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	<title>Netethics &#187; TU Darmstadt</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Gibt es so etwas wie eine scholastische Satire? Und spielen die Bibliotheken das Spiel mit?</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 14:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine scholastische Satire? Man könnte meinen, das Oberlandesgericht Frankurt hat sie mit seinem Urteil zu § 52b UrhG erfunden. Aber nein, es gibt sie in der Tat schon lange: &#8220;Gargantua und Pantagruel&#8221; von Francois Rabelais ist die klassische Scholastiker-Satire, in verschiedenen Büchern ab 1532 erzählt (übrigens frei und nicht an einem speziellen Leseplatz in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine scholastische Satire? Man könnte meinen, das Oberlandesgericht Frankurt hat sie mit seinem Urteil zu § 52b UrhG erfunden. Aber nein, es gibt sie in der Tat schon lange: &#8220;Gargantua und Pantagruel&#8221; von Francois Rabelais ist die klassische <a href="http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/42/29a.htm">Scholastiker-Satire</a>, in verschiedenen Büchern ab 1532 erzählt (übrigens frei und nicht an einem speziellen Leseplatz in der Bibliothek nachzulesen u.a. bei <a href="http://www.gutenberg.org/files/1200/1200-h/1200-h.htm">Gutenberg</a>). Zur Veröffentlichung bekam Rabelais gegen den Widerstand der offiziellen Sorbonne-Gelehrten ein königliches Druckprivileg.</p>
<p>Da gäb es viel von dem riesenhaften Gargantua zu erzählen, nicht zuletzt, dass er die Abtei Thélème gegründet hat, die Freiheit auf ihre Fahnen geschrieben hat und als Gesetz nur vorgibt: Tu, was du willst (Fais ce que tu voudras). Rabelais´ Satire zielte darauf, den „überkommenen Wissenschaftsbetrieb, die Rechtsprechung, Erziehung und das selbstgefällige Gebaren der Theologen &#8211; alles das, was dem Liberalitäts- und Rationalitätsanspruch der Humanisten zuwiderlief &#8211; der Lächerlichkeit“ <a href="http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/42/29a.htm">preiszugeben</a>.</p>
<p><strong>Eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz?</strong></p>
<p>Man muss ja heute vorsichtig sein. Nachdem mir von Herrn Ulmer, dem Kläger in dem Urteil, das letztlich die Bibliotheken aus der digitalen Literaturversorgung herausziehen könnte, „ein sehr eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz“ bescheinigt wurde und nachdem ich auf der letzten Open-Access-Tagung in Konstanz nach meinem <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Vortraege2009/rk-wie-privat-eigentum-oa-081009-vortragsversion-final-1.ppt">Vortrag</a> zum Thema „Wie privat kann das Eigentum des wissenschaftlichen Autors an seinem Werk sein?“ allen Ernstes von einem Schweizer Verleger gefragt wurde, ob ich unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe, könnte man versucht sein, sich nicht länger kritisch gegenüber den Urheberrechtsjuristen zu verhalten, sei es der Exekutive, Legislative oder Judikative.</p>
<p>Rabelais hatte es mit den Mitteln des Spottes und der Satire versucht. Auch ich habe mich darin eingeübt. Mein Urheberrechtsbuch vom letzten Jahr (<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">download</a>) beginnt ja mit einer an § 52b orientierten „Geschichte, wie die <em>freizügige Nutzung</em> in Bildung und Wissenschaft demnächst aussehen könnte – nein, wohl aussehen wird. Leider ist diese zur Satire geratene Geschichte keine Fiktion, sondern nähert sich der Realität stark an“. Und sie wird nun noch einmal übertroffen. Die Realität, hier in einer offiziellen <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf">Begründung</a> eines Oberlandesgerichtsurteils, gibt Anlass für bis dahin kaum vorstellbare Satiren.</p>
<p><strong>Beeindruckendes Zeugnis hoher Auslegungskunst</strong></p>
