachens Ihrer Werke entweder selber auszuprobieren oder die Verlage mit ihrem Know how zu ermuntern, innovative freizügigere Publikations- und Nutzungsformen zu entwickeln.</p>
<p>Die Musikindustrie hat es nach einigen Jahren der bloßen Piraterieanklage und -abwehr allmählich geschafft, auch im elektronischen Umfeld kommerziellen Erfolg zu erzielen. Keine Rede von Umsonstkultur. Es zeigt sich deutlich, dass Menschen bereit sind, bei fairen Preisen und guten Angeboten für diese auch zu zahlen. Aber müssen nur die Gewinne der Copyright-Industrien weiter und so enorm steigen? (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=499">Teil 1</a>)</p>
<p>In dieser Situation wirkt die ganze „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne doch arg peinlich, zumal sie zweifellos ganz im Sinne der Kritik der Bundesjustizministerin wesentlich dazu dient, die Unfähigkeit der Verlagswirtschaft zu verschleiern, attraktive und elektronischen Umgebungen angemessene Modelle zu entwickeln. Hören Sie auf, von geistigem Eigentum zu reden. Nicht aufs Eigentum kommt es an, sondern darauf, welche Rechte Sie mit welchen Gründen an Ihren Werken behaupten und durchsetzen können. Wird dafür das Urheberrecht über die im Urheberrecht verankerten Persönlichkeitsrechte hinaus überhaupt gebraucht?</p>
<p>Wenn Sie sich einmal die Mühe geben, ein wenig <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg">in dieses Gesetz zu schauen</a>, z.B. in die Schrankenregelungen (§§ 44a – 63a) oder in das Urhebervertragsrecht (z.B. in die 30-er Paragraphen), dann werden Sie sehr schnell selber sehen, dass moderne Gesellschaften damit nicht wirklich leben können. Suchen Sie also Ihre Interessenvertretung eher bei denjenigen, die den Umgang mit Wissen und Information transparent, fair und offen gestalten wollen.</p>
<p>Zweifellos sind die fetten Jahre der großen Umsätze in analogen Umgebungen vorbei. Gute AutorInnen mit attraktiven Produkten haben hier gut verdient. Aber es kann ja kein Zweifel darüber bestehen, dass die Zukunft auch der sogenannten schönen Literatur wie auch der Musik jede Ausprägung in den elektronischen Medien liegt.</p>
<p>Auch hier gelten die Persönlichkeitsrechte der Kreativen, also auch das nach wie vor exklusive Recht, darüber zu entscheiden, wie und wo sie publizieren wollen. Und auch mit diesen im Rücken werden Sie weiter reputative und monetäre Anerkennung erzielen können – auf dass wir Sie alle weiter lesen können.</p>
<p>[Alle fünf Teile können auch als <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-content/uploads/2012/04/Zur-Kopf-Kampagne-des-Handelsblatt042012.pdf">ein File</a> heruntergeladen werden.]</p>
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