Der BGH geht ein riskantes Spiel beim Wissenschaftsurheberrecht ein

Message:Tatsächlich geht der BGH mit seiner jetzt im Begründungstext veröffentlichten Entscheidung das Risiko ein, dass ein systematisch wichtiger Teilbereich des Urheberrechts, nämlich die Schrankenregelungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft, gänzlich ausgehebelt wird. Der Gesetzgeber sollte ihn bremsen und nicht kommerzielle Nutzungs-/Lizenzrechte über Wissenschafts- und Informationsfreiheit stellen

Nach der BGH-Entscheidung wäre eine Nutzung zu den Bestimmungen in den Schranken dann nicht mehr geboten, wenn die Verlage ein entsprechendes angemessenes Lizenzangebot zur kommerziellen, individuell abzurechnenden Nutzung vorlegen. Dann gelten eben die Bestimmungen in den Lizenzen. Dass die Verlage das tun – damit ist rasch flächendeckend zu rechnen. Allerdings wird es noch vieler Gerichte und Auslegekunst bedürfen, um zu operationalisieren, was „geboten“ wirklich meint, was „angemessen“, was „zumutbar“, welche Gebühren zu bezahlen sind, wie das alles abgerechnet werden soll, …

Man mag darüber streiten, ob den Gerichten gar nichts anderes übrigbleibt, als die Normen in den bestehenden Gesetzen so auszulegen, wie sie es seit einigen Jahren tun – immer konsequenter in der Umwandlung des Urheberrechts in ein Handels- oder Vertragsrecht. Die Vorgaben der Gesetze sind aber keine Gesetze der Natur. Der Gesetzgeber wird sich entscheiden müssen, ob er wirklich dem (vermittelten) Eigentumsanspruch der kommerziellen Verwerter einen höheren Rechtsanspruch zugestehen will als Wissenschaftsfreiheit und Informationsfreiheit für wissenschaftliche Forschung und Ausbildung und ob er wirklich umfassenden Lizenzregelungen Priorität gegenüber rechtlich verbindlichen Schrankenregelungen geben will.

Grundrechte kann auch der Gesetzgeber nicht ignorieren oder gar abschaffen. Aber zu deren Spezifizierung in positive Gesetze hat er einen großen Spielraum. Einhalt gebieten der Kommerzialisierung des Urheberrechts kann der Gesetzgeber nur dann, wenn er sich entschließt, das Wissenschaftsurheberrecht (welches es so natürlich als selbständige Einheit nicht gibt) in Richtung einer umfassenden Wissenschaftsklausel zu revidieren. Dazu muss die Bundesregierung aber die dicken Bretter in der EU etwas intensiver bohren, als sie es bislang getan hat. Die Zeit dafür ist durch eine gewisse Umbruchstimmung in der EU-Kommission in Sachen Urheberrecht günstig.

Die bisherigen auf Bildung und Wissenschaft bezogenen kleinteiligen, im Gesetz verstreuten und kaum verständlichen Schrankenregelungen haben sich wohl erst einmal erledigt. Bleiben sie doch, werden die Gerichte und viele begutachtende Wissenschaftler weiter Orgien einer scholastischen Hermeneutik feiern dürfen. Das ist jetzt als Folge der vom BGH beschlossenen Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und der Rückverweisung des Streitfalls an dieses Gericht zu erwarten. Geklärt bzw. verbindlich festgelegt (nachvollziehbar natürlich nicht) mag jetzt sein, welchen Umfang „veröffentlichte kleine Teiles eines Werke“ haben dürfen (12%), aber nun stehen die Semantik und Pragmatik von „geboten“, „angemessen“, „zumutbar“, … an. Good luck!

Im Einzelnen zur aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Es ging über zwei Instanzen um eine Klage eines Verlags (Kröner) gegen eine als zu weitgehend angesehene Auslegung von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch die Fernuniversität Hagen. Die schriftliche Begründung zu diesem Urteil, das schon im November 2013 gesprochen wurde, liegt erst jetzt vor.

Fernunterricht und eLearning gehören zu § 52a

Einiges ist durch das Urteil jetzt wohl endgültig und auch ganz gut geklärt, z.B. dass auch Fernunterricht und damit wohl auch alle Formen von eLearning durch § 52a begünstigt werden und dass es unerheblich ist, wie viele Lernende in einem Kurs eingeschrieben sind (im konkreten Fall handelte es sich um ca. 4.000 Studierende, die den Kurs „Einführung in die Psychologie“ belegt hatten).

