Weiter digitalisieren und weiter kopieren – das 52b-Dilemma

Anja Steinbeck, Professorin und Richterin, greift in einem Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 39, 2010, 2852ff mit dem Titel  „Kopieren an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken“ in die aktuelle Debatte und gerichtliche Auseinandersetzung um die Reichweite von § 52b UrhG ein (Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag).

Bevor ich auf einige Details in diesem Aufsatz eingehe, hier zu Anfang nur meine Schlussfolgerung aus dieser Arbeit und Empfehlung an die Praxis:

Man kann allen Nutzern nur empfehlen (aber das ist nur eine persönliche Meinung), die Bibliotheken ggfs. auch mit einigem Druck weiter zu veranlassen, die durch § 52b UrhG erlaubte Praxis des Digitalisierens und öffentlichen Zugänglichmachens (im bislang unsinnigen Rahmen des Erlaubten) fortzusetzen. Zudem die Empfehlung, in die Bibliothek, und sei es nur über die PDAs, Kopier- und Scan-Möglichkeiten, entsprechendes Equipment selber mitzubringen, um damit auch außerhalb der Leseplätze in der Bibliothek weiter damit arbeiten zu können und/oder die erlaubten analogen Kopien so schnell wie möglich entsprechend des Rechts auf Privatkopie in eine digitale Kopien zu verwandeln. Den Bibliotheken ist eine Kontrolle über das Mitbringen solcher Geräte wohl nicht zuzumuten. Dass durch diese Selbsthilfe millionenfach an sich unnötige Arbeitszeit verschwendet wird, muss man wohl in Kauf nehmen. Will man das nicht, muss man sich engagieren und organisieren, um für ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht hoffentlich irgendwann erfolgreich zu kämpfen. Vielleicht gibt es ja auch einen Durchbruch in dem weiter zu verfolgenden Rechtsstreit, wohl durch den Bundesgerichtshof.

Den vollständigen Text finden sie unter: http://bit.ly/dsQgvu

Comments (1)

 

  1. oliver hinte sagt:

    Lieber Herr Kuhlen,

    bei allem Verständnis für die Kritik an der Denkweise vieler Juristen im Bereich des Urheberrechts: Mit der Möglichkeit des Ausdrucks am Lesegerät wäre den meisten Nutzern ja schon sehr geholfen und viel Zeit gespart.
    Der Bereich der virtuellen Bibliothek gehört wohl eher zu
    § 52a UrhG.