Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.

Im Namen oder im Interesse des Volkes ?

Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl. Urteile gehen im Namen des Volkes – ob sie damit im Interesse des Volkes ergehen, ist eine ganz andere Frage. Bislang konnte das Volk davon ausgehen, dass entsprechend § 53 UrhG eine auf den persönlichen Gebrauch beschränkte   Kopie (ohne jedes kommerzielle Interesse) erlaubt sei. Bleibt nur zu hoffen, dass die  jetzige Einschränkung auf § 52b beschränkt bleibt.

Ist aber kaum zu erwarten. Die Nutznießer dieser Einschränkung sind natürlich die Verlage. Es ist nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber Schrankenbestimmungen wieder so stark einschränkt, dass nicht die Öffentlichkeit, die Nutzen von den Schrankenbestimmungen ziehen soll, begünstigt wird, sondern der sekundäre Rechteinhaber, kaum der Urheber selber. Und es ist auch nicht das erste Mal, dass die Gerichte das Gesetz dann auch restriktiv auslegen.

Sind rechtmäßig in Bibliotheken eingestellte Werke nicht Teil einer freien Kultur?

Die Begünstigung der sekundären Rechteinhaber ist in diesem Fall vom  “Volk” bestimmt nicht nachvollziehbar. Jene haben, bezogen auf den Fall von § 52b, ja schon einmal von der öffentlichen Finanzierung profitiert, indem die Bibliothek das betreffende Buch gekauft hat. Trotzdem wollen sie die Nutzung, die beim gedruckten Buch möglich und rechtens war (z.B. Teile davon zu kopieren und/oder später selber für den eigenen Gebrauch zu digitalisieren), einschränken und von der Anzeige an den Leseplätzen weiter monetären Nutzen ziehen.

Ist ein Werk, in einer Bibliothek rechtmäßig vorhanden, nicht ein freies Kulturgut geworden?  Wie lange müssen wir uns gefallen lassen, dass Gesetze erlassen und Gerichtsentscheide gefällt werden, die so offensichtlich gegen das normative Verständnis ganz sicher der Mehrheit der Bevökerung gerichtet sind?  Warum muss ein Nutzerverhalten im elektronischen Umfeld restriktiver sein als im analogen? Sollte man doch eigentlich davon ausgehen, dass die Digitalisierung der Information alles für Nutzer einfacher und fairer macht!

Warum schützt das Gesetz obsolet gewordene Geschäftsmodelle?

Die Gesetze und die entsprechenden Urteile werden nur deshalb erlassen bzw. gefällt, um längst obsolet gewordene Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft weiter zu schützen. Es ist eben nicht mehr angebracht, diese Modelle z.B. an der Anzahl der verkauften Exemplare auszurichten. Das ist ja der Hintergrund für die Einschränkungen von § 52b, dass die Verlage verhindern wollen, dass weniger Exemplare von den Bibliotheken gekauft werden. Aber das ist nichts anderes als schiere Subventionspolitik und im Grunde auch ein Fall für den Rechnungshof, dass damit die Verschwendung öffentlicher Gelder erzwungen wird.

Verleger wie der klagende Matthias Ulmer können zwischenzeitlich ziemlich zufrieden sein, und sie dürfen ihre Geschäftspolitik weiterführen. Natürlich geht es ums Geschäft und nicht um Moral. Aber die folgende Anmerkung soll dann doch erlaubt sein:

In dem Streit ging es besonders und exemplarisch um die  “Einführung in die neuere Geschichte” von Winfried Schulze, der dieses Buch sicher als Professor an der Münchener Universität geschrieben hat.  Hat dieses Buch, prominent in der UTB-Reihe und 2002 schon  in vierter Auflage erschienen, nicht längst einen vernünftigen Gewinn erzielt? Ob Schulze, jetzt emeritiert, großen monetären Gewinn daraus erzielt hat, und war das seine Motivation für das Schreiben des Buches? Wohl kaum. Wäre es nicht an der Zeit für die Rechteinhaber, sowohl für den Autor als auch für den Verlag, solche Werke in die public domain zu stellen? Der Autor wird es nicht können, denn er hat (wissentlich oder nicht) vermutlich alle Rechte der Verwertung an den Verlag abgetreten. Der Verlag könnte es, wird es aber mit dem Verweis darauf, dass solche Erfolgsbücher nötig sind, um die vielen unrentablen mitfinanzieren zu können, nicht tun. Oder nun doch?

