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	<title>Netethics &#187; Verwertungsgesellschaften</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>„Durchbruch“ – aber „Open“ sollte auch das Schlüsselwort an Schulen sein</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 09:28:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Als Durchbruch wird gefeiert die Einigung zwischen den Kultusministerien, dem Verband Bildungsmedien sowie der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der VG Musikedition, nach der jetzt Lehrkräfte (an Schulen) von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen können.
Diese Scans dürfen die Lehrkräfte dauerhaft speichern, und diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Durchbruch wird gefeiert die <a href="http://www.boersenblatt.net/575729/?t=newsletter">Einigung</a> zwischen den Kultusministerien, dem Verband Bildungsmedien sowie der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der VG Musikedition, nach der jetzt Lehrkräfte (an Schulen) von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen können.</p>
<p>Diese Scans dürfen die Lehrkräfte dauerhaft speichern, und diese dürfen auch an die SchülerInnen weitergegeben und nicht nur IM Unterricht, sondern auch zur Vor- Nachbereitung genutzt werden. Da der frühere <a href="http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b0a30b/033a7a9f0706fe902/index.html">Gesamtvertrag</a> zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG weiter gültig bleibt, müssen von den Ländern 2013 8.5 Millionen Euro und für 2014 9 Millionen Euro gezahlt werden.</p>
<p>Die Nutzungen solcher Materialien an wissenschaftlichen Einrichtungen (entsprechend § 52a UrhG) sind davon nicht betroffen. Hier gibt es weiter keine Einigung. Unberücksichtigt bleiben offenbar (obgleich die entsprechenden Verwertungsgesellschaften beteiligt sind) nicht-textuelle Materialien (Bilder, Videos, Tonaufnahmen), die aber wohl auch in Schulen zunehmend genutzt werden.</p>
<p>Besser als nichts &#8211; könnte man sagen. Und LehrerInnen müssen nicht mehr länger mit einem Bein schon im Gefängnis stehen. Einigungen im kommerziellen Interesse, bei denen immer wieder kleinteilige Einschränkungen der Nutzung durchgesetzt werden, bleiben allerdings anhaltend unbefriedigend. Und macht es wirklich Sinn, dass zum einen weiter für die klassischen Bücher (von den Ländern, den Schulen oder den Eltern) bezahlt werden und dann noch einmal für kleinere, von den LehrerInnen zu digitalisierende Teile aus eben diesen schon bezahlten Büchern? Aus dem Interesse der Verlage mag das sinnvoll sein, aber elektronischen Umgebungen angemessene Geschäftsmodelle sind das zweifellos nicht.</p>
<p>Befriedigende Lösungen wird es auf Dauer wohl nur geben, wenn im Rahmen von Open Educational Resources (OER)  kollaborative, interaktive, multimediale, hypertextuelle, offene und gebührenfrei erstellte und über Clouds orts- und zeitunabhängig nutzbare Materialien (jenseits der dicken und statischen) verfügbar sein werden. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Kultusministerien sich in großem Stil  an die nachhaltige Förderung solcher Lehr- und Lernmaterialien mit informationellen Mehrwerteffekten machen würden als weiter die Schulbuchverlage zu subventionieren? Vielleicht machen sie es ja auch schon. „Open“ sollte auch das Schlüsselwort an Schulen sein.</p>
<p>Text wurde am 14.12.2012 auch bei <a href="http://www.facebook.com/rainer.kuhlen?ref=tn_tnmn">Facebook eingestellt</a>.</p>
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		<title>De revolutionibus orbium retiariorum – Besser mit dem Netz als suchen nach dem Matching-Paradigma – zur Legitimierung verwaister Werke</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 21:02:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sollte nicht die Web-Community ein gewichtiges Wort mitreden, wenn es darum geht, der Öffentlichkeit den Zugriff auf einen bedeutenden Teil des kulturellen Erbes zu ermöglichen? Oder sollten darüber eher Suchalgorithmen über Datenbanken entscheiden? Und sollen dafür Verlegerverbände das Sagen haben? Worum geht es? Verfahren zu finden, mit denen der Status eines Werkes als verwaistes ermittelt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sollte nicht die Web-Community ein gewichtiges Wort mitreden, wenn es darum geht, der Öffentlichkeit den Zugriff auf einen bedeutenden Teil des kulturellen Erbes zu ermöglichen? Oder sollten darüber eher Suchalgorithmen über Datenbanken entscheiden? Und sollen dafür Verlegerverbände das Sagen haben? Worum geht es? Verfahren zu finden, mit denen der Status eines Werkes als verwaistes ermittelt werden kann. Verwaiste Werke gehören zweifellos zum kulturellen Erbe. Zugriff und Nutzung des kulturellen Erbes für jedermann ist ein zentrales informationsethisches Ziel. Das Folgende ist ein Plädoyer, die heilige Kuh der „diligent search“ zu schlachten bzw. sanfter: vom Eis zu bringen und dafür Web-Tugenden wie Partizipation, Kollaboration und Transparenz ins Spiel zu bringen.</p>
<p><strong>Was sind verwaiste Werke?</strong></p>
<p>Urheberrechtlich noch geschützte Werke werden als verwaist bezeichnet, wenn für sie die Rechteinhaber nicht bekannt bzw. nicht ausfindig gemacht werden können. Diese verwaisten Werke machen als Bücher in Bibliotheken, aber vor allem als multimediale und temporale Objekte in Museen, Archiven oder Mediotheken einen erheblichen Anteil an deren Beständen aus.</p>