Die Hürde des Dreistufentests

Etwas subtiler in der Begründung ist die Auslegung des BGH, der, anders als noch das Oberlandesgericht Stuttgart, bei der durch die Fernuniversität ermöglichten konkreten Nutzung für den Unterricht weder einen Verstoß gegen die erste Stufe des Dreistufentests (Nutzung nur in Sonderfällen) noch einen Verstoß gegen die zweite Stufe (normale Verwertung eines Werkes) sieht. Der national und international als verbindlich angesehene Dreistufentest ist ja sozusagen der Lakmustest für die Gültigkeit einer Schranke im Urheberrecht bzw. für die Rechtmäßigkeit einer Anwendung einer Schranke bei der konkreten Nutzung. Die Fernuniversität Hagen habe, so der BGH, in diesem Sinne korrekt gehandelt. Nicht zuletzt deshalb wurde das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben. Auch für die Zukunft ist kaum mit einer „Bestrafung“ zu rechnen. Aber das ist nicht die ganze Geschichte, wie wir gleich mit Blick auf die dritte Stufe sehen werden. Und jede Stufe muss den Test bestehen. Ein 2:1 reicht nicht.

“Im” bedeutet nicht “im”

Zum erfreulichen Ergebnis des BGH ist auch rechnen, dass nach nun höchstrichterlicher Entscheidung bei der 52a-Vorschrift „zur Veranschaulichung im Unterricht“ das „im“ nicht länger wörtlich ausgelegt werden muss. Die Zugänglichmachung im Unterricht sei „nicht durch die zeitlichen und räumlichen Grenzen des Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere Zeiten (wie die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts) und Orte (etwa den häuslichen Arbeitsplatz) erstrecken“.

Teleologisch auszulegen

Der BGH kommentiert lebensklug, dass die „Vorschrift praktisch bedeutungslos“ wäre, wenn „im“ tatsächlich nur wörtlich „im“ bedeuten sollte. Der BGH folgt hier offensichtlich dem, was die Juristen die teleologische Auslegung einer Norm nennen. Was ist der Sinn und Zweck einer Norm? Aber tut der BGH dies insgesamt? Bei der teleologischen Auslegung „ muss insbesondere Rücksicht auf aktuelle Lebensbedürfnisse, bestehende Wertvorstellungen sowie moderne wissenschaftliche Erkenntnisse genommen werden“ (so die Auslegung bei JURAFORUM). Da wird man im BGH-Urteil Zweifel haben dürfen.

Nach 52a darf gedruckt und gespeichert, nach 52b nur gedruckt werden

Kompliziert, aber interessant, dass der BGH – anders als in seiner Argumentation bei einer Klage gegen eine Nutzung von § 52b UrhG – es für 52a nicht für verboten hält, dass Hochschulangehörige/Studierende “kleine Teile eines Werkes” (s. dazu weiter unten) ausdrucken und/oder speichern. Der  Fall läge hier bei 52a anders als bei 52b, weil es sich bei letzterem nicht um kleine Teile, sondern um gesamte Werke handele, die die Bibliothek aus ihren Beständen digitalisiert hatte. Diese dürften zwar nach 52b auf Papier ausgedruckt werden, aber ein Abspeichern sei hier nicht erlaubt, da die Gefahr einer  unerlaubten Vervielfältigung zu groß wäre. Dieses Abspeicherverbot gelte, obwohl das Abspeichern  zwar nach § 53 als Privatkopie erlaubt sei; aber den Bibliotheken wäre es untersagt, die entsprechende Abspeicherfunktion hardwaremäßig bereitzuhalten. Offenbar war aber auch dem BGH die Frage des Speichern und Ausdruckens nach 52b dann doch so schwierig bzw. unmöglich zu entscheiden, dass er u.a. diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Der müsse überprüfen, ob Ausdrucken und/oder Speichern mit  Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG kompatibel sei.

Was immer auch “kleine Teile eines Werks” bei § 52a bedeuten sollen

Ob andere Festlegungen des Gerichts, wie z.B. dass die Bedeutung von „kleinen Teilen eines Werkes“ „12% des Gesamtumfangs“ oder „höchstes 100 Seiten“ sein solle und dass dabei auch kein Unterschied zwischen Unterricht an Schulen und dem an Hochschulen auszumachen sei, ebenso teleologisch angemessen sind, sei dahingestellt. Aber das gehört ohnehin zum Teil der scholastischen Hermeneutik, der, oft genug satireverdächtig, sich die Gerichte bei der Interpretation des Gesetzes meinen bedienen zu müssen.

