Studierende sollten ihre Smart Phones mit in die Bibliotheken nehmen – ein Nachtrag zum § 52b-Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.3.2011

Zusammenfassung: Die Absurdität und Satireverdächtigkeit von § 52b UrhG ist hinlänglich bekannt: Nur an Leseplätzen in der Bibliothek dürfen Nutzer Werke, die durch die Bibliothek rechtens digitalisiert wurden, sich anschauen und sich Notizen machen. Speichern und Ausdrucken dürften sie zwar, aber die Bibliotheken sind nach Ansicht der Gerichte gehalten, das zu verhindern. Das ist jetzt jüngst bestätigt worden, auch wenn erwartet werden kann, dass sich noch einmal der Bundesgerichtshof damit beschäftigen wird. Einmal mehr ist der Gesetzgeber aufgefordert, hier und an vielen anderen Stellen des Urheberrechts Klarheit und nutzerfreundlichere Bedingungen zu schaffen, auch im Rahmen des anstehenden Dritten Korbs. Bis dahin sollten die Nutzer Zivilcourage zeigen und über ihre technische Kompetenz die ihnen an sich zustehenden Rechte wahrnehmen.

Bildschirme auf Kopierer?

Rechtlich umstritten dürfte es sein, den Bildschirm eines Rechners an einem Leseplatz in einer Bibliothek auf einen Kopierer zu legen, um einen Screen shot zu erzeugen und die Kopien dann mitzunehmen. Man könnte ja der Bibliothek vorwerfen, dass sie dies dadurch möglich gemacht habe, weil sie den Kopierer zu nahe an den Bibliotheksrechner positioniert habe. Dies aber kann nicht erlaubt sein. So ist es aus den Urteilen des Landgerichts (2009 und jetzt im März 2011) und des Oberlandesgerichts Frankfurt 2009 im Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag über die Reichweite von § 52b des Urheberrechtsgesetzes zu schließen. Dort heißt es in der Begründung des OLG 2009: „Der Beklagten [d.i. die Bibliothek] ist es untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre“. Also bitte keine Kopierer in die Nähe der Rechner!

Jein im Urheberrecht

Aber zur Sache selber: Recht im Urheberrecht ist so gut wie immer nicht eindeutig. Viele der Fragen, ob etwas erlaubt ist, müssen mit Jein beantwortet werden -  diesen Schluss hat einmal Thomas Hoeren, Urheberrechtlicher an der Universität Münster, gezogen. Nach § 53 UrhG haben private, aber eben auch wissenschaftliche NutzerInnen das (jeweils leicht in den Absätzen 1 und 2 unterschiedlich geregelte) Recht,  einzelne Vervielfältigungen eines Werkes oder Teile davon für den eigenen Gebrauch anzufertigen. Natürlich darf die Vorlage nicht rechtswidrig erstellt sein und die Vervielfältigung darf auch keinerlei Erwerbszwecken dienen.

Dieses Recht auf Privatkopie nach § 53 haben bislang die Gerichte auf den unterschiedlichen Ebenen nicht in Frage gestellt.  Also Ja auf die Frage, ob NutzerInnen Teile vervielfältigen dürfen. Aber so einfach ist nicht.  Die erste Landesgerichtsentscheidung vom 13.5.2009 hatte auf Antrag einer einstweiligen Verfügung § 52b UrhG dahingehend interpretiert, dass digitale Vervielfältigungen aus den Leseplätzen nicht erlaubt seien, dass aber auszugsweise ein Ausdruck dieser Werke erlaubt sei und dass diese Ausdrucke dann auch mitgenommen werden dürften.

Gänzlich Nein sagt dann aber in der Berufung das Oberlandesgericht Ende 2009, was jetzt im März 2011 das gleiche Landesgericht in Frankfurt im Hauptsacheverfahren bestätigt hat. Nein –  aber nicht weil NutzerInnen nicht eine Kopie erstellen dürfen, sondern – in einer fast schon transzendentalen Kantischen Begründung – weil es Bibliotheken nach dem anderen Paragraphen, eben 52b, verboten sein soll, die Bedingungen der Möglichkeit für eine solche Vervielfältigung bereitzustellen.

Dieses JEIN findet sich an vielen Stellen des Urheberrechts, bei denen eine an sich sinnvolle Schrankenregelung durch immer mehr kleinteilige Einschränkungen so unbrauchbar wird, dass ein Recht (und eine Schrankenregelung ist ein Recht) kaum noch wahrgenommen wird (vgl. neben 52b vor allem die §§ 52a oder 53a, aber auch 95b).

