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	<title>Netethics &#187; UNESCO</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Gibt die WIPO „geistiges Eigentum“ in ihrem Organisationsnamen auf und wird zu einer Organisation für „cultural policy“?</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 07:38:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kaum jemand im Copyright-System selber hat so radikal, also an die Wurzel gehend, die Zukunft des Urheberrechts bzw. des Copyright ausgeleuchtet wie Francis Gurry am 25.2.2011 in einer Rede in der Queensland University of Technology, Sydney, Australia. Das fängt schon im ersten Satz an: „…issues in intellectual property or, if I may suggest, cultural policy”.
Gurry [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kaum jemand im Copyright-System selber hat so radikal, also an die Wurzel gehend, die Zukunft des Urheberrechts bzw. des Copyright ausgeleuchtet wie Francis Gurry am 25.2.2011 <a href="http://www.wipo.int/about-wipo/en/dgo/speeches/dg_blueskyconf_11.html">in einer Rede</a> in der Queensland University of Technology, Sydney, Australia. Das fängt schon im ersten Satz an: „…issues in intellectual property or, if I may suggest, cultural policy”.</p>
<p>Gurry ist nicht irgendein Professor oder Politiker, sondern der Generaldirektor der World Intellectual Property Organization (WIPO).  Soll “cultural policy” “intellectual property” ersetzen, oder will der Generaldirektor gar den Begriff des geistigen Eigentums ganz abgelöst sehen? Natürlich nicht &#8211; aber er stellt bemerkenswert in Frage, was 1967 eigentlich die Intention für die Gründung der WIPO war und was bis heute das zentrale Regulierungsprinzip für den Umgang mit Wissen und Information ist, nämlich intellektuelle Eigentumsrechte mit jedem anderen Eigentum gleichzusetzen – verstanden als  (in den Worten von Mark. A. Lemley) „the right to capture or internalize the full social value of property“. Man könnte meinen, Gurry hat <a href="http://www.utexas.edu/law/journals/tlr/assets/archive/v83/issue4/lemley.pdf">Lemley´s Artikel</a> von 2005 „Property, Intellectual Property, and Free Riding” gelesen und ihn sich zu eigen gemacht. Gurry wie Lemley kritisieren die umfassende (exklusive) Aneignung und damit Verknappung der geistigen Arbeit durch Urheber oder Verwerter als unangemessen – unangemessen vor allem angesichts des technologischen Wandels durch das Internet, welches einen weitaus freieren und kreativeren Umgang mit intellektuellen Produkten erlaubt, als es das jetzige Copyright-Regime und die bisherigen Geschäftsmodelle erlauben:</p>
<p>&#8220;The purpose of copyright is … to work with any and all technologies for the production and distribution of cultural works, and to extract some value from the cultural exchanges made possible by those technologies to return to creators and performers and the business associates engaged by them to facilitate the cultural exchanges through the use of the technologies. Copyright should be about promoting cultural dynamism, not preserving or promoting vested business interests.”</p>
<p>In diesem Zitat steckt Sprengstoff, vor allem in der Formulierung “to extract <strong>some value</strong> from the cultural exchanges …. to return to creators and performers and the business associates “. Das könnte fast schon eine Formel für die Grundlegung von Wissen als ein Commons, ein Gemeingut, ein kulturelles Gut sei. Sicherlich ist Gurry noch weit davon entfernt, das Primat von „public property rights“ an Wissen zu formulieren, aber die Skepsis, kulturelle Objekte (hier Ausprägungen von Wissen) den „private property rights“ mit allen Ausschließlichkeitsrechten zuzurechnen, ist klar zu erkennen. Sicherlich steht all das auch im Zusammenhang der von der WIPO 2007 formal eingesetzten „<a href="http://www.wipo.int/ip-development/en/agenda/">Development Agenda</a>“, die aber bislang nicht so recht Einfluss auf die internationale Copyright-Politik gewinnen konnte. Deutet sich mit Gurry jetzt ein wirklicher Wandel an?</p>
<p>Dazu wäre aber wohl erforderlich, dass sich die Politik die Frage stellt, die Gurry aufwirft, ob das Recht weiter die zentrale Instanz ist, „to make copyright policy“. Natürlich ist zur Entscheidung über reale Konflikte das Recht die letzte Entscheidungsinstanz, aber eine angemessene politische Antwort der Politik „is more likely to come from a combination of law, infrastructure, cultural change, institutional collaboration and better business models.”</p>
<p>Das müsste jeder politischen Instanz, die über den Umgang mit Wissen und Information zu entscheiden hat, ins Stammbuch geschrieben sein. Copyright-/Urheberrechtsgesetze werden aber weiterhin von den Juristen bzw. aus der juristischen Perspektive gemacht. Juristen in der Wissenschaft argumentieren i.d.R. dogmatisch, zirkulär, selbst-referentiell. Es zählt nur das, was entweder in den bisherigen Gesetzen steht, was die Gerichte entschieden haben bzw. was die Rechtsprofis in Wissenschaft und Politik sagen und schreiben. Alles andere, was Gurry für eine Rechtspolitik im Copyright-/Urheberrechts-System anführt, bleibt i.d.R. außen vor. Wie kann dann das, was Gurry vorschwebt, in eine „cultural policy” münden, in der „copyright should be about promoting cultural dynamism, not preserving or promoting vested business interests”?</p>
<p>Bemerkenswert auch, dass Gurry sich nicht scheut, in dieser kurzen programmatischen Rede die Piratenpartei zu zitieren “[t]he monopoly for the copyright holder to exploit an aesthetic work commercially should be limited to five years after publication. A five years copyright term for commercial use is more than enough. Non-commercial use should be free from day one.” Natürlich hält er das für eine extreme Position, aber er schätzt es doch für unproduktiv ein, „the sentiment of distaste or disrespect for intellectual property on the Internet“ nur als Piraten-Verhalten zu diskreditieren, sondern gibt zu bedenken, dass dies auch verstanden werden könnte als „challenge to sharing responsibility for cultural policy“.</p>
<p>Parallel zu der weltweiten Anstrengung, die natürlichen, sozialen, kulturellen und immateriellen Ressourcen als Gemeingüter (als Commons) zu begreifen – was ja keinesfalls in einem Gegensatz zur auch privaten, auch kommerziellen Verwendung dieser Güter steht (allerdings nicht mit exklusivem Anspruch und mit entsprechender Kompensation an die Öffentlichkeit) –, ist eine erneute Auseinandersetzung mit dem Begriff des geistigen Eigentums erforderlich.</p>
