Gibt es so etwas wie eine scholastische Satire? Und spielen die Bibliotheken das Spiel mit?

Eine scholastische Satire? Man könnte meinen, das Oberlandesgericht Frankurt hat sie mit seinem Urteil zu § 52b UrhG erfunden. Aber nein, es gibt sie in der Tat schon lange: “Gargantua und Pantagruel” von Francois Rabelais ist die klassische Scholastiker-Satire, in verschiedenen Büchern ab 1532 erzählt (übrigens frei und nicht an einem speziellen Leseplatz in der Bibliothek nachzulesen u.a. bei Gutenberg). Zur Veröffentlichung bekam Rabelais gegen den Widerstand der offiziellen Sorbonne-Gelehrten ein königliches Druckprivileg.

Da gäb es viel von dem riesenhaften Gargantua zu erzählen, nicht zuletzt, dass er die Abtei Thélème gegründet hat, die Freiheit auf ihre Fahnen geschrieben hat und als Gesetz nur vorgibt: Tu, was du willst (Fais ce que tu voudras). Rabelais´ Satire zielte darauf, den „überkommenen Wissenschaftsbetrieb, die Rechtsprechung, Erziehung und das selbstgefällige Gebaren der Theologen – alles das, was dem Liberalitäts- und Rationalitätsanspruch der Humanisten zuwiderlief – der Lächerlichkeit“ preiszugeben.

Eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz?

Man muss ja heute vorsichtig sein. Nachdem mir von Herrn Ulmer, dem Kläger in dem Urteil, das letztlich die Bibliotheken aus der digitalen Literaturversorgung herausziehen könnte, „ein sehr eigenartiges Verständnis von Demokratie und Gesetz“ bescheinigt wurde und nachdem ich auf der letzten Open-Access-Tagung in Konstanz nach meinem Vortrag zum Thema „Wie privat kann das Eigentum des wissenschaftlichen Autors an seinem Werk sein?“ allen Ernstes von einem Schweizer Verleger gefragt wurde, ob ich unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe, könnte man versucht sein, sich nicht länger kritisch gegenüber den Urheberrechtsjuristen zu verhalten, sei es der Exekutive, Legislative oder Judikative.

Rabelais hatte es mit den Mitteln des Spottes und der Satire versucht. Auch ich habe mich darin eingeübt. Mein Urheberrechtsbuch vom letzten Jahr (download) beginnt ja mit einer an § 52b orientierten „Geschichte, wie die freizügige Nutzung in Bildung und Wissenschaft demnächst aussehen könnte – nein, wohl aussehen wird. Leider ist diese zur Satire geratene Geschichte keine Fiktion, sondern nähert sich der Realität stark an“. Und sie wird nun noch einmal übertroffen. Die Realität, hier in einer offiziellen Begründung eines Oberlandesgerichtsurteils, gibt Anlass für bis dahin kaum vorstellbare Satiren.

Beeindruckendes Zeugnis hoher Auslegungskunst

Aber gemach – zunächst ist der Text ja auch ein beeindruckendes Zeugnis hoher Auslegungskunst. Schon stark, wie das Gericht sich die Mühe gemacht hat, eine zentrale Passage der EU-Copyright-Richtlinie von 2001 gleich in drei Sprachen zu analysieren (deutsch, englisch, französisch). Es gibt ja in der EU keine verbindliche Sprachversion. Alle nationalstaatlichen Übersetzungen haben, einmal angenommen, verbindlichen Charakter. Was dabei herausgekommen ist, ist bemerkenswert und hat zu einer Teilablehnung der Klage des Ulmer-Verlags geführt. Die deutsche Version könnte nahelegen, dass es ausreicht, wenn ein Verlag einer Bibliothek ein Vertragsangebot zur Nutzung eines vom Verlag angebotenen elektronischen Werkes unterbreitet, mit der Konsequenz, dass die Bibliothek dann nicht mehr von sich aus das in ihrem Bestand befindliche Werk digitalisieren geschweige denn den Nutzern zur Einsicht anbieten dürfe. Die Interpretation der englischen und französischen Version führt zu einem anderen Ergebnis: Nicht schon das Vertragsangebot reicht aus. Es muss ein Vertrag geschlossen sein.