Nutzen aus Pyrrhussiegen ziehen

Angesichts dieses falschen Verständnisses, was das Urheberrecht leisten soll – bestimmt war und ist es nicht der normative Zweck weder des Urheberrechts noch des Copyright, in der Trias Urheber, Verwerter, Nutzer überwiegend die Verwerter zu schützen -, muss sich die Wissenschaft noch intensiver darum kümmern, die öffentliche Zugänglichmachung (das ist im Juristenjargon der Zugriff über das Internet) ihrer Werke selber in die Hand zu nehmen und entsprechend dem Open-Access-Paradigma und/oder unter einer Creative-Commons-Lizenz zu publizieren. Nehmen wir an, dass solche “Erfolge”, wie jetzt durch das Oberlandesgericht, eher Pyrrhussiege sind.

Verlage, die kaum noch Mehrwerte erbringen, brauchen wir nicht mehr. Geradezu grotesk, dass Verlage jetzt angesichts der Forderungen der 41 Nobelpreisträger nach freier (Sekundär-) Zugänglichkeit zu dem mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissen (vgl. der Blogeintrag dazu  hier) Kompensation fordern: “publishers deserve compensation for the value that their peer review process brings to government-funded research” (Quelle:  Open Access News). Niemand braucht heute für das peer review andere als die Wissenschaftler selber.

Nur unter Anerkennung von Open Access wird Publizieren in der Wissenschaft möglich sein – was zieht das Gesetz nach?

Keine Frage, dass die Wissenschaft selber zu gerne auf wissenschaftsfreundliche Verlage zurückgreifen würde. Das öffentliche Zugänglichmachen ist nicht die primäre Aufgabe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selber. Aber dann müssen sich die Modelle der Verlage  ändern. Diese können nur überleben, wenn sie mit dem Open-Access-Paradigma verträglich sind. Sind sie es nicht (was nicht anzunehmen ist), brauchen wir keine kommerziellen Verlage mehr.

Nur obsolet gewordene, wenn auch weiter durch das Gesetz und die Rechtsprechung gesicherte Rechte nur einklagen zu wollen, ist keine gute Geschäftspolitik. Vielleicht geht es den Ulmers der Welt aber nur ums Prinzip. Aber Prinzipienreiter brauchen wir erst recht nicht. Aber wir brauchen ein anderes Urheberrecht, das die Balance wieder herstellt.

Comments (25)

 

  1. Matthias Ulmer sagt:

    Ihr Kommentar, Herr Kuhlen, ist bitter. Sie haben ein sehr eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz. Des Volkes Wille, den Sie ja laufend anbringen, ist also, was Sie wollen. Und Gesetze oder Urteile, die nicht Ihre Zustimmung finden sind dann Gesetze und Urteile gegen den Willen des Volkes.
    Dass Sie von der ganzen Materie nur ein sehr selektives Wissen haben, ist auch bitter. Sie wissen weder was wir als Verlag tun oder was uns beschäftigt. Auch hier setzen Sie einfach mal Ihre Vorstellung hin als ob es die Wahrheit wäre.
    Und: auch zur Autorenseite haben Sie, bitter auch das, keine Ahnung. Die Motivation des betroffenen Autors, seine Einstellung zum Thema, all das kennen Sie überhaupt nicht. Nicht annähernd so gut, wie der Verleger des betroffenen Buches. Das hindert Sie aber auch hier nicht daran, mal munter Behauptungen aufzustellen.

  2. Bitter kann es schon sein und Ihnen aufstoßen auch.

    Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen und Entscheidungen zweifele ich in keiner Weise an. Aber Gesetze und auch Entscheidungen können und müssen sich ändern. wenn sich die normativen Einstellungen zum Objektbereich der Gesetz geändert haben. Das ist das, was zählt, nicht die Verwendung der Formulierung “Interesse des Volkes”. Das war nur ein Wortspiel auf das “im Namen des Volkes”.

    Ich spiele eher auf die normative Begründung auch des Urheberrechts an, wie sie, anders als in Deutschland, in der reichen us-amerikanischen Literatur, nicht auch zuletzt zum geistigen Eigentum, vorherrschend ist (vgl. z.B. die Arbeit von M. Goldhammer, in: Zeitschrift für geistiges Eigentum, 2009, Vol 1, Nr. 2, 139-166). Nicht alles, aber manch Sinnvolles, können wir vom US-Copyright lernen.