Selbst Ausdrucken nicht erlaubt bzw. nicht zu ermöglichen

Vor allem ist kaum nachvollziehbar, warum nicht einmal das Ausdrucken gestattet sein soll. M.E. wurde hier ein entscheidender Punkt übersehen bzw. nicht berücksichtigt: In § 52b ist 2007 ganz zum Schluss der Beratungen des Zweiten Korbs im Bundestags in die ursprüngliche Version der Bundesregierung von 2006 noch ein Satz eingefügt worden – auf intensives Drängen des Börsenvereins: „Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleich­zeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung um­fasst.“

Satire

Das ist sicherlich höchst satireverdächtig. Man stelle sich vor, dass 30 Studierende aus einem Kurs einen Artikel aus einem Buch einsehen möchten, von dem die Universitätsbibliothek nur ein Exemplar gekauft hat. Kein Problem sollte man meinen. Digitalisieren darf ja die Bibliothek und die digitale Version auch in ihren Räumen zugänglich machen. Von wegen, die Gerichte orientieren sich offenbar weiter an dem analogen Begriff einer Kopie, und deshalb soll sich nur einer nach dem anderen  das anschauen dürfen, wenn auch in dem „Leseraum“ vielleicht 30 „Leseplätze“ stehen sollten!  So ist nun mal jetzt das Gesetz. Aber muss dem auch ein Ausdruckverbot folgen?

Warum aber sollte nicht jeder einzelne Studierende an der elektronischen Version das gleiche Recht haben, wie er es auch an der gedruckten Version hat? Auch hier kann und darf jeder Studierende nur dann aus dem einen Artikel die eine Kopie anfertigen, wenn er das Buch gerade hat. Die anderen müssen warten, bis das Buch wieder ins Regal gestellt wird. Ist es nicht weltfremd, wenn Gerichte solche Behinderungen für rechtens halten? Ist es nicht unredlich, wenn die Verlagswirtschaft diese Einschränkung damals im Zweiten Korb durchgedrückt hat und nun auch noch den singulären Ausdruck einer Kopie von einer rechtmäßig erstellten digitalen Version als „exzessive Nutzung“ (Matthias Ulmer 2009) untersagt haben will? Aber mit Moral zu argumentieren, ist wohl fehl am Platz. Das Landgericht hatte das Mitte 2009 in seiner allerdings nur vorläufigen Entscheidung realistischer und richtiger gesehen als nun dasselbe Landgericht 2011 nach der Vorgabe des Oberlandesgerichts von Ende 2009.

[Ergänzung nach Vorlage der ausführlichen Begründung des Urteils des Landgerichts von März 2011 (Text leider noch nicht frei zugänglich):

Das Landgericht betont in der Begründung, dass der Gesetzgeber durch § 52b eine Nutzung ermöglichen wollte, "die der analogen Nutzung vergleichbar ist". Die Kammer sieht aber im elektronischen Ausdruck  (!auf Knopfdruck") einen "im Vergleich zur herkömmlichen Vervielfältigung erheblichen qualitativen Unterschied". Das würde aber über das "Ziel des Gesetzgebers hinausgehen". Wo aber ist der qualitative Unterschied zwischen einem Ausdruck und einer am Kopierer erstellten Vervielfältigung? Oder operiert das Gericht dialektisch mit einem Umschlagen von Quantität in Qualität? Tatsächlich benötigt man wohl mehr Zeit für das Kopieren als für das Ausdrucken? Aber ist das ein zeitgemäßes Argument? Die Kosten für den  erzwungenen quantitativen Zeitaufwand für das Kopieren stellt niemand in Rechnung. Die Begründung für das Speichern auf den USB-Stick mag immanent durch die Begründung überzeugen; das Druckverbot jedoch keineswegs.

Ende der Ergänzung]

Abzuwarten wird sein, wie das alles später der Bundesgerichtshof (BGH) einschätzen wird. Es ist zu erwarten, dass beide Parteien Berufung einlegen werden, um die Sache grundsätzlich klären zu lassen (vgl. buchreport 16032011).