<p><strong>Verwaist, aber nicht vogelfrei – dem steht das Urheberrecht entgegen</strong></p>
<p>Verwaiste Werke können nicht einfach digitalisiert und dann öffentlich (über das Internet) zugänglich gemacht werden. Dagegen hat das Urheberrecht einiges bzw. die Vertreter, die das Urheberrecht stark aus dem Interesse der Rechteinhaber interpretieren und das öffentliche Interesse eher als nur sehr restriktiv zugelassene Ausnahme zurückstellen. Die Vervielfältigung (was ja das Digitalisieren bewirkt) und die öffentliche Zugänglichmachung sind genuine Verwertungsrechte der UrheberInnen bzw. allgemeiner der Rechteinhaber und können auch dann nicht einfach außer Kraft gesetzt werden, wenn jene nicht ausfindig gemacht werden können. Use it or lose it, gilt nicht im Recht, jedenfalls nicht im kontinentaleuropäischen.</p>
<p><strong>Bewegt die EU das Urheberrecht?</strong></p>
<p>Also bedarf es Änderungen im Urheberrecht. In der EU könnte man diesem Ziel ein Stück näher kommen, wenn die Europäische Union sich darauf verständigte, den Mitgliedsländern eine Richtlinie für den Umgang mit verwaisten Werken vorzugeben. Die Chancen für eine solche Richtlinie stehen nicht schlecht. Ein fortgeschrittener <a href="http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/com/com_com%282011%290289_/com_com%282011%290289_de.pdf">Entwurf</a> liegt seit Mai 2011 vor. Darin soll öffentlichen Einrichtungen wie den oben erwähnten, also Bibliotheken etc., zur Wahrung eines öffentlichen Interesses der Eingriff in die Urheberrechte erlaubt sein. Kommerzielle Nutzungen sind nicht ausgeschlossen, sollen aber nur (wohl durch Lizenzen) von den öffentlichen Einrichtungen angestoßen werden können (ausführlicher dazu mein <a href="http://www.iuwis.de/blog/am-19122011-im-rechtsausschuss-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-zum-richtlinienvorschlag-f%C3%BCr-verwais">Blogeintrag</a> bei IUWIS).</p>
<p><strong>Die heilige Kuh der diligent search</strong></p>
<p>So weit so gut. Aber der Eingriff in Rechte der Urheber, auch wenn diese nicht ausfindig gemacht werden können und auch wenn jener im öffentlichen Interesse liegt, wird als so gravierend angesehen, dass vor die Erlaubnis eine gewichtige Barriere aufgebaut wird. Die Barriere heißt hier „diligent search“, deutsch etwas harmloser „sorgfältige Suche“. Weltweit, seit dem 2006 <em><a href="http://www.copyright.gov/orphan/orphan-report.pdf">Report</a> on Orphan Works des USA </em>Copyright Office, besteht weitgehende Einigkeit, dass eine solche Suche durchgeführt werden muss, und zwar unter Anwendung elektronischer Suchverfahren. Das ist die anfangs so bezeichnete „heilige Kuh“ – auch hier eher Mythos als ein realistisch operationalisierbares Konzept.</p>
<p>Diese Suche sieht auch der Richtlinienentwurf der EU vor. In Erwägungsgrund (13) heißt es: „Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. … Soweit möglich sollten öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.“ Die <a href="http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/doc/hleg/orphan/guidelines.pdf">Copyright Subgroup</a> der für die Europeana eingerichteten High Level Expert Group hatte schon 2008 „Sector‐specific guidelines on due diligence criteria for orphan works“ vorgeschlagen, die aber kaum, wie so gut wie alle anderen vorgeschlagenen, in den (nicht nur monetären) Folgekosten überschaubar sind.</p>
<p>Um Doppelarbeit zu vermeiden, soll die Suche „ nur in dem Mitgliedsstaat durchgeführt werden, in dem [oder: in dessen Hoheitsgebiet] das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde“ (Erwägung 15) .Die Ergebnisse einer einmal durchgeführten Suche sollten dann Gültigkeit in allen EU-Ländern haben.</p>
<p><strong>Wem dient ARROW?</strong></p>
<p>Auch das klingt an sich o.k.. Auch die EU-Kommission tendiert stark dahin, die Rechteklärung über das EU-Projekt <a href="http://www.arrow-net.eu/">ARROW </a>(„Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works towards EUROPEANA“) vornehmen zu lassen. Nun war/ist ARROW nicht nur ein von der EU-Kommission stark gefördert finanziertes Projekt, sondern, wie ein Blick ins Editorial Board zeigt, ein Vorhaben aus dem Interesse der Verlegerverbände. Noch ist nicht ganz klar, in welcher Weise sich das kommerzielle Interesse an den verwaisten materialisieren lassen wird, aber Googles Engagement bei ihrem weltweiten Digitalisierungsprogramm und den Einsprüchen der Verleger dagegen, deutet das kommerzielle Potenzial auch verwaister Werke an.</p>
<p>Der Verdacht ist kaum auszuräumen, dass ein den damaligen, aber immer noch zum Einsatz kommenden Digital-Rights-Management-Verfahren (DRM) analoges Instrument entwickelt wurde und zu nicht durchschaubaren Interessen verwendet werden soll. Mit Technik löst man nicht die Probleme im Internet, ohne natürlich auch nicht. Kommt immer darauf an, zu welchem Ende.</p>
<p>Müssen, dürfen, sollen also Entscheidungen über diesen Teil des kulturellen Erbes wesentlich aus der kommerziellen Perspektive gefällt werden? Wäre nicht eine genossenschaftliche Lösung unter Beteiligung zivilgesellschaftlicher und Web-Communities angebrachter? Dazu gleich ein Vorschlag. Vorab aber einige Bedenken gegen die „sorgfältige Suche“.</p>
<p><strong>Tücken der sorgfältigen Suche und deren Folgekosten</strong></p>