    Selektives Wissen haben wir wohl alle. Dass Sie mehr von Ihrem Verlagsgeschäft wissen (aber das muss ja nicht das einzige Modell sein), will ich nicht bestreiten. Damit pflegen Sie ja jede Diskussion dieser Art abzuwürgen.

    Dass Sie mehr von der Autorenseite (ganz allgemein) verstehen als ich, kann ich nicht nachvollziehen. Der spezielle Fall von dem Kollegen Schulze (und dessen Motivation und Rechte ec.) interessiert ja nicht wirklich. Darüber wissen Sie als Verleger gewiss mehr als ich. Das war nur der Anlass für mich, einige Fragen zu stellen.

    Sie werden das Ziel abwehren wollen, aber es muss daraus hinauslaufen, dass die Öffentlichkeit den Anspruch einlösen kann, dass das in öffentlichen Umgebungen erstellte Wissen bzw. das mit öffentlichen Mitteln unterstützt erstellte Wissen (bzw. die das Wissen umsetzenden Informationsprodukte) frei nutzbar der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

    Das das bislang nicht gesetzmäßig gesichert ist, ist eine Tatsache, die nicht ignoriert, die aber geändert werden kann. das Recht, daran mitzuwirken, werden Sie mir sicherlich nicht absprechen. Ganz so isoliert bin ich da nicht (s. zuletzt den Offenen Brief der 41 Nobelpreisträger an den US Kongress).

    Wenn das gesichert ist, wird kaum jemand etwas gegen eine erfolgreiche kommerzielle Vermarktung einzuwenden haben. Sehen Sie es also nicht als grundsätzliche Kritik an Ihnen oder den Verlagen, sondern nur als eine an einem bestimmten historisch bedingten und durch das Gesetz beförderten Verlagsmodell.

  3. Eric Steinhauer sagt:

    Man kann über die Richtigkeit der Entscheidung sicher streiten. Ohne den Text zu kennen, finde ich das schwierig. Kann hier jemand das Urteil zur Verfügung stellen oder einen Hinweis auf eine zugängliche Fundstelle geben? Herzlichen Dank!

  4. Matthias Ulmer sagt:

    Sehr geehrter Herr Kuhlen, ich habe mich nicht am Thema OA gestört, wirklich nicht. Es ging mir um eine Reihe von Aussagen, die einfach objektiv nicht haltbar sind.

    Sie wissen sicher sehr viel über das Verlagsgeschäft, das will ich nicht in Zweifel ziehen und auch bestimmt keine Diskussion über das Verlagswesen abbwürgen. Aber ich finde es fragwürdig, dass Sie Aussagen über meine Motivation oder die unseres Verlages machen, obwohl sie von mir und dem Verlag keine Ahnung haben. Und gleiches gilt für den Autor, bei dem liegen Sie auch mit so ziemlich jeder Vermutung falsch. Ebenso wie Ihre Annahme über die Refinanzierung von Büchern in der vierten Auflage falsch ist, weil jede Auflage für sich kalkuliert wird und man nicht ab der dritten irgendwie in der Gewinnzone ist. Ich freue mich, dass Sie das in ihrem oben stehenden Kommentar zurecht gerückt haben. Schade, dass Sie so etwas überhaupt schreiben.

    Sie formulieren weiter einen ziemlich schlimmen Satz:

    “Wie lange müssen wir uns gefallen lassen, dass Gesetze erlassen und Gerichtsentscheide gefällt werden, die so offensichtlich gegen das normative Verständnis ganz sicher der Mehrheit der Bevökerung gerichtet sind?”

    Da klingt eine für mich erschreckende Auffassung von Legislative und Iudikative heraus. Gewöhnen Sie sich an den Gedanken, dass Sie hinter Ihren Ideen nicht immer automatisch eine Mehrheit haben. Und akzeptieren Sie das auch, so wie das jeder muss.

