Kommentar zu Steinhauer: Das Recht auf Sichtbarkeit

Steinhauer stellt Überlegungen an zum Verhältnis von Open Access und Wissenschaftsfreiheit (Publikationsfreiheit). Wie immer bei Steinhauer fundiert, reflektiert, reich referenziert; in der Regel vorsichtig auf der Grundlage bestehenden Rechts bleibend – am Ende aber doch auch leicht spekulativ visionär.

Der Volltext des Kommentars mit dem Titel “Ein Recht auf Sichtbarkeit – aber nicht auch ein Recht auf Sichtbarwerden?” kann abgerufen werden als [Word97] oder  [PDF].

Zusammenfassung: Steinhauer untersucht mit Blick auf Open Access die Frage von Wissenschaftsfreiheit in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der positiven Publikationsfreiheit, vor allem ob es nicht nur ein Zweitpublikationsrecht für Autoren im Sinne eines früheren Bundesratsvorschlags zur Änderung von § 38 UrhG geben soll – was Steinhauer bejaht und vom Gesetzgeber fordert -, sondern auch eine Zweitpublikationspflicht der Autoren. Nach intensiver Untersuchung dieser Frage – über eine Diskussion der Publikationen als Dienstwerke, über eine Änderung des Beamten-, Dienst- oder Hochschulrechts – kommt Steinhauer eindeutig zu einer negativen Einschätzung der Zweitpublikationspflicht. Bei der Frage einer Anbietungsverpflichtung gegenüber der eigenen Hochschule (institutional mandate) kommt Steinhauer vorsichtig zu einer leicht positiven Einschätzung, allerdings nur, wenn eine Einspeisung ins Intranet vorgesehen sei. Auch einen gewissen Druck von Förderorganisationen, ihre Projektnehmer zu Open Access-Publikationen (als Zweitpublikation) zu veranlassen, hält Steinhauer durchaus für nachvollziehbar und gerechtfertigt. Für den Gesetzgeber sei es bezüglich Open Access nur sinnvoll, „die freie Entscheidung des Wissenschaftlers für oder gegen Open Access zu gewährleisten“, also weder Open Access zu verbieten noch zu erzwingen, wohl zu ermöglichen. Vorsichtig gibt Steinhauer am Ende zu bedenken, ob nicht den sich in elektronischen Räumen herausbildenden normativen Erwartungen der jeweiligen wissenschaftlichen Communities Priorität gegenüber den reklamierten Rechten einzelner Wissenschaft eingeräumt werden müsse (und damit gegenüber einem individuell begründeten Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit). Sollte es dann nicht nur ein Recht des Autors auf Sichtbarkeit seiner Werke geben, sondern nicht auch ein Recht (der Communities bzw. der Nutzer) auf Sichtbarwerden?