<p>„Geistiges Eigentum“ wurde in den letzten Jahren eher als Kampfbegriff zur Verteidigung von Privilegien verwendet. Aber auch rechtsdogmatisch macht es keinen Sinn, von „geistigen Eigentum“ zu reden: der Umgang mit  immateriellen Objekten ist nicht über den klassischen, i.d.R. auf materielle Objekte bezogenen Eigentumsbegriff zu begründen. Es ist kein Zufall, dass mit <a href="http://www.ip.mpg.de/ww/de/pub/aktuelles.cfm?fuseaction_pre=detail&amp;prid=77&amp;">Wirkung zum 1. Januar 2011</a> in dem Namen des bisherigen „Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum-, Wettbewerbs- und Steuerrecht&#8230;“ der Begriff „geistiges Eigentum“ nicht mehr vorkommt, so dass das entsprechende, herausgelöste neue Institut mit den Direktoren Josef Drexl und Reto Hilty nun „MPI für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ heißt. Noch besser wäre es gewesen, wenn es denn gleich “Immmaterialgüter- und Gemeingüterrecht“ getauft worden wäre.</p>
<p>Wird die WIPO diesen Weg mitgehen oder vielleicht sogar zusammen mit der UNESCO die UN-Organisation für „cultural policy“ werden? Daran wird aber wohl noch eine Weile zu bohren sein.</p>
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		<title>Kultur &#8211; kein Schlaraffenland, aber offen und frei</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 08:52:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Freie Kultur]]></category>
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		<category><![CDATA[Peter Barnes]]></category>
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		<description><![CDATA[Auf dem &#8220;First Forum on Free culture and access to knowledge: Organization and action&#8221;, das in Barcelona vom 20. Oktober bis zum 1. November mit Teilnehmern aus 20 Ländern durchgeführt wurde, wurde die &#8220;Charter for Innovation, Creativity and Access to Knowledge. Citizens’ and artists’ human rights in the digital age&#8221; verabschiedet. Dazu gibt es auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem &#8220;First Forum on Free culture and access to knowledge: Organization and action&#8221;, das in Barcelona vom 20. Oktober bis zum 1. November mit Teilnehmern aus 20 Ländern durchgeführt wurde, wurde die &#8220;<a href="http://fcforum.net/files/CHARTER_short.pdf">Charter for Innovation, Creativity and Access to Knowledge. Citizens’ and artists’ human rights in the digital age</a>&#8221; verabschiedet. Dazu gibt es auch eine <a href="http://fcforum.net/charter_extended">Langversion</a>.</p>
<p>Die Kultur ist dabei, sich von der Umklammerung der Verwertungs- und Copyright-Industrien zu lösen. Die digitale Technologie und die durch das Internet gegebenen und sich ständig weiter entwickelnden Kommunikationsformen  haben es möglich gemacht – und das ist der Ausgangspunkt der Charter –,  dass neue partizipative und teilende Formen von Kultur entstehen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Citizens, artists and consumers are no longer powerless and isolated in the face of the content-providing industries: now individuals across many different spheres collaborate, participate and decide. Digital technology has bridged the gap, allowing ideas and knowledge to flow. It has done away with many of the geographic and technological barriers to sharing. It has provided new educational tools and stimulated new possibilities for forms of social, economic and political organisation. This revolution is comparable to the far reaching changes brought about as a result of the printing press.”</p>
<p>So wie Software-Entwicklung nicht mehr ohne den Anspruch &#8220;free and open&#8221; zu denken ist, so wie das Publikationsgeschehen in der Wissenschaft sich unaufhaltsam in Richtung Open Access entwickelt (was den Industrien nur noch Raum lässt, wenn sie das Open-Access-Prinzip des freien Zugangs und der freien Nutzung von Wissen zu ihrer Geschäftsgrundlage machen), so deuten alle Zeichen darauf hin, dass immer mehr Menschen &#8211; die Charter zählt auf:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;citizens, users, consumers, organizations, artists, hackers, members<br />
of the free culture movement, economists, lawyers, teachers, students,<br />
researchers, scientists, activists, workers, unemployed, entrepreneurs,<br />
creators,&#8230;&#8221;</p>
<p>sich darauf besinnen und das auch reklamieren, dass Kulturobjekte das gemeinsame menschliche Erbe ausmachen.</p>
<p>Was oft übersehen wird &#8211; auch schon die <a href="http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html">Berliner Open Access Erklärung</a> von 2003 hatte &#8220;scientific knowledge and cultural heritage&#8221; zusammen gesehen. Die gemeinsame Klammer für Wissens- und Kulturobjekte ist das, was im Englischen treffend Commons genannt wird &#8211; was im Deutschen, neben Begriffen wie Allmende, überwiegend (wenn auch nicht ganz zufriedenstellend) mit &#8220;Gemeingüter&#8221; wiedergegeben wird.</p>
<p>Kulturobjekte sind besondere Gemeingüter. Anders als die natürlichen Gemeingüter (Luft, Wasser, die Rohstoffe, die Fische &#8230;.) sind sie nicht von der Natur gegeben, sondern von Menschen geschaffen und entwickelt, immer im Rückgriff auf die schon geschaffene Kultur.</p>
<p>Kulturobjekte jeder medialen Art (wir vermeiden den Ausdruck &#8220;Kulturgüter&#8221;), einmal in die Welt gesetzt, sind das gemeinsame Eigentum aller. Dem trägt z.B. auch die in Mexiko 1982 verabschiedete Bestimmung von Kultur durch die <a href="http://portal.unesco.org/culture/en/ev.php-URL_ID=12762&amp;URL_DO=DO_TOPIC&amp;URL_SECTION=201.html">UNESCO</a> Rechnung:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Culture&#8230; is &#8230; the whole complex of distinctive spiritual, material, intellectual and emotional features that characterize a society or social group. It includes not only arts and letters, but also modes of life, the fundamental rights of the human being, value systems, traditions and beliefs.&#8221;</p>
<p>Wer wollte bezweifeln, dass diese Kultur nicht privat angeeignet werden kann, sondern allen gehört. Wem gehören die Menschenrechte? Wem die Sprache? Wem Regierungsformen? Wem das Gesetz? Aber die Charter bleibt nicht bei diesem weiten (und damit eher unverbindlichen) Verständnis von Kultur stehen, sondern bezieht in den Anspruch der freien Kultur auch explizit die kulturellen Objekte mit ein – die Bilder, die Musikstücke, die Filme, die Skulpturen, die  Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, die Romane und Gedichte, … –, für die kreative Personen oder Gruppen direkt ausgemacht werden können.</p>
<p>Kultur muss freie Kultur sein, wobei die Charter das aufgreift, was schon für freie Software gilt: free as in „freedom“, not as „for free“. Freie Kultur schließt daher keineswegs aus, dass Kreative, die Kulturobjekte geschaffen haben, Rechte an ihnen haben und zwar nicht nur persönliche Anerkennungsrechte, sondern durchaus auch Anspruch auf eine Vergütung für ihre Leistung. Freie Kultur bedeutet zunächst einmal die Freiheit von der Genehmigung, sie zu nutzen, nicht zwangsläufig die Befreiung von dem Recht auf Vergütung. Dieser Vergütungsanspruch darf aber nicht durch solche Verwertungsformen durchgesetzt werden, die den Zugriff auf die Kulturobjekte unbillig verknappt oder gar unmöglich machen.</p>