    Auch hat der Gesetzgeber keine Schrankenbestimmung nachträglich eingeschränkt, er hat sie ja überhaupt erst mal erlassen. Und das nun wahrhaft nicht zum Nutzen der Verlage, sondern zu dem der Wissenschaft und ihrer Bibliotheken. Dass die Regelung nicht so weitreichend ausgefallen ist, wie Sie sich das gewünscht haben, habe ich verstanden. Aber dass daraus gleich Ihre Formulierung wird, dass “den Nutzen aus der Schrankenbestimmung der sekundäre Rechteinhaber zieht, das ist doch objektiv Nonsens.

    Selbstverständlich ist es legitim für eine Änderung des Urheberrechts zu kämpfen, für OA, für eine freie Verbreitung öffentlich geförderter Dinge usw. Genau so legitim ist es wohl auch, wenn man zu diesen Punkten eine andere Position vertritt. Das ist Pluralismus.

  5. Überlassen wir es der Community, wie sie das interpretiert. Aber schön, dass Sie verträglicher zu werden scheinen..

  6. [...] Netethics » Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden. (tags: olg_frankfurt ulb_darmstadt ulmer-verlag §52b_urhg urteil) [...]

  7. [...] Kuhlen zum UB Darmstadt Urteil (tags: magister) [...]

  8. [...] dazu unter anderem bei Archivalia oder Netethics. Die digitale, ausdruckbare Kopie der Urteilsbegründung (PDF) findet sich beim Börsenverein. Sie [...]

  9. Hans Kowalski sagt:

    Herr Ulmer,
    um es kurz zu machen: Dank dem durch Ihr Mitwirken entstandenden Urteils schicken wir unsere Bibliotheken zurück ins 15. Jahrhundert. Chapeau!

    Salopp gesagt: Scheiß’ aufs Informationszeitalter.

    Eigentlich war ich davon ausgegangen, dass Sie sich nicht im Internet bewegen, denn – wenn man es genau nimmt – haben Sie in diesem Medium nichts verloren. Sie, Herr Ulmer merken nicht Mal wie sehr dieses Urteil der Gesellschaft schadet. Und Sie, Herr Ulmer, Sie sitzen nur noch in Ihrem Büro, weil ihr “klassischer” Verlag durch Gesetze wie den §52b noch nicht obsolet geworden ist – aber das wird er.
    Dann wenn die Generation die die Möglichkeiten einer digitalen Gesellschaft versteht, diejenigen ablöst die mit aller Gewalt an veralteten und überholten Strukturen festhalten, dann ist es soweit. Leider wird dies in im immer älter werdenen Deutschland noch dauern.

    Hans Kowalski

  10. Freiheit sagt:

    Sehr geehrter Herr Ulmer,

    fast schon witzig, mit anzusehen, dass Sie nicht einmal bemerken, wie sie sich selbst abschießen – wäre die Materie nicht so ernst und es nicht zu traurig, wie die Lobbys über den Bürger hinweg regieren. Glauben Sie wirklich, dass Sie dadurch nun spürbar mehr Gewinn machen werden? Nun gut, sie scheinen ja auch nach wie vor zu glauben, dass dies ein wahrer “Sieg” ist…
    Ich für meinen Teil werde mit Sicherheit nichts mehr Kaufen, auf denen der Name Ihres Verlagshauses steht. Damit werde ich nicht alleine sein, und auch Universitäten und Bibliotheken werden sicher ihre Konsequenzen ziehen.

    Man wünscht Ihnen geradezu diesen Untergang, doch eigentlich kann man Ihnen fast schon dankbar sein – denn vielleicht wird sich dadurch endlich etwas verändern, wenn diese Vorgehensweisen dann doch einmal auf Widerstand stoßen.

    Mit freundlichen Grüßen
    mein Name ist Programm

  11. Matthias Ulmer sagt:

    Ja, Herr Kuhlen, es ist schön zu sehen, wie die Community reagiert. Schwarmintelligenz.

    Wenn ein Gesetz erlassen wird und eine Bibliothek hält sich nicht daran und jemand klagt und das Gericht ruft die Bibliothek zur Ordnung, dann droht Ihre Community dem Kläger mit Boykott und wünscht ihm den Untergang an den Hals. Ich habe das extrem eigenartige Rechtsverständnis von Ihnen und Ihrer Gefolgschaft jetzt schon mehrfach angesprochen. Noch einmal: wenn man jemandem, der sein Recht einklagt durch Drohungen einzuschüchtern versucht, dann ist das ein totalitäres Verhalten, das in einem demokratischen Rechtsstaat nichts verloren hat. Mit Freiheit hat das überhaupt nichts zu tun.