<p>Was auf dem Papier plausibel klingen mag, hat einige Tücken. Hier einige Hinweise (ergänzend dokumentiert und kommentiert durch <a href="http://www.bibliothek-saur.de/preprint/2011/2702-ar_recht.pdf">Christian Recht</a> in seinem Beitrag „ Entwicklungen des Europäischen Urheberrechts im Spiegel der EBLIDA-Stellungnahmen“; darin ist auch das Problem der „sorgfältigen Suche“ behandelt):</p>
<p><strong>Europaweit oder in jedem Mitgliedsstaat anders?</strong></p>
<p>(a) Im Entwurf der EU heißt es in Art. 3, Abs. 2: „Welche Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt“. Soll jedes Land darüber entscheiden können, in welchem Ausmaß ARROW bei der Suche beteiligt werden soll? Ist ARROWS dafür flexibel genug? Nach Harmonisierung, wie sie ja auch sonst von der EU in Sachen Urheberrecht angestrebt wird, klingt das nicht. Diese „Autonomie“ der Mitgliedsländer auch bei der sorgfältigen Suche wird auch in der „<a href="http://www.produzentenallianz.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&amp;u=0&amp;file=fileadmin/data/dokumente/Resolutionen__Stellungnahmen__Offene_Briefe/Produzentenallianz-Stellungnahme_Orphan_Works.pdf&amp;t=1324401258&amp;hash=ee72013752e08ea4c6fd9cbf3c44444611aff776">Stellungnahme</a> der Allianz Deutscher Produzenten – Film &amp; Fernsehen“ kritisiert. Die Allianz hält es für dringend erforderlich, „die Kriterien für eine sorgfältige Suche in der Richtlinie selbst näher zu definieren“. Das steht aber weiterhin aus. Ganz anders sieht es z.B. der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in seiner <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Verwaiste_Werke_2011.pdf">Stellungnahme</a> von August 2011 zum EU-Entwurf. Darin wird eine jeweils nationale Variante der Suche gefordert, welche „die spezifische Quellenlage sowie die historisch gewachsenen Strukturen“ berücksichtigen müsse.</p>
<p><strong>Was ist „reasonably“?</strong></p>
<p>(b) In dem oben referenzierten Report des US Copyright Office heißt es nicht nur „diligent search“ , sondern immer „reasonably diligent search“. Was ist „reasonably“? Die Berichterstatterin für den Rechtausschuss des EU-Parlaments hat zur Klärung (und zur Abschwächung der Anforderungen an diese Suche?) einen Änderungsantrag zum Entwurf der Kommission eingebracht, welcher die „sorgfältige Suche“ spezifizieren soll: „Sie [die Suche] wird vor der Nutzung des Werks gemäß dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Zumutbarkeit durchgeführt.“ Das klingt nach „fair use“. Was ist „Treu und Glauben“ und was ist „zumutbar“? Vermutlich in jedem EU-Land etwas anders. Und jedes EU-Land soll ja, wie oben zitiert, die Auswahl der anzuwendenden Quellen selber bestimmen. Aber gültig soll das Resultat dann in der gesamten EU sein (?).</p>
<p><strong>Kann die Suche nach verwaisten Objekten automatisiert werden?</strong></p>
<p>(c) Verwaiste Werke sind ein Massenphänomen. Eine größere Bibliothek oder ein Archiv oder ein Museum werden i.d.R. tausende Kandidaten für verwaiste Werken haben. Die durch eine „sorgfältige Suche“ entstehenden Kosten dürften dem Ziel, dieses kulturelle Erbe öffentlich zugänglich zu machen, entgegen stehen. Es ist ja keineswegs so, dass der gesamte Prozess der Suche automatisiert durchgeführt werden kann. Nehmen wir ein Foto. Die Technologie ist auf absehbare Zeit noch nicht verfügbar, dass das Foto einfach auf einen Scanner gelegt werden kann, der mit einer Vielzahl von Datenbanken dann verbunden ist, so dass in wenige Sekunden das Ergebnis vorläge. Tatsächlich muss vorab für jedes Objekt intellektuell eine Inhaltserschließung, also eine Indexierung vorgenommen werden, die dann in Form einer formalisierten Frageformulierung den Datenbanken übergeben wird. Nebenbei bemerkt, macht eine solche Datenbankrecherche ohnehin so gut wie keinen Sinn, denn gerade mit Blick auf die multimedialen Objekte gibt es diese Datenbanken kaum. Das Ergebnis ist quasi vorprogrammiert, nämlich so gut wie immer negativ. Die vielen negativen Resultate müssen ja nicht schlecht sein. Aber bedarf es dafür eines hohen und teuren technologischen Aufwands, der zudem aus nicht klar erkennbaren Motiven betrieben wird?</p>
<p><strong>Auch nicht-monetäre Kosten</strong></p>
<p>(d) Kosten entstehen den Anwendern aber auch dadurch, dass, entsprechend Art. 4, Abs. 4, über jede einzelne Suche ein „Protokoll über die … angestellten sorgfältigen Nachforschungen“ geführt werden muss und zusätzlich „öffentlich zugängliche Protokolle über die [von den Organisationen vorgenommene – RK] Nutzung verwaister Werke“ vorgehalten werden müssen.</p>
<p><strong>ARROW kostenlos?</strong></p>
<p>(e) Niemand kann derzeit sagen, inwieweit die Arrow-Suche in den öffentlichen Datenbanken auf Dauer kostenlos sein wird bzw. wie hoch die Gebühren dann sein werden, wenn die EU-Förderung nicht mehr gegeben ist. Oder ist davon auszugehen, dass die Verlagsverbände für die Kosten aufkommen werden, auch wenn die Nutzung nur im öffentlichen Interesse sein soll?</p>
<p><strong>Vorabzahlungen unzumutbar und unnötig</strong></p>
<p>(f) Ganz absurd und prohibitiv werden diese vielen Suchen dann sein, wenn in den vielen zu erwartenden negativen Fällen von den „Bibliotheken“ vorab, sozusagen im vorauseilenden Gehorsam gegenüber den Vergütungsansprüchen, eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften gezahlt werden soll. Wenn dann sogar die Suche von den Verwertungsgesellschaften selber durchgeführt werden soll, wie zuweilen gefordert, ist das fast schon ein Selbstbedienungsmechanismus.</p>