Der Satz mit fatalen Folgen

Das wirkliche Problem des Urteils, das damit verheerenden Schaden anrichten kann, liegt in dem einen Satz:

“Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).”

Was ist “geboten”?

Der BGH folgt also einer strikten Auslegung dessen, was in § 52a „geboten“ heißen soll und verbindet dies mit dem Primat eines kommerziellen Nutzungsangebots gegenüber der Schrankenregelung insgesamt. Das Prädikat „geboten“ kommt an verschiedenen Stellen im Urheberrechtsgesetz vor, aber in der Regel bedeutet die Semantik von „geboten“ dann: „geboten durch den Zweck“; entscheidend ist dabei nicht, ob das Werk urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ob es kostenpflichtig ist oder nicht. Strenge Teleologie also! Was für den Unterricht geboten ist, kann/darf nur der Lehrende entscheiden, was für die Nutzung in der Wissenschaft geboten ist, kann nur jeder Wissenschaftler entscheiden. Wenn die Bedeutung von „geboten“ weitergehend sein soll, muss dies wohl explizit festgelegt sein.

So geschehen in § 53a UrhG (Kopienversand auf Bestellung). Dort wird die Übermittlung (und die dafür erforderliche Vervielfältigung) elektronischer Werke u.a. dann nicht als „zulässig“ angesehen, wenn der Zugang zu den Beiträgen „mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglich wird“. Anders § 52a. Diese Norm enthält nur die Bedingung für „geboten“: „zu dem jeweiligen Zweck“ und wenn es für nicht kommerzielle Zwecke geschieht. Der Primat der kommerziellen Lizenz sollte also eigentlich nicht auf § 52a angewendet werden. Aber was heißt schon „eigentlich“. In der Praxis geschieht das schon durch andere Rechtsprechungen, z.B. durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im März 2011 im Rechtsstreit zwischen der VG Wort und den Bundesländern um die Vergütung für die Nutzung entsprechend § 52a UrhG.

Gibt es gegen ein Urteil des BGHs ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?

Der BGH hat nun entschieden mit der höchst möglichen Kompetenz, wenn auch für den nicht-juristischen Verstand kontra-intuitiv, und dagegen ist wohl kein Widerspruch möglich. Oder kann man etwa gegen ein BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn man es nicht für verfassungsgemäß hält, dass der vermittelte Eigentumsanspruch eines kommerziellen Verwerters höhere Priorität haben soll als von Wissenschaftsfreiheit und Informationsfreiheit für Forschung und Ausbildung? Der Verwerter hat diesen Eigentumsanspruch doch nicht per se, sondern hat ihn erst durch die vertragliche Übertragung der den Urhebern zustehenden Verwertungsrechte als Nutzungsrechte an die Verlage erworben, ohne dass der Eigentumsanspruch des Urhebers damit aufgehoben würde. Das ist offenbar etwas ganz anderes, als wenn ein Haus als Eigentum eines x jetzt an y verkauft wird. Dann ist x gänzlich raus aus dem Anspruch. Beim materiellen Eigentum gibt es kein Jein. Aber das ist für die Diskussion hier ein zu weites Feld.

Weiter mit scholastischer Hermeneutik

Der BGH knüpft den Verwertungsprimat allerdings an Bedingungen und damit kommt, wie zu erwarten, ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff ins Spiel, nämlich „angemessen“, und damit ein weiteres, die Gerichte weiter zu beschäftigendes Objekt für scholastische Hermeneutik. Zu berücksichtigen wird dabei auch sein, dass „angemessen“ in der englischen Version der InfoSoc Richtlinie von 2001 „fair“ heißt und in der deutschen Version „gerecht“. Hier wird es fast ethisch-philosophisch.

Was ist angemessen? – die Millionen-Euro-Frage

Der BGH verbindet „angemessen“ in erster Linie mit der Preisgestaltung. Das Lizenzangebot muss aber auch unschwer auffindbar sein, und das dann zu nutzende Werk bzw. die Werkstücke aus ihm müssen schnell und unproblematisch verfügbar sein. Gewiss sind noch andere Bedeutungen von „angemessen“ sinnvoll, die der BGH vielleicht nicht kennt, z.B. dass es für lizenzierte Nutzung keine weiteren DRM-gesteuerten Nutzungseinschränkungen für Ausdrucken und Speichern geben darf oder es für weitergehende Analysen wie Text und Data Mining oder automatisches Indexing/Abstracting oder automatische Übersetzung keine Verbote gibt. Das sind erforderliche, angemessene und legitime Nutzungszwecke, die nicht durch Lizenzierungen negiert werden dürfen.