<p>Aber gemach – zunächst ist der Text ja auch ein beeindruckendes Zeugnis hoher Auslegungskunst. Schon stark, wie das Gericht sich die Mühe gemacht hat, eine zentrale Passage der EU-Copyright-Richtlinie von 2001 gleich in drei Sprachen zu analysieren (deutsch, englisch, französisch). Es gibt ja in der EU keine verbindliche Sprachversion. Alle nationalstaatlichen Übersetzungen haben, einmal angenommen, verbindlichen Charakter. Was dabei herausgekommen ist, ist bemerkenswert und hat zu einer Teilablehnung der Klage des Ulmer-Verlags geführt. Die deutsche Version könnte nahelegen, dass es ausreicht, wenn ein Verlag einer Bibliothek ein Vertragsangebot zur Nutzung eines vom Verlag angebotenen elektronischen Werkes unterbreitet, mit der Konsequenz, dass die Bibliothek dann nicht mehr von sich aus das in ihrem Bestand befindliche Werk digitalisieren geschweige denn den Nutzern zur Einsicht anbieten dürfe. Die Interpretation der englischen und französischen Version führt zu einem anderen Ergebnis: Nicht schon das Vertragsangebot reicht aus. Es muss ein Vertrag geschlossen sein.</p>
<p>Das klingt wie ein Teilerfolg der Beklagten, der Bibliothek der TU Darmstadt bzw. aller Bibliotheken. Aber in Wirklichkeit ist das der Einstieg zum Exit der Bibliotheken zur elektronischen Informationsversorgung. Dazu gleich mehr. Gewünscht hätte man sich natürlich auch, dass das Gericht nicht die absurde Formulierung „elektronische Leseplätze“ im deutschen Gesetz (§ 52b) wörtlich genommen hätte, sondern sich der neutralen Formulierung „dedicated terminals“ (so in der englischen EU-Richtlinie) angeschlossen hätte. Dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass die Studierenden, wie sie es ja auch in jedem Kurs an der Hochschule tun, ihren Laptop mit in die Bibliothek nehmen und dadurch die digitalisierten Werke der Bibliothek auf zeitgemäße Weise und in Übereinstimmung mit § 53 UrhG nutzen können. Damit könnte auch der an sich natürlich unsinnigen Formulierung „ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung“ Rechnung getragen werden.</p>
<p>Warum wurde in den letzten Jahren so viel in die Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen der Hochschulen investiert, warum wird im Rahmen von <em>E-Science</em> und <em>E-Grid</em> von Vernetzung und Virtualisierung gesprochen, wenn das Naheliegendste, nämlich der Zugriff auf die elektronische Information, die die Bibliothek oder eine andere zentrale Einrichtung erworben oder lizenziert hat, vom Arbeitsplatz oder aus dem Campus aus nicht möglich sein soll?</p>
<p><strong>Realsatire</strong></p>
<p>Zunächst aber etwas zur Realsatire des Urteils. Zugegeben, es ist kompliziert. Der § 52b, der ja den Bibliotheken das Digitalisieren und ebenfalls die Anzeige der auch urheberrechtsgeschützten Werke aus ihren Beständen ans den „Leseplätzen“ erlaubt, ist ja nicht isoliert zu sehen. § 53 erlaubte den Nutzern zu ihrem persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch das Erstellen von Privatkopien auch von urheberrechtsgeschützten Materialien. Das bestreitet auch das Gericht keineswegs. Hier kommt das berüchtigte JEIN-Prinzip zum Tragen. Im Prinzip „ja“, man darf kopieren, aber man kann es nicht, da es der Bibliothek verboten ist, die Mittel bereitzustellen, die solches Kopieren erlauben würde. Kein Drucker darf angeschlossen sein. USB-Ausgänge dürfen nicht sein oder müssen verstopft sein.</p>
<p>Die Internet-Gemeinde hat den satirischen Kern des Urteils durchaus aufgenommen und empfohlen, den Bildschirm auf einen Kopierer zu legen bzw. gleich die Kamera des Handy zu benutzen, um dann später den grafischen File wieder zu digitalisieren und über Erkennungsverfahren (OCR) voll digital nutzbar zu machen. Ein anderer hat in INETBIB mit Verweis auf die Wikipedia an die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kettenbuch">Kettenbücher</a> des Mittelalters erinnert (angekettet zum Schutz vor unbefugtem Entfernen ).</p>