Ein weiteres Jein

Warum wird der Kläger vermutlich weiter klagen? Erklärt doch der Verleger und Kläger Ulmer nach der Entscheidung des OLG von 2009 (vgl. buchreport 12/2009): „Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf.“

Aber Ulmer hat jetzt in der Klage nicht Recht bekommen, als er meinte, dass schon ein Verlagsangebot für einen Vertrag zwischen Bibliothek und Verlag die Schranke in § 52b ganz aussetzen würde. Ein Angebot hatte der Ulmer-Verlag gemacht. Die Bibliothek dieses jedoch nicht angenommen. Mit bemerkenswerter auch linguistischer Akribie (durch Textvergleich der englischen, deutschen und französischen Versionen der entsprechenden Passage in der hier maßgeblichen EU-Richtlinie von 2001) kommen die Richter zu dem Schluss, dass nur ein abgeschlossener Vertrag Ansprüche des Verlags rechtskräftig und zur Aussetzung von § 52b führen könne. In diesem Zusammenhang stellen die Gerichte auch nicht in Frage, dass Bibliotheken grundsätzlich Werke aus ihren Beständen digitalisieren und zur Nutzung bereitstellen dürfen, solange keine anderslautenden Verträge abgeschlossen worden sind. Auch dieses Recht ist ja durchaus von Seiten der Verlagsseite zuweilen bezweifelt worden.

Also auch hier ein Jein auf die Frage, ob die Verlage, sprich hier Ulmer, mit ihrer Klage bislang  recht bekommen haben: Erfolgreich waren sie hinsichtlich der Leseplätze und der Nachnutzung, aber nicht bezüglich eines angestrebten Digitalisierungsverbots und des Verbots der Anzeige in den Bibliotheken und auch nicht bezüglich der Verbindlichkeit eines Vertragsangebots.

Noch eine Satire

Man weiß nicht, ob man weinen oder lachen soll. Da müssen sich hoch bezahlte Juristen monate-, ja jahrelang um die Interpretation eines Paragraphen im Urheberrecht bemühen, der gänzlich unsinnig und bestenfalls nur hohen Satiregehalt hat. Und das alles nur, weil der Gesetzgeber bei der zweiten Urheberrechtsreform (im Zweiten Korb), gültig ab 1.1.2008,  einen Paragraphen, 52b,  verabschiedet hat, der an dem, was Nutzer in elektronischen Umgebungen zu Recht erwarten können, so ziemlich gänzlich vorbeigeht.

Ich habe in vielen Vorträgen schon viele Menschen, Urheberrechtslaien,  mit diesem § 52b „Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven“ konfrontiert, und kaum jemand konnte glauben, dass so ein Gesetz von der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten verabschiedet werden konnte. Der Satiregehalt begründet sich aus vielerlei Formulierungen im Paragraphen (s. oben), aber vor allem aus: „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen“.

Das muss man sich einmal vorstellen – zu einer Zeit, da die Öffentlichkeit viele Millionen investiert hat, um die Hochschulen, die WissenschaftlerInnen und die Studierenden, flächendeckend mit leistungsstarken Netzwerken zu versorgen, soll nicht die Information zu den Nutzern kommen, sondern die Nutzer sollen zur Information gehen, und zwar in die Bibliothek, um dort an speziell dafür eingerichteten „Lese“plätzen, bei denen z.B. die USB-Ausgänge abgedichtet sein müssen, Exzerpte per Hand machen zu dürfen.

[Ergänzung: In der ausführlichen Begründung des aktuellen Urteils des Landesgerichts (Text leider noch nicht frei zugänglich) stellen die Richter (m.W. zum ersten Mal) klar, dass der Ausdruck "Leseplätze" nicht wörtlich genommen werden muss:

"Zwar spricht § 52b UrhG von elektronischen Leseplätzen; indes ist es schon begrifflich nicht zwingend, einen „Lese“platz als „Nur-Lese“-Platz aufzufassen. Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen tradierten Begriff aus der Bibliothekswelt, der lediglich bezeichnet, dass ein Nutzer einer Bibliothek  zum Zwecke des Studiums der von ihm ausgewählten Literatur einen Platz zur Verfügung hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Schranke nicht auf bestimmte Werksgattungen  beschränkt ist, sondern die Zugänglichmachung sämtlicher Werke im Sinne des § 2 UrhG erlaubt. Der Bestand einer Bibliothek umfasst neben Büchern auch nicht lesbare Musik- oder Filmwerke. Solche Werke darf der Nutzer an den „Leseplätzen“  hören und betrachten, so dass der Begriff des Leseplatzes nicht im engen wörtlichen Sinne zu verstehen ist …“ Solche kreative Auslegung ist zu begrüßen. Ob auch  eine flexiblere Auslegung des „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung" (im Englischen "on the premises of establisments“; s. unten) möglich ist?