Die Vorgaben des BGH für „angemessen“ enthalten also auch wieder unbestimmte Rechtsbegriffe, die es erst wieder auszulegen gilt. Das macht für die konkreten Bedingungen von “angemessen” der BGH nicht selbst; vielmehr hebt er das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist sein Urteil an eben dieses Gericht zurück mit dem Auftrag, das festzulegen oder gar zu operationalisieren, welches Lizenzangebot unter welchen Bedingungen unter den vielfältigen Nutzungssituationen als angemessen anzusehen ist. Kann man diesem Auftrag eindeutig entsprechen, hätte man auch ein klares Ausschließungskriterium für gebotene Handlungen, die in der Schranke eigentlich zugelassen sein.

Entscheidend ist, wie immer, der Preis

Alles wird sich vermutlich auf die Preisgestaltung konzentrieren. Die beiden anderen Bedingungen sind wohl eher nur Kosmetik: Dass die Bedingung der Zumutbarkeit des Auffindens erfüllt sein muss, kann als gegeben angenommen werden. So gut wie alle kommerziellen Angebote der Verlage sind über das Internet bzw. die Datenbanken der Verlege, wie z.B. ScienceDirect, leicht und schnell einsehbar. Daher kann jeder Nutzer, vor allem die vermittelnde Nutzungsinstanz wie eine Bibliothek sehr schnell Kontakt aufnehmen und eine Lizenz beantragen. Zu beachten ist auch, dass jede individuelle Pay-per-view-Aktion z.B. eines Wissenschaftlers oder eines Kursleiters nicht zu einem Kauf, sondern zu einer Lizenz führt. Eine zusätzliche neue dafür einzurichtende, vom Gesetzgeber vorzuschreibende Datenbank ist wohl kaum noch nötig. Die Bedingung der schnellen Verfügbarkeit wäre im elektronischen Zeitalter ohnehin kein Problem. Entscheidend wird sein, ob die Kosten für die Lizenz angemessen sind. In Zukunft wird für das Problem “Lizenz oder Schranke” zu beachten sein,  dass Lizenverträge nicht nur mit Institutionen (i.d.R Bibliotheken) geschlossen werden, sondern dass jede individuelle Pay-per-view/-download-Aktion z.B. eines Wissenschaftlers oder eines Kursleiters nicht zu einem Kauf des Werks vom Verlag führt, der dann erlaubte, mit dem Werk zu tun, was immer man will, sondern zu einer (zunächst individuellen) Lizenz.

Was soll es denn kosten?

Im konkreten Rechtsstreit dürfte die Frage einer angemessenen Preisgestaltung Fall einfach zu beantworten sein. Dass die damals der Fernuniversität Hagen vom Kröner-Verlag angebotene Preisgestaltung der Lizenz von 0,10 Euro für jede Seite (erlaubt gewesen wären nach BGH 63 Seiten) und jeden der 4000 Unterrichtsteilnehmer nicht angemessen war, leuchtet ein: Dann wären für die Fernuniversität 25.800 Euro fällig gewesen, und das nur für eine Hochschule und für einen Kurs und nur für diesen in dem speziellen Jahr! Ähnliche Lizenzgebühren (0.125 Euro pro Seite und Teilnehmer) wollte ja auch die VG-Wort in einem Gesamtvertrag gegenüber den Ländern einklagen. Auch dieses Verfahren pendelte zwischen den Gerichten hin und her. Die Länder wären nach dem damaligen Gesamtvertrag für den konkreten Fall bereit gewesen, 13 Euro für eine Nutzung von bis zu 250 Teilnehmer und 3 Euro für jede weitere Gruppe von 250 Teilnehmer zu zahlen, also 3654 Euro im Falle des Psychologiekurses der Fernuniversität Hagen. Zum Vergleich: Beim Rahmenvertrag zur (nicht direkt vergleichbaren) Kopiervergütung zwischen den Ländern und VG Wort von 2007 war vorgesehen, pro vergütungspflichtige Kopie einen Betrag von € 0,0103 abzüglich eines Gesamtvertragsnachlasses von 20% zu bezahlen. Das hätte im konkreten Fall ca. 2071 Euro betragen. Welche Spannbreite!

Wie wird es weitergehen?