    Ich stimme Ihnen voll zu, dass man viele Dinge am Gesetz ändern könnte. Da haben Sie so viele Wünsche wie ich. Und es ist Aufgabe eines jeden sich um eine Änderung des Gesetzestextes auf dem Weg der demokratischen Willensbildung zu bemühen.

  12. Mars sagt:

    Lieber Herr Ulmer, ihre Handlung ist ja aus ihrer Sicht konsequent, und das Gesetz gibt ihnen ja Recht. So weit so gut. (Ich hoffe ich hab das Problem richtig verstanden)
    Was die Community hier mehr interessiert ist das Ganze.
    Das Problem ist, wie sie richtig geschrieben haben, erstmal das Gesetz.
    Warum? Deutschland ist auf Wachstum und Bildung angewiesen. Wenn man jetzt hier verlangt dass wissenschaftliche Publikationen nicht wenigstens halbwegs frei verteilt werden dürfen hindert man natürlich die Verbreitung derselben. Nun kann man immer sagen: okay, wen’s interessiert, der soll’s halt kaufen, aber jeder sieht doch dass kein Student/Doktorand sich die ganzen Zeitschriften leisten könnte (die sind ja in der Tat ziemlich teuer, vor allem wenn man bedenkt dass die Inhalte kostenlos vom Staat bereitgestellt werden). D.h. durch eine solche Rechtsauslegung gewinnen Sie nciht (keiner kauft deswegen mehr), der einzige Effekt ist dass Wissenschaft behindert und langfristig dem Land geschadet wird.
    Nun können Sie immer sagen (und das verstehe ich auch): ist mir egal, so ist das Gesetz nun mal, aber wenn man die Folgen bedenkt sollten sie sich nicht wundern wenn sie hier nicht warmherzigst willkommen geheißen werden ;-)
    Formal haben sie recht, aber nur weil meiner Meinung nach der Gesetzgeber hier auf ganzer Linie versagt hat.

  13. Matthias Ulmer sagt:

    Lieber Mars, ich glaube nicht, dass das Ziel einer optimalen Verbreitung von hochwertigen wissenschaftlichen Publikationen von irgend jemandem in Frage gestellt wird. In der Diskussion ist ja nur der Weg dort hin.

    Es gib die zwei Aspekte: die Entstehung wissenschaftlicher Publikationen und die Verbreitung. Der strittige Punkt ist, wie stark die Entstehung von Publikationen gefährdet wäre, wenn man sie vollständig kostenlos verbreitet. Darüber gibt es inzwischen so viele Aufsätze, dass ich keine weiteren Argumente anfügen möchte. Man kann nur so viel sagen: die Frage ist noch nicht abschließend geklärt.
    In solchen Fällen ist es sicher nicht der falsche Weg eine Veränderung des Systems in kleinen Schritten zu machen, um bestehende Infrastrukturen möglichst wenig zu zerstören und gleichzeitig dem Aufbau neuer ausreichend Zeit zu geben. Das ist das alte Thema vom Strukturwandel.

    Beim Verfahren in Darmstadt stellt sich dieser ganze Fragekomplex aber viel klarer dar. Es geht in Darmstadt schließlich nicht um wissenschaftliche Publikationen und das ganze Thema von OA und staatlich bezuschussten Publikationen, sondern es geht um Lehrbücher. Lehrbücher, die auf Initiative eines Verlages entstehen, der Autoren sucht, Gliederungen erarbeitet, Texte lektoriert, Rechte einholt, Abbildungen beschafft, Grafiken erstellt, einen aufwändigen Vertrieb organisiert und dem Autor dafür auch ein stattliches Honorar zahlt. Eigentlich ist es auch unter OA-Anhängern unstrittig, dass so erstellte Lehrbücher von der Forderung nach offener Publikation staatlich finanzierter Forschung nicht erfasst sind.

    Ich habe argumentiert, dass eine kostenlose digitale Verbreitung eines in der Produktion kostspieligen Lehrbuchs dazu führt, dass es solche Lehrbücher nicht mehr gibt. Die Frage nach den Bedingungen hochwertiger Publikationen stellt sich in diesem Fall ganz anders. Vielleicht sieht das Verfahren und die Gerichtsentscheidung in diesem Licht für Sie etwas verständlicher aus.