<p><strong>Was in öffentlichen Interesse liegt, sollte nicht gegen die öffentlichen Einrichtungen entschieden werden</strong></p>
<p>Nicht zu Unrecht wurde daher 2009 von <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyrightinfso/orphanworks/Yeomans_en.pdf">EBLIDA</a> (dem Interessenverband der Bibliotheken gegenüber der EU) bezweifelt, ob die kulturbewahrenden und Massendigitalisierungsprojekte von den öffentlichen Institutionen wie Bibliotheken überhaupt in Angriff genommen werden, wenn die sorgfältige Suche mit hohem Arbeitsaufwand (z.B. für die Inhaltserschließung und Dokumentation) durchgeführt werden muss. Die Vorabvergütung an die Verwertungsgesellschaft wird von EBLIDA und vielen anderen Vertretern aus dem Bibliotheks-, Archiv- und Medienbereich ohnehin abgelehnt.</p>
<p>Auch auf Grund einiger empirischer Erhebungen (Interviews) mit ExpertInnen aus dem Medien- und Museumsbereich im Rahmen der (bislang noch nicht veröffentlichten) Masterarbeit von Dr. Karin Ludewig im Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der Humboldt-Universität gibt es deutliche Hinweise, dass sowohl die bislang vorgesehene „sorgfältige Suche“ als auch die Vorabvergütungen an Verwertungsgesellschaften in diesen Bereichen strikt abgelehnt werden. Aber eine Alternative zur sorgfältigen Suche wurde von diesen Seiten bislang auch nicht vorgelegt. Aus dem Bibliothekswesen scheint man sich mit der Suche über ARROWS eher anfreunden zu wollen – ist doch die Aussicht, mit vermeintlich geringem Aufwand ein Ergebnis „ja oder nein“ zu bekommen, verführerisch.</p>
<p><strong>Erweiterte kollektive Lizenzen oder Schranken?</strong></p>
<p>Es gibt allerdings eine Lösung für die verwaisten Werke, die ohne die sorgfältige Suche auskommt, nämlich das Modell der „erweiterten kollektiven Lizenzen“, wie es z.B. schon in Dänemark zur Anwendung kommt. Dieses Modell „geht von der Annahme aus, dass sobald eine Verwertungsgesellschaft einer Bibliothek genehmigt, Bücher auf einer Website zugänglich zu machen, diese Genehmigung entsprechend einer gesetzlichen Ausdehnung für alle Werke dieser Kategorie, einschließlich verwaister Werke (d.h. Bücher, Filme), gilt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verwertungsgesellschaft die Rechte dieser „Außenseiter“ wahrnimmt, unabhängig davon, ob sie eine sorgfältige Suche durchgeführt hat, um den Urheber zu ermitteln oder ausfindig zu machen.“ (EU Richtlinienentwurf von 5/2011, <a href="http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/com/com_com%282011%290289_/com_com%282011%290289_de.pdf">deutsche Version</a> S. 3).</p>
<p>Die EU hatte dieses Modell abgelehnt, zum einen wohl, weil die Hürde für eine Außerkraftsetzung von Urheberrechtsrechten als zu niedrig erschien, und zum andern, dass dies nur jeweils nationale Lösungen zulasse, also die angestrebte europaweite Lösung ausschließe. Kritik wird an dieser Lösung auch deshalb geführt, weil durch vertragliche Vereinbarungen das öffentliche Interesse i.d.R. zu kurz kommt. Für verwaiste Werke sei daher eine Schrankenregelung und keine vertragliche Vereinbarung unabdingbar.</p>
<p><strong>Alternative: Befristete öffentliche Ausschreibung</strong></p>
<p>Es gibt aber noch einen anderen (suchunabhängigen) Vorschlag. Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hatte schon im Jahr 2007 einen Vorschlag zur Regelung verwaister Werke vorgelegt und die „sorgfältige Suche“ als Verhinderungsfaktor für die Massendigitalisierung eingeschätzt. Als Alternative dazu wurde erwogen, an zentraler Stelle, z.B. bei der jeweiligen Nationalbibliothek, eine beabsichtige Digitalisierung öffentlich bekannt zu machen. Wenn nach einer Frist von z.B. drei Monaten kein Widerspruch bekannt wird, soll das Werk als verwaist gelten. Interessanterweise hat auch die oben schon erwähnte <a href="http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/doc/hleg/orphan/guidelines.pdf">Copyright Subgroup</a> erwogen, die öffentliche Bekanntmachung (announcement) als Teil (oder sogar als Ersatz?) der Suche anzusehen, indem etwa die folgenden Medien genutzt werden könnten (Para 2.1):</p>
<ul>
<li>on a web-site,</li>
<li>In a relevant publication (trade, professional etc),</li>
<li>In social or professional networks or associations (including newsletters),</li>
<li>In the local or national press</li>
</ul>
<p>Greifen wir das doch auf und verallgemeinern das. Es mag sein, dass mein damaliger über das Aktionsbündnis und auch bei den Anhörungen zu den verwaisten Werken im Rechtsausschuss am 19.9.2011 (vgl. dazu den Bericht bei <a href="http://www.iuwis.de/meldung/rechtsausschuss-bt-19092011-nachgang">IUWIS</a>) ins Spiel gebrachte Vorschlag, die auf 3 Monate befristete öffentliche Ausschreibung alleine als Ersatz für die „sorgfältige Suche“ anzusehen, etwas zu kurz gegriffen war. „Suche“ muss ergänzend wohl sein. Aber wohl kaum über eine standardisierte Datenbankabfrage mit Hilfe von ARROW.</p>
<p><strong>Die Überlegenheit des Web gegenüber dem Matching Paradigma</strong></p>