<p>Das scheinen zunächst nur Forderungen zu sein. Es kommt darauf an, Organisationsmodelle zu entwickeln, die dieses Postulat der freien Kultur umsetzen können. Dass dies möglich ist, ist sogar in die öffentliche Diskussion dadurch gekommen, dass der Nobelpreis für Wirtschaft in diesem Jahr an Elinor Ostrom (zusammen mit Oliver Williamson) verliehen wurde.  Ostrom konnte durch zahlreiche weltweit durchgeführte Feldstudien nachweisen, dass Gemeingüter am besten bewahrt und befördert werden, wenn Institutionalisierungsformen von den Betroffenen selber im Konsens (allerdings durchaus auch mit Sanktionen bei Verstoß gegen die vereinbarten Regeln) entwickelt werden.</p>
<p>Nicht zuletzt in dem Buch von Peter Barnes (<a href="capitalism3.com/downloadbuy">Capitalism</a> 3.0) sind zudem konkrete Vorschläge enthalten, wie von den betroffenen Menschen neue Modelle für den Umgang mit den Gemeingütern, nicht gegen, aber unabhängig von Staat und Markt entwickelt werden können (vgl. auch den Sammelband „<a href="http://www.boell.de/downloads/economysocial/Netzausgabe_Wem_gehoert_die_Welt.pdf">Wem gehört die Welt?</a> Zur Wiederentdeckung der Gemeingüter, hrsg. von Silke Helfrich und der Heinrich-Böll-Stiftung 2009).</p>
<p>Dieses „jenseits von Staat und Markt“ greift die Charter auf:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„The philosophy of Free Culture … is the empirical proof that a new kind of ethics and a new way of doing business are possible. It has already created a new and workable form of production, based on crafts or trades, where the author-producer doesn&#8217;t lose control of the production process and doesn&#8217;t need the mediation of big monopolies. This form of production is based on autonomous initiative in solidarity with others, on exchange according to each person’s abilities and opportunities, on the democratisation of knowledge, education and the means of production and on a fair distribution of earnings according to the work carried out.”</p>
<p align="left">Die Charter erklärt Kultur keineswegs zum Freibier. Dem Anspruch der Kreativen auf Vergütung (sofern sie nicht ohnehin wie in der Wissenschaft schon durch ihr Gehalt honoriert werden) wird durch konkrete Modelle Rechnung getragen:</p>
<p style="padding-left: 30px;" align="left">„Community-driven social economy models are already providing a number of increasingly viable options for sustaining cultural production. These include: non-monetary donations and exchange (I.e. gift, time banking and barter); Direct financing (I.e.: Subscriptions and donations); Shared capital (I.e.: Matching Funds, Cooperatives of producers, interfinancing / social economy, P2P Banking, Coining virtual Money, Crowd funding, Open Capital, Community based investment cooperatives and Consumer Coops); Foundations guaranteeing infrastructure for the projects; Public funding (I.e.: basic incomes, grants, awards, subsidies, public contracts and commissions); Private funding (I.e.: venture investment, shares, private patronage, business investment infrastructure pools); commercial activities (including goods and services) and combination of P2P distribution and low cost streaming. The combination of these options are increasingly viability both for independent creators and the industry.</p>
<p style="padding-left: 30px;" align="left">We do not support the way that commercial enterprises use volunteer labour as a strategy for making profits from collectively and voluntarily generated value. We also believe that conglomerates should not be allowed to dominate a substantial part of any section of the market.“</p>
<p align="left">Die Charter endet mit einem umfassenden Forderungskatalog, nicht zuletzt gerichtet auch an die Gesetzgebungsinstanzen. Einige Beispiele:</p>
<ul>
<li>The expansion of the public domain and contraction of the copyright term (less then 50 years).</li>
<li>Publicly funded research, and intellectual and cultural work should be made available freely to the general public.</li>
<li>Citizens are entitled to an Internet connection that is free of any kind of discrimination – whether blocking, limiting or prioritizing &#8211; with regard to type of application, service or content or based on sender or receiver address.</li>
<li>the right to access and use copyrighted works without the rights holders permission for</li>
<li>the purpose of education, teaching, scientific research, information, satirical or incidental to the principal creative objective, as long there is attribution and all moral rights are respected.</li>
<li>No collecting society should be allowed to create monopoly or to prevent artists or authors from using free licenses.</li>
</ul>
<p align="left">Es wird derzeit an vielen Orten der Welt an solchen Deklarationen zu den Commons, den Gemeingütern, gearbeitet. In die öffentliche Diskussion ist angekommen, dass es mit der privaten Aneignung der natürlichen Gemeingüter nicht so weiter gehen kann wie in den letzten 200 Jahren, wo die industrielle Expansion mit den Gewinnansprüchen des Marktsystems die Erde in Umweltkatastrophen geführt hat. Die Welt beginnt sich darum zu kümmern, auch wenn die staatlichen Vereinbarungen noch immer durch Zögern bestimmt sind und weiterhin Wachstum gegenüber Nachhaltigkeit zum primären Steuerungsziel erklärt wird.</p>
<p align="left">Charten wie die jetzige von Barcelona machen deutlich, dass die Sorge um die immateriellen Commons genauso wichtig ist. Können Menschen ohne intakte natürliche Ressourcen nicht leben, so können Menschen ohne Zugriff auf und Nutzen der kulturellen Objekte, einschließlich der Wissensobjekte, sich nicht entwickeln und nicht teilhaben am öffentlichen Leben. Entsprechend den Normen einer Umweltethik  (z.B. Nachhaltigkeit und intergenerationelle Gerechtigkeit), müssen neue Normen und Verhaltensformen für eine freie Kultur (in dem weitest möglichen Sinn) entwickelt werden.</p>
<p align="left">Noch einmal: Freie Kultur bedeutet kein Schlaraffenland. Wie freie Software gezeigt hat und wie es sich bei Open Access andeutet – freie Kultur schließt ökonomisches Handeln nicht aus, wenn anerkannt ist, dass Kultur nicht exklusiv als privater Verwertungsgegenstand reklamiert  werden kann.</p>
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		<title>Schutz Geistigen Eigentums oder der Verwertung durch das Urheberrecht nicht stereotyp fordern. Ein Appell an den Deutschen Kulturrat</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=166</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Oct 2009 13:33:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein offener Brief an den Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann:
Lieber Herr Zimmermann,
ob wir uns gelegentlich einmal zusammensetzen können (ggfls. auch elektronisch), um uns auf ein konstruktiveres und den tatsächlichen Situationen angemesseneres Verständnis von Urheberrecht zu verständigen.
Ich beziehe mich auf die entsprechende Passage in ihrer Pressemitteilung &#8220;Koalitionsvertrag:  Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit&#8221; (25.10.09) (unten wiedergegeben).