<p>Die TU Darmstadt kommentiert das in einer <a href="http://www.ulb.tu-darmstadt.de/media/ulb/pdf/aktuelles_1/olg_urteil.pdf">Pressemitteilung</a>: „Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten erfordert zwingend die Möglichkeit, Kopien von Textteilen zu erstellen, um zuverlässig memorieren und zitieren zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte dies anerkannt. Das OLG verurteilt die Nutzer nun zum Abschreiben mit der Hand – in Zeiten elektronischer Medien, des Internets und der e-science ist das ein Anachronismus.“ Auf diesen Anachronismus hatte ich schon im Rahmen des Zweiten Korbs  die frühere Justizministerin Brigitte Zypries hingewiesen, die darauf nur lakonisch antwortete: „Was wollen Sie? Ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek Texte exzerpiert, und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist!“ Hatte das Gericht etwas den gleichen Hintergedanken, als es anmerkte, dass die Leseplatzlösung die Medienkompetenz der Nutzer stärken wird.</p>
<p>Na gut – keine Gerichtsschelte – obgleich man den Bezug von § 52b zu § 53 auch vermutlich hätte anders auslegen können. Gefragt ist natürlich in erster Linie der Gesetzgeber. Ob er in der Lage ist, solche wirklichkeitsfremden Normen zu korrigieren?</p>
<p><strong>Zum gefährlichen Teil des Urteils</strong></p>
<p>Aber nun doch zu dem an sich gefährlichen Teil des Urteils. Das Gericht hat die Formulierung im Gesetz, nämlich dass die Anzeige in den Bibliotheken erlaubt sei, aber nur, „soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen“, sehr eng interpretiert. Sobald ein Vertrag zwischen Bibliothek und Verlag bezüglich der Nutzung eines Werkes zustande kommt (das <em>Angebot</em>, wie wir gesehen haben, reicht nicht aus) soll die Bibliothek aus dem Spiel sein. Wieso eigentlich? Könnte nicht ein Vertrag so aussehen, der die Formulierung enthält: „unbeschadet der weiter bestehenden Möglichkeit, dass die Bibliotheken selber ihre Bestände digitalisieren“. Und könnte nicht der Gesetzgeber darauf dringen, dass das Recht der Bibliotheken, selber zu digitalisieren und die Digitisate anzubieten, nicht abbedungen werden darf?</p>
<p>Utopie? Ich erinnere daran, dass der Börsenverein, nach anfänglicher totaler Ablehnung von § 52b, bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 20.11.2006 mitteilte, dass die Verleger den Bibliotheken in ihrem Wunsch nach einer On-the-spot-consultation nicht grundsätzlich widersprechen wollen, um „einen Beitrag zu dem gemeinsamen Ziel zu leisten, die Bibliotheken als Versammlungsort zu stärken“.</p>
<p>Schöne neue Welt – man darf sich weiter versammeln, aber nur unter den Bedingungen, nicht zuletzt der Preispolitik der Verlage. Man hat schon das analoge Produkt an die Bibliotheken verkauft, jetzt will man natürlich auch für die digitale Version (ohne weitere Mehrwerteffekte) kassieren. Die TU Darmstadt hat die Konsequenz gezogen: „Bis zu einer hoffentlich zeitgemäßeren Neufassung des § 52b wird die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ihr bisheriges Angebot deshalb einstellen. Eine Chance, vor allem für die Studierenden, ist vertan.“ Oder ob sie dann auf die Verlagsangebote eingeht?</p>
<p><strong>Was werden die Bibliotheken tun – was insbesondere subito?</strong></p>
<p>Andere Bibliotheken werden es vermutlich tun: subito, der Dokumentlieferdienst der Bibliotheken, hat sich wohl entschieden, das Angebot des Thieme Verlags anzunehmen, zukünftig die Ausnahmeregelungen im Urheberrecht nach § 52 a und § 52 b selbst zu vermarkten und dafür die subito-Vertriebskanäle und &#8211;Abrechnungssysteme (!!) zu nutzen. Thieme, und das werden dann wohl alle Verlage wollen, will die eigenen E-Books in einer speziellen 1-Platz-Lizenz für elektronische Leseplätze anbieten (als Alternative zur Campuslizenz). Subito, vermutlich skeptisch, dass über das Urheberrecht wissenschaftsfreundliche Regelungen erreicht werden können, will die Strategie offenbar fortsetzen, den Verlagen einen zusätzlichen Absatzkanal anzubieten.</p>
<p>Was soll man da empfehlen? Bibliotheken zu einem Boykott solcher Verlagsangebote auffordern, angefangen mit den Werken des Klägers Ulmer? Auf das Einsehen der Verlage setzen oder gar auf ein zukünftiges, elektronischen Umgebungen angemessenes Urheberrecht?</p>
