Studierende sollten ihre Smart Phones mit in die Bibliotheken nehmen – ein Nachtrag zum § 52b-Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.3.2011
Zusammenfassung: Die Absurdität und Satireverdächtigkeit von § 52b UrhG ist hinlänglich bekannt: Nur an Leseplätzen in der Bibliothek dürfen Nutzer Werke, die durch die Bibliothek rechtens digitalisiert wurden, sich anschauen und sich Notizen m.. Weiterlesen
Urheberrecht, Wissenschaft | 20.03.11 | 5 Kommentare