Es kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein offener Brief an den Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, <strong>Olaf Zimmermann:</strong></strong></p>
<p>Lieber Herr Zimmermann,</p>
<p>ob wir uns gelegentlich einmal zusammensetzen können (ggfls. auch elektronisch), um uns auf ein konstruktiveres und den tatsächlichen Situationen angemesseneres Verständnis von Urheberrecht zu verständigen.</p>
<p>Ich beziehe mich auf die entsprechende Passage in ihrer Pressemitteilung &#8220;Koalitionsvertrag:  Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit&#8221; (25.10.09) (unten wiedergegeben).</p>
<p>Es kann doch wohl kaum, wie Sie fordern, um eine konsequentere Durchsetzung des Urheberrechts an sich gehen. Urheberrecht ist ja keine Naturkonstante, sondern etwas, was laufend im gesellschaftlichen Diskurs und hoffentlich Konsens bestimmt werden muss. Was soll also für den Kulturrat Urheberrecht sein? Doch wohl kaum das, was augenblicklich in Deutschland nach dem Zweiten Korb existiert? Ist dessen Ziel nicht in erster Linie das, was in der Verfassung der USA &#8220;promote the progress of science and useful arts&#8221; heißt?</p>
<p>Sollte nicht das Urheberrecht normativ verstanden werden, angepasst an gegenwärtige Ziele und nicht zuletzt auch angepasst an öffentliche Erwartungen an Kultur und Wissen in elektronischen Umgebungen, und nicht dogmatisch unter Fortschreibung bestehender Regulierungen, die unter heute nicht mehr geltenden Rahmenbedingungen entstanden sind?</p>
<p>Sicher ist es auch o.k., dass, wie Sie auch fordern, das Bewusstsein für geistiges Eigentum gestärkt werden soll. Aber auch &#8220;geistiges Eigentum&#8221; ist keine Naturkonstante. Ihnen ist sicher bewusst, dass der Gesetzgeber (auch nach verschiedenen BVerfG-Urteilen) an sich einen breiteren Spielraum zwischen der Eigentumsgarantie (Art 14, Abs. 1 GG) und der sozialen Bindung (&#8221;Eigentum verpflichtet&#8221; Art 14, Abs. 2 GG) hätte, als er ihn in den letzten Jahren durch die klare Präferenz für den Schutz der kommerziellen Verwertung von Kultur, insbesondere auch von Wissen und Information, wahrgenommen hat.</p>
<p>Gerade Ihnen dürfte doch klar sein, dass die stereotype Berufung auf das geistige Eigentum weniger im Interesse der Kreativen, schon gar nicht im Interesse ihrer materiellen Sicherung ist, sondern allzu gerne von der Verwertungswirtschaft aufgegriffen wird.  Haben Sie das gemeint, als Sie von dem Schutz der Verwertung geschrieben haben? Obgleich die Verwerterwirtschaft ja gar kein geistiges Eigentum im eigentlichen Sinne produziert, aber durch Verträge die Verwertungsrechte der Kreativen oft genug exklusiv als ihre Nutzungsrechte übernimmt.</p>
<p>Wäre es nicht viel besser, wenn der Kulturrat die Kreativen auffordern und dabei unterstützen würde, dass sie nach Modellen nicht zuletzt in den elektronischen Umgebungen suchen sollten, durch die sie die Erträge ihrer kreativen Leistung besser erwirtschaften können. Sie wissen selber, wie wenig  den Kreativen bei einer kommerziellen traditionellen Publikation an monetärem Gewinn zugestanden wird. Der jetzige Schutz der Verwertung ist für die Kreativen nicht nur obsolet, sondern auch denkbar ineffizient</p>
<p>Schließlich, aber nicht minder wichtig: Ob Sie für den Kulturrat nicht doch aufgreifen können, was Pierre Baruch et al. in Le Monde schon vor einigen Jahren als schlichte Wahrheit einmal formuliert hatten: &#8220;La science, c´est aussi de la culture&#8221; (13.1.2006). Wann positioniert sich der Kulturrat endlich auch für die Interessen von Bildung und Wissenschaft, auch mit Blick auf das Urheberrecht. Hier ist das, was Sie schreiben, nämlich, dass &#8220;der Schutz durch das Urheberrecht eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung und Verwertung kreativer Leistungen&#8221; sei, natürlich in der abstrakten Allgemeinheit richtig. Aber Sie sollten dann doch sagen, welchen Schutz Sie meinen.</p>
<p>Schutz muss vor allem garantiert sein für das, was das Urheberrecht die Persönlichkeitsrechte nennt (Recht auf Nennung des Urhebers; Recht, entscheiden zu können, wann und wie veröffentlicht werden soll; und der Schutz vor Entstellung des Werks). Das reichte in Bildung und Wissenschaft im Prinzip völlig aus.</p>
<p>Die meisten Personen in Bildung und Wissenschaft werden für Ihre Tätigkeit ohnehin in öffentlicher Anstellung von uns allen, von der Öffentlichkeit, finanziert. Hat nicht ein Wissenschaftler und eine Wissenschaftlerin, der/die in erster Linie mit Blick auf einen kommerziellen Zugewinn Werke erstellt und öffentlich zugänglich macht, seinen/ihren Beruf verfehlt? Dass der Schutz der kommerziellen Verwertungsinteressen in der Wissenschaft Kreativität befördern soll, ist eine Mär, die nicht durch ständige Wiederholung richtiger wird. Sie mag vielleicht für den Kulturbereich der kommerziellen industriellen Verwertungsbelletristik zutreffen.</p>
<p>Sind Wissenschaftler nicht in erster Linie daran interessiert, wahrgenommen, aufgenommen und in ihren Ideen weiterentwickelt zu werden? Reputationsgewinne stehen im Vordergrund, nicht direkte Einnahmen: Dass Reputation dazu verhilft, die Karriere zu befördern und damit auch die materielle Situation zu verbessern, steht außer Frage. Sollten also nicht die kreativen Wissenschaftler besser vor der jetzigen kommerziellen Verwertung ihrer Werke geschützt werden, da sie, unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit, davon weniger Nutzen ziehen, als wenn ihre Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht würden und so ihre Reputation gesteigert würde?</p>
<p>Hat zudem nicht die Öffentlichkeit, wir als Steuerzahler, nicht ein Recht darauf, dass das Wissen, dessen Erstellung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, für alle frei zugänglich gemacht wird? Gilt das gleiche nicht auch für öffentlich geförderte Kulturgüter allgemein?</p>
<p>Wäre nicht die Forderung nach einer neuen Kultur des Teilens und der gemeinsamen Beförderung von Wissen und Kultur nicht auch dem Deutschen Kulturrat angemessener als auf den individuellen Interessen und auf Schutz von Verwertung und damit auf Verknappung zu beharren? Versuchen sie es doch einmal damit!</p>
<p>Sollte eine kommerzielle Verwertung dier Werke aus Kultur und Wissenschaft  nicht nur dann zusätzlich  erlaubt sein, wenn dadurch erhebliche Mehrwerteffekte für die Urheber und für uns alle erkennbar sind oder wenn die Öffentlichkeit dafür angemessen entschädigt wird und nicht, wie heute üblich, noch dafür bezahlen muss?</p>
