Mit beschränktem Zweitveröffentlichungsrecht sich abfinden?
Vor der Verabschiedung des Zweitveröffentlichungsrechts durch den Bundestag hatte es eine Petition gegeben, durch die gegen die Ausklammerung der normalen Hochschulforschung von diesem neuen Recht protestiert werden konnte – die Aktion hatte einigen, allerdings keinen überragenden Unterzeichnerzuspruch bzw. dann kaum Erfolg. Trotzdem sollten die Unterzeichner über den Stand informiert werden. Das wurde mit heutigem Datum erneut getan:
“Das Zweitveröffentlichungsrecht ist durch den Bundestag verabschiedet (und dann vom Bundesrat in der jetzt gültigen Version nicht beanstandet worden); es gilt aber weiterhin nur für die Drittmittelforschung und für Forschung an Institutionen an öffentlich finanzierten Institutionen außerhalb der Hochschulen. Es zeichnet sich auch nicht ab, dass die Bundespolitik hier etwas ändern wird – auch nicht im Rahmen der von der Bundesregierung vorgesehenen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke,
Allerdings gibt es etwas Bewegung in dieser Sache bei den Ländern. Baden-Württemberg z.B. sieht durch eine Änderung des Hochschulgesetzes vor, dass auch dem wissenschaftlichen Personal an den Hochschulen des Landes dieses Recht zugestanden wird. Anfangs war sogar vorgesehen, dass das Ministerium den WissenschaftlerInnen verpflichtend vorschreibt, ihr Zweitveröffentlichungsrecht zugunsten von Open Access zu verwenden. Diese Mandatierung schien dem Landtag dann doch zu weitgehen zu sein. Nun sollen die Hochschulen selber es richten und nach Lösungen suchen, wie das Zeitveröffentlichungsrecht und Open Access zusammengehen kann – dann wohl kein absoluter Zwang, aber doch mit etwas mehr als sanftem Empfehlungsdruck.
Nach wie vor halte ich die Ausklammerung der normalen Hochschulforschung für verfassungswidrig. Aber wie das zu bewerkstelligen ist bzw. welche Erfolgswahrscheinlichkeit das haben könnte, ist unklar. Ratschläge dafür sind willkommen!
Rainer Kuhlen – weiterhin Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft (vgl. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/).