Spinnen III – nicht vae victis, sondern vae victoribus – ein juristischer Phyrrus-Sieg einer sich obsolet machenden Verlagswirtschaft
Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.
Schon das Urteil des Landgerichts Stuttgart von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag gegen Fernuniversität Hagen hatte überdeutlich gemacht (vgl. Spinnen I und Spinnen II hier in NETETHICS), dass einem Richter fast schon leid tun können, die sich gezwungen sehen, restriktive Auslegungsintelligenz in offenkundig unsinnig formulierte Regulierungsvorschriften des Urheberrechts zu investieren. Nun sattelt das Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner Auslegung der Reichweite von § 52a UrhG (genannt auch die Wissenschaftsschranke) noch drauf und vernichtet damit den Restbestand von einigermaßen nachvollziehbarer Rationalität des Landgerichts.
Macht nicht mehr viel Sinn, sich mit den Einzelheiten des ausführlichen und sich auf Trivialhermeneutik (vgl. die Interpretationen zu „Veranschaulichung“) abstützenden Urteils auseinanderzusetzen. Das tut z.B. ansatzweise und mit großer Sorge ob der Reformfähigkeit des Urheberrechts Thomas Stadler, aber auch die Partei der Linke).
Was man jetzt nicht mehr in der Bildung tun sollen darf
Der Sinn von Schrankenregelungen wie § 52a war ja, in Bildung und Wissenschaft eine genehmigungsfreie elektronische Nutzung von publizierten Materialien zu ermöglichen. Wie gesagt genehmigungsfrei, nicht vergütungsfrei. Dass es bis heute nicht gelungen ist, in Deutschland praktikable Verfahren für die Vergütung zu entwickeln, ist vielleicht zu beklagen, hat aber mit dem Anspruch der genehmigungsfreien Nutzung nichts zu tun. Dieser soll jetzt radikal zurückgeschnitten werden.
Ohne Zustimmung der Rechteinhaber darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Kurses und im elektronischen Medium nichts mehr gemacht werden, was den Umfang von drei Seiten aus einem urheberrechtlich geschützten Werk übersteigt: Die anbietende Hochschule darf nicht ohne Zustimmung Material über die drei Seiten hinaus vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (letzteres bedeutet in der Sprache des Urheberrechts, etwas ins Internet stellen) und erst recht darf es den Studierenden nicht möglich gemacht werden, Werkteile über 3 Seiten hinaus als eFile herunterzuladen, zu speichern oder auszudrucken. Auch mehr als 3 Seiten darf man nicht auf dem Bildschirm lesen. Kein freies Streaming!
Rechte haben Studierende, aber wahrnehmen dürfen sie sie nicht
Also wieder ein Jein-Urteil: Wie schon früher ausgeführt (Spinnen I) haben die Studierenden zwar an sich nach § 53 diese Rechte des Herunterladens, Speicherns und Ausdrucken für ihre eigenen Zwecke, aber die Universitäten dürfen es nicht ermöglichen, dass diese ihre Rechte auch wahrnehmen. Klar, sie dürften es, wenn sie sich auf vertragliche Regelungen mit den Verlagen einließen und zahlten. Hätte Hagen damals das Angebot von Kröner angenommen, wären 36.400 Euro für die Nutzung kleiner Teile des Werks fällig gewesen. War es aber nicht der Sinn von Schranken, im Interesse der Öffentlichkeit, hier von guter Ausbildung, Freiräume der Nutzung auch für Studierende zu schaffen?
Bravo, kann man nur sagen, dass wieder einmal deutlich geworden ist, dass „unser“ Urheberrecht in der Tat ein Handelsrecht geworden. Bräuchten wir dann eigentlich noch ein Urheberrecht?
Erfolgreiches Scheitern
Das Urteil selbst ist natürlich kein Grund für ein „Bravo“. Bravo aber deshalb, weil schon in absehbarer Perspektive das Scheitern der Interessen von Bildung und Wissenschaft vor Gericht, letztlich doch ein mehrfach erfolgreiches Scheitern sein wird:
a) Weltfremde Richter. In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.
b) Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.
c) Ziviler Ungehorsam. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.
d) Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!
e) Eine letzte Warnung an die Verlage. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.
f) Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.
g) Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel. Natürlich kann selbst der nicht gute §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der Börsenverein fordert. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag des European Copyright Code der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.
h) Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen? Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu Sokrates, Herbart, Dilthey, James oder Wygotski aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen fünf „Pionieren“ der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: Geschichte von Psychologie und Psychiatrie – neben vielen anderen frei zugänglichen.
i) Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen. Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege!
j) Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun. Oder möchte er lieber als Held in das Gefängnis und damit in die Geschichte eingehen?
Geistiges Eigentum ist kein absolutes, abstraktes Recht
Um es konstruktiver ausklingen zu lassen – das Oberlandesgericht hat endlich in aller Offenheit, mit Referenz auf entsprechende Urteile des Bundesverfassungsgerichts, deutlich gemacht, dass es kein absolutes, abstraktes Recht auf geistiges Eigentum gibt. Natürlich kann/darf/soll Eigentum nicht total aus unserem Rechtsbestand getilgt werden. Aber es ist die laufende Aufgabe des Gesetzgebers, durch positive Gesetze den Spielraum für Schutz, aber auch für Einschränkungen von geistigem Eigentum festzulegen.
Daher sind, nebenbei, auch solche Kampagnen, wie die des Handelsblatts, die gegen die angebliche Enteignung der KünstlerInnen durch die Urheberrechtpolitik der Piratenpartei gerichtet sind, vollkommen daneben. Peinlich ohnehin die Stellungnahmen der meisten Künstlerinnen. Der jetzige positive, also gesetzte Stand des Urheberrechts mit seiner eindeutigen Begünstigung der kommerziellen Verwertung wird dem medialen Wandel und vor allem dem Wertewandel beim Umgang mit Wissen und Information nicht gerecht.
PolitikerInnen, VerlegerInnen, AutorInnen, Studierende und Lehrende – tragen Sie den Potenzialen elektronischer Umgebung Rechnung und handeln Sie
Also bitte Sie, PolitikerInnen, machen Sie sich dran, und bitte Sie, VerlegerInnen, bauen Sie die elektronischen Umgebungen angemessenen freien Organisations- und Geschäftsmodelle. Sonst gibt es bald nichts mehr zu regulieren und auch nichts mehr zu verdienen auf den Informationsmärkten.
Und bitte Sie, AutorInnen, beharren Sie nicht länger auf einer monetären Anerkennung, wenn Sie für Ihre Arbeit ohnehin schon über Ihr Gehalt entlohnt werden. Für die professionelle Karriere reicht die reputative Anerkennung aus. Treten Sie nicht die Ihnen zustehenden Verwertungsrechte exklusiv als Nutzungsrechte an die Verlage ab oder publizieren Sie gleich nach Open Access. Und Sie, Studierende und Lehrende, gehen Sie endlich auf die Barrikaden. Lassen Sie sich das aktuelle Urheberrecht, die Sie behindernden Entscheidungen der Gerichte und die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage nicht länger gefallen!
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