<p>Sie haben das sicherlich nicht beabsichtigt &#8211; nehme ich jedenfalls an -, aber Ihr Appell nach Schutz durch das Urheberrecht wird eher die Wirkung   haben, den Schutz eines (an sich gar nicht vorgesehenen) Verwerterrechts zu stärken. Dem Kulturrat geht es bestimmt darum, Kultur zu schützen und zu befördern, nicht einer im gesamtgesellschaftlichen Geschehen und auch mit Blick auf die Gesamtwirtschaft doch eher kleinen Gruppe der kommerziellen Wissensverwerter Privilegien zuzubilligen, wie es die offizielle Politik seit längerer Zeit tut.</p>
<p>Sie haben enge Kontakte zur UNESCO und wissen und haben aktiv daran mitgewirkt, das die UNESCO den Erhalt und die Förderung der kulturellen Vielfalt als hohes Ziel der Völkergemeinschaft und als Gegenpol zu den kommerziellen Zielen der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgreich durchgesetzt hat. Die UNESCO, insbesondere die Deutsche UNESCO Kommission, setzt sich auch mit bemerkenswertem publizistischen Erfolg (vgl. http://www.unesco.de/openaccess.html?&amp;L=0) für Open Access ein. Auch das werden Sie mittragen. Open Access, nebenbei, bezieht sich nach der hier verbindlichen Berliner Erklärung nicht nur auf Wissenschaft, sondern auf Kultur insgesamt.</p>
<p>Wäre es nicht an der Zeit, dass sich der Kulturrat an der weltweiten Debatte um die Commons, um die Allgüter, wie ich das als deutschen Begriff vorschlagen möchte, konstruktiv beteiligte? Commons/Allgüter, dem wurde ja auch gerade durch die Verleihung des Nobelpreises für Wirtschaft an Elinor Ostrom Rechnung getragen und Anerkennung gezollt, sind keine res nullius, keine Güter, deren man sich beliebig auch der kommerziellen Verwertung bedienen darf, sondern res communes.</p>
<p>Res communes, commons &#8211; wie z.B. Luft und Wasser, aber auch Wissen und Kultur &#8211; gehören uns allen. Wir, nicht einzelne Urheber und schon gar nicht einzelne Verwerter, sollten durch das Recht geschützt werden, damit wir von diesen Commons/Allgütern freien Nutzen ziehen können. Wäre das nicht ein Appell des Kulturrates wert?</p>
<p>Dass gerade dann, wenn Wissen und Kultur frei zugänglich ist, auch die Wirtschaft davon profitieren kann, mag paradox klingen, gehört aber doch zu den Maximen und Wahrheiten der Informationsgesellschaft und -wirtschaft. Sollten wir uns nicht auch darüber verständigen, da dieses doppelte Ziel (freie Zugänglichkeit und nachhaltige Teilhabe an dem kommerziellen Nutzen) ja doch so offensichtlich im Interesse der Kreativen liegt?</p>
<p>Natürlich muss eine Pressemitteilung zu einem aktuellen Ereignis wie den Koalitionsvereinbarungen vereinfachen. Aber sollte eine Institution wie der Kulturrat, der sonst in seinen Texten reflektiert differenziert, vielleicht doch nicht mit Begriffen wie geistiges Eigentum, Urheberrecht, kreative Leistung oder Verwertung so einfach, stereotyp und abstrakt umgehen?</p>
<p>************************</p>
<p>Aus der Pressemitteilung des Kulturrates &#8220;Koalitionsvertrag: Zwischen Zukunftswillen und Mutlosigkeit. Besonders in der Urheberrechtspolitik sind von der neuen Bundesregierung deutliche Aktivitäten zu erwarten&#8221; -  Berlin, den 25.10.2009:</p>
<p>Dem Urheberrecht wird in der Koalitionsvereinbarung eine zentrale Schlüsselfunktion in der modernen Informationsgesellschaft zugewiesen. Gesetzlichen Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen wird eine klare Absage erteilt. Es sollen aber andere Instrumente zur besseren und konsequenten Durchsetzung des Urheberrechts entwickelt werden. Maßnahmen zur Stärkung des Bewusstseins für das geistige Eigentum sollen gefördert werden. Es wird unmissverständlich formuliert, dass der Schutz durch das Urheberrecht eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung und Verwertung kreativer Leistungen ist.</p>
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		<title>Google Book Search und das Settlement  – eine Herausforderung für Kultur- und Wissenschaftspolitik</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Aug 2009 20:50:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? Open Access und Creative Commons stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber Google Book Search und dem Settlement nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? <em>Open Access</em> und <em>Creative Commons</em> stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber <em>Google Book Search</em> und dem <em>Settlement</em> nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?</p>
<hr />
<p align="left">
<p align="left">Nicht zum ersten Mal hat sich der Kulturstaatsminister Bernd Neumann für eine Intensivierung des Urheberrechts zugunsten der Verwertungsrechte, in erster Linie der kommerziellen Verlage, aber auch der wirtschaftlichen Interessen der Urheber und deren Nachkommen, eingesetzt (vgl. aktuell: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1250084266756.shtml).</p>
<p align="left">Es mag nachvollziehbar, dass der Kulturstaatsminister seit geraumer Zeit eine enge Koordination mit dem Wirtschaftsministerium bezüglich des Umgangs mit auch öffentlichem Kulturgut sucht. Der doppelte Charakter von Kultur im weiteren Sinne als Ware und damit als Gegenstand der Warenwirtschaft einerseits, aber auch als Teil des Commons, also als Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes, ist kaum zu bestreiten. Er wird ja auch in dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen betont (http://www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html?&amp;L=0).</p>
<p align="left">Wäre es aber nicht zunächst die Aufgabe eines Kulturstaatsministers, der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch den im Kulturbereich, einschließlich von Bildung und Wissenschaft, Tätigen zu einem möglichst umfassenden und möglichst freien Zugriff zu den Kulturgütern jeder Art zu verhelfen?</p>
<p align="left">Es wirkte schon sehr befremdlich, als von Seiten des Kulturstaatsministers eine Unterstützung des Heidelberger Appells wiederholt erfolgte (vgl. http://www.boersenblatt.net/318188/). Wie kann es sein, dass sich ein Kulturstaatsminister einer gänzlich unbegründeten Kritik an der Open-Access-Politik der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (vor allem der Deutschen Forschungsgemeinschaft) anschließt?</p>
<p align="left">Hätte nicht ein Kulturstaatsminister der erste in Deutschland sein sollen, der die Berliner Open-Access-Erklärung wenn schon nicht unterzeichnet, so sie sich doch als politische Zielrichtung zu eigen macht? Open Access ist nicht nur eine Angelegenheit der Wissenschaft (Wissenschaft gehört aber zweifellos auch zur Kultur), sondern auch des weiteren Kulturbereichs vgl. http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html). Hat man je eine Äußerung, gar eine unterstützende, des Kulturstaatsministers zu Creative Commons gehört, wodurch die Autonomie der Kreativen bezüglich ihrer Werke erhöht und der Öffentlichkeit Nutzungssicherheit gegeben wird?</p>