  14. Mars sagt:

    Sehr geehrter Herr Ulmer,

    danke, meine Einschränkung war also doch gut. Mir war bisher nicht bewusst, dass es sich bei dem Fall um Lehrbücher handelt. Hierbei kann ich die Klage auch verstehen, wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte dass ich denselben Fall für Zeitschriftenaufsätze anders sehen würde.

    mfg

    • Das ist wieder so ein Trick von Herrn Ulmer, Sympathie zu wecken. Es geht natürlich nicht nur um Lehrbücher – das Lehrbuch von Herrn Schulze ist nur exemplarisch genannt -, sondern um “digitale Versionen, die im Verlag der Klägerin veröffentlicht sind” (Urteil des OLG S. 2). Und dann um alle solche Vorgänge in allen Bibliotheken und um alle Werke aller Verlage. Es geht dem Börsenverein darum, Schrankenregelungen wie 52b gänzlich aus dem Gesetz zu entfernen.

  15. Venus sagt:

    Dann schlage ich vor, dass eine kostenlose analoge Verbeitung via Kopierer oder Zettel und Stift ebenfalls verboten wird!

    Tut mir leid, aber mir erschließt es sich nicht, wieso eine Bibliothek ihren Nutzern die Bücher nicht zu Verfügung stellen darf. Ob ich mich nun hinstelle und die Bücher am Kopierer vervielfältige (oder nach der Ausleihe im Copy-Shop) oder über den Drucker schicke, macht meiner Meinung nach keinen Unterschied. Aber es kann natürlich sein, dass das analoge Kopieren mittlerweile auch illegal ist.

    Wenn Sie kein Interesse an den Bibliotheken als Kunden haben, wieso weigern Sie sich dann nicht, Ihre Bücher an Bibliotheken zu verkaufen?

    Ferner würde mich interessieren, wieviel von diesem besagten Buch auf im Vorfeld vom Autor erstellten Lehrmaterialien basiert. Welche ICH als Steuerzahler bereits finanziert und dutzende Studenten als Zuhörer lektoriert haben.

    Ich bin gespannt, wie diese Geschichte endet.

  16. Matthias Ulmer sagt:

    Lieber Herr Kuhlen, bleiben Sie doch präzise und bei der Wahrheit.

    Bei dem Verfahren gegen die ULB Darmstadt ging es um ein Lehrbuch. Und nicht ganz zufällig heißt es in der Pressemeldung des DBV und der ULB Darmstadt im ersten Satz: “Auf Grundlage der letzten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes hat die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt digitale Kopien von Büchern aus ihrer Lehrbuchsammlung an elektronischen Leseplätzen in der Bibliothek zugänglich gemacht. ”
    Ziel war, wie man früher schon lesen konnte, die wichtigste 100 Lehrbücher aus der Lehrbuchsammlung digital anbieten zu können. Und das Angebot heißt rein zufällig “tudigilehrbuch”. In Würzburg hat man die 500 meistgenutzten Lehrbücher eingescannt und angeboten, darunter auch den Palandt. Und es ist weiterhin beschämend, dass die öffentliche Hand bis heute noch nicht einen Cent der im Gesetz dafür vorgesehenen Vergütung gezahlt hat.

    Genau so falsch ist Ihre Behauptung, der Börsenverein wolle den 52b aus dem Gesetz entfernen. Richtig ist vielmehr, dass der BöV das Justizministerium um eine verständliche Formulierung gebeten hat, die auch das fehlende Recht der Bibliothek selbst zu digitalisieren einschließt. Das ist doch etwas ganz anderes als das Streichen des 52b.

    Ganz absurd ist Ihre Behauptung, der BöV wolle alle Schrankenregelungen aus dem UrhR entfernen.

    Die Wissenschaft braucht Wahrheit noch wichtiger als digitale Kopien, oder?

  17. Vielleicht wissen Sie, Herr Ulmer, nicht mehr, was beklagt wurde und was das Gericht entschieden hat:
    Klagebegehren des Ulmer-Verlags:

    lit a und c: “Lehrbücher oder andere Werke”
    lit b: “Werke, die im Verlag der Klägerin….”
    Also …
    Es geht um alle Werke Ihres Verlages und dann in der Anwendung um alle Werke in allen Bibliotheken.