<p>Rabelais hatte immer Spott für die Juristen. Gleichermaßen für die Kläger und die Richter. Berühmt ist die Abweisung der Klage gegen einen Modetrend der Frauen in Paris (leider nur in Englisch): „the gentlewomen of this city had found out, by the instigation of the devil of hell, a manner of high-mounted bands and neckerchiefs for women, which did so closely cover their bosoms that men could no more put their hands under. For they had put the slit behind, and those neckcloths were wholly shut before, whereat the poor sad contemplative lovers were much discontented.” Welche höllischen, teuflischen Regelungen werden auf uns zukommen, über die dann die Gerichte ihre Auslegungskünste ausüben können?</p>
<p><strong>Alles richtig gemacht?</strong></p>
<p>Vielleicht wird aber alles auch ganz schnell anders. Einige Web-Kommentatoren des Urteils haben sich ausdrücklich beim Gericht bedankt, da dadurch der Weg zu Open-Access-Publikationen nur noch schneller gebahnt werde. Auch <a href="http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/">Steinhauer</a> zwinkert: „Na, dann hat das OLG Frankfurt ja alles richtig gemacht!!“ Also weiter  „<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf">erfolgreiches Scheitern</a>“.</p>
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		<title>Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 11:08:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 52b UrgG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.
Im Namen oder im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.</p>
<p><strong>Im Namen oder im Interesse des Volkes ?</strong></p>
<p>Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl. Urteile gehen im Namen des Volkes &#8211; ob sie damit im Interesse des Volkes ergehen, ist eine ganz andere Frage. Bislang konnte das Volk davon ausgehen, dass entsprechend § 53 UrhG eine auf den persönlichen Gebrauch beschränkte   Kopie (ohne jedes kommerzielle Interesse) erlaubt sei. Bleibt nur zu hoffen, dass die  jetzige Einschränkung auf § 52b beschränkt bleibt.</p>
<p>Ist aber kaum zu erwarten. Die Nutznießer dieser Einschränkung sind natürlich die Verlage. Es ist nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber Schrankenbestimmungen wieder so stark einschränkt, dass nicht die Öffentlichkeit, die Nutzen von den Schrankenbestimmungen ziehen soll, begünstigt wird, sondern der sekundäre Rechteinhaber, kaum der Urheber selber. Und es ist auch nicht das erste Mal, dass die Gerichte das Gesetz dann auch restriktiv auslegen.</p>
<p><strong>Sind rechtmäßig in Bibliotheken eingestellte Werke nicht Teil einer freien Kultur?</strong></p>
<p>Die Begünstigung der sekundären Rechteinhaber ist in diesem Fall vom  &#8220;Volk&#8221; bestimmt nicht nachvollziehbar. Jene haben, bezogen auf den Fall von § 52b, ja schon einmal von der öffentlichen Finanzierung profitiert, indem die Bibliothek das betreffende Buch gekauft hat. Trotzdem wollen sie die Nutzung, die beim gedruckten Buch möglich und rechtens war (z.B. Teile davon zu kopieren und/oder später selber für den eigenen Gebrauch zu digitalisieren), einschränken und von der Anzeige an den Leseplätzen weiter monetären Nutzen ziehen.</p>
<p>Ist ein Werk, in einer Bibliothek rechtmäßig vorhanden, nicht ein freies Kulturgut geworden?  Wie lange müssen wir uns gefallen lassen, dass Gesetze erlassen und Gerichtsentscheide gefällt werden, die so offensichtlich gegen das normative Verständnis ganz sicher der Mehrheit der Bevökerung gerichtet sind?  Warum muss ein Nutzerverhalten im elektronischen Umfeld restriktiver sein als im analogen? Sollte man doch eigentlich davon ausgehen, dass die Digitalisierung der Information alles für Nutzer einfacher und fairer macht!</p>
<p><strong>Warum schützt das Gesetz obsolet gewordene Geschäftsmodelle?</strong></p>