<p>Mir scheint es angemessener zu sein, die Öffentlichkeit, deren öffentliches Interesse am kulturellen Erbe der verwaisten Werke ja auch für die EU-Kommission im Vordergrund stehen soll, in die Suche einzubinden. Aus informationsmethodischer Sicht sollte die alte Technologie der Datenbanksuche nach dem Matching Paradigma (Abgleich der deskriptor-orientierten Suchfrageformulierung mit den im System vorhandenen Repräsentationsformen der erschlossenen Dokumente) durch mehr Browsing-orientierte Techniken, wie sie in den Hypertextstrukturen des Web vorherrschen, abgelöst werden. Diese gilt vor allem für informationskritische Situationen wie die Suche nach verwaisten Werken, die typischerweise informationell unterbestimmt sind, also nicht über das Matching-Paradigma gesucht werden können. Es sind also eher explorative Verfahren der Informationserarbeitung für verwaiste Werke angebracht (vgl. dazu <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/gutachten/gutachten_kuhlen0500_3.pdf">R. Kuhlen</a> von 2000: „Nicht explizites Wissen“ – aus einer Sicht der Informationswissenschaft“).</p>
<p><strong>Aus der Politik ein Vorschlag für Cloud Computing!</strong></p>
<p>Erstaunlicherweise gibt es für die Beratung des Rechtsausschusses des EU-Parlaments von Ramon Tremosa i Balcells einen Änderungsantrag 59, mit dem der Erwägungsgrund 10 zur elektronischen Suche des Richtlinienvorschlags erweitert werden soll: „Ferner sollte die Technologie des Cloud Computing entsprechend genutzt werden, um eine umfassende und leicht zugängliche europaweite Datenbank zu schaffen.“</p>
<p>Vielleicht kann sogar die Wikipedia, die sich derzeit bei der UNESCO um die <a href="http://www.focus.de/digital/internet/tid-22429/wikipedia-online-lexikon-will-weltkulturerbe-werden_aid_630200.html">Anerkennung der Wikipedia</a> als immaterielles Kulturerbe bemüht, für dieses Projekt gewonnen werden. Im Web gibt es viele Beispiele für die Überlegenheit kollaborativer Problemlösungen gegenüber standardisierten Datenbanksuchen. Zudem sind diese Verfahren gänzlich transparent und partizipativ im Interesse der von den Problemlösungen Betroffenen. Was träfe mehr dafür zu als die „Jagd“ nach den möglichen Rechteinhabern verwaister Werke, die bei einem positiven Befund an der Entscheidung zur Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung dann beteiligt werden können? Gibt es auch durch das Cloud-/Web-Computing kein positives Ergebnis (konnte also kein Rechteinhaber ausfindig gemacht werden), dann sollte das Werk als verwaist angesehen und frei genutzt werden können.</p>
<p><strong>Das Problem ist ein rigides Schutzverständnis des Urheberrechts – die Lösung: ein Paradigmenwechsel</strong></p>
<p>Das Urheberrecht sollte in einem rigiden Verständnis vom Schutzinteresse der Rechteinhaber der Erschließung und Bereitstellung großer Teile des kulturellen Erbes in digitaler Form nicht im Wege stehen. Die Begründung des Urheberrechts ist weiterhin und in erster Linie die Beförderung der Kunst und Wissenschaft. So salopp, wie es Google mit seinem Opt-Out-Ansatz einmal wollte (erst einmal alles digitalisieren und dann herausnehmen, wenn sich jemand mit berechtigtem Widerspruch meldet), sollte es nicht sein. Aber so umständlich, teuer, intransparent, interessenabhängig wie über die ARROW-Verfahren und dann sogar über vorauseilende Vergütungszahlungen an Verwertungsgesellschaften sollte es auch nicht sein. Der sicher noch zu präzisierende Gegenentwurf liegt auf dem Tisch, frei nach Kopernikus: De revolutionibus orbium retiariorum. Frei: Paradigmenwechsel durch das Web.</p>
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		<title>Google Book Search und das Settlement  – eine Herausforderung für Kultur- und Wissenschaftspolitik</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Aug 2009 20:50:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? Open Access und Creative Commons stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber Google Book Search und dem Settlement nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wäre es nicht besser, als Maxime der Kulturpolitik, den möglichst freien Zugang zu Kulturobjekten jeder Art zu befördern, nicht nur, aber vor allem in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft, anstatt auf eine Intensivierung der Verwertungsrechte im Urheberrecht zu setzen? <em>Open Access</em> und <em>Creative Commons</em> stellen die Mittel dazu bereit. Sollte gegenüber <em>Google Book Search</em> und dem <em>Settlement</em> nicht eher eine Politik des konstruktiven Ver- und Aushandelns eingenommen werden als eine auf Prinzipien beharrende Abwehrpolitik zu betreiben?</p>
<hr />
<p align="left">
<p align="left">Nicht zum ersten Mal hat sich der Kulturstaatsminister Bernd Neumann für eine Intensivierung des Urheberrechts zugunsten der Verwertungsrechte, in erster Linie der kommerziellen Verlage, aber auch der wirtschaftlichen Interessen der Urheber und deren Nachkommen, eingesetzt (vgl. aktuell: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1250084266756.shtml).</p>
<p align="left">Es mag nachvollziehbar, dass der Kulturstaatsminister seit geraumer Zeit eine enge Koordination mit dem Wirtschaftsministerium bezüglich des Umgangs mit auch öffentlichem Kulturgut sucht. Der doppelte Charakter von Kultur im weiteren Sinne als Ware und damit als Gegenstand der Warenwirtschaft einerseits, aber auch als Teil des Commons, also als Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes, ist kaum zu bestreiten. Er wird ja auch in dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen betont (http://www.unesco.de/konvention_kulturelle_vielfalt.html?&amp;L=0).</p>