Das klingt wie ein Teilerfolg der Beklagten, der Bibliothek der TU Darmstadt bzw. aller Bibliotheken. Aber in Wirklichkeit ist das der Einstieg zum Exit der Bibliotheken zur elektronischen Informationsversorgung. Dazu gleich mehr. Gewünscht hätte man sich natürlich auch, dass das Gericht nicht die absurde Formulierung „elektronische Leseplätze“ im deutschen Gesetz (§ 52b) wörtlich genommen hätte, sondern sich der neutralen Formulierung „dedicated terminals“ (so in der englischen EU-Richtlinie) angeschlossen hätte. Dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass die Studierenden, wie sie es ja auch in jedem Kurs an der Hochschule tun, ihren Laptop mit in die Bibliothek nehmen und dadurch die digitalisierten Werke der Bibliothek auf zeitgemäße Weise und in Übereinstimmung mit § 53 UrhG nutzen können. Damit könnte auch der an sich natürlich unsinnigen Formulierung „ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung“ Rechnung getragen werden.

Warum wurde in den letzten Jahren so viel in die Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen der Hochschulen investiert, warum wird im Rahmen von E-Science und E-Grid von Vernetzung und Virtualisierung gesprochen, wenn das Naheliegendste, nämlich der Zugriff auf die elektronische Information, die die Bibliothek oder eine andere zentrale Einrichtung erworben oder lizenziert hat, vom Arbeitsplatz oder aus dem Campus aus nicht möglich sein soll?

Realsatire

Zunächst aber etwas zur Realsatire des Urteils. Zugegeben, es ist kompliziert. Der § 52b, der ja den Bibliotheken das Digitalisieren und ebenfalls die Anzeige der auch urheberrechtsgeschützten Werke aus ihren Beständen ans den „Leseplätzen“ erlaubt, ist ja nicht isoliert zu sehen. § 53 erlaubte den Nutzern zu ihrem persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch das Erstellen von Privatkopien auch von urheberrechtsgeschützten Materialien. Das bestreitet auch das Gericht keineswegs. Hier kommt das berüchtigte JEIN-Prinzip zum Tragen. Im Prinzip „ja“, man darf kopieren, aber man kann es nicht, da es der Bibliothek verboten ist, die Mittel bereitzustellen, die solches Kopieren erlauben würde. Kein Drucker darf angeschlossen sein. USB-Ausgänge dürfen nicht sein oder müssen verstopft sein.

Die Internet-Gemeinde hat den satirischen Kern des Urteils durchaus aufgenommen und empfohlen, den Bildschirm auf einen Kopierer zu legen bzw. gleich die Kamera des Handy zu benutzen, um dann später den grafischen File wieder zu digitalisieren und über Erkennungsverfahren (OCR) voll digital nutzbar zu machen. Ein anderer hat in INETBIB mit Verweis auf die Wikipedia an die Kettenbücher des Mittelalters erinnert (angekettet zum Schutz vor unbefugtem Entfernen ).

Die TU Darmstadt kommentiert das in einer Pressemitteilung: „Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten erfordert zwingend die Möglichkeit, Kopien von Textteilen zu erstellen, um zuverlässig memorieren und zitieren zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte dies anerkannt. Das OLG verurteilt die Nutzer nun zum Abschreiben mit der Hand – in Zeiten elektronischer Medien, des Internets und der e-science ist das ein Anachronismus.“ Auf diesen Anachronismus hatte ich schon im Rahmen des Zweiten Korbs  die frühere Justizministerin Brigitte Zypries hingewiesen, die darauf nur lakonisch antwortete: „Was wollen Sie? Ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek Texte exzerpiert, und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist!“ Hatte das Gericht etwas den gleichen Hintergedanken, als es anmerkte, dass die Leseplatzlösung die Medienkompetenz der Nutzer stärken wird.

Na gut – keine Gerichtsschelte – obgleich man den Bezug von § 52b zu § 53 auch vermutlich hätte anders auslegen können. Gefragt ist natürlich in erster Linie der Gesetzgeber. Ob er in der Lage ist, solche wirklichkeitsfremden Normen zu korrigieren?