<p>Die Gesetze und die entsprechenden Urteile werden nur deshalb erlassen bzw. gefällt, um längst obsolet gewordene Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft weiter zu schützen. Es ist eben nicht mehr angebracht, diese Modelle z.B. an der Anzahl der verkauften Exemplare auszurichten. Das ist ja der Hintergrund für die Einschränkungen von § 52b, dass die Verlage verhindern wollen, dass weniger Exemplare von den Bibliotheken gekauft werden. Aber das ist nichts anderes als schiere Subventionspolitik und im Grunde auch ein Fall für den Rechnungshof, dass damit die Verschwendung öffentlicher Gelder erzwungen wird.</p>
<p>Verleger wie der klagende Matthias Ulmer können zwischenzeitlich ziemlich zufrieden sein, und sie dürfen ihre Geschäftspolitik weiterführen. Natürlich geht es ums Geschäft und nicht um Moral. Aber die folgende Anmerkung soll dann doch erlaubt sein:</p>
<p>In dem Streit ging es besonders und exemplarisch um die  &#8220;Einführung in die neuere Geschichte&#8221; von Winfried Schulze, der dieses Buch sicher als Professor an der Münchener Universität geschrieben hat.  Hat dieses Buch, prominent in der UTB-Reihe und 2002 schon  in vierter Auflage erschienen, nicht längst einen vernünftigen Gewinn erzielt? Ob Schulze, jetzt emeritiert, großen monetären Gewinn daraus erzielt hat, und war das seine Motivation für das Schreiben des Buches? Wohl kaum. Wäre es nicht an der Zeit für die Rechteinhaber, sowohl für den Autor als auch für den Verlag, solche Werke in die public domain zu stellen? Der Autor wird es nicht können, denn er hat (wissentlich oder nicht) vermutlich alle Rechte der Verwertung an den Verlag abgetreten. Der Verlag könnte es, wird es aber mit dem Verweis darauf, dass solche Erfolgsbücher nötig sind, um die vielen unrentablen mitfinanzieren zu können, nicht tun. Oder nun doch?</p>
<p><strong>Nutzen aus Pyrrhussiegen ziehen</strong></p>
<p>Angesichts dieses falschen Verständnisses, was das Urheberrecht leisten soll &#8211; bestimmt war und ist es nicht der normative Zweck weder des Urheberrechts noch des Copyright, in der Trias Urheber, Verwerter, Nutzer überwiegend die Verwerter zu schützen -, muss sich die Wissenschaft noch intensiver darum kümmern, die öffentliche Zugänglichmachung (das ist im Juristenjargon der Zugriff über das Internet) ihrer Werke selber in die Hand zu nehmen und entsprechend dem Open-Access-Paradigma und/oder unter einer Creative-Commons-Lizenz zu publizieren. Nehmen wir an, dass solche &#8220;Erfolge&#8221;, wie jetzt durch das Oberlandesgericht, eher Pyrrhussiege sind.</p>
<p>Verlage, die kaum noch Mehrwerte erbringen, brauchen wir nicht mehr. Geradezu grotesk, dass Verlage jetzt angesichts der Forderungen der 41 Nobelpreisträger nach freier (Sekundär-) Zugänglichkeit zu dem mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissen (vgl. der Blogeintrag dazu  <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183">hier</a>) Kompensation fordern: &#8220;publishers deserve compensation for the value that their peer review process brings to government-funded research&#8221; (<a href="http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html">Quelle</a>:  Open Access News). Niemand braucht heute für das peer review andere als die Wissenschaftler selber.</p>
<p><strong>Nur unter Anerkennung von Open Access wird Publizieren in der Wissenschaft möglich sein &#8211; was zieht das Gesetz nach?</strong></p>
<p>Keine Frage, dass die Wissenschaft selber zu gerne auf wissenschaftsfreundliche Verlage zurückgreifen würde. Das öffentliche Zugänglichmachen ist nicht die primäre Aufgabe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selber. Aber dann müssen sich die Modelle der Verlage  ändern. Diese können nur überleben, wenn sie mit dem Open-Access-Paradigma verträglich sind. Sind sie es nicht (was nicht anzunehmen ist), brauchen wir keine kommerziellen Verlage mehr.</p>
<p>Nur obsolet gewordene, wenn auch weiter durch das Gesetz und die Rechtsprechung gesicherte Rechte nur einklagen zu wollen, ist keine gute Geschäftspolitik. Vielleicht geht es den Ulmers der Welt aber nur ums Prinzip. Aber Prinzipienreiter brauchen wir erst recht nicht. Aber wir brauchen ein anderes Urheberrecht, das die Balance wieder herstellt.</p>
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