<p align="left">Wäre es aber nicht zunächst die Aufgabe eines Kulturstaatsministers, der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch den im Kulturbereich, einschließlich von Bildung und Wissenschaft, Tätigen zu einem möglichst umfassenden und möglichst freien Zugriff zu den Kulturgütern jeder Art zu verhelfen?</p>
<p align="left">Es wirkte schon sehr befremdlich, als von Seiten des Kulturstaatsministers eine Unterstützung des Heidelberger Appells wiederholt erfolgte (vgl. http://www.boersenblatt.net/318188/). Wie kann es sein, dass sich ein Kulturstaatsminister einer gänzlich unbegründeten Kritik an der Open-Access-Politik der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (vor allem der Deutschen Forschungsgemeinschaft) anschließt?</p>
<p align="left">Hätte nicht ein Kulturstaatsminister der erste in Deutschland sein sollen, der die Berliner Open-Access-Erklärung wenn schon nicht unterzeichnet, so sie sich doch als politische Zielrichtung zu eigen macht? Open Access ist nicht nur eine Angelegenheit der Wissenschaft (Wissenschaft gehört aber zweifellos auch zur Kultur), sondern auch des weiteren Kulturbereichs vgl. http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html). Hat man je eine Äußerung, gar eine unterstützende, des Kulturstaatsministers zu Creative Commons gehört, wodurch die Autonomie der Kreativen bezüglich ihrer Werke erhöht und der Öffentlichkeit Nutzungssicherheit gegeben wird?</p>
<p align="left">Es passt auch ganz ins Bild, dass der Kulturstaatsminister, erneut in Unterstützung des Heidelberger Appells, immer wieder seine Absicht erklärt, über die deutsche Bundesregierung und die EU, politischen und rechtlichen Druck auf Google auszuüben. Es soll hier nicht bewertet werden, inwieweit der Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts durch die bisherigen Praktiken im Rahmen von <em>Google Book Search</em> (GBS) berechtigt ist. Ebenfalls sollen die gravierenden Argumente bezüglich der Gefahr einer faktischen Monopolisierung bei vielen gewichtigen Bereichen des Internet durch die Google-Dienste keineswegs verharmlost werden.</p>
<p align="left">Es soll im Folgenden – aus der Sicht des öffentlichen Wissenschafts- und Bildungsbereichs (in der Belletristik und anderen Kulturbereichen kann das durchaus anders sein) &#8211; auf einige Aspekte hingewiesen werden, die die Politik veranlassen könnten/sollten, die Strategie der Abwehr und der Sicherung des rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandes zugunsten konstruktiver Verhandlungen mit Google einerseits und des intensivierten Aufbau öffentlicher digitaler Bibliotheken zu ändern</p>
<p align="left">Es darf keineswegs übersehen werden, dass in den meisten Teilen der Wissenschaft, jenseits der Geisteswissenschaften, aus deren Umfeld der Heidelberger Appell entstanden war, der bisherige GBS-Dienst dankbar oder sogar enthusiastisch aufgenommen wurde. GBS hat es zweifellos auf umfassende, aber auch durchaus je nach Rechtelage differenzierte Weise unternommen, den Zugriff auf einen Großteil des weltweit publizierten, aber teilweise verschütteten, teilweise verknappten Wissens wieder zu eröffnen. Das liegt im doppelten Interesse der Wissenschaft:</p>
<p align="left">(1)   Wissenschaftliche Autoren sind nicht in erster Linie an der kommerziellen Verwertung ihrer Werke interessiert, obgleich zweifellos die zumeist kleineren Einnahmen aus den publizierten Werken auch gerne, sei es direkt oder über einen Antrag bei der VG Wort in Deutschland, mitgenommen werden. Aus Urheberrechtssicht wollen sie ihre Persönlichkeitsrechte gesichert sehen, z.B. die Anerkennung als Autor. Aber vor allem streben sie eine größtmögliche Sichtbarkeit ihrer Werke und die Aufnahme ihre Ideen und Resultate durch andere an. Das erhöht die Reputation der Autoren, weniger die Anzahl der verkauften Werke oder der erteilten kommerziellen Lizenzen. Reputation hat Auswirkungen auf die Karriere der Autoren und damit auch – als wichtiger „Nebeneffekt“ – auf deren wirtschaftliche Absicherung.</p>
<p align="left">(2)   Autoren in der Wissenschaft sind immer auch Nutzer. Als Nutzer wollen sie zu möglichst vielen Werken umfassenden und ungehinderten Zugriff auf publizierte Werke haben. Sie wollen auch das Recht haben, mit diesen Werken ganz im Sinne der Berliner <em>Open-Access-</em>Deklaration oder einer weitgehenden <em>Creative-Commons-</em>Lizenz freizügig zu arbeiten.</p>
<p align="left">Beiden Interessen wird schon seit geraumer Zeit nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Es ist mehr als offensichtlich, dass weder die kommerzielle Informationswirtschaft noch die Gesamtheit der Bibliotheken in der Lage sind, den umfassenden und schon gar nicht freien Zugang zu verfügbaren oder vergriffenen geschweige denn zu den verwaisten Werken in elektronischer Form zu garantieren.</p>
<p align="left">Die einen, die Informations- bzw. Verlagswirtschaft, verknappen diesen freien Zugriff immer mehr und immer erfolgreicher, weil sie es bis in die jüngste Gegenwart hinein verstanden haben, unterstützt durch das Urheberrecht, sich die Verwertungsrechte der Urheber als exklusive kommerzielle Nutzungsrechte zu sichern.</p>