  18. Matthias Ulmer sagt:

    Na ja, man könnte das so auslegen wie Sie. Tatsache ist aber: “Lehrbücher oder andere Werke im Verlag der Klägerin”: neben Lehrbüchern machen wir Ratgeber, Schulbücher und Fachbücher für Gärtner und Landwirte. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass die in der Lehrbuchsammlung der TU Darmstadt eine große Rolle spielen…
    Öffentlich bezuschusste Wissenschaft gibt es bei uns nicht (vielleicht ein oder zwei Bücher unter 1400 lieferbaren Titeln, die ich übersehen habe, das könnte sein).

  19. So, Herr Ulmer, kommen Sie nicht mit einem “na ja” davon – nachdem Sie vorher einen hier Mitdiskutierenden (Mars) mit falschen Information beschwichtigt haben und dann, als ich das korrigiert habe, auch noch mich offen der Lüge bezichtigt haben (”bleiben Sie doch präzise und bei der Wahrheit”). Das passiert in Deutschland nicht so oft, dass ein Professor öffentlich als Lügner angegriffen wird.

    Es macht zwar offensichtlich keinen Sinn, sich mit Ihnen in einen Diskurs einzulassen – aber hier geht es ja um mehr. Sie wissen ganz genau, dass das Urteil des OLG Folgen für das gesamte Bibliothekswesen hat und für alle Werke, die im Besitz der Bibliotheken sind, bzw. für alle Nutzer, die an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden, nämlich sich, entsprechend § 53 UrhG, eine Kopie eines Werkes für ihren persönlichen Gebrauch zu machen. Und Sie tun jetzt so, also ob es nur um das eine Buch von Herrn Schulze gegangen wäre.

    Schön wäre es ja, dann könnten wir alle die einstweilige Verfügungdes OLG ignorieren und auch weiter freizügig mit Büchern wie dem Palandt umgehen (den Sie, ahnungslos oder böswillig, auch als “Lehrbuch” bezeichnen).

    Sicherlich ist es nur eine hilflose Geste, zum Boycott der Bücher Ihres Verlages aufzurufen. Aber die Bibliotheken sollten sich wirklich ernsthaft überlegen, ob sie sich mit Verlagen auf vertragliche Vereinbarungen einlassen sollen. Bibliotheken sollen ihren öffentlichen Auftrag wahrnehmen, ihre Klientel freizügig mit Information zu versorgen (dafür zahlen wir als Steuerzahler). Dieser Auftrag der Bibliotheken muss weiter über elektronischen Umgebungen angemessene Schrankenbestimmungen als Recht im Gesetz verankert werden.

    Ich hoffe sehr, dass die TU Darmstadt sich nicht mit dem Urteil zufrieden gibt und im allgemeinen Interesse diese Auseinandersetzung weiter verfolgt, ggfls. dann bis zum BGH. Dabei könnte Ihre Aussage, dass es sich ja nur um Lehrbücher gehandelt haben, durchaus nützlich werden.

  20. Matthias Ulmer sagt:

    Lieber Herr Kuhlen,

    ich halte Ihre Einschätzung des Urteils für falsch. Und das aus mehreren Gründen:

    1. formell geht es bei dieser Klage um ein Buch und in der Folge davon um andere Titel unseres Verlages und zwar ausschließlich in der Sammlung tudigilehrbuch in Darmstadt. Das Urteil hat keinerlei direkte Auswirkung auf andere Unis oder andere Verlage. Es geht also um ein Lehrbuch in einer Lehrbuchsammlung. Jede Bibliothek kann für sich entscheiden, ob sie das Risiko eingehen will, sich an den Rahmen, den das Urteil vorgibt zu halten oder nicht. Wenn ein Verlag dann gegen diese Bibliothek vorgehen will, dann muss er neu klagen, dann gibt es ein neues Urteil. Das Urteil hat in seiner Wirkung sicher Folgen. Ich hätte aber wegen eines eingescannten wissenschaftlichen Werks ganz sicher nicht geklagt.

    2. das Urteil hat im Gegensatz zu dem Geschrei das nun durch die Blogs wabert keinerlei negative Auswirkungen auf das wissenschaftliche Arbeiten oder das Studium. Denn die analoge oder digitale Kopie von einem eingescannten Werk war bisher nicht möglich. Durch den 52b wird das Leistungsspektrum der Bibliotheken erweitert. Das Urteil verbietet nichts, was bisher üblich war, es gab vor Darmstadt und Würzburg keine digitale Lehrbuchsammlung mit Downloadmöglichkeit auf Basis von 52b. Es gibt also keinerlei Rückschritt oder Sprung in die Steinzeit oder ins 15. Jahrhuundert, sondern der Fortschritt fällt geringer aus als Sie gehofft haben.