Das OLG Stuttgart hat vermutlich jetzt nur noch zu prüfen, ob das damalige Angebot des Kröner-Verlags in monetärer Hinsicht angemessen war. Es ist nicht kühn zu vermuten, dass das OLG Stuttgart dies verneinen wird, und dann wäre die Fernuniversität Hagen sozusagen freigesprochen. Ob das OLG jetzt aber tatsächlich und grundsätzlich zu einer Festlegung kommt, was denn in einer Lizenz als angemessen bezüglich der Preisgestaltung anzusehen ist, darf bezweifelt werden. Vermutlich wird bei jedem einzelnem Lizenz-Angebot vor den Gerichten zu klären sein, welche Gebühr sagen wir zwischen 0,0103 und 0,10 Euro pro Seite und Teilnehmer angemessen ist. So gibt es ja auch der Erwägungsgrund (35, Satz 2) der InfoSoc Richtlinie von 2001 1 vor: „Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden.“ Vermutlich wird dann aber noch definiert werden müssen, was denn eine Seite ist und wieviel davon abgezogen oder addiert werden muss, wenn sich ein Bild oder eine Grafik auf der Seite befindet, …

Dass der EuGH in dieser Sache noch angerufen wird, wie es der BGH in ähnlichen Fällen schon in der Vergangenheit getan hat, ist unwahrscheinlich. Der BGH hat dies im letzten Satz seines Urteils mit der Begründung ausgeschlossen, dass „keine vernünftigen Zweifel daran [bestehen], dass die Annahme des Vorrangs eines angemessenen Vertragsangebots vor der Schrankenregelung des § 52a UrhG mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist …“.

Besteht eine Pattsituation im Urheberrecht?

Im Grund weiss ein jeder, dass Schrankenregelungen wie 52a keinen Sinn machen und keinen Nutzen bringen. Aber wegfallen kann 52a auch nicht ersatzlos. Eine Nullversion löst kein Problem. Wegfallen wird aber § 52a Ende 2014, wenn Bundesregierung und Bundestag nichts tun. Alle im Bundestag vertretenen Parteien hatten sich in der letzten Legislaturperiode in Richtung einer umfassenden Wissenschaftsschranke bewegt. Jetzt ist es auch sozusagen amtlich, steht also im Koalitionsvertrag: „Wir werden eine Reform des Urheberrechts auf den Weg bringen mit dem Ziel, den wichtigen Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung stärker Rechnung zu tragen und eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einführen.“ Stärker den Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung Rechnung tragen, kann nicht bedeuten: Lizenzierung als Allheilmittel mit Vorrang vor Recht. Und kann daher auch nicht bedeuten, dass mit einer Entfristung von § 52a zu Ende 2014 das Problem einer Wissenschaftsschranke gelöst sei.

Man wird sich anstrengen müssen

Es wird schwierig, Die alte EU-Richtlinie und der Dreistufentest stehen im Wege. Aber auch das sind keine Naturgesetze, sondern können, wie es der Vorratsspeicher-Richtlinie geschehen ist, gekippt oderrealistischer: neu formuliert werden, wenn man nur will. Es führt kein Weg an einer umfassenden Wissenschaftsklausel vorbei. Deutschland kann hier Vorreiter werden. Das Vergütungsproblem sollte doch ohne Hilfe kleinteiliger Vorgaben und im Geiste von sich abzeichnenden umfassenden (auch kommerziellen) Open-Access-Modellen gelöst werden können.
Drei frühere NETETHICS-Einträge zu Gerichtsentscheidungen zum gleichen Verfahren Kröner vs. Hagen:

Am 4.10.2011 – zum 52a-Urteil des 17. Zivilsenats des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011
Am 6.10.2011 – erneut zum 52a-Urteil des 17. Zivilsenats des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011
Am 15. 4 2012 – zum 52a-Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts  Stuttgart vom 4.12.2012

Comments (1)

 

  1. Nachtrag:
    Ich hatte im Artikel die Frage gestellt “Gibt es gegen ein Urteil des BGH ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?”
    Vielleicht nicht direkt- – aber zu der Frage, ob ein Verlagsangebot Priorität gegenüber einer Schrankenbestimmung haben soll (was der BGH im Falle von § 52a bejaht hat), hat der BGH in einem Streifall im Kontext von § 52b den EuGH u.a. in dieser Angelegenheit gefragt, wie dies unter EU-Vorgaben einzuschätzen sei. Der EuGH hat die Frage verneint – also ein Vertragsangebot, auch wenn es zu angemessenen Bedingungen erfolgt, setzt nicht die Rechte aus einer Schrankenbestimmung außer Kraft. Das wird der BGH auch nicht mit Blick auf § 52a ignorieren wollen/können. Die Karten werden neu gemischt.