<p align="left">Die anderen, die Bibliotheken können ihren Aufgaben gegenüber der Wissenschaft nur noch sehr unzureichend wahrnehmen. Das liegt zum einen an den (aus verschiedenen Gründen) zunehmend eingeschränkten Beschaffungsetats. Zum andern werden sie aber durch unzureichende Erweiterungen des Urheberrechts (z.B. in den §§ 52b und 53a) daran gehindert werden, Wissenschaftler, Lehrer und Ausbildende, erst recht nicht die allgemeinen Öffentlichkeit, ausreichend mit (voll)elektronischer Information zu versorgen. Die Politik hat der Verlagswirtschaft dafür ein weitgehendes Monopol zugesichert, das diese durch Klagen vor Gericht weiter auszubreiten unternimmt (vgl. die entsprechenden Vorhaltungen gegenüber der TU Darmstadt bzw. dem Deutschen Bibliotheksverband – http://www.boersenblatt.net/324967/).</p>
<p align="left">In diese Lücke – auch entstanden durch die unzureichende Bereitschaft oder Fähigkeit der Politik, ihre Ziele von umfassenden öffentlichen digitalen Bibliotheken in die Praxis umzusetzen – ist nicht zuletzt Google mit Investitionsvermögen und –bereitschaft gesprungen.</p>
<p align="left">Dass bei Fehlen oder Aussteigen potenter anderer privater oder öffentlicher Konkurrenten Monopole mit überzogenen Ansprüchen entstehen, liegt auf der Hand. Hier müssen zivilgesellschaftliche, aber auch politische Institutionen einzugreifen versuchen, um Missstände bei diesen Monopolen aufzudecken und auf Änderungen einzuwirken.</p>
<p align="left">Google, so kann man den dessen verschiedenen Reaktionen und Verlautbarungen entnehmen, scheint die Lektion wohl gelernt zu haben, dass gegen ein breites normative Verständnis der Internetöffentlichkeit keine Geschäftspolitik auf Dauer durchzuhalten ist. Gerade aktuell ist bekannt geworden (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/5878756/ ), dass Google durchaus eine <em>Creative-Commons-</em>Lizenzierung bei den in GBS eingestellten Werken für möglich hält. Z.B. dadurch, dass Autoren bzw. die verlegenden Rechteinhaber den Preis für ihre Werke im aufzubauenden <em>Registry</em> auf Null setzen.</p>
<p align="left">Sicherlich sind dazu noch viele Details zu klären, aber im Prinzip könnte damit einer der zentralen, z.B. vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erhobenen Forderungen an Google bzw. an die Regelungen im Settlement (s. unten) entsprochen werden. Dazu gehören u.a. die folgenden Prinzipien:</p>
<p align="left">a)      Die von den Autoren für GBS freigestellten Werke dürfen nicht durch eine kommerzielle Vermarktung (<em>pay-per-view</em>-Dienste) der freien Verfügbarkeit entzogen werden. D.h. auch gegen <em>pay-per-view</em>-Dienste bestünden keine Einwände, wenn parallel die freie Verfügbarkeit garantiert bliebe.</p>
<p align="left">b)      Gegen eine kommerzielle Verwertung, z.B. über Werbeeinnahmen, die weiterhin die „freie Verfügbarkeit“ sicherstellt, gibt es keine Einwände. Dies entspricht auch dem bislang von Google verfolgten <em>freeconomics</em>-Modell.</p>
<p align="left">c)      Durch die Digitalisierung und Anzeige in GBS dürfen keine exklusiven Rechte in dem Sinne entstehen, dass eine weitere öffentliche Zugänglichmachung der ursprünglichen Werke (in digitaler Form) ausgeschlossen wäre. D.h. Wissenschaftler dürfen weiterhin ihre Werke selber digitalisieren (und auf der eigenen Website bereitstellen) oder dies anderen nicht-kommerziellen Anbietern (z.B. Bibliotheken) erlauben.</p>
<p align="left">d)     Diese Forderung der nicht-exklusiven Rechte muss unbedingt auch auf die Digitalisierung der verwaisten Werke ausgeweitet werden.</p>
<p align="left">Vieles wird durch das noch nicht vor Gericht entschiedene Settlement zwischen Google Inc. einerseits und der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> anderrseits entstehen. Hier besteht einiger Nachbesserungsbedarf. Hier sind ebenfalls zivilgesellschaftliche Gruppierungen und die Politik gefragt, um über das zuständige Gericht Änderungen zu erreichen. Aus dem us-amerikanischen Bibliotheksbereich gibt es ja auch schon entsprechende Stellungnahmen, wobei zugestanden wird, dass GBS bzw. das Settlement „has the potential to provide unprecedented public access to a digital library containing millions of books. Thus, the Settlement could advance the core mission of the Library Associations and their members: providing patrons with access to information in all forms, including books. However …“ ( <a href="http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf">http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf</a>).</p>
<p align="left">Zu dem „however“ aus meiner Sicht einige Hinweise. Es mag sein, dass nicht alle diese Hinweise vor dem für Anfang Oktober angesetzten Hearing als einschlägig angesehen werden – aber eine solche Einigung mit weltweiten Konsequenzen sollte nicht nur rechtsimmanent entschieden werden :</p>
<ul>
<li>Problematisch ist, dass im Settlement den durchaus unterschiedlichen Interessen von Autoren-und Nutzergruppen im elektronischen Umfeld unzureichend Rechnung getragen wird.</li>
<li>Mehr als fraglich ist, ob der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> das angestrebte umfassende Mandat zugestanden werden soll. Können diese wirklich für die weltweit aktiven Kreativen oder Verwerter sprechen und zu handeln, geschweige denn für die vielfältigen Nutzer- und Verbrauchergruppen oder die freien Austauschmärkte im <em>Open-Access-</em>Paradigma? Muss daher nicht das Prinzip der <em>class action </em>auf den Prüfstand gestellt werden?</li>
<li>Im Settlement sind bislang kaum Möglichkeiten für eine konditionierte Zustimmung zu den vereinbarten Rechten für Google bzw. den Verteilmechanismen im Rahmen des <em>Book Rights Registry</em> (BRR) vorgesehen (entsprechend a und b oben).</li>