    3. Der Deutsche Bibliotheksverband hat in der Leipziger Verständigung mit den Verlegern einen Kompromiss erarbeitet, der von beiden Seiten wenigstens bis zum Erlass des Gesetzes gemeinsam getragen wurde. Darin geht es um Leseplätze, bei denen technisch der Download verhindert wird, dagegen aber ein Ausdruck möglich ist. Der DBV selbst hat also damals durchaus einen Sinn in Leseplätzen ohne Downloadmöglichkeit gesehen, auch wenn das jetzt plötzlich komplett sinnlos sein soll. Hätten sich DBV und Verleger trotz des dann anders ausfallenden Gesetzestextes auf ein gemeinsames Verständnis geeinigt, dann dürften Bibliotheken heute weiter analog im Rahmen von 52b kopieren und Verlage hätten die Zusicherung der Priorität eines angemessenen Verlagsangebots. Das wäre für beide Seiten ein Gewinn. Schade, dass das nicht möglich war.

    4. Ihre Dramatisierung des Urteils gib auch deshalb keinen Sinn, weil der 52b wohl kaum ein taugliches Mittel für die Digitalisierung wissenschaftlicher Schriften ist. Die Zielrichtung ist doch viel mehr, dass eine Erweiterung des Angebots im Lesesaal vor allem bei der Lehrbuchbibliothek gemacht werden soll. Hier gibt es Engpässe, da ist eine Erweiterung der Zugriffe über 52b sinnvoll und auch wirtschaftlich.
    Dagegen scheint mir das für wissenschaftliche Schriften wenig sinnvoll. Hier sind die Nutzungszahlen so gering, dass man wohl kaum eine Erweiterung der Zugriffe braucht. Und die Nutzung von wissenschaftlichen Schriften auf den Lesesaal zu beschränken ist ja auch nicht sinnvoll. Ich denke, dass kaum eine Bibliothek den 52b deshalb in dem Sinne eingeplant hat, wie Sie das nun behaupten. Er ist für Lehrbücher gut geeignet. Für die Digitalisierung der Bibliotheksbestände insgesamt ist das ganz sicher kein adäquates Mittel. Da braucht es ganz andere Angebote.
    Insoweit meine ich, dass ich Mars auf die Aussage “Wenn man jetzt hier verlangt dass wissenschaftliche Publikationen nicht wenigstens halbwegs frei verteilt werden dürfen hindert man natürlich die Verbreitung derselben” korrekt geantwortet habe, dass es bei 52b um Lehrbbuchsammlungen und nicht um die ungehinderte Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen geht.

    Im übrigen glaube ich nicht, dass Professoren seltener oder häufiger lügen als der Rest der Menschheit. Und der Palandt steht genau so wie der Schönfelder in jeder Lehrbuchsammlung, obwohl er auch ein Nachschlagewerk, ein Handbuch, eine wissenschaftliche Arbeit und ein Fachbuch ist. Ein Buch bekommt ja den Charakter als Lehrbuch nicht durch irgend einen Warengruppenschlüssel, sondern durch die Verwendung in der Lehre. Die Bezeichnung Lehrbuch für den Palandt ist deshalb weder böswillig noch kenntnislos, sondern sachgerecht.

    Ja, und zum Thema Boykott fällt mir auch heute nicht mehr ein, als dass es Kennzeichen eines Unrechtsstaates ist, wenn man Personen, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg für ihr Recht einsetzen bedroht, und dass ich mich weiterhin wundere, dass Sie für so etwas eintreten.

  21. [...] zu den berechtigten Anmerkungen Professor Kuhlens zum Urteil des OLG Frankfurt  gelesen ( http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202 [...]

  22. [...] des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft und Projektleiter von IUWIS): „Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie sollen“ vom 25. November 2009, einen Tag nach der Urteilsverkündung einer der ersten Reaktionen zum [...]

  23. biomedtalk sagt:

    My opinion is a bit another how it is possible to talk to the author, for example on an e-mail?