Zum gefährlichen Teil des Urteils

Aber nun doch zu dem an sich gefährlichen Teil des Urteils. Das Gericht hat die Formulierung im Gesetz, nämlich dass die Anzeige in den Bibliotheken erlaubt sei, aber nur, „soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen“, sehr eng interpretiert. Sobald ein Vertrag zwischen Bibliothek und Verlag bezüglich der Nutzung eines Werkes zustande kommt (das Angebot, wie wir gesehen haben, reicht nicht aus) soll die Bibliothek aus dem Spiel sein. Wieso eigentlich? Könnte nicht ein Vertrag so aussehen, der die Formulierung enthält: „unbeschadet der weiter bestehenden Möglichkeit, dass die Bibliotheken selber ihre Bestände digitalisieren“. Und könnte nicht der Gesetzgeber darauf dringen, dass das Recht der Bibliotheken, selber zu digitalisieren und die Digitisate anzubieten, nicht abbedungen werden darf?

Utopie? Ich erinnere daran, dass der Börsenverein, nach anfänglicher totaler Ablehnung von § 52b, bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 20.11.2006 mitteilte, dass die Verleger den Bibliotheken in ihrem Wunsch nach einer On-the-spot-consultation nicht grundsätzlich widersprechen wollen, um „einen Beitrag zu dem gemeinsamen Ziel zu leisten, die Bibliotheken als Versammlungsort zu stärken“.

Schöne neue Welt – man darf sich weiter versammeln, aber nur unter den Bedingungen, nicht zuletzt der Preispolitik der Verlage. Man hat schon das analoge Produkt an die Bibliotheken verkauft, jetzt will man natürlich auch für die digitale Version (ohne weitere Mehrwerteffekte) kassieren. Die TU Darmstadt hat die Konsequenz gezogen: „Bis zu einer hoffentlich zeitgemäßeren Neufassung des § 52b wird die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ihr bisheriges Angebot deshalb einstellen. Eine Chance, vor allem für die Studierenden, ist vertan.“ Oder ob sie dann auf die Verlagsangebote eingeht?

Was werden die Bibliotheken tun – was insbesondere subito?

Andere Bibliotheken werden es vermutlich tun: subito, der Dokumentlieferdienst der Bibliotheken, hat sich wohl entschieden, das Angebot des Thieme Verlags anzunehmen, zukünftig die Ausnahmeregelungen im Urheberrecht nach § 52 a und § 52 b selbst zu vermarkten und dafür die subito-Vertriebskanäle und –Abrechnungssysteme (!!) zu nutzen. Thieme, und das werden dann wohl alle Verlage wollen, will die eigenen E-Books in einer speziellen 1-Platz-Lizenz für elektronische Leseplätze anbieten (als Alternative zur Campuslizenz). Subito, vermutlich skeptisch, dass über das Urheberrecht wissenschaftsfreundliche Regelungen erreicht werden können, will die Strategie offenbar fortsetzen, den Verlagen einen zusätzlichen Absatzkanal anzubieten.

Was soll man da empfehlen? Bibliotheken zu einem Boykott solcher Verlagsangebote auffordern, angefangen mit den Werken des Klägers Ulmer? Auf das Einsehen der Verlage setzen oder gar auf ein zukünftiges, elektronischen Umgebungen angemessenes Urheberrecht?

Rabelais hatte immer Spott für die Juristen. Gleichermaßen für die Kläger und die Richter. Berühmt ist die Abweisung der Klage gegen einen Modetrend der Frauen in Paris (leider nur in Englisch): „the gentlewomen of this city had found out, by the instigation of the devil of hell, a manner of high-mounted bands and neckerchiefs for women, which did so closely cover their bosoms that men could no more put their hands under. For they had put the slit behind, and those neckcloths were wholly shut before, whereat the poor sad contemplative lovers were much discontented.” Welche höllischen, teuflischen Regelungen werden auf uns zukommen, über die dann die Gerichte ihre Auslegungskünste ausüben können?

Alles richtig gemacht?

Vielleicht wird aber alles auch ganz schnell anders. Einige Web-Kommentatoren des Urteils haben sich ausdrücklich beim Gericht bedankt, da dadurch der Weg zu Open-Access-Publikationen nur noch schneller gebahnt werde. Auch Steinhauer zwinkert: „Na, dann hat das OLG Frankfurt ja alles richtig gemacht!!“ Also weiter  „erfolgreiches Scheitern“.

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  1. [...] Tag nach der Urteilsverkündung einer der ersten Reaktionen zum Urteil, und am 6. Dezember unter „Gibt es so etwas wie eine scholastische Satire? Und spielen die Bibliotheken das Spiel mit?“ ein Kommentar der [...]