Ende der Ergänzung]

Wie eng muss die EU-Richtlinie ausgelegt werden?

Natürlich hat auch hier wieder die EU-Richtlinie zugeschlagen. Der englische Text enthält im Vorschlag für eine erlaubte Schranke in Art 4, 3, n die Formulierung „by dedicated terminals on the premises of establisments“. Daraus hat der deutsche Gesetzgeber „Leseplätze“ gemacht;  er konnte sich wohl nichts anderes vorstellen, als dass in Bibliotheken gelesen wird. Und nun müssen die Gerichte dem folgen und haben kaum den Mut, die englische Formulierung dahingehend zeitgemäß zu interpretieren, dass Bibliotheken längst virtuelle Bibliotheken sind, in die zumindest die WissenschaftlerInnen kaum noch hineingehen, aber doch deren Dienste nutzen wollen.

Ich möchte meinen derzeitigen Arbeitsplatz in Helsinki, von wo ich Zugriff auf die Universität Konstanz habe, durchaus als Teil der virtuellen Bibliothek Konstanz betrachten können, genauso wie ich in der Lage bin, die Bibliothek in der University of California in Los Angeles, UCLA, zu nutzen.  In den USA, aber auch in England, um nur diese Länder zu nennen, reichte es aus, wenn die Nutzer erklären, dass sie die Werke nur für ihren eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch verwenden. Dann dürfen sie tun, was hier in Deutschland verboten ist. Auch England muss (auch in der Tradition des „fair dealing“)  die EU-Richtlinie von 2001 beachten; aber man hat pragmatische Regelungen gefunden; vgl. JISC; vgl. David Gee oder auch die Erläuterung zur Umsetzung der EU-Richtlinie in England. Es ist nicht bekannt, dass diese pragmatischen Regelungen in England von der EU beanstandet wurden.

Exekutive und Legislative sind gefragt

Wie ernst nimmt man in Deutschland die weltweiten Tendenzen für eScience und eLearning? Wann erhebt endlich das BMBF Einspruch gegen Urheberrechtsbestimmungen, die die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Wissenschaft und Ausbildung behindern? Wann wird sich endlich der Gesetzgeber in Deutschland aufraffen, diesem Unsinn ein Ende zu bereiten?

Die Gerichte selber können ja kein Ersatz für Gesetze sein und müssen die Gesetze, solange sie existieren, nach dem Buchstaben auslegen. Der BGH wird vielleicht mehr Spielraum haben. Vielleicht wird man erwarten dürfen, dass der BGH den Gesetzgeber dringend auffordert, nun endlich ein Urheberrecht in Angriff zu nehmen, das die Rahmenbedingungen der elektronischen Räume, des Internet, aufnimmt und sich nicht länger an überholten exklusiven Ansprüchen an geistigem Eigentum und erst recht nicht länger an der Sicherung von obsolet gewordenen Geschäftsmodellen orientiert, die zudem absurderweise den Schutz dieses geistigen Eigentums für ihre Produkte reklamieren.  Aber so ein Appell scheint eher Sache des Bundesverfassungsgerichts zu sein. Hätte man doch gegen solche Paragraphen damals bei der Verabschiedung des Zweiten Korbs geklagt!

Bislang gibt es aber keine Anzeichen, dass das Bundesjustizministerium bei der anstehenden Urheberrechtsreform im Dritten Korb sich der unsäglichen, Bildung und Wissenschaft angehenden Schrankenregelungen annimmt, geschweige denn, dass es die verschiedenen Vorschläge für eine umfassende Wissenschaftsklausel aufgreift (vgl. Allianz der Wissenschaftsorganisationen, Kulturministerkonferenz (bei Beck-Online), Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, Copyright Code der Wittem Group). Durch eine solche umfassende Wissenschaftsklausel würde die Nutzung publizierter Werke in Bildung und Wissenschaft grundsätzlich und ohne die kleinteiligen Einschränkungen privilegiert – ohne damit berechtigte Vergütungsansprüche außer Kraft zu setzen.