<li>Das einzurichtende BRR versteht sich durchaus als eine, dem elektronischen Umfeld möglicherweise angemessene Form der Verwertungsgesellschaft (<em>collecting society</em>). Mit Blick auf Deutschland sollte von Seiten der Politik bzw. der Dienstaufsicht der Verwertungsgesellschaften deren Rolle gegenüber GBS aber allgemein auch deren Funktion (oder Berechtigung?) in zunehmend globalen Informationsmärkten geklärt werden.</li>
<li>Ob dieses in den USA angesiedelte BRR angesichts der global verteilten Informationsmärkte tatsächlich mit breiter Akzeptanz funktionieren oder auch nur die Transaktionskosten bei der Ausschüttung an Rechteinhaber erheblich reduzieren kann, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Auf einer anderen „Baustelle“, ICANN als die Regulierungsinstanz für die Funktionsfähigkeit des Internet, wird eine solche zentrale Zuständigkeit unter USA-Einfluss immer mehr in Frage gestellt.</li>
<li>Die institutionelle Basis zum Betrieb des BRR ist in der Zuständigkeit der <em>Association of American Publishers</em> und der <em>Authors Guild</em> nicht zuletzt deshalb viel zu schmal. Dem Interesse der Öffentlichkeit und der Berücksichtigung neutraler Instanzen wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Hier könnte sich ein Betätigungsfeld für die UNESCO als die UN-Organisation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation eröffnen.</li>
<li>Den Bedenken vieler zivilgesellschaftlicher Gruppierungen muss Rechnung getragen werden, dass sowohl durch die Verwertung der Nutzungs- und Interaktionsdaten in GBS als auch über die Abrechnungsformen durch BRR erhebliche Einschränkungen der Privatheit beim Umgang mit Wissen und Information bzw. Kulturobjekten jeder Art nicht auszuschließen sind. Auch hier sind Kontrollmechanismen durch vertrauenssichernde Instanzen erforderlich.</li>
</ul>
<p align="left">Wie wird es auf den elektronischen Informationsmärkten weitergehen? So piratenpartei-ähnlich die folgende Aussage sich auch anhören mag – es sei die These gewagt, dass vielleicht schon in sehr überschaubarer Zukunft sehr viele in Bildung und Wissenschaft , aber auch im allgemeinen Kulturbereich Tätigen Google dankbar sein werden, dass durch dessen Vorpreschen viele Normen des Urheberrechts sich als obsolet erwiesen haben und als verkrustet aufgebrochen werden konnten. Die Reinheit der Prinzipien von geistigem Eigentum und die Regulierungen des Urheberrechts sind ja kein Selbstzweck, sondern sind dazu da, wie es in der Verfassung der Vereinigten Staaten musterhaft heißt, „to promote the progress of science and useful arts“. Oder sie sollten sich, in der europäischen Tradition, musterhaft im deutschen Grundgesetz formuliert, nicht nur an der Sicherung des Besitzes, sondern auch an dem Prinzip des grundrechtsbegrenzenden Gebots der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) orientieren.</p>
<p align="left">Es ist abzusehen, dass die normale „Verwertung“ in elektronischen Umgebungen die freie Verfügbarkeit des veröffentlichten Wissens sein wird, nicht die kommerzielle Verknappung. , Das mag zunächst nur für Bildung und Wissenschaft zutreffend, sollte aber allgemeines Prinzip auf den Informationsmärkten sein.</p>
<p align="left">Dass auch das nicht zum Nulltarif zu haben sein wird, ist klar. Aber ist das nicht eine öffentliche Aufgabe? Wofür wären unsere Steuermittel besser eingesetzt als für den freien Umgang mit Information? Nicht zuletzt die allgemeine Wirtschaft würde davon Nutzung ziehen. „Normale Verwertung“ heißt nicht „ausschließlich möglich Verwertung“. Dass die zunehmend normal werdende „Verwertung“ keineswegs eine kommerzielle Wissenswirtschaft ausschließen muss, hat in ersten Ansätzen ebenfalls Google vorgemacht, und das Springer <em>Open-Choice-</em>Programm deutet an, wie die Informationswirtschaft auch unter diesen normalen Verwertung „an Bord“ bleiben kann.</p>
<p align="left">Kreative kommerzielle Geschäfts- und Organisationsmodelle im elektronischen Umfeld. Sind gefragt. Entwickeln werden sich diese allerdings nicht, wenn die Politik weiter auf ein starkes Urheberrecht im Sinne einer kommerziellen Verwertungssicherheit setzt. Genau das Gegenteil eröffnet den nötigen Innovationsspielraum, nicht eine Politik der Besitzstandswahrung und Verknappung.</p>
<p>Wie wäre es, wenn der Kulturstaatsminister seine Koalitionen mit der Wirtschaft und dem Wirtschaftsministerium um Koalitionen mit den Wissenschafts- und Bildungsorganisationen erweiterte. „La science, c&#8217;est aussi de la culture“, so hatte es Pierre Baruch, Franck Laloë und Françoise Praderie 2006 in einem Artikel in der Le Monde konstatiert und an die Politik gefragt: „le ministère de la culture n&#8217;a-t-il d&#8217;autre tâche que de protéger des intérêts commerciaux?“ Das sollte niemand dem deutschen Kulturstaatsminister in der Gänze unterstellen, aber ein wenig mehr Engagement für offene, freie, uneingeschränkte Zugriffsformen zu den publizierten Wissens- und Kulturobjekten, weniger Ängstlichkeit gegenüber neuen Publikations- und Nutzungsformen im elektronischen Umfeld (auch wenn sie aus den USA kommen) und stärkerer Einsatz zur Entwicklung der <em>Commons</em> <em>Wissen</em> und <em>Kultur</em> könnte gewiss nicht schaden.</p>
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