<p align="left">Es passt auch ganz ins Bild, dass der Kulturstaatsminister, erneut in Unterstützung des Heidelberger Appells, immer wieder seine Absicht erklärt, über die deutsche Bundesregierung und die EU, politischen und rechtlichen Druck auf Google auszuüben. Es soll hier nicht bewertet werden, inwieweit der Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts durch die bisherigen Praktiken im Rahmen von <em>Google Book Search</em> (GBS) berechtigt ist. Ebenfalls sollen die gravierenden Argumente bezüglich der Gefahr einer faktischen Monopolisierung bei vielen gewichtigen Bereichen des Internet durch die Google-Dienste keineswegs verharmlost werden.</p>
<p align="left">Es soll im Folgenden – aus der Sicht des öffentlichen Wissenschafts- und Bildungsbereichs (in der Belletristik und anderen Kulturbereichen kann das durchaus anders sein) &#8211; auf einige Aspekte hingewiesen werden, die die Politik veranlassen könnten/sollten, die Strategie der Abwehr und der Sicherung des rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandes zugunsten konstruktiver Verhandlungen mit Google einerseits und des intensivierten Aufbau öffentlicher digitaler Bibliotheken zu ändern</p>
<p align="left">Es darf keineswegs übersehen werden, dass in den meisten Teilen der Wissenschaft, jenseits der Geisteswissenschaften, aus deren Umfeld der Heidelberger Appell entstanden war, der bisherige GBS-Dienst dankbar oder sogar enthusiastisch aufgenommen wurde. GBS hat es zweifellos auf umfassende, aber auch durchaus je nach Rechtelage differenzierte Weise unternommen, den Zugriff auf einen Großteil des weltweit publizierten, aber teilweise verschütteten, teilweise verknappten Wissens wieder zu eröffnen. Das liegt im doppelten Interesse der Wissenschaft:</p>
<p align="left">(1)   Wissenschaftliche Autoren sind nicht in erster Linie an der kommerziellen Verwertung ihrer Werke interessiert, obgleich zweifellos die zumeist kleineren Einnahmen aus den publizierten Werken auch gerne, sei es direkt oder über einen Antrag bei der VG Wort in Deutschland, mitgenommen werden. Aus Urheberrechtssicht wollen sie ihre Persönlichkeitsrechte gesichert sehen, z.B. die Anerkennung als Autor. Aber vor allem streben sie eine größtmögliche Sichtbarkeit ihrer Werke und die Aufnahme ihre Ideen und Resultate durch andere an. Das erhöht die Reputation der Autoren, weniger die Anzahl der verkauften Werke oder der erteilten kommerziellen Lizenzen. Reputation hat Auswirkungen auf die Karriere der Autoren und damit auch – als wichtiger „Nebeneffekt“ – auf deren wirtschaftliche Absicherung.</p>
<p align="left">(2)   Autoren in der Wissenschaft sind immer auch Nutzer. Als Nutzer wollen sie zu möglichst vielen Werken umfassenden und ungehinderten Zugriff auf publizierte Werke haben. Sie wollen auch das Recht haben, mit diesen Werken ganz im Sinne der Berliner <em>Open-Access-</em>Deklaration oder einer weitgehenden <em>Creative-Commons-</em>Lizenz freizügig zu arbeiten.</p>
<p align="left">Beiden Interessen wird schon seit geraumer Zeit nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Es ist mehr als offensichtlich, dass weder die kommerzielle Informationswirtschaft noch die Gesamtheit der Bibliotheken in der Lage sind, den umfassenden und schon gar nicht freien Zugang zu verfügbaren oder vergriffenen geschweige denn zu den verwaisten Werken in elektronischer Form zu garantieren.</p>
<p align="left">Die einen, die Informations- bzw. Verlagswirtschaft, verknappen diesen freien Zugriff immer mehr und immer erfolgreicher, weil sie es bis in die jüngste Gegenwart hinein verstanden haben, unterstützt durch das Urheberrecht, sich die Verwertungsrechte der Urheber als exklusive kommerzielle Nutzungsrechte zu sichern.</p>
<p align="left">Die anderen, die Bibliotheken können ihren Aufgaben gegenüber der Wissenschaft nur noch sehr unzureichend wahrnehmen. Das liegt zum einen an den (aus verschiedenen Gründen) zunehmend eingeschränkten Beschaffungsetats. Zum andern werden sie aber durch unzureichende Erweiterungen des Urheberrechts (z.B. in den §§ 52b und 53a) daran gehindert werden, Wissenschaftler, Lehrer und Ausbildende, erst recht nicht die allgemeinen Öffentlichkeit, ausreichend mit (voll)elektronischer Information zu versorgen. Die Politik hat der Verlagswirtschaft dafür ein weitgehendes Monopol zugesichert, das diese durch Klagen vor Gericht weiter auszubreiten unternimmt (vgl. die entsprechenden Vorhaltungen gegenüber der TU Darmstadt bzw. dem Deutschen Bibliotheksverband – http://www.boersenblatt.net/324967/).</p>
<p align="left">In diese Lücke – auch entstanden durch die unzureichende Bereitschaft oder Fähigkeit der Politik, ihre Ziele von umfassenden öffentlichen digitalen Bibliotheken in die Praxis umzusetzen – ist nicht zuletzt Google mit Investitionsvermögen und –bereitschaft gesprungen.</p>
<p align="left">Dass bei Fehlen oder Aussteigen potenter anderer privater oder öffentlicher Konkurrenten Monopole mit überzogenen Ansprüchen entstehen, liegt auf der Hand. Hier müssen zivilgesellschaftliche, aber auch politische Institutionen einzugreifen versuchen, um Missstände bei diesen Monopolen aufzudecken und auf Änderungen einzuwirken.</p>
<p align="left">Google, so kann man den dessen verschiedenen Reaktionen und Verlautbarungen entnehmen, scheint die Lektion wohl gelernt zu haben, dass gegen ein breites normative Verständnis der Internetöffentlichkeit keine Geschäftspolitik auf Dauer durchzuhalten ist. Gerade aktuell ist bekannt geworden (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/5878756/ ), dass Google durchaus eine <em>Creative-Commons-</em>Lizenzierung bei den in GBS eingestellten Werken für möglich hält. Z.B. dadurch, dass Autoren bzw. die verlegenden Rechteinhaber den Preis für ihre Werke im aufzubauenden <em>Registry</em> auf Null setzen.</p>
<p align="left">Sicherlich sind dazu noch viele Details zu klären, aber im Prinzip könnte damit einer der zentralen, z.B. vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erhobenen Forderungen an Google bzw. an die Regelungen im Settlement (s. unten) entsprochen werden. Dazu gehören u.a. die folgenden Prinzipien:</p>
<p align="left">a)      Die von den Autoren für GBS freigestellten Werke dürfen nicht durch eine kommerzielle Vermarktung (<em>pay-per-view</em>-Dienste) der freien Verfügbarkeit entzogen werden. D.h. auch gegen <em>pay-per-view</em>-Dienste bestünden keine Einwände, wenn parallel die freie Verfügbarkeit garantiert bliebe.</p>
<p align="left">b)      Gegen eine kommerzielle Verwertung, z.B. über Werbeeinnahmen, die weiterhin die „freie Verfügbarkeit“ sicherstellt, gibt es keine Einwände. Dies entspricht auch dem bislang von Google verfolgten <em>freeconomics</em>-Modell.</p>
<p align="left">c)      Durch die Digitalisierung und Anzeige in GBS dürfen keine exklusiven Rechte in dem Sinne entstehen, dass eine weitere öffentliche Zugänglichmachung der ursprünglichen Werke (in digitaler Form) ausgeschlossen wäre. D.h. Wissenschaftler dürfen weiterhin ihre Werke selber digitalisieren (und auf der eigenen Website bereitstellen) oder dies anderen nicht-kommerziellen Anbietern (z.B. Bibliotheken) erlauben.</p>
<p align="left">d)     Diese Forderung der nicht-exklusiven Rechte muss unbedingt auch auf die Digitalisierung der verwaisten Werke ausgeweitet werden.</p>
<p align="left">Vieles wird durch das noch nicht vor Gericht entschiedene Settlement zwischen Google Inc. einerseits und der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> anderrseits entstehen. Hier besteht einiger Nachbesserungsbedarf. Hier sind ebenfalls zivilgesellschaftliche Gruppierungen und die Politik gefragt, um über das zuständige Gericht Änderungen zu erreichen. Aus dem us-amerikanischen Bibliotheksbereich gibt es ja auch schon entsprechende Stellungnahmen, wobei zugestanden wird, dass GBS bzw. das Settlement „has the potential to provide unprecedented public access to a digital library containing millions of books. Thus, the Settlement could advance the core mission of the Library Associations and their members: providing patrons with access to information in all forms, including books. However …“ ( <a href="http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf">http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf</a>).</p>
<p align="left">Zu dem „however“ aus meiner Sicht einige Hinweise. Es mag sein, dass nicht alle diese Hinweise vor dem für Anfang Oktober angesetzten Hearing als einschlägig angesehen werden – aber eine solche Einigung mit weltweiten Konsequenzen sollte nicht nur rechtsimmanent entschieden werden :</p>
<ul>
<li>Problematisch ist, dass im Settlement den durchaus unterschiedlichen Interessen von Autoren-und Nutzergruppen im elektronischen Umfeld unzureichend Rechnung getragen wird.</li>
<li>Mehr als fraglich ist, ob der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> das angestrebte umfassende Mandat zugestanden werden soll. Können diese wirklich für die weltweit aktiven Kreativen oder Verwerter sprechen und zu handeln, geschweige denn für die vielfältigen Nutzer- und Verbrauchergruppen oder die freien Austauschmärkte im <em>Open-Access-</em>Paradigma? Muss daher nicht das Prinzip der <em>class action </em>auf den Prüfstand gestellt werden?</li>
<li>Im Settlement sind bislang kaum Möglichkeiten für eine konditionierte Zustimmung zu den vereinbarten Rechten für Google bzw. den Verteilmechanismen im Rahmen des <em>Book Rights Registry</em> (BRR) vorgesehen (entsprechend a und b oben).</li>
<li>Das einzurichtende BRR versteht sich durchaus als eine, dem elektronischen Umfeld möglicherweise angemessene Form der Verwertungsgesellschaft (<em>collecting society</em>). Mit Blick auf Deutschland sollte von Seiten der Politik bzw. der Dienstaufsicht der Verwertungsgesellschaften deren Rolle gegenüber GBS aber allgemein auch deren Funktion (oder Berechtigung?) in zunehmend globalen Informationsmärkten geklärt werden.</li>
<li>Ob dieses in den USA angesiedelte BRR angesichts der global verteilten Informationsmärkte tatsächlich mit breiter Akzeptanz funktionieren oder auch nur die Transaktionskosten bei der Ausschüttung an Rechteinhaber erheblich reduzieren kann, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Auf einer anderen „Baustelle“, ICANN als die Regulierungsinstanz für die Funktionsfähigkeit des Internet, wird eine solche zentrale Zuständigkeit unter USA-Einfluss immer mehr in Frage gestellt.</li>
<li>Die institutionelle Basis zum Betrieb des BRR ist in der Zuständigkeit der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> nicht zuletzt deshalb viel zu schmal. Dem Interesse der Öffentlichkeit und der Berücksichtigung neutraler Instanzen wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Hier könnte sich ein Betätigungsfeld für die UNESCO als die UN-Organisation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation eröffnen.</li>
<li>Den Bedenken vieler zivilgesellschaftlicher Gruppierungen muss Rechnung getragen werden, dass sowohl durch die Verwertung der Nutzungs- und Interaktionsdaten in GBS als auch über die Abrechnungsformen durch BRR erhebliche Einschränkungen der Privatheit beim Umgang mit Wissen und Information bzw. Kulturobjekten jeder Art nicht auszuschließen sind. Auch hier sind Kontrollmechanismen durch vertrauenssichernde Instanzen erforderlich.</li>
</ul>
<p align="left">Wie wird es auf den elektronischen Informationsmärkten weitergehen? So piratenpartei-ähnlich die folgende Aussage sich auch anhören mag – es sei die These gewagt, dass vielleicht schon in sehr überschaubarer Zukunft sehr viele in Bildung und Wissenschaft , aber auch im allgemeinen Kulturbereich Tätigen Google dankbar sein werden, dass durch dessen Vorpreschen viele Normen des Urheberrechts sich als obsolet erwiesen haben und als verkrustet aufgebrochen werden konnten. Die Reinheit der Prinzipien von geistigem Eigentum und die Regulierungen des Urheberrechts sind ja kein Selbstzweck, sondern sind dazu da, wie es in der Verfassung der Vereinigten Staaten musterhaft heißt, „to promote the progress of science and useful arts“. Oder sie sollten sich, in der europäischen Tradition, musterhaft im deutschen Grundgesetz formuliert, nicht nur an der Sicherung des Besitzes, sondern auch an dem Prinzip des grundrechtsbegrenzenden Gebots der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) orientieren.</p>
<p align="left">Es ist abzusehen, dass die normale „Verwertung“ in elektronischen Umgebungen die freie Verfügbarkeit des veröffentlichten Wissens sein wird, nicht die kommerzielle Verknappung. , Das mag zunächst nur für Bildung und Wissenschaft zutreffend, sollte aber allgemeines Prinzip auf den Informationsmärkten sein.</p>
<p align="left">Dass auch das nicht zum Nulltarif zu haben sein wird, ist klar. Aber ist das nicht eine öffentliche Aufgabe? Wofür wären unsere Steuermittel besser eingesetzt als für den freien Umgang mit Information? Nicht zuletzt die allgemeine Wirtschaft würde davon Nutzung ziehen. „Normale Verwertung“ heißt nicht „ausschließlich möglich Verwertung“. Dass die zunehmend normal werdende „Verwertung“ keineswegs eine kommerzielle Wissenswirtschaft ausschließen muss, hat in ersten Ansätzen ebenfalls Google vorgemacht, und das Springer <em>Open-Choice-</em>Programm deutet an, wie die Informationswirtschaft auch unter diesen normalen Verwertung „an Bord“ bleiben kann.</p>
<p align="left">Kreative kommerzielle Geschäfts- und Organisationsmodelle im elektronischen Umfeld. Sind gefragt. Entwickeln werden sich diese allerdings nicht, wenn die Politik weiter auf ein starkes Urheberrecht im Sinne einer kommerziellen Verwertungssicherheit setzt. Genau das Gegenteil eröffnet den nötigen Innovationsspielraum, nicht eine Politik der Besitzstandswahrung und Verknappung.</p>
<p>Wie wäre es, wenn der Kulturstaatsminister seine Koalitionen mit der Wirtschaft und dem Wirtschaftsministerium um Koalitionen mit den Wissenschafts- und Bildungsorganisationen erweiterte. „La science, c&#8217;est aussi de la culture“, so hatte es Pierre Baruch, Franck Laloë und Françoise Praderie 2006 in einem Artikel in der Le Monde konstatiert und an die Politik gefragt: „le ministère de la culture n&#8217;a-t-il d&#8217;autre tâche que de protéger des intérêts commerciaux?“ Das sollte niemand dem deutschen Kulturstaatsminister in der Gänze unterstellen, aber ein wenig mehr Engagement für offene, freie, uneingeschränkte Zugriffsformen zu den publizierten Wissens- und Kulturobjekten, weniger Ängstlichkeit gegenüber neuen Publikations- und Nutzungsformen im elektronischen Umfeld (auch wenn sie aus den USA kommen) und stärkerer Einsatz zur Entwicklung der <em>Commons</em> <em>Wissen</em> und <em>Kultur</em> könnte gewiss nicht schaden.</p>
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		<title>Verwaiste Werke &#8211; frei zur Lizenzierung für kommerzielle Zwecke?</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 19:25:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wem gehört Wissen?]]></category>
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		<description><![CDATA[Der freie Zugang zu digitalisierten verwaisten Werken ist kaum über private Vereinbarungen/Verträge zu gewährleisten, sondern bedarf der Sicherung durch eine Schrankenregelung im Urheberrecht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Deutschland gibt es offenbar zwischen Börsenverein, Deutscher Nationalbibliothek, Deutschem Bibliotheksverband, DFG und VG Wort eine <em>Vereinbarung über die Nutzung verwaister Werke</em>.  Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist leider bislang nicht öffentlich bekannt (ich arbeite jedoch daran, ihn zu bekommen).  Der Stellungnahme des <em>Börsenvereins </em>zum Fragekatalog des BMJ, der den Dritten Korb der Urheberrechtsreform vorbereiten soll, ist jedoch zu entnehmen, dass die <em>VG Wort</em> den Bibliotheken Lizenzen zur Digitalisierung verwaister Werke erteilen soll, so dass diese von eventuellen Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber freigestellt werden können &#8211; natürlich nur, wenn diese eine sorgfältige (erfolglose) Recherche nach den Urhebern nachweisen können (vgl.  <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Juni09.pdf " target="_blank">http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Juni09.pdf </a>- hier S. 16).</p>
<p>Dies ist durchaus eine begrüßenswerte Initiative &#8211; jedenfalls scheint es auf den ersten Blick so zu sein. Klammere ich hier zunächst einmal aus, ob eine vertragliche Lösung eine gesetzlich im Urheberrecht zu  fixierende <em>Schrankenlösung </em>überflüssig macht (dazu: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/verwaisteWerke.pdf und aktuell der Artikel von Land: <a href="http://bat8.inria.fr/~lang/ecrits/liste/orphan-gbs.pdf" target="_blank">http://bat8.inria.fr/~lang/ecrits/liste/orphan-gbs.pdf</a>).</p>
<p>Es fragt sich allerdings, was der <em>Börsenverein </em>bei einer solchen Regelung, die die Bibliotheken in die Lage versetzt, verwaiste Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu suchen hat. Das wird aber in der Börsenvereinsantwort am Ende  sofort deutlich: &#8220;Zu prüfen wird sein, ob diese Lösung außer für Bibliotheken nicht auch für Verlage oder andere dritte Nutzer eröffnet werden sollte, die nach einer gewissenhaften Recherche verwaiste Werke verlegen wollen.&#8221;</p>
<p>Der Weg zur <em>Kommerzialisierung </em>verwaister Werke soll damit eröffnet bzw. erleichtert werden. Auch dagegen ist im Prinzip nichts zu sagen; denn jeder Weg zur Verfügbarkeit verwaister Werke ist durchaus zu begrüßen, allerdings nur dann, wenn durch die kommerzielle Verwertung keine neuen exklusiven Rechte an diesen Werken entstehen.  Das war/ist auch die Forderung der DFG bzw. findet sich in der Resolution der Deutschen UNESCO-Kommission zu den verwaisten Werken wider (   bzw. <a href="http://www.unesco.de/resolution_verwaiste_werke.html?&amp;L=0" target="_blank">http://www.unesco.de/resolution_verwaiste_werke.html?&amp;L=0</a></p>
<p>Nach der Regelung  im Zweiten Korb (§ 52b UrgG) ist jedoch zu befürchten, dass Verlage den Bibliotheken eine öffentliche Zugänglichmachung untersagen können, wenn sie selber dies schon auf ihren kommerziellen Wegen tun, zumal dann, wenn dabei Verfahren des Digital Rights Management zum Einsatz kommen (was so gut wie unweigerlich geschieht).</p>
<p>Der erweiterten Lösung zugunsten der kommerziellen Verwertung wäre also nur dann zuzustimmen, wenn (und dann wohl über eine Schrankenregelung) gesichert wäre, dass die kommerzielle (und damit verknappende) Verwertung nur dann erlaubt ist, wenn die entsprechenden Werke schon über die Digitalisierung der Bibliotheken oder anderer Einrichtungen frei zugänglich gemacht worden sind bzw. wenn die kommerzielle Verwertung die öffentliche Digitalisierung nicht ausschließt. Ich würde die erste Bedingung präferieren.</p>
<p>Der Börsenverein sieht auf Grund der Vereinbarung keine Notwendigkeit für eine Schrankenregelung für den Umgang mit verwaisten Werken, höchstens eine solche, auf Grund derer straftrechtliche Konsequenzen bei der öffentlichen Zugänglichmachung verwaister Werke nicht zu befürchten wären, wenn a) eine sorgfältige Recherche nachgewiesen wird; b) eine Meldung an eine Verwertungsgesellschaft erfolgt ist und c) eine angemessene Gebühr an die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist, um später eventuell auftauchende Ansprüche befriedigen zu können.</p>
<p>(b) ist problematisch genug, denn wie Lang (s. oben) gezeigt, kann die Sicherung von Urheberrechtsansprüchen keineswegs an formale Leistungen wie Melderegister gebunden werden. Aber vor allem (c)  ist dann abzulehnen, wenn auch die Bibliotheken zu dieser Vorleistung gezwungen würden. (c) scheint eher ein Finanzierungsmodell für Verwertungsgesellschaften zu sein, denn bei der Mehrzahl der verwaisten Werke wird vermutlich nie ein Anspruch reklamiert werden. Die Ausweitung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften, schon problematisch genug bei dem Umgang mit den durch das Google/GBS-Settlement zu erwartenden Konsequenzen, wird sicherlich noch einmal von den dafür zuständigen Instanzen zu überprüfen sein.</p>
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