Fossilien

Es gibt Wichtigeres, als gegen § 52b im UrhG anzugehen. Reto Hilty hatte Ende 2006 bei den Anhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags solche Paragraphen (auch 53a) als „Fossilien“ bezeichnet oder 2007: „Der tatsächlichen – wirtschaftlichen und praktischen – Bedeutung entspricht das politische Aufsehen, das den §§ 52b und 53a gewidmet wird, in keiner Weise. Sie sind Zeugen eines Technologieverständnisses, das den modernen Formen der Informationsvermittlung nicht mehr entspricht.“ Aber trotzdem gilt die Anerkennung der Technischen Universität Darmstadt, dass sie hier eine juristische Klärung anstrebt, selbst mit dem Risiko des Scheiterns. Aber selbst das kann sich als erfolgreich herausstellen: Wenn auch der BGH im Sinne des Landgerichts entscheiden sollte, ist erst recht der Gesetzgeber gefragt. Auch bestehendes Recht ist nicht immer richtiges Recht.

Zivilcourage

Eine praktische Empfehlung am Ende, vor allem für Studierende, da nicht zu erwarten ist, dass die Gesetzgebung in Deutschland sich zu dem berühmten „Ruck“ entschließt (bei anderen Großbaustellen, wie Reaktorsicherheit, geht es aber in wenigen Tagen): Nehmen Sie doch Ihre Smart Phones oder mit Kamera ausgestattete Handies mit an die Leseplätze, machen Sie Gebrauch von dem Ihnen nach § 53 zustehenden Recht, fotografieren Sie die Bildschirme, senden Sie das Foto am besten gleich an ihren ePrinter zu Hause, der ja über eine Scan-Funktion und Digitalisierungsfunktion verfügen sollte, und nutzen Sie das zu Ihrem persönlichen Gebrauch. Ins Netz stellen dürfen Sie das allerdings nicht. Oder ob die Gerichte auch das als Unterlassung der Bibliotheken monieren werden, wenn sie diese Geräte nicht vorher einkassiert haben?

Comments (5)

 

  1. Alfred Mignon sagt:

    Ein auch für juristische und/oder IT-Laien verständlicher Artikel, der mir (durch die Piratenpartei über Twitter gelinkt) manches begreifbar gemacht hat. Danke!
    - Kleiner Tipp: “… nun endlich ein Urheberrecht in Angriff zu nehmen, dass die Rahmenbedingungen der elektronischen Räume, …” Hier sollte “das” statt “dass” stehen.

  2. danke, korrigiert

  3. Cid sagt:

    Ja, ist schon traurig, was da so abläuft…
    dass Verleger dafür eintreten, dass digitale Bücher nur 26x verliehen werden dürfen, weil das im Schnitt die Anzahl der Ausleihen von gedruckten Büchern ist – bevor sie ersetzt werden, was ja nicht bedeutet, dass die Bücher verschwunden sind, sie verschwinden teilweise auch in Privathaushalten, günstig verkauft oder sogar verschenkt –> da müssten nachfolgende Lizenzen also günstiger sein, da man ein altes Buch ja durchaus noch verkaufen könnte!!!

    Auch werden die digitalen Bücher zum gleichen Preis wie gedruckte Bücher verkauft. Dabei haben die Verlage doch viele Vorteile dadurch:
    -eine Produktion insgesamt statt einer pro Buch
    -Produktionskosten damit extrem gesenkt
    -günstig verschickt (Internet vs. Post / LKWs)
    -nicht mehr Bücher gedruckt als man braucht

    Außerdem muss man gelegentlich einfach mal Kopien machen, um z.B. Markierungen zu setzen für’s Studium – was das Urheberrecht durchaus zulässt…
    und einen echten Guttenberg hält sowas nicht mal von der Doktorarbeit ab… ;)

  4. Largos sagt:

    Es war interessant einmal so viel zu diesem Thema zusammengefasst in einem Artikel zu lesen.
    Es ist eine Schande was im Zusammenhang mit dem Urheberrecht teilweise für Schindluder getrieben wird. Gerade vor kurzen ging es ja gerade durch die Medien, dass Verleger durchsetzen wollen, dass digitale Bücher nur eine begrenzte Anzahl an malen verliehen werden, aber auch in der Vergangenheit gab es ja schon den einen oder anderen Skandal in diesem Zusammenhang.
    Wenn ich bedenke wie häufig ich im Zusammenhang mit dem Studium auf Kopien zurück gegriffen habe und dadurch teilweise Stunden in der Bibliothek gespart habe…

  5. [...] Link zu Studierende sollten ihre Smart Phones mit in die Bibliotheken nehmen – ein Nachtrag zum § 52